

InfoBrief I/2007
Motto
Wenn ein Jahr nicht leer verlaufen soll, muss man beizeiten anfangen.
(Johann Wolfgang von Goethe)
Zum Geleit
Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,
heute ist es soweit. Sie halten (bzw. lesen im Internet) die erste Ausgabe meiner
Mandantenzeitung in den Händen. In vierteljährlichemAbstand werde ich Sie mit dieser über einige steuerrechtliche
Themen informieren. Selbstverständlich werden Sie auch
weiterhin wie gewohnt persönlich über die für Sie wichtigen
Änderungen informiert.
Es war ein ereignisreiches Jahr:
Das Fußballfieber infizierte die ganze Republik, der Papstbesuchte seine alte Heimat und sorgte im Ausland für
Aufregung, und obwohl Kanzlerin Merkel Deutschland zum
Sanierungsfall erklärt hatte, geht es mit der Konjunktur
bergauf.
Aus steuerlicher Sicht wird 2007 nicht weniger aufregend:
Ab Januar treten zahlreiche neue Gesetze in Kraft. An dieser Stelle möchte ich mich bei allen Mandanten für
die angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit in 2006und für das entgegengebrachte Vertrauen bedanken.
Es hat mir viel Freude bereitet Sie in dieser schwierigen
wirtschaftlichen Lage ein Stück weit begleiten zu dürfen.
Sie haben mit Mut Unternehmen gegründet, Investitionen
getätigt oder Ihr Unternehmen wieder auf den richtigen Kurs
gebracht. Ich habe Sie gerne hierbei begleitet und hoffe, dass
ich Ihnen auch im neuen Jahr mit Rat und Tat zur Seite
stehen darf.
Doch zunächst einmal wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie
ein erholsames und fröhliches Weihnachtsfest und kommenSie gut ins neue Jahr.
Ein frohes und gesundes 2007 wünschen Ihnen

Petra Möller und das ganze Team
Auf Nummer sicher

Gelegentlich passiert es, dass Kioskbesitzer Brause seinen Kunden handgeschriebene Quittungen ausstellt. Herr Fichte, der Blumen bei Brause kauft, wundert sich: "Müssen 'Rechnungen' nicht durchnummeriert sein?"
Um es vorweg zu nehmen: "Quittungen" für Blumen oder auch Büroartikel aus dem Schreibwarenladen um die Ecke brauchen nicht durchnummeriert zu sein, wenn der ausgewiesene Betrag 100 €, ab Januar 2007 150 €, nicht übersteigt.
Doch warum nicht? Sortieren wir das Wirrwarr zunächst ein wenig: Fichte unterscheidet nicht zwischen einer Quittung und einer Rechnung. Die beiden Begriffen bezeichnen zwei verschiedene Vorgänge bzw. Sachverhalte.
Was ist eine Quittung?
Eine Quittung ist eine Empfangsbestätigung für den Erhalt einer Zahlung. Mit einer Quittung kann ein Schuldner beweisen, dass er an eine bestimmte Person einen bestimmten Betrag gezahlt hat. Eine Quittung kann als Beleg für die Buchführung verwendet werden. In diesem Fall sollte auf der Quittung vermerkt sein, wofür etwas bezahlt wurde. Gesetzliche Vorschriften gibt es für Quittungen nicht. So ist also auch nicht vorgeschrieben, Quittungen laufend zu nummerieren. Nach deutschem Zivilrecht kann ein Käufer die Erteilung eines "Empfangsbekenntnis" (Quittung) verlangen.
Und was ist eine Rechnung?
Eine Rechnung ist ein Dokument, mit dem eine Person den Empfänger einer Lieferung oder Leistung dazu auffordert, einen Preis zu zahlen. In der Regel wird in der Rechnung die Grundlage des Preises berechnet. Auch für eine Rechnung im zivilrechtlichen Sinne gibt es keine Formvorschriften. Es ist nicht einmal gesetzlich geregelt, ob mit einer Rechnung abgerechnet werden muss. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. für Ärzte. In der Baubranche ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien weit verbreitet. Eine Rechnung kann ebenfalls als Beleg für die Buchführung verwendet werden.
Unter einem ganz anderen Licht erscheinen Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. In diesem Punkt erinnert sich Fichte richtig. Für Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten strenge Formvorschriften. Mit solchen Rechnungen kann sich ein Käufer oder Leitungsempfänger nämlich unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer des Verkäufers vom Finanzamt erstatten lassen. Das ist die so genannte Vorsteuer.
Die umsatzsteuerlichen Rechnungen sind also mitunter "bares Geld" wert. Allerdings besteht die Gefahr, dass diese Regelung durch die Ausstellung von Scheinrechnungen missbraucht wird. Daher hat der Gesetzgeber strenge Formvorschriften für Rechnungen erlassen, wie etwa die von Fichte angesprochene Verpflichtung zur Nummerierung.
Die Formvorschriften gelten aber eben nur für umsatzsteuerliche Zwecke. Das bedeutet, dass eine nicht "formvollendete" Rechnung dennoch für die Buchführung und damit als Beweis für eine Ausgabe bei der Einkommensteuer verwendet werden kann.
Für die Umsatzsteuer – und nur für diese – benötigt man "formvollendete" Rechnungen. Ein Unternehmer ist auch dazu verpflichtet, einem anderen Unternehmer eine "formvollendete" Rechnung auszustellen.
Wie sieht das nun bei Kioskbesitzer Brause aus? Nun, Brause wird meist so genannte Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag von weniger als 100 bzw. 150 € ausstellen. Diese Kleinbetragsrechnungen brauchen nicht "formvollendet" zu sein. Es reichen der Name, die Anschrift des Lieferanten, Datum, Menge und Art der Lieferung, Brutto-Entgelt und der Steuersatz. Kleinbetragsrechnungen brauchen nicht nummeriert zu werden. Sind diese Angaben in Brauses Quittungen enthalten, reicht die Quittung für Fichte aus, um als Rechnung für die Umsatzsteuer zu gelten. Sind nicht alle Angaben enthalten, kann Fichte mit den Quittungen immerhin beweisen, wie viel Geld er für Blumen ausgegeben hat.
Wenn Opa Walter stirbt...
"Von der Wiege bis zur Bare: Formulare, Formulare..."
Wer kennt es nicht, dieses Sprichwort, das uns immer wieder treffend erscheint? Eines der letzten Formulare, das wir benötigen, und zwar nach dem Tod, ist der Erbschein.
Mit dem Erbschein "beweisen" die Erben, dass sie die Erben des Verstorbenen sind. Sie können damit alle Rechte und Pflichten des Erben wahrnehmen, über seine Bankkonten verfügen (sie z.B. auflösen) und sein Vermögen verkaufen.
Das heißt aber nicht, dass man nach dem Tod eines Verwandten zwingend einen Erbschein beantragen muss. Ein gesonderter Erbschein ist z.B. dann nicht nötig, wenn ein so genanntes öffentliches Testament vorliegt. In diesem Fall ist das eröffnete öffentliche Testament der Erbschein, mit dem Sie sich überall legitimieren können.
Außerdem brauchen Sie dann keinen Erbschein, wenn es kaum etwas zu vererben gibt. Wenn keine Bankkonten aufgelöst oder Grundstücke verkauft werden müssen, ist der Erbschein überflüssig. Zwar müssen auch in diesem Fall meist Verträge, also die letzten Verpflichtungen des Verstorbenen, aufgelöst werden, doch wird hierfür meist kein Erbschein verlangt. Die Wohnungseigentümer oder die Telefongesellschaft akzeptieren in der Regel die Kündigung dessen, der behauptet, Erbe zu sein. Ebenso werden sich oft einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, wie etwa das gute Geschirr, ohne Erbschein verkaufen lassen.
Haben Sie über das Bankkonto des Verstorbenen eine "Vollmacht über den Tod hinaus", so ist für eine Auflösung ebenfalls kein Erbschein nötig. Sie lösen das Konto dann als Bevollmächtigter auf, nicht als Erbe. Den anderen Erben gegenüber sind Sie als Bevollmächtigter rechenschaftspflichtig, doch das geht die Bank nichts an.
Ein "öffentliches Testament" ist übrigens ein Testament, das gegenüber einem Notar abgegeben wird: Entweder setzt der Notar eine Urkunde auf, oder das "fertige", eigenhändige Testament wird dem Notar in einem Briefumschlag übergeben. Der Notar hinterlegt das Testament beim Amtsgericht. So ist sichergestellt, dass es nach dem Tod auch gefunden wird; daher die Bezeichnung "öffentliches" Testament.
Die Spinne im Netz

Als die Schusters neulich Omas Dachboden entrümpelt haben, hatten sie die Idee, die besten Stücke bei Ebay anzubieten. Warum auch nicht? Schließlich hatte Mike, der jüngste der Familie, kürzlich seine Schlager-CD-Sammlung auf diese Weise erfolgreich aufgelöst.
Der Internet-Handel boomt. Über Ebay wurden im Jahr 2004 Waren und Dienstleistungen im Wert von rund 7,6 Mrd. US-Dollar umgesetzt. 2005 soll der Umsatz bereits doppelt so hoch gewesen sein. Viele Privatpersonen erschließen sich durch Ebay-Verkäufe eine weitere Einnahmequelle. Kein Wunder, dass sich auch das Finanzamt für Ebay-Händler interessiert.
Steigern die Finanzämter ohne Zutun kräftig mit? Das kommt drauf an...
Wer seine CD-Sammlung über Ebay auflöst oder seinen Dachboden auf diese Art entrümpelt, ist kein steuerpflichtiger Unternehmer oder Gewerbetreibender. Anders ist das bei den dauerhaften Vielverkäufern, den Powersellern. Ob ein Verkauf bei Ebay noch "gelegentlich" oder schon steuerpflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab. Als Faustregel gilt: Wer Ebay nicht als dauerhafte Quelle für den Lebensunterhalt nutzt, hat mit dem Finanzamt nichts zu tun.
Trotzdem witterte der Fiskus Gefahr: Unter den eifrigen Ebay-Verkäufern gibt es den einen oder anderen, der mit den Online-Auktionen Schwarzgeld verdient. Nach diesen Steuersündern fahnden die Behörden verstärkt mit einer besonderen Software: Die Suchmaschine XPIDER ist unermüdlich auf Beutejagd und hat alle im Visier, die wiederholt bei Ebay und anderen Verkaufsbörsen als Verkäufer auftreten. Bei entsprechender Hardware ist XPIDER pro Tag auf zweieinhalb Millionen Internetseiten aktiv. Wer als besonders eifriger Internetakteur auffällt, muss daher mit Post von den Finanzbehörden rechnen.
Anders als Google und andere Suchmaschinen kann XPIDER auch inhaltliche Aspekte von Internetseiten analysieren. XPIDER sucht nach bestimmten Stichwörtern, wie z.B. "Briefmarken", und gleichzeitig nach Merkmalen für eine unternehmerische Tätigkeit. Die Angaben darüber, wie viele Geschäfte ein Ebay-Akteur getätigt hat und welcher Art diese Geschäfte waren, wertet XPIDER aus. Verkauft ein Ebay-Mitglied etwa dieselben Produkte, die es zuvor bei Ebay gekauft hat, oder erzielt es hohe Umsätze, deutet XPIDER dies als unternehmerische Tätigkeit. XPIDER bemerkt auch, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf den Auktionsseiten fehlt. Findet sich eine Steuernummer, vergleicht XPIDER sie mit den Nummern der zentralen Umsatzsteuer-Datenbank. Ist XPIDER durch Unstimmigkeiten ein Ebay-Händler ins Netz geraten, streuen die Mitarbeiter des Bundesamtes für Finanzen die XPIDER-Daten auf die Fahndungsstellen der Länder. Diese erfragen dann bei Ebay Name und Anschrift der verdächtigen Nutzer.
Natürlich filtert XPIDER auch unschuldige Ebayer heraus. So kann es passieren, dass Mike Schuster von der Steuerfahndung angeschrieben wird, weil sein CD-Verkauf verdächtig schien. Doch sobald Mike erklärt, dass es sich um seine alte, ihm mittlerweile etwas peinlich gewordene Schlager-Sammlung handelte, ist die Sache für die Fahnder erledigt.
Um als Ebay-Verkäufer auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie Belege sammeln und alle Käufe und Verkäufe aufzeichnen. Wir beraten Sie gern.

150 Euro: bald ein kleiner Betrag
Wenn das Finanzamt Prüfungen vornimmt, kommt es immer wieder zu Problemen beim Vorsteuerabzug für Alltagsgeschäfte; so z.B. wenn es um das Betanken des Firmenwagens geht oder um den Einkauf im Schreibwarenladen oder Baumarkt. Auch hierfür gelten grundsätzlich die strengen Regeln "formvollendeter Rechnungslegung". Das größte Problem ist immer die Angabe des Leistungsempfängers, also des Käufers, die bei Belegen über 100 € ein Muss ist für den Vorsteuerabzug. Haben Sie schon einmal versucht, am Freitag Nachmittag an der Autobahnraststätte einen Tankwart dazu zu bringen, Ihren Namen samt Anschrift auf die Tankquittung zu schreiben? Dass dies zu Schwierigkeiten führen kann, hat nun auch die Finanzverwaltung eingesehen. Die Grenze für die so genannten Kleinbetragsrechnungen wird daher ab Januar 2007 von 100 € auf 150 € angehoben.
Das Problem mit dem Vorsteuerabzug lässt sich auf ganz legale Weise umgehen: Splitten Sie Ihre Einkäufe so, dass jeder im Wert unter 150 € bleibt. Doch Vorsicht! Das Splitten darf nicht darin bestehen, dass Sie einen Einkauf auf mehrere Rechnungen verteilen. Das würde als Gestaltungsmissbrauch gelten.
Kündigungsschutz gefährdet
In Deutschland gelten vergleichsweise strenge Vorschriften zum Kündigungsschutz von Arbeitnehmern, zumindest in einem Betrieb von mehr als zehn Angestellten. Bis Ende 2003 galten die strengen Regeln zum Kündigungsschutz sogar in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern. Angestellte in Kleinbetrieben von sechs bis zehn Mitarbeitern genießen einen gewissen Bestandsschutz.
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Malermeister Pinsel hat seit vielen Jahren sechs Mitarbeiter, so auch im Jahr 2003. Zu ihnen gehören die sehr erfahrenen Herren Weiß und Braune. Grundsätzlich unterliegt der Betrieb von Meister Pinsel nicht mehr dem Kündigungsschutz, da er weniger als elf Beschäftigte hat. Für alle Mitarbeiter, die 2003 bereits für Pinsel gemalert haben, gilt der Kündigungsschutz aber dennoch, also auch für Weiß und Braune.
Was ist, wenn Herr Weiß nun in Ruhestand tritt und dafür ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird?
Das Bundesarbeitsgericht hat für Betriebe mit sechs bis zehn Mitarbeitern eine lang erwartete Grundsatzentscheidung getroffen: Sinkt die Anzahl der "Alt-Arbeitnehmer" auf fünf oder weniger, geht der Kündigungsschutz für alle "Alt-Beschäftigten" unter. Das gilt selbst dann, wenn zum Ersatz neue Mitarbeiter eingestellt wurden und der Betrieb jederzeit mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigte.
In unserem Fall geht folglich mit dem Ausscheiden von Herrn Weiß der Kündigungsschutz des Herrn Braune und aller anderen langjährigen Mitarbeiter verloren...
Darlehen an Mitarbeiter
Fuhrunternehmer Hurtig gewährt seinem Mitarbeiter Flink ein Darlehen von 100.000 €, damit dieser sich am Ort eine Eigentumswohnung kaufen kann. Hurtig hofft, dass Flink dadurch noch viele Jahre für ihn fahren wird. Er lässt sich aber trotzdem eine erstrangige Grundschuld eintragen. Flink hatte sich zuvor bei der einzigen Bank im Ort erkundigt und erfahren, dass Ortsansässige derzeit nur 4% Zinsen für ein Hypothekendarlehen zahlen müssen. Dieser Zinssatz wird somit auch zwischen Hurtig und Flink vereinbart. Von Flinks Lohn werden monatlich 420 € für Zinsen und Tilgung einbehalten.
Hurtig hat im Infobrief seines Steuerberater gelesen, dass sein Mitarbeiter Flink eventuell eingesparte Zinsen versteuern muss. Doch da Flink bei der Bank den gleichen Zinssatz zahlen müsste, spart er nichts.
Nach einigen Jahren taucht ein Prüfer des Finanzamtes bei Fuhrunternehmer Hurtig auf. Er schaut die Lohnsteuerrichtlinien des Bundesfinanzministers durch und liest schwarz auf weiß: Eine Zinsersparnis liegt vor, wenn der Zins niedriger als 5% ist. Auf die Differenz von 1% - also ca. 1.000 € pro Jahr - soll Flink nun Einkommensteuer zahlen.
Wie Hurtig und Flink, so sieht dies auch der Bundesfinanzhof anders: Das Darlehen ist marktüblich. Folglich braucht kein so genannter geldwerter Vorteil für die Zinsersparnis versteuert zu werden. Die pauschalierte Annahme in den Lohnsteuerrichtlinien gilt in diesem Fall nicht.
Zu beachten ist aber, dass das Darlehen "rundum" marktüblich sein muss. Das Darlehen des Fuhrunternehmers Flink war nur deshalb marktüblich, weil es regelmäßig getilgt wurde und eine Grundschuld eingetragen war. Keine Bank hätte ohne Grundschuld einen so günstigen Kredit gegeben. Ebenso sind ungesicherte Konsumentenkredite oft teurer als 5%. In diesen Fällen ist es aus steuerlicher Sicht dennoch ausreichend, einen Zinssatz von 5% zu vereinbaren, ohne dass es Beanstandungen des Prüfers gibt. Zu Ihren Gunsten können Sie sich dann auf die Lohnsteuerrichtlinien berufen.
Dummheit schützt vor Strafe nicht?!
Mitunter kann Dummheit doch vor Strafe schützen...
Eine Gesetzesänderung sorgte im Sommer unter Buchhaltern für Aufregung: "leichtfertiges falsches Buchen" ist nämlich neuerdings eine steuerliche Ordnungswidrigkeit. Zu diesem Thema haben uns einige Anfragen erreicht.
Sie sollten den neuen Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit zwar ernst nehmen. Der gewissenhafte Buchhalter braucht aber nichts zu befürchten.
Da es sich um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat handelt, ist das "leichtfertige falsche Buchen" eher mit einem Knöllchen für falsches Parken als mit Trunkenheit am Steuer zu vergleichen. Ferner muss das falsche Buchen "leichtfertig" erfolgt sein. Ein wirkliches Versehen (z.B. ein Zahlendreher) mag unachtsam sein – es ist aber nicht unbedingt leichtfertig. Im Einzelfall wird es schwierig sein, festzustellen, was leichtfertig ist. Wir wollen das anhand einiger Beispiele darstellen:
Wenn jemand 500 € statt 5.000 € bucht und das nur selten vorkommt, ist das ein Versehen und keine Leichtfertigkeit. Es wird also keinen Bußgeldbescheid geben. Wenn der Buchhalter aber weiß, dass seine Null-Taste auf der Tastatur klemmt und er trotzdem keine neue kauft oder seine Eingaben kontrolliert, ist das grob fahrlässig – und damit leichtfertig.
Und ist "dumm sein" leichtfertig? An sich nicht. Einen Fehler zu machen, ist keine Schande, das kann jedem passieren. Es ist aber leichtfertig, sich nicht weiterzubilden, um den Fehler zu vermeiden bzw. das Problem zu erkennen.
Wenn also jemand einen Sachverhalt bucht und sich dabei denkt "Da war doch eine Gesetzesänderung? Ach was, ich mache es wie immer, wird schon richtig sein....", dann handelt er auf jeden Fall leichtfertig.
Wenn der Buchhalter unsicher ist, muss er sich vergewissern - entweder durch Nachdenken, Nachlesen oder externen Rat. Wenn der Buchhalter nachdenkt und nachliest und dennoch zum falschen Ergebnis kommt, wird die falsche Buchung zwar nicht richtig, der Buchhalter hat aber nicht mehr leichtfertig gehandelt.
Wichtig ist dabei, dass der Buchhalter das "Nachdenken" dokumentieren sollte. In einer Notiz sollte vermerkt sein, warum er den Sachverhalt so und nicht anders gebucht hat. Oft reichen Stichworte auf dem Buchungsbeleg. Das erleichtert es dem Buchhalter und auch seinen Kollegen. Diese können seine Vorgehensweise später einfacher nachvollziehen.
Wenn Sie einen externen Buchhalter eingestellt haben, haben Sie bereits eine Vorsorge gegen leichtfertige Fehler getroffen. In gewisser Weise werden Sie den Buchhalter kontrollieren. Und da vier Augen mehr sehen als zwei, haben Sie ein gewisses System, Fehler aufzudecken.
Firmendaten jetzt online
Im September hat der Bundestag das EHUG beschlossen, das Gesetz über elektronische Handels-, Genossenschafts- und Unternehmensregister. Das EHUG modernisiert grundlegend den Umgang mit Unternehmensdaten, die veröffentlicht werden müssen. Dazu zählen z.B. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen, der Name eines Unternehmens, die Haftungsregelungen usw., eventuell auch Auszüge aus dem Jahresabschluss.
Bis Januar 2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Auf diese Weise soll die Verwaltung der Register beschleunigt werden.
Entsprechende Unterlagen müssen künftig elektronisch eingereicht werden. Und weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen dann auch elektronisch bekannt gegeben.
Wenn Sie Ihren Jahresabschluss ganz oder in Auszügen veröffentlichen wollen, müssen Sie Folgendes beachten: Die Jahresabschlüsse sind künftig nicht mehr beim Amtsgericht einzureihen, sondern beim elektronischen Bundesanzeiger. Dort werden die Daten gespeichert und veröffentlicht.
Ab Januar 2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, bereit stehen.
Geschäftlich unterwegs, und dann... Urlaub!


Vor zwei Jahren musste Herr Huber geschäftlich zu einer viertägigen Konferenz nach Nizza fliegen. Er freute sich auf die Stadt, ahnte aber, dass er in den vier Tagen kaum Zeit haben würde, sich dort einmal umzuschauen und die Gegend zu erkunden. Deswegen entschied er sich, nach der Konferenz drei Tage Urlaub zu nehmen und diese vor Ort zu verbringen. Wieso sollte er nicht das Nützliche mit dem Angenehmen verbinden, wenn er doch schon einmal an der Côte d'Azur war?
Herr Huber war sehr zufrieden mit seiner Entscheidung. Tatsächlich ließ ihm die Konferenz keine freie Minute. Doch in den drei folgenden Tagen genoss er Stadt, Land und Leute in vollen Zügen. Er hatte sich die Auszeit verdient. Mit edlem französischen Rotwein im Gepäck flog er schließlich nach einer Woche wieder zurück nach Deutschland.
Verärgert war Herr Huber allerdings, als sich später herausstellte, dass das Finanzamt die Kosten für Flug und Unterkunft der Geschäftsreise nicht anerkennen wollte. Die Behörde verwies schlicht auf das private Vergnügen, das sich Herr Huber im Anschluss an die Konferenz gegönnt hatte und erkannte die Kosten nicht einmal anteilig an. So wurde die Geschäftsreise für Herrn Huber teurer als erwartet...
Wenn er im nächsten Jahr zu einer Tagung nach Marbella fliegt, kann Herr Huber die geschäftliche Reise jedoch getrost mit einigen Urlaubstagen verbinden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es nun nämlich kein Problem mehr, eine beruflich veranlasste Reise um ein paar Tage Urlaub zu verlängern. Die BFH-Richter entschieden: Wer zum Beispiel eine viertägige Konferenz besucht und drei Tage Urlaub anschließt, darf vier Siebtel der Flug- und Übernachtungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der Anteil des betrieblich veranlassten Aufenthalts muss mindestens 15% betragen.
Um auf Nummer sicher zu gehen, wird Herr Huber in Marbella schriftlich festhalten, an welchem Tag er wie lange beruflich tätig war. Auf jeden Fall wird er im Anschluss an die Tagung genug Zeit haben, um ein Segelboot zu chartern und einige Tage auf dem Mittelmeer zu verbringen - mit Oliven, Garnelen und spanischem Wein an Bord.
Pfiffis Schweineohren?

Wenn auch Sie mit getrockneten Schweineohren handeln, haben wir einen wichtigen umsatzsteuerlichen Rat für Sie: Verkaufen Sie ausschließlich solche Schweineohren, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Denn für diese fällt nur der ermäßigte Steuersatz von 7% an. Das gilt auch dann, wenn die Käuferin z.B. Oma Krüger ist, die die getrockneten Schweineohren nicht selbst verspeisen will, sondern als Lieblingsspeise für Schoßhündchen Pfiffi besorgt.
Getrocknete Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind - Sie ahnen es bereits -, werden mit 16% Umsatzsteuer belegt.
Dies ist ausführlich in einem kürzlich veröffentlichten Schreiben des Bundesministers für Finanzen geregelt. Übrigens weist das Schreiben mehrfach darauf hin, dass es sich bei getrockneten Schweineohren um ein Schlachtnebenerzeugnis handelt. Den vielen Schweinezüchtern, die getrocknete Schweineohren dagegen als Schlachthaupterzeugnis herstellen, sei gesagt: Hierfür gelten sicherlich andere Regeln. Sonst hätte man die Einordnung als Schlachtnebenerzeugnis nicht so hervorgehoben...
Oma Krüger können wir einen ultimativen Geldspar-Tipp geben: Sie sollte die Schweineohren vor den Augen des Kassierers kurzerhand kosten. Das wird ihr nicht nur die uneingeschränkte Bewunderung der anderen Kunden einbringen, sondern auch beweisen, dass die Schweineohren für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Danach sollte Oma Krüger knallhart mit dem Ladenbesitzer verhandeln und verlangen, dass sich beide den Vorteil aus seiner geringeren Umsatzsteuerschuld teilen. Und schon hat sie wieder ein paar Cent gespart!
Ein Anruf bei Mausi

Wenn ein betrieblicher Telefonanschluss auch für private Gespräche genutzt wird, fallen dafür Steuern an. Für Arbeitnehmer gibt es aber eine Ausnahme: Wenn es der Chef erlaubt, dürfen sie in der Firma telefonieren, ohne dass Lohnsteuer fällig wird.
Ein Selbständiger war der Meinung, die Ausnahme für Arbeitnehmer verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch er wollte den privaten Anteil seiner Telefonate nicht versteuern. Leider bekam der Selbständige nicht Recht.
Die Richter jedoch erklärten, der Gesetzgeber habe mit dem Steuervorteil für Arbeitnehmer das Verwenden und Verbreiten des Internets fördern wollen. Den Umfang der Privatnutzung nachzuhalten, sei den Arbeitgebern wirtschaftlich gar nicht möglich. Vor allem aber hätten die Arbeitgeber ein Interesse daran, Privatgespräche der Arbeitnehmer so niedrig wie möglich zu halten. Angestellte müssten mit Kontrollen und Abmahnungen rechnen.
Genau das Gegenteil aber sei bei Selbstständigen der Fall: Einen vergleichbaren Kontrollmechanismus gebe es bei ihnen nicht. Vielmehr würden Selbständige danach streben, Betriebsmittel privat zu nutzen, um den Gewinn und somit die Steuerlast zu drücken. Daher dürfe der Gesetzgeber beide Gruppen unterschiedlich behandeln.
GEZ-Gebühr für den PC

Für Radio und TV zahlen wir schon lange. Nun hat es die GEZ auf PCs abgesehen. Im Januar 2007 kommt die GEZ-Gebühr für den PC. Sie beträgt 5,52 € pro Monat, also 66,24 € pro Jahr. Sicherlich haben Sie die aufgeregte Diskussion in der Presse verfolgt.
Wie auch immer man zur GEZ-Gebühr im allgemeinen steht: Aus unserer Sicht dürfte es für viele Unternehmer nicht so hart kommen, wie in der Öffentlichkeit dargestellt. Die Gebühr ist davon abhängig, ob das Unternehmen bereits für herkömmliche Rundfunk-Empfangsgeräte zahlt. Ist in einer Betriebsstätte bereits ein Radio oder TV oder ein Autoradio angemeldet und sind internetfähige PCs vorhanden, braucht für die internetfähigen PCs nichts extra gezahlt zu werden. Pro Grundstück fällt auch nur eine GEZ-Gebühr an, ganz gleich, wie viele PCs dort genutzt werden.
Nur, wenn für einen Betrieb, eine Betriebsstätte oder eine Filiale noch kein Gerät gemeldet ist, fällt für den PC oder auch das betrieblich genutzte UMTS-Handy die neue Gebühr an; gegebenenfalls muss die Gebühr also für jede Filiale gezahlt werden.
Die neue Rentenbesteuerung
Anfang 2005 wurde die Besteuerung von Renten und Beiträgen in Rentenversicherungen grundlegend geändert: Auch Deutschland führte, wie international üblich, das System der so genannten nachgelagerten Besteuerung ein. Das bedeutet, dass Beiträge in gesetzliche und private Rentenversicherungen grundsätzlich steuerfrei sind. Dafür werden Rentenzahlungen in voller Höhe versteuert.
Bis zum Jahr 2040 gelten noch Übergangsregelungen. Nach den Übergangsregelungen können derzeit (im Jahr 2006) nur 62% der Beiträge in Rentenversicherungen abgesetzt werden – künftig bis 2025 jedes Jahr 2% zusätzlich. Renten werden gegenwärtig mit ca. 50% besteuert, ebenfalls steigend.
Als Beiträge zu Rentenversicherungen gelten nicht nur "Zwangs-Beiträge" zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder berufsständischen Versorgungswerken, sondern auch bestimmte private Rentenversicherungen.
Nach unseren Erfahrungen werden die Möglichkeiten zur Altervorsorge mit "steuerlicher Unterstützung" derzeit kaum genutzt. Dabei ergeben sich jedoch vielfältige Modelle und Gestaltungsvarianten. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Steuerermäßigung für den Hausmeister
Im Einkommensteuergesetz ist eine Steuerermäßigung versteckt, die weitgehend unbekannt ist, die jetzt aber nahezu jeder Bürger nutzen kann.
Danach können für eine "eigene" Haushaltshilfe in einem Mini-Job-Verhältnis 10% der Ausgaben (höchstens aber 510 €) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Wenn die Haushaltshilfe "voll" sozialversicherungspflichtig ist, können sogar 12%, maximal 2.400 € abgezogen werden.
Und wer keine "eigene" Hauhaltshilfe hat? Der kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% (maximal 600 €) der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Für "nicht-haushaltsnahe" Dienstleistungen (also z.B. die Komplett-Sanierung des Bades) können weitere 600 € geltend gemacht werden, aber nur für die Arbeitsleistung. Voraussetzungen sind jeweils eine Rechnung und die unbare Zahlung, also Überweisung.
Bisher war strittig, ob die Steuerermäßigungen für Dienstleistungsbetriebe auch von Mietern oder Eigentümern einer Eigentumswohnung für die allgemeinen Hauskosten geltend gemacht werden können – also z.B. für die Treppenhausreinigung, den Hausmeister oder die Pflege der Gartens aller Mieter oder Eigentümer. Die Finanzämter argumentierten, dass in diesen Fällen kein Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis zum Mieter oder Eigentümer sondern zum Verwalter bzw. zur Eigentümergemeinschaft bestehen würde.
Der Bundesfinanzminister hat nun seine Beamten angewiesen, von dieser starren Haltung abzurücken. Das bedeutet: Wenn eine Verwalterabrechung die erforderlichen Angaben enthält, kann der Mieter oder Eigentümer einer Wohnung auch die so genannten Gemeinschaftskosten geltend machen, die in den Betriebskosten bzw. im Wohngeld enthalten sind.
So erfreulich dieses Schreiben ist, wird es dennoch praktische Probleme aufwerfen. Der Bundesfinanzminister verlangt nämlich eine Aufschlüsselung der Kosten: Es müssen insbesondere die jeweiligen Kosten für geringfügige und nicht geringfügige Angestellte sowie die Arbeitsleistung aus den Handwerkerrechnungen gesondert in den Verwalterabrechnungen ausgewiesen werden. Nach unseren Erfahrungen sind die Verwalter- bzw. Betriebskostenabrechnungen derzeit nicht entsprechend aufbereitet. Eventuell sollten Sie daher ihre Hausverwalter bitten, die Kosten der Abrechnungen aufzuschlüsseln.
Kein Scherz...
Es klingt wie ein Witz, doch hier versteht die EU keinen Spaß: Sie zieht tatsächlich in Erwägung, Steuern auf E-Mails und SMS zu erheben. Auf diese Weise sollen die Verwaltungskosten der Mitgliedsstaaten finanziert werden.
Nach ersten Informationen soll jede E-Mail mit 0,00001 Euro-Cent besteuert werden, für jede SMS sind 1,5 Euro-Cent angedacht. Bei der Masse der täglich versendeten mobilen und elektronischen Nachrichten rechnet die EU mit Einnahmen in Milliarden-Höhe. Wie die Steuer indes verwaltet werden soll, ist uns völlig unklar.
Steuern in anderen Ländern:
Wo Dracula zu Hause war
Rumänien ist für viele ein unbekanntes Land. Transsilvanien, das einen guten Teil des Landes ausmacht, ist den meisten jedoch ein Begriff. Zu verdanken haben wir dies dem blutsaugenden Grafen Dracula, der das dunkle Image dieser Region wesentlich geprägt hat.
Der Graf ist Vergangenheit und auch der heutige, aufstrebende Staat alles andere als ein Blutsauger - zumindest im Vergleich mit Deutschland: Rumänien kennt weder Vermögensteuer noch Erbschaft- oder Schenkungsteuer, und die Kapitalertragsteuer, die auf Dividenden bezahlt wird, beträgt nur 10% und nicht, wie in Deutschland, 25%.
Allerdings sind diese Kapitalertragsteuern auch dann an das Finanzamt abzuführen, wenn die Gewinne der Kapitalgesellschaften noch gar nicht ausgeschüttet wurden. In Deutschland hingegen wird die Steuer erst mit Ausschüttung erhoben.
Das rumänische Einkommensteuerrecht unterscheidet - ebenso wie das deutsche - verschiedene Einkunftsarten: nämlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus nichtselbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Renten (ab einem bestimmten Betrag) und sonstige Einkünfte.
Landwirtschaftliche Einkünfte unterliegen – anders als in Deutschland - nicht der allgemeinen Einkommensteuer. Ihre Besteuerung ist in einem Sondergesetz geregelt. Das steuerpflichtige Einkommen wird pro Hektar Nutzfläche berechnet, wobei auch die Art und Nutzung der Fläche Berücksichtigung findet, Der Steuersatz beträgt 15% des steuerpflichtigen Einkommens.
Der Einkommensteuer-Tarif ist ebenso wie in Deutschland ein Staffeltarif. Jedoch ist bei uns der Tarif im Gesetz selbst geregelt und wird alle paar Jahre (wiederum durch Gesetz) an die geänderten Lebensumstände angepasst. Anders dagegen in Rumänien: Dort erlässt das Ministerium für Finanzen jährlich eine Steuertabelle, welche abhängig von der Inflationsrate ist und außerdem die Steuersätze der Einkommensteuer festlegt. Man weiß also nicht, wie viel Steuern man bei gleichbleibenden Verhältnissen in kommenden Jahren bezahlen muss.
Juristische Personen werden mit einer Gewinnsteuer belegt. Dies entspricht in etwa unserer Körperschaftsteuer. Anders als bei uns, werden jedoch auch Personengesellschaften als juristische Personen angesehen. So muss beispielsweise eine Kommanditgesellschaft auch Körperschaftsteuer bezahlen.
Dies kann Konsequenzen bei der internationalen Besteuerung haben: Stellen Sie sich vor, Sie sind in Deutschland ansässig und Mitgesellschafter einer rumänischen Personengesellschaft. Dieser Personengesellschaft gewähren Sie ein Darlehen gegen Zinsen. Aus deutscher Sicht ist dies ein so genanntes Sonderentgelt, welches den Einkünften der Personengesellschaft zugerechnet wird. Rumänien jedoch sieht in den Zahlungen genau das, was sie eigentlich sind: Zinsen.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen werden Gewinne einer Personengesellschaft in Rumänien besteuert – Zinsen jedoch in Deutschland. Dies kann dazu führen, dass Rumänien keine Steuern erhebt, da aus rumänischer Sicht in Deutschland zu besteuernde Zinsen vorliegen. Und auch Deutschland erhebt keine Steuern, denn aus deutscher Sicht handelt es sich nicht um Zinsen...
Der Normalsteuersatz der Gewinnsteuer beträgt in Rumänien 25%. Gewinne, die aus Exporttätigkeit erzielt werden, wurden im Jahr 2003 mit 12,5% besteuert und unterliegen seit 2004 dem Regelsteuersatz von 25%.
Das Umsatzsteuersystem gleicht dem unseren, sogar der Steuersatz ist genauso hoch wie bei uns ab 2007, nämlich 19%.
Steuerlexikon Z wie...

Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungsteuer ist eine Steuer, die inzwischen von sehr vielen Gemeinden erhoben wird. Wer als Mieter oder Eigentümer eine Zweitwohnung bewohnt, muss meist 5% der Miete als Steuer zahlen. Das Motiv der Steuer ist mitunter gar nicht in den direkten Einnahmen zu suchen. Berlin z.B. wollte mit der Steuer erreichen, dass seine Bürger melderechtliche Nebenwohnungen zu Hauptwohnungen erklärten. So erhielt die Stadt mehr Anteile an der Einkommensteuer vom Bund. Die Rechnung ging auf.
Zumutbare Belastung
Bestimmte private Ausgaben, wie z.B. für Krankheiten, Beerdigungen oder Scheidungen, können als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Diese Steuerminderung wirkt sich aber nur dann aus, wenn die Aufwendungen einen bestimmten Prozentsatz der Einkünfte, die so genannte "zumutbare Belastung", überschreiten. Die Grenze der zumutbaren Belastung ist unterschiedlich, je nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl.
Zusammenveranlagung
In Deutschland können sich Ehegatten zusammen veranlagen lassen. Im Ergebnis werden Ehepaare so besteuert, als würden beide gleich viel verdienen. Das ist immer dann vorteilhaft, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind. Bei annähernd gleichen Einkommen ergibt sich gegenüber der Einzelveranlagung kaum ein Vorteil. In Einzelfällen ist die Zusammenveranlagung sogar ungünstiger.
Zölle
Zölle sind Abgaben auf Waren, die in ein Land eingeführt werden. Sie sind von demjenigen zu zahlen, der die Ware in das andere Land importiert – so unter Umständen auch von Privatpersonen. Oft werden auch Verbrauchssteuern als Zölle angesehen und an der Grenze erhoben. Das ist bei Tabak und Alkohol der Fall. Die Zölle gehören zu den ältesten Abgaben.
Steuersparmodell gestoppt
Die Bundesregierung hat ein Steuersparmodell gestoppt, das sie bei der Formulierung eines Gesetzes zur Verlustverrechnung übersehen hatte. Das bewirkt nun, dass die Finanzämter Verluste aus neuen geschlossenen Fonds bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr akzeptieren dürfen.
Angenommen, ein Anleger beteiligt sich mit 10.000 € an einer Kommanditgesellschaft, die auf diese Beteiligung mehr als das 30fache als Kredit (über 300.000 €) aufnimmt. Aus Damnum (der Differenz zwischen dem Nominalbetrag des Darlehens und dem Auszahlungsbetrag) und der anfänglichen Zinszahlung für den Kredit ergibt sich eine Verlustzuweisung von mehr als 250%. Das Bankdarlehen wird in nicht börsennotierte Anleihen investiert. Die Zinsen aus der Anleihe werden für den Zinsendienst des Kredits verwendet. Am Ende der Laufzeit steht der Erlös aus dem Verkauf der Anleihen für die Rückzahlung des Kredits zur Verfügung.
Die Anleger erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für diese Einkunftsart galt aber die beschränkte Verlustrechnung nicht. Der Gesetzgeber hatte die Lücke schlichtweg übersehen und nun geschlossen.
Die rigorose Rückwirkung der Gesetzesänderung soll nach Ansicht der Politiker auch verfassungsrechtlich möglich sein. Sinngemäß wird aus dem Bundesfinanzministerium argumentiert: Die Absicht, sämtliche Steuersparmodelle abzuschaffen, sei allgemein bekannt – und so hätte jeder mit der rückwirkenden Änderung rechnen müssen. Außerdem würden sämtliche Anbieter von Steuersparmodellen Rückabwicklungsklauseln aufnehmen...
Die von der rückwirkenden Steueränderung am stärksten betroffenen Anbieter sind die Deutsche Bank und die deutsche Tochter der australischen Bank Macquarie. Als betroffener Anleger sollten Sie umgehend mit dem Anbieter sprechen und eine Rückabwicklung verlangen.
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