

InfoBrief I/2008
Motto
Ausdauer und Entschlossenheit sind zwei Eigenschaften, die bei jedem Unternehmen den Erfolg sichern.

Leo N. Tolstoi
Zum Geleit
Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,
jetzt können wir schon auf ein Jahr InfoBrief zurückblicken. Es hat mir viel Freude bereitet Ihnen auf diesem Weg Informationen und wichtige Steueränderungen mitzuteilen. Ich bedanke mich an dieser Stelle noch mal für die vielen positiven Rückmeldungen.
Der vorliegende InfoBrief hält viele wichtige Informationen für Sie bereit. So erfahren Sie, was es mit der persönlichen Steuer Identifikationsnummer auf sich hat, und auch zum Thema Entfernungspauschale haben wir Ihnen Wissenswertes zusammengestellt. Natürlich erzählen wir zum Jahresende auch eine Geschichte über den Weihnachtsmann den isländischen, übrigens!
Aus meiner Sicht war 2007 vor allem das Jahr der großen Unternehmensteuerreform. Aber auch 2008 wird aus steuerlicher Sicht wieder ein spannendes Jahr. Gleich im ersten Quartal sollen die Änderungen zur Schenkung und Erbschaftsteuer verabschiedet werden. Ebenfalls wird die neue Unternehmergesellschaft als Antwort auf die Ltd. erwartet. Aber dazu mehr im nächsten Jahr !
Wir wünschen Ihnen ein erholsames fröhliches Fest und einen guten Start ins neue Jahr!

Petra Möller und das ganze Team
Anlegerschutzarchiv
Kostenfreie Auskunft
Erhalten Sie auch regelmäßig Angebote über Kapitalanlagen und wissen nicht recht, was Sie davon halten sollen? Dann können Sie sich beim Anlegerschutzarchiv darüber informieren, wie der Anbieter bisher öffentlich wahrgenommen wurde.
Das so genannte "Anlegerschutzarchiv" ist eine Einrichtung, die seit 1992 Presseveröffentlichungen über Produktanbieter von Kapitalanlagen kritisch auswertet und anfragenden Personen kostenfrei Auskunft gibt. Im Mittelpunkt der Recherchen steht die Prüfung von Kapitalanlagen in den Bereichen Immobilien, Schiffe, Medien, Energie, Leasing, Private Equity und Lebensversicherungs-Sekundärmarkt. Auf Wunsch stellt das Anlegerschutzarchiv auch den Kontakt zu positiv beurteilten Initiatoren her. Darüber hinaus bietet es die folgenden kostenlosen Serviceleistungen an:
- Herausgabe einer Liste von Finanzprodukten und Unternehmen, vor denen in entsprechenden Veröffentlichungen gewarnt wird
- Veröffentlichung einer Liste von Finanzprodukten, die von den führenden Analysten als positiv beurteilt wurden, verbunden mit der Möglichkeit, auf die entsprechenden Analysen und Artikel Zugriff zu nehmen
- Prüfung und Auswertung der Leistungsbilanzen aller namhaften Initiatoren sowie die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Leistungsbilanzen
- Vermittlung von spezialisierten Beratern durch das Anlegerschutzarchiv
Nähere Informationen zu den Leistungen des Anlegerschutzarchivs erhalten Sie unter www.anlegerschutzarchiv.de. Über diese Website können Sie auch direkt Anfragen an das Anlegerschutzarchiv stellen. Ihr Ansprechpartner dort ist Joachim Claussen.
BZSt
Unbekannte Kontrollbehörde

Das Bundeszentralamt für Steuern, kurz BZSt, ist für viele eine eher unbekannte Behörde – und das, obwohl sie von den Bürgern eine Menge von Daten fürs Finanzamt und für andere Sozialbehörden sammelt. Wenn es um in- und ausländische Kapitalerträge der Bundesbürger geht, ist diese Behörde die erste Anlaufstelle.
Bis Ende 2005 hieß das BZSt Bundesamt für Finanzen. Schon seit Jahren kennt es alle heimischen Konten und Depots, für die ein Freistellungsauftrag vorliegt. Denn die Banken melden automatisch und online solche Konten, auf die Zins- oder Dividendenzahlungen ohne Steuerabzug erfolgen. Auf die gesammelten Daten können die Finanzämter zugreifen, und auch von den Sozialleistungsträgern werden sie intensiv zum Datenabgleich genutzt.
Wer diesen Überwachungsweg umgehen will und seine Depots nicht mit Freistellungsaufträgen bestückt, ist nicht besser dran. Denn seit April 2005 können Finanzämter und Sozialbehörden durch das Bundeszentralamt Kontenabfragen über sämtliche im Inland geführten Bankverbindungen starten lassen. Durch diesen Sammelpool können die Beamten schnell überprüfen, ob tatsächlich alle Konten in der Steuererklärung auftauchen. Außerdem können sie bei säumigen Bürgern nach Bankverbindungen für die Vollstreckung suchen. Neben der Finanzverwaltung dürfen über das Bonner Zentralamt auch die Bundesanstalt für Arbeit oder Sozialämter auf die Daten zugreifen.
Seit Juli 2005 hat die Behörde sogar noch eine weitere Funktion übernommen: Sie ist die deutsche Zentralstelle, wenn es um den Austausch von Kontrollmeldungen nach der EU-Zinsrichtlinie geht. 21 EU-Staaten sowie eine Reihe von Steueroasen wie Gibraltar oder die Cayman-Inseln melden Kapitalerträge der Deutschen nach Bonn. Von dort aus gelangen die Daten dann an die Finanzämter und bei Bedarf auch an die Sozialbehörden. Umgekehrt melden die Beamten auch die Erträge der ausländischen Anleger hierzulande über die Grenze.
Außerdem ist das Amt beim Aufspüren von Umsatzsteuerbetrug behilflich. So gibt es eine Arbeitseinheit Umsatzsteuerprüfung, die den Finanzämtern hilft. Jedes Bundesland hat eine Zentralstelle. Die jeweiligen Informationen werden untereinander ausgetauscht. Schwerpunkt ist die Auswahl der Fälle anhand einer schwarzen Liste. 120 Aufgriffskriterien gibt es, etwa wenn der Geschäftsführer nicht in Firmennähe wohnt oder alt ist, er als Geschäftszweck Beratung oder Büroservice nennt oder mit Handys, Computern oder Autos handelt.
Derzeit tritt eine Änderung zum Kontenabruf in Kraft. Dann wird es durch gesetzliche Hilfe einfacher, sich auf die Suche nach verschwiegenen Bankverbindungen zu begeben - etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen oder zur Kontrolle der Vermögensverhältnisse bei Hartz-IV-Empfängern.
Diese Mehrarbeit bleibt auch, wenn 2009 die Abgeltungsteuer eingeführt wird. Diese ist entgegen landläufiger Auffassung nicht anonym, und der Kontenabruf entfällt nicht. Künftig melden die Kreditinstitute neben Zinsen und Dividenden auch Kursgewinne und Terminmarktgeschäfte nach Bonn. Zudem wird erstmals die Postleitzahl jedes Bankkunden bekannt, was flächendeckende Prüfroutinen ermöglicht.
Der Mensch als Nummer?

Haben Sie Kinder im Säuglingsalter? Wenn ja dann sollten Sie sich nicht wundern, wenn Ihr Baby demnächst Post vom Finanzamt bekommt. Ebenso erhalten derzeit die ersten Rentner Post von der Rentenversicherungsanstalt.
Hintergrund ist folgender: Jeder Bundesbürger wird künftig von Geburt an und bis über den Tod hinaus nummeriert sein – mit einer bundeseinheitlichen Steuer-Identifikationsnummer. In Deutschland werden derzeit – noch relativ unbeachtet - Daten von rund 82 Millionen Bundesbürgern abgeglichen und neu codiert. Gemeldet werden sie von den rund 5.500 Einwohnermeldeämtern an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn. Dieses soll die Informationen abgleichen und sicherstellen, dass niemand zwei Nummern bekommt oder vergessen wird. Die neuen elfstelligen Kennungen lösen in absehbarer Zeit die alten Steuernummern ab. Die ersten Bürger sollen ihre neue Steuernummer bis Ende 2007 erhalten haben.
Die bundeseinheitliche Nummer wird erst 20 Jahre nach Ihrem Tod wieder gelöscht. Laut Bundesfinanzministerium dient sie der Modernisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Darüber hinaus hilft sie dem Fiskus aber sicherlich auch dabei, Steuerverkürzungen leichter aufzuspüren.
In anderen Ländern ist eine allgemeine Identifikationsnummer schon lange üblich. In den USA heißt sie Sozialversicherungsnummer, von Norwegen wird berichtet, man bekomme ohne eine solche Nummer selbst als Ausländer nicht einmal einen Telefonanschluss. In der DDR hieß sie schlicht Personenkennzahl und stand sogar im Personalausweis.
In der Bundesrepublik hat man sich aus Datenschutzgründen dagegen entschieden, die Nummer gleich für alle Behörden und Ämter zu verwenden. Sie werden also für Arbeitsamt, Rentenversicherung und Krankenversicherung auch künftig weitere Nummern verwalten müssen.
Unabhängig davon, ob Sie schon eine solche Nummer erhalten haben oder nicht: Die Rente ist Ihnen sicher. Lassen Sie sich also nicht abschrecken, wenn das Schreiben von Ihrem Rentenversicherungsträger einen falschen Eindruck erweckt. Die Rente muss ausgezahlt werden – auch wenn Sie Ihre neue Nummer noch nicht kennen.
Entfernungspauschale
Verfassungswidrig oder nicht?
Zu Beginn des Jahres wurde die so genannte Entfernungspauschale stark gekürzt. Seitdem können – nach dem Wortlaut des Gesetzes - für die ersten 20 km der Fahrt zum Betrieb keine Kosten beim Finanzamt mehr geltend gemacht werden.
Inzwischen liegt gegen diese Kürzung eine Verfassungsbeschwerde vor. Vielleicht haben Sie den Medien auch entnommen, dass die Finanzämter nun doch die Fahrtkosten für die ersten 20 km anerkennen würden. Bitte beachten Sie dabei aber Folgendes:
Es liegt zwar eine Verfassungsbeschwerde vor, doch ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht erst in zwei bis drei Jahren darüber entscheiden wird. Die Finanzämter sind zwar angewiesen, die Entfernungspauschale bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtes zu gewähren. Dies soll aber nur vorläufig geschehen. Wenn das Verfassungsgericht entscheiden sollte, dass die Einschränkung im Gesetz doch rechtens ist, droht Ihnen also eine Rückzahlung an das Finanzamt. Diese Rückzahlung wäre dann mit 6% pro Jahr zu verzinsen.
Wir empfehlen daher Folgendes: In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 tragen Sie die Entfernungspauschale so ein, wie es das Gesetz derzeit noch vorsieht: ohne die ersten 20 km. In einer Anlage dazu teilen Sie dem Finanzamt mit, wie hoch die Werbungskosten sind, wenn die volle Entfernungspauschale berücksichtigt wird. Ferner bitten Sie das Finanzamt, diese Kosten zu berücksichtigen, wenn die derzeitige gesetzliche Regelung zur Entfernungspauschale als verfassungswidrig eingestuft werden sollte.
Sollten Ihre tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (also z.B. Zeitkarten für Busse und Bahnen) höher sein als die Entfernungspauschale, geben Sie bitte auch diese Kosten an. Dies trifft vor allem für kurze Strecken in Ballungsgebieten häufig zu.
Das gesamte Internet
Festgehalten im Archiv

Seit 1996 archiviert eine gemeinnützige Organisation in den USA das Internet. Immer dann, wenn eine Seite im Netz verändert wird, zieht ein Archiv in San Francisco eine Kopie davon. Auf diese Weise entstand in den vergangenen Jahren eine Bibliothek des Webs, die mittlerweile 85 Milliarden Webseiten enthält. Unter www.archive.org lässt sich jede Domain weltweit mit ihren Inhalten zu einem beliebigen Stichtag darstellen.
Ziel der Webarchivare ist es, das Internet für künftige Generationen in seiner historischen Entwicklung zu bewahren. Für Unternehmen kann diese hehre Absicht natürlich möglicherweise problematisch sein - schließlich hat im Archiv jeder kostenlos Zugriff auf sämtliche Versionen ihrer Websites. Auch die Finanzverwaltung kann beispielsweise über das Archiv auf historische Produktbeschreibungen, alte Preise und ehemalige Angebote zugreifen. Erhöhte steuerliche Relevanz erhalten solche Informationen dann, wenn zu entsprechenden Internetofferten aus der Vergangenheit etwa keine passenden Buchungsposten existieren.
Die Finanzbehörden mit derartigem, möglicherweise kritischem Material auszustatten, ist freilich nicht die Intention der Archivbetreiber. Sie legen großen Wert darauf, keine Seiten gegen den Willen ihrer Betreiber zu speichern. Durch das Einstellen der Datei "robots.txt" auf den Webserver (www.IhreDomain.com/robots.txt) lässt sich verhindern, dass die eigene Präsenz gespeichert wird. Auch bereits archiviertes Material, dass diese Webpräsenz betrifft, wird dann gelöscht.
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Leistungszulagen
Freiwillige Leistungen, also Prämien oder andere Vorteile, die Arbeiter und Angestellte von ihrem Chef zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erhalten, sind gern gesehen. Die Arbeitgeber müssen hier stets darauf achten, dass sie den Vorbehalt der Freiwilligkeit ausdrücklich aussprechen. Das gilt vor allem für regelmäßige Zahlungen, wie etwa ein Weihnachtsgeld. Oft wird der Vorbehalt bereits in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Doch damit sollten Sie künftig vorsichtiger umgehen.
Ein Pflegeheim hatte in einem Arbeitsvertrag eine monatliche Leistungszulage vorgesehen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hatte und deren Zahlung für die Zukunft freiwillig sein sollte. Der Altenpfleger sollte ein monatliches Grundgehalt von 1.050 € brutto erhalten. Im Laufe der Zeit sagte ihm sein Arbeitgeber in mehreren Ergänzungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags monatliche Leistungszulagen zu. Diese Leistungszulagen sollten freiwillige Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sein.
Nach einigen Jahren stellte der Arbeitgeber die Zahlung der Leistungszulagen ohne Begründung ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, er habe Anspruch auf die Zahlung der Zulagen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Altenpfleger Recht. Wenn ein Arbeitsvertrag eine monatliche Leistungszulage ohne jeden Rechtsanspruch vorsieht, so benachteilige eine solche Regelung den Arbeitnehmer unangemessen. Eine solche Klausel sei unwirksam. In einem ausgestalteten Arbeitsverhältnis dürfe der Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlichen Zahlungen vertrauen, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Der Arbeitnehmer erbringe im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stelle auch sein Leben darauf ein. Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs auf Teile des regelmäßigen Gehalts verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass der Arbeitnehmer die Formulierungen über die Freiwilligkeit der Zahlungen akzeptiert habe, stehe dem nicht entgegen.
Dieses wichtige Urteil ist zwar zu monatlichen Zahlungen ergangen, doch sollten Sie prüfen lassen, ob das Urteil möglicherweise auch auf jährliche "freiwillige" Zahlungen angewendet werden kann.
REITs nun auch in Deutschland

Nach langen politischen Diskussionen sind sie nun auch in Deutschland zugelassen: Real Estate Investment Trusts, kurz REIT. Wörtlich übersetzt bedeutet dies in etwa "Immobilien-Investitions-Fonds". Mit den in Deutschland bekannten (Immobilien-)Fonds haben die REITs aber nichts zu tun.
Wer bisher in Deutschland in Immobilien investieren wollte, hatte im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Entweder er hatte selbst ein Haus oder eine Eigentumswohnung gekauft, oder aber er hatte sich an einem Immobilienfonds beteiligt. Die Immobilienfonds haben in Deutschland meist die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft. Das Problem bei diesen Rechtsformen: Die Anteile sind entweder gar nicht oder nur sehr schwer mit viel administrativem Aufwand zu verkaufen. Sie können nicht so leicht ge- und verkauft werden wie Aktien. Hinzu kommen mitunter noch Haftungsrisiken: Bei einer finanziellen Schieflage der Fonds müssen die Anleger für die Schulden des Fonds gerade stehen.
Die klassische Aktiengesellschaft war bisher für Immobilieninvestitionen nicht geeignet. Dies vor allem deshalb, weil auf die Gewinne Gewerbesteuer zu zahlen war. Ferner sind in der Aktiengesellschaft die Wertsteigerungen der Immobilien voll steuerpflichtig.
Die REITs sollen nun die Vorteile der Aktiengesellschaft (flexibler Kauf und Verkauf der Anteile, keine Haftung für Schulden) mit denen der klassischen Fonds deutscher Prägung (steuerliche Vorteile) verbinden.
Eine Gesellschaft muss die Anerkennung als REIT ausdrücklich beantragen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Rechtsform der Aktiengesellschaft,
- mindestens 15 Mio. € Grundkapital,
- Handel an einer deutschen Börse mit 15% Streubesitz, maximal 10% Anteil eines einzelnen Aktionärs,
- mindestens 75% der Erträge stammen aus Immobilen,
- mindestens 75% des Vermögens müssen Immobilien sein,
- Gewinne werden zu mindestens 90% ausgeschüttet,
- die Immobilien müssen zu 45% mit Eigenkapital finanziert werden,
- Investitionen in Wohnbauten werden nur eingeschränkt vorgenommen.
REITs sind von der Gewerbe- und Körperschaftsteuer befreit. Die Ausschüttungen an die Aktionäre werden dafür als Einnahmen aus Kapitalvermögen mir dem regulären Steuersatz des Aktionärs besteuert.
Drittaufwand als Werbungskosten

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Herr Meier ist seit Jahren Mieter einer Eigentumswohnung von Frau Reich, einer reizenden älteren Dame. Die beiden haben ein herzliches Verhältnis zueinander, und Herr Meier überweist stets pünktlich seine Miete. Wenn es in der Wohnung etwas zu reparieren gibt, bittet Frau Reich ihren Mieter, einfach einen Handwerker zu bestellen und ihr die Rechnung zu schicken.
Eines Tages will Frau Reichs Finanzamt diese Handwerkerrechnungen nicht mehr als Ausgabe bei der Vermietung anerkennen. Die Behörde argumentiert, es würde sich um Drittaufwand handeln, also um Aufwand, den ein Dritter (nämlich Herr Meier) und nicht Frau Reich hatte. Verweist das Finanzamt darauf zu Recht?
Drittaufwand ist schon seit Längerem unstreitig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn es sich dabei um einen so genannten abgekürzten Zahlungsweg handelt. Das heißt also, Mieter Meier konnte ohne Weiteres die Handwerkerrechnungen seiner Vermieterin Reich bezahlen. Es blieb dennoch bei Werbungskosten für Frau Reich. "Vorsichtshalber" hatten Herr Meier und Frau Reich aber immer darauf geachtet, dass Frau Reich als Empfängerin der Rechnung angegeben war.
Problematisch ist es allerdings, wenn Mieter Meier – und nicht Frau Reich - Rechnungsempfänger ist. In diesem Fall – so die Argumentation des Finanzamtes - läge eine Vertragsbeziehung zwischen Meier und dem Handwerker vor (abgekürzter Vertragsweg). Frau Reich als Eigentümerin könne dann keine Kosten geltend machen.
Die Richter eines Finanzgerichtes sahen das anders: Der Vorteil (z.B. reparierter Wasserhahn) würde der Eigentümerin und nicht dem Mieter zugute kommen. Deshalb habe der Mieter einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch gegenüber der Eigentümerin. Die Eigentümerin könne die Kosten folglich bei der Einkommensteuererklärung geltend machen – unabhängig von der vertraglichen Beziehung zum Handwerker.
Der Fall liegt derzeit beim Bundesgerichtshof, wo er endgültig entschieden wird. Sie sollten daher in ähnlichen Fällen Einspruch einlegen. Beachten Sie aber bitte Folgendes: Das steuerzahlerfreundliche Urteil betrifft einen Fall aus der Vermietung. Hier hat der Mieter gegenüber dem Eigentümer stets Anspruch darauf, dass Reparaturkosten am Gebäude ersetzt werden. Es ist daher fraglich, ob diese Rechtssprechung ohne Weiteres auf andere Fälle angewendet werden kann – z.B. wenn ein Vater seinem Sohn das Auto leiht, um zu einem Vorstellungsgespräch zu fahren.
Wir empfehlen daher, immer darauf zu achten, dass Rechnungen richtig ausgestellt werden und Kostenerstattungen im Zweifel nachgewiesen werden können - etwa durch Überweisungen. So entsteht Klarheit, und Diskussionen werden von Anfang an vermieden.
Umsatzsteuer bei Forderungsverlusten?
Kunden, die Forderungen nicht oder nur schleppend begleichen, sind für jeden Unternehmer ein Ärgernis. Noch ärgerlicher ist es, dass viele schon die Umsatzsteuer für das Geld, das sie noch gar nicht erhalten haben, an das Finanzamt abführen müssen. Nur Freiberufler (z.B. Architekten, Notare, Journalisten) sowie Unternehmer mit bis zu 250.000 € Jahresumsatz (in den neuen Bundesländern 500.000 €) brauchen die Umsatzsteuer erst dann abzuführen, wenn der Kunde bezahlt hat. Alle übrigen Unternehmer müssen die Umsatzsteuer sofort, nachdem die Leistung erbracht wurde, an das Finanzamt weiterleiten.
Wenn sich herausstellt, dass die Forderung letztlich nicht bezahlt wird, kann die im Voraus bezahlte Umsatzsteuer natürlich von Finanzamt zurückgefordert werden. Mitunter kommt es in diesen Fällen zu Unstimmigkeiten mit der Behörde, ab wann die Umsatzsteuer zurückverlangt werden kann. Zuweilen wollen die Ämter exakte Nachweise über erfolglose Mahn- oder aussichtlose Insolvenzverfahren. All das dürfen die Behörden nicht verlangen. Bei einer Insolvenz ist die Forderung "spätestens" (so die internen Richtlinien an die Finanzbeamten) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich. Das bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer schon berichtigen können, wenn Ihnen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten Ihres Kunden bekannt werden. Ferner kann die Umsatzsteuer korrigiert (also vom Finanzamt zurückgefordert) werden, wenn der Kunde die Forderung ernsthaft bestreitet.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Korrektur der Umsatzsteuer völlig unabhängig davon ist, wie Sie die Forderung in Ihrer Bilanz bewerten.
Verbesserungen für Vereine und Stiftungen?

Der Bundesrat hat im September dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" zugestimmt. Hinter dem umständlichen Namen der Neuregelung verbergen sich eine Reihe von Verbesserungen und Vereinfachungen für alle Bürger, die sich für gemeinnützige Organisationen und Stiftungen engagieren. Die Änderungen gelten rückwirkend bereits für das Jahr 2007. Wenn für den einzelnen die alten Regelungen günstiger sein sollten, können diese aber für 2007 ebenfalls angewendet werden.
Was ändert sich im Einzelnen?
- Alle Tätigkeiten, die aus steuerlicher Sicht gemeinnützig sind, werden nun in einem Katalog in der Abgabenordnung genannt. Damit entfallen die unübersichtlichen Aufzählungen in verschiedenen Gesetzen, die noch durch Verwaltungsanweisungen ergänzt wurden. Für alle Tätigkeiten, die als gemeinnützig gelten, dürfen nun auch Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Die Steuerbegünstigungen für kirchliche und mildtätige Zwecke bleiben natürlich bestehen.
- Bisher konnten Spenden bis zu einen Höchstbetrag von 5% des Einkommens (vor Sonderausgaben und Spenden) geltend gemacht werden. Für bestimmte Zwecke konnten 10% geltend gemacht werden. Ab 2007 können bis zu 20% des Einkommens (vor Sonderausgaben und Spenden) als Spenden abgesetzt werden – unabhängig davon, für welchen (steuerbegünstigten) Zweck gespendet wurde. Unternehmer können ihren Gewinn um vier Promille (bisher zwei Promille) der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern mindern. Im Gegenzug wird der bisherige zusätzliche Höchstbetrag von 20.450 € für Spenden an Stiftungen abgeschafft.
- Der Höchstbetrag für Kleinspenden wurde von 100 € auf 200 € verdoppelt (jeweils bezogen auf die einzelne Spende). Bis zu diesem Betrag genügen als Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung einer Bank sowie eine allgemeine Mitteilung der Organisation über ihren steuerlichen Status. Eine Spendenbescheinigung nach dem amtlichen Muster ist bei Kleinspenden nicht notwendig.
- Wer mit einer so genannten Großspende mehr gespendet hat als er in einem Jahr absetzen kann (vgl. Höchstbeträge), konnte den Restbetrag bisher nur unter bestimmten, im Einzelfall komplizierten Voraussetzungen berücksichtigen. Nunmehr können alle Spenden, die in einem Jahr wegen der Höchstbeträge nicht berücksichtigt werden können, ohne Weiteres in späteren Jahren geltend gemacht werden.
- Der Höchstbetrag für die Errichtung einer Stiftung oder die Aufstockung des Stiftungskapitals wurde von 307.000 € auf 1 Mio. € mehr als verdreifacht. Außerdem kann nun auch in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen zugestiftet werden. Die bisherige Beschränkung auf relativ junge Stiftungen entfällt. Dieser Höchstbetrag von 1 Mio. € kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen und beliebig auf zehn Jahre verteilt werden.
- Wer als Vorstandsmitglied eines Vereins, einer Stiftung oder sonstigen Einrichtung eine falsche Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ausstellt, haftet für den Steuerschaden, der daraus entsteht. Dieser Steuerschaden wird nun pauschal mit 30% für die Einkommen- und Körperschaftsteuer und 15% für die Gewerbesteuer angesetzt.
- Gemeinnützige Organisationen dürfen in geringem Umfang auch nicht-gemeinnützige Tätigkeiten ausüben. Diese so genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bleiben dennoch bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer steuerfrei, wenn die Umsätze aus den Tätigkeiten höchstens 35.000 € (30.678 €) betragen.
- Die Übungsleiterpauschale wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben. Bis zu diesem Betrag wird auf eine nebenberufliche Tätigkeit als Ausbilder, Erzieher oder Betreuer auf die Einkommensteuer verzichtet.
- Unabhängig von der Art der Tätigkeit können gemeinnützige Organisationen 500 € jährlich steuerfrei an alle auszahlen, die ehrenamtlich für sie tätig sind.
GmbH-Stammkapital
Doppelte Zahlung?
"Das Stammkapital ist die heilige Kuh des GmbH-Rechts. Und wer der Kuh ans Euter geht, ist dran." So oder ähnlich wird angehenden Juristen versinnbildlicht, wie heilig das Stammkapital einer GmbH ist.
Die oberste Pflicht eines Gesellschafters einer GmbH ist es daher, das Stammkapital einzuzahlen, das in der Satzung festgelegt ist und im Handelsregister eingetragen wurde. Im Zweifel müssen die Gesellschafter einer GmbH die Einzahlung nachweisen können – und das auch noch nach Jahren.
Einem GmbH-Gesellschafter wurde dies jüngst zum Verhängnis. Als die GmbH eines Tages doch Insolvenz anmelden musste, wollte der Insolvenzverwalter einen Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals vor mehren Jahrzehnten. Dem Geschäftsführer gelang es nicht, den Nachweis zu erbringen. Weder Buchhaltungs- noch Bankunterlagen müssen so lange aufbewahrt werden. Auch konnte die Bank der GmbH keine entsprechenden Unterlagen mehr reproduzieren. Es half alles nichts: Der Bundesgerichtshof verurteilte den Gesellschafter, das Stammkapital noch einmal einzuzahlen.
Angesichts dieser Entscheidung empfehlen wir Ihnen dringend, als Gesellschafter einer GmbH die Einzahlung des Stammkapitals genau zu dokumentieren und die Beweise dafür, vor allem Einzahlungsbelege und Kontoauszüge, "für immer" sorgfältig aufzubewahren. Diese Unterlagen sollten genau so sicher und lange aufbewahrt werden wie die Urkunde über die Satzung oder den Kauf der GmbH-Anteile. Wer ganz sicher gehen will, sollte die Unterlagen zur Einzahlung des Stammkapitals beim Handelsregister einreichen. Ein sichererer Ort zur Aufbewahrung ist kaum denkbar.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes: Beim Gesellschafterwechsel haften Käufer und Verkäufer dafür, dass das Stammkapital eingezahlt wurde. Als Käufer sollten Sie sich also von der Einzahlung überzeugen und entsprechende Unterlagen vorlegen lassen. Als Verkäufer von GmbH-Anteilen sollten Sie entsprechende Unterlagen wenigstens in Kopie aufbewahren.
Steuerlexikon E wie…
Einspruch
Der Einspruch verhindert, dass Steuerbescheide bestandskräftig werden. Er muss schriftlich und innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt werden. Ein Einspruch ist zunächst auch ohne Angabe von Gründen wirksam, sodass eine Begründung nachgereicht werden kann. Allerdings muss immer damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt.
Entlastungsbetrag
Seit 2004 wird Alleinerziehenden statt des Haushaltsfreibetrags ein Entlastungsbetrag von 1.308 € gewährt. Der Betrag wird nicht vom Einkommen, sondern von der "Summe der Einkünfte" abgezogen und zeitanteilig gewährt. Den Alleinerziehenden muss für ihr Kind Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zustehen, und sie müssen mit ihrem Kind einen gemeinsamen Hauptwohnsitz nutzen. Wer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person zusammen lebt, hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Existenzgründer
Existenzgründer haben im Steuerrecht einen besonderen Status: Für sie gilt z.B. nicht die Verzinsung von aufgelösten Ansparrücklagen. Existenzgründer sind natürliche Personen, die in den fünf Jahren vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft mit mehr als 10% beteiligt waren noch Gewinneinkünfte erzielt haben. Eine Personengesellschaft gilt als Existenzgründer, wenn alle Mitunternehmer die genannten Voraussetzungen erfüllen. Auch Kapitalgesellschaften, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, können Existenzgründer sein.
Ehegattenarbeitsverhältnis
Bei Ehegattenarbeitsverhältnissen wird ein Partner vom anderen in der eigenen Firma als Arbeitnehmer eingestellt. Sie werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehören ein Arbeitsvertrag sowie eine nachweisbare angemessene Lohnzahlung. Ein Ehegattenarbeitsverhältnis kann für beide Partner von Vorteil sein. So kann der angestellte Ehepartner selbst bei geringfügigen Einkünften den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag ansetzen. Auch eine günstige Krankenversicherung kann sich ergeben.
Steuern in anderen Ländern:
Island

Nun, da die Weihnachtszeit naht, machen sich viele Menschen Gedanken darüber, was wohl in anderen Ländern zu Weihnachten los ist. In Norddeutschland legt der Weihnachtsmann die Geschenke unter den Baum oder auf den Gabentisch, in Süddeutschland erledigt dies das Christkind selbst. In angelsächsischen Gebieten klettert Santa Claus durch die Kamine.
Auch in Island gibt es Weihnachtsmänner, genauer gleich 13 jólasveinar, wörtlich Weihnachtsgesellen. Allerdings bringen sie keine Geschenke, sondern stehlen hier und dort etwas Essbares und ärgern die Menschen über die Weihnachtszeit - jeder auf seine Weise.
Für die Isländer sind diese Weihnachtsgesellen jedoch nicht das einzige Ärgernis. Die isländische Steuergesetzgebung dürfte ebenfalls dazu gehören und das nicht nur einmal im Jahr. So ist der Tarif der Einkommensteuer zwar nicht progressiv wie bei uns, liegt aber linear bei immerhin 33,15%. Eine Reichensteuer gibt es auch. Das ist ein zusätzlicher Steuersatz von 5% auf das Einkommen, das den Betrag von 2.805.840 ISK (etwa 25.000 €) übersteigt.
Wahrscheinlich lohnt es sich kaum, ein differenziertes System zu etablieren, denn ganz Island hat etwa so viele Einwohner wie ein durchschnittlicher Berliner Stadtbezirk, nämlich 312.000. Die Einträge in den Telefonbüchern sind nach Vornamen sortiert; Familiennamen sind selten. Stattdessen tragen die Isländer den Namen des Vaters (seltener den der Mutter) mit der Endung "Tochter" -dóttir beziehungsweise "Sohn" -son (prominentes Beispiel: die Sängerin Björk Guðmundsdóttir = Björk, Guðmundurs Tochter) und behalten diesen bei der Eheschließung bei. In den Familien werden die Vornamen oft weitergegeben.
Neben der normalen Einkommensteuer erheben die isländischen Gemeinden eine eigene Einkommensteuer in Höhe von ungefähr 9%. Insgesamt bezahlen die Isländer also rund 42% Einkommensteuer, die reicheren Isländer sogar 47%. Diese Steuerbelastung erreichen in Deutschland glücklicherweise nur die Spitzenverdiener. (Vielleicht ist der Brauch, am Tag vor Weihnachten Gammelrochen (kæst skata) zu verzehren, symbolisch gemeint.)
Das Umsatzsteuersystem ähnelt dem unserem, obwohl Island nicht zur EU gehört. Allerdings fallen der Normalsatz mit 24,5% und der ermäßigte Satz mit immerhin 14% doch recht hoch aus.
Außerdem wird eine Vermögensteuer erhoben. Sie beträgt 1,2% des Betrages, der 3.651.749 ISK, also etwa 35.000 €, übersteigt.
Erbschaft- und Schenkungssteuer kennen die Isländer nicht. Glück gehabt, könnte man denken, aber Schenkungen werden als Teil des Einkommens bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt. Sie unterliegen damit den allgemeinen Prinzipen der Einkommensbesteuerung. Dazu gehört auch, dass nur sehr wenige Ermäßigungen, Abzüge und Freibeträge gewährt werden.
Bei Arbeitseinkünften können nur bestimmte Ausgaben für ein privates Kraftfahrzeug und Zahlungen an Pensionsfonds abgezogen werden.
Die Körperschaftsteuer, die von den juristischen Personen, ist sehr kompliziert und weder mit dem alten noch mit dem neuen deutschen System vergleichbar. Die an die Anteilseigner ausgeschütteten Gewinnanteile sind bei der Körperschaft selbst abzugsfähig, und zwar bis zu einem Betrag von 7% des eingezahlten Kapitals. Der Rest unterliegt der staatlichen Einkommensteuer und der Vermögensteuer.
Daneben haben juristische Personen eine Marktabgabe zu entrichten. Der Abgabesatz variiert je nach Geschäftszweig zwischen 0,015% und 0,026% des Umsatzes. Die Marktabgabe wirkt daher wie eine weitere Umsatzsteuer.
Alle Unternehmen müssen außerdem einen "Industriebeitrag für Darlehenskapital" bezahlen. Dies ist eine weitere verdeckte Umsatzsteuer in Höhe von 0,14%.
Neben dem "Industriebeitrag" gibt es auch noch die "Industrieabgabe". Worin der Unterschied zum "Industriebeitrag" besteht, konnte uns leider niemand sagen. Der Abgabesatz beträgt 0,08%.
Bei dieser Steuerlast wundert es wohl auch kaum, dass die Weihnachtsgesellen keine Geschenkbringer sind, sondern lieber Streiche spielen. Es dürfte am Ende eines Jahres nicht mehr viel Geld vorhanden sein für Geschenke. Aber ganz so leer, wie es erscheinen mag, gehen die Isländer in puncto Geschenke nicht aus. Es gibt nämlich den Feiertag sumardagurinn fyrsti, das ist der erste Sommertag. Er fällt auf den ersten Donnerstag nach dem 18. April. Das ist der erste Tag des ersten Sommermonats harpa nach der alten isländischen Monatseinteilung. Schon lange bevor Weihnachtsgeschenke üblich wurden, gab es an diesem Tag Sommer-Geschenke für die Kinder und Liebsten - wenn noch was übrig geblieben ist nach all den Abgaben und Steuern.
Bei der Einreise
Roter oder grüner Ausgang?
Bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land über einen deutschen Flughafen müssen anmeldepflichtige Waren beim Zoll angemeldet und abgefertigt werden. Dafür hat der Fluggast den "roten Ausgang" im Flughafen zu benutzen. Führt der Fluggast dagegen keine anmeldepflichtigen Waren mit sich, kann er den "grünen Ausgang" - meist ungehindert - passieren.
Was tun, wenn man nicht weiß, welcher Ausgang zu benutzen ist, weil man weder die Sprache des Gastlandes noch Englisch ausreichend beherrscht? Nach Angaben des Bundesfinanzhofs muss sich ein Reisender über die Einfuhrbestimmungen und über die Bedeutung des "roten" und des "grünen" Ausgangs informieren. Versäumt er dies und benutzt den "grünen" Ausgang in der Annahme, die notwendigen Zollerklärungen später abgeben zu können, begeht der Reisende im Allgemeinen eine leichtfertige Steuerverkürzung. Dies hat zur Folge, dass ein Zollzuschlag erhoben werden kann.
Mit Verlustvorträgen
Verkauf von GmbH-Anteilen
Illustration
Ab 2008 ist noch größere Vorsicht bei dem Verkauf von GmbH-Anteilen geboten, die Verlustvorträge haben.
Bei einer Übertragung (Verkauf oder Schenkung) von mindestens 25% bis zu 50% an eine Person oder Personengruppe geht der Verlustvortrag dieser GmbH anteilig verloren; bei mehr als 50% geht der Verlustvortrag komplett verloren. Dabei wird stets ein Zeitraum von fünf Jahren betrachtet.
Mandanten und Geschäftspartner stellen sich vor:
nira werbung+beschriftung
Für uns stehen Beratung & Design immer
an erster Stelle. Wir sind für Sie kreativ,
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Ob Einzelschriftzüge, komplette Fahrzeugbeschriftungen oder Hallenbeschriftungen, alles wird aus hochwertigen Folien geschnitten.
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Zeigen Sie wer Sie sind und was Sie machen. Ob dauerhafte Beschriftung mit Logos oder eine kurzfristige Beschriftung für Sonderaktionen.
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Zu unserer Palette gehören unter anderem Leuchttransparente, Ausstecker,
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