Infobrief I/2009

Motto:


Für Börsenspekulationen ist der Februar einer der gefährlichsten Monate.
Die anderen sind Juli, Januar, September, April, November, Mai, März, Juni, Dezember, August und Oktober.
(Mark Twain)


Zum Geleit
Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,

eine turbulente Zeit liegt hinter uns. Weltweit waren Bankendebakel, Börseneinbrüche und Rezessionsängste die beherrschenden Themen der vergangenen Monate. Im Eilverfahren wurden nationale Rettungspakete für angeschlagene Geldinstitute geschnürt. Auch die Bundesregierung brachte ein Gesetz zur Stabilisierung des Finanzmarktes auf den Weg und änderte in diesem Zusammenhang das Insolvenzrecht. Darüber berichten wir im vorliegenden InfoBrief.

Außerdem widmen wir uns den Anlagemöglichkeiten bei Bund und Ländern. Ein Tagesgeldkonto bei Vater Staat erscheint zurzeit attraktiver denn je. Grundlegende Informationen zu diesem Thema finden Sie daher auf den folgenden Seiten.

Sie wollen wissen, welche steuerlichen Neuregelungen 2009 in Kraft treten? Auch das erfahren Sie in diesem InfoBrief. Und ganz nebenbei verraten wir Ihnen schließlich, warum Sie bei der Familienplanung Ihren Steuerberater nicht vergessen sollten…

Eine aufschlussreiche Lektüre und alles Gute fürs neue Jahr wünscht Ihnen


Petra Möller und das ganze Team


Steuerlexikon I wie ...

Instandhaltungsrücklage
Wohneigentümergemeinschaften zahlen mit dem Wohngeld auch Beiträge in eine Instandhaltungsrücklage. Wenn die Wohnung vermietet ist, können die (anteiligen) Einzahlungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu diesen zählt bei der Vermietung nur die tatsächliche Inanspruchnahme der Rücklage durch die Hausverwaltung. Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage gehören bei einer selbst genutzten Wohnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, bei einer vermieteten zu den Einkünften aus der Vermietung.
Ist-Versteuerung
Unternehmer müssen die Umsatzsteuer bereits dann an das Finanzamt zahlen, wenn sie ihr Produkt geliefert oder eine Leistung vollständig erbracht haben. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Rechnung geschrieben wird oder gar, wann der Unternehmer sein Geld erhält. Hiervon gibt es jedoch drei Ausnahmen: Bei Unternehmern
  • mit geringen Umsätzen (250.000 Euro im Jahr; in den neuen Bundesländern 500.000 Euro),
  • Freiberuflern und
  • Unternehmern, die nicht buchführungspflichtig sind,
muss das Finanzamt die sog. „Ist-Versteuerung“ genehmigen. Das bedeutet, dass diese Unternehmer erst dann Umsatzsteuer zahlen, wenn sie das Geld von ihren Kunden erhalten haben.

Überlebensfähig?
Insolvenzrecht gelockert

Als Mitte Oktober das Gesetz zur Stabilisierung des Finanzmarktes in Kraft trat, ging damit eine Änderung des Insolvenzrechts einher. Denn die Finanzkrise hatte - vor allem im Aktiengeschäft - zu erheblichen Verlusten geführt, und manches Unternehmen fand sich plötzlich in der Überschuldung wieder. Nach bisherigem Recht hätten diese Unternehmen innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen müssen. Das galt selbst dann, wenn für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose bestand und die Überschuldung in kurzer Zeit durch Erträge oder Wertzuwächse wieder beseitigt werden konnte. In diesen Fällen ist künftig kein Insolvenzantrag mehr notwendig. Unternehmen in einer solchen Situation gelten als „überlebensfähig“.
Von der Neuregelung werden auch die Unternehmen profitieren, die ein neues Produkt entwickelt oder neue Märkte erschlossen haben und kurz vor dem „Durchbruch“ stehen, aber in diese Entwicklung ihr gesamtes Eigenkapital investiert haben.

Fahren, wie es im Buche steht
Gilt das auch für Sie?



Eine ganz bestimmte Frage stellen uns unsere Mandanten immer wieder: „Muss ich eigentlich ein Fahrtenbuch führen?“ Die Unsicherheit können wir gut nachvollziehen. Schließlich hat die Regelungswut der Finanzämter in diesem Punkt unvorstellbare Ausmaße angenommen. So wollen wir nun versuchen, das Dickicht der Regeln etwas zu lichten. Schauen wir uns dazu drei Unternehmer genauer an:
Zahnarzt Dr. Karl Ries hat seine Praxis im eigenen Haus. Seinen Pkw nutzt er kaum für berufliche Fahrten (weniger als 10%). Seine Kollegen Dr. Klug und Dr. Emsig sind nicht so oft in der Praxis. Sie reisen viel durchs Land, um vor anderen Zahnärzten Vorträge zu halten. Da kommen ohne Weiteres 10.000 km im Jahr zusammen – zuzüglich 20.000 km, die beide privat fahren. Dr. Klug und Dr. Emsig nutzen ihre Autos also jeweils zu 1/3 für ihre berufliche Tätigkeit. Alle drei Zahnärzte haben eine gemeinsame Bekannte: Frau Klausenburg, die Vertreterin für Zahnarztpraxenbedarf. Sie ist im Jahr 40.000 km auf Achse und hat nach Feierabend kaum noch Lust, Auto zu fahren.
Zunächst müssen wir nun klären, wessen Fahrzeug im steuerlichen Privat- und wessen im steuerlichen Betriebsvermögen ist. Das Auto von Dr. Ries gehört zum Privatvermögen, da es überwiegend privat genutzt wird. Ries braucht kein Fahrtenbuch zu führen. Es genügt, wenn er sich Notizen macht, wie oft er wohin gefahren ist, und am Jahresende alles zusammenrechnet. Notfalls reicht dafür der Terminkalender aus – oder es wird geschätzt: Einmal pro Woche ins 5 km entfernte Labor – macht 500 km im Jahr, usw.
Ries kann pauschal 30 Cent pro Kilometer bei der Steuer geltend machen. Das ist bei kleineren oder älteren Fahrzeugen gar nicht so wenig – und vor allem einfach: Denn mit dieser Pauschale sind alle Kosten für die beruflichen Fahrten abgegolten, und es brauchen keine Belege gesammelt zu werden.
Ries kann aber auch Belege sammeln und ausrechnen, wie viel ihn sein Auto pro gefahrenen Kilometer kostet. Ist dieser Satz höher als 30 Cent pro Kilometer, kann er den höheren Satz für seine beruflich gefahrenen Kilometer ansetzen.
Das Auto von Frau Klausenburg dagegen ist steuerlich gesehen zwingend Betriebsvermögen, denn es wird zu mehr als 50% beruflich genutzt. Frau Klausenburg muss für alle Ausgaben rund ums Auto Belege sammeln. Dafür darf sie die Ausgaben auch steuerlich geltend machen – selbst das Benzin für die Urlaubsfahrt.
Für die private Nutzung des Autos muss Klausenburg eine fiktive Einnahme ansetzen. Um den entsprechenden Betrag zu ermitteln, hat sie ein Wahlrecht: Sie darf die private Nutzung pauschal mit 1% des Listenpreises ihres Autos pro Monat ansetzen. Wenn sie ein Büro außerhalb ihrer Wohnung hat, kommt noch ein Betrag von 0,03% des Listenpreises je Entfernungs-Kilometer zur Wohnung und pro Monat hinzu. Will Klausenburg diese sog. 1%-Regel nutzen, muss sie nachweisen, dass sie ihr Auto mehr als zur Hälfte beruflich nutzt. Für diesen Nachweis braucht sie kein Fahrtenbuch zu führen. Es genügen „allgemeine“, aber glaubwürdige Notizen.
Wenn Frau Klausenburg aber meint, sie würde das Auto privat fast nicht nutzen und es sei nur ein minimaler Anteil privater Fahrten anzusetzen, dann ist ein Fahrtenbuch notwendig. Dieses muss lückenlos eine Vielzahl genauer Angaben enthalten.
Und was ist mit unseren Herren Klug und Emsig? Die beiden können wählen, ob ihr Fahrzeug steuerlich Betriebsvermögen werden soll oder nicht.
Dr. Klug sammelt ungern Belege und belässt daher sein Auto im Privatvermögen. Er kann es wie Ries handhaben und z.B. die Pauschale von 30 Cent je Kilometer ansetzen.
Herrn Dr. Emsig dagegen macht das Sammeln von Benzinquittungen nichts aus. Daher widmet er sein Auto dem Betriebsvermögen. So kann er – wie Frau Klausenburg - alle Kosten für das Fahrzeug geltend machen. Im Gegensatz zu Klausenburg darf Emsig seine privaten Fahrten aber nicht pauschal mit 1% des Listenpreises als fiktive Einnahme ansetzen. Dafür braucht er aber auch kein Fahrtenbuch zu führen. Emsig kann den beruflichen und privaten Anteil seiner Fahrten einfach schätzen – ebenso wie Dr. Ries.


Abgeltungssteuer
Jetzt noch Dachfonds kaufen?



Presse und Banken scheinen sich einig zu sein: Seit Monaten überschlagen sie sich mit der Aufforderung, bis zum Jahresende alle verfügbaren finanziellen Mittel in den Erwerb von Dachfonds zu investieren. Die knappe Begründung verhindert jegliche Diskussion: Im Januar 2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt. Bis zum Lebensende keine Steuern mehr zu zahlen - damit soll es dann vorbei sein.
Sicherlich haben auch Sie sich schon gefragt, inwieweit diese etwas übertrieben klingenden Aussagen in der Realität gültig sind. Ist es wirklich so, wie Banken und Presse behaupten? Im Prinzip ja. Aber… Etwas detaillierter stellt sich die Situation wie folgt dar:
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer muss der Anleger wie bisher die laufenden Erträge eines Fonds (Zinsen, Dividenden, Mieten in Deutschland) besteuern. Die Fondsgesellschaft behält die Kapitalertragsteuer für den Anleger ein und überweist sie an das Finanzamt. Bis 2008 existierten verschiedenen Steuersätze, und die Steuern auf die Zinsen nannten sich Zinsabschlagsteuer. Ab 2009 werden auf diese Erträge einheitlich 25% als Kapitalertragsteuer erhoben (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und damit soll – bis auf die berühmten Ausnahmen – die Besteuerung beim Privatanleger abgegolten sein.
NEU ist ab 2009, dass auch die Gewinne der Fonds aus dem Handel mit Wertpapieren der Abgeltungssteuer unterliegen, also die Kursgewinne. Dies gilt aber nur für Wertpapiere, die nach dem 31. Dezember 2008 gekauft worden sind UND WENN Geld an den Anleger ausgeschüttet wird.
Vor diesem steuerrechtlichen Hintergrund bieten die Banken nun Beteiligungen an sog. Dachfonds an. Diese Dachfonds kaufen wiederum Anteile anderer Fonds (sog. Zielfonds). Solange der Dachfonds keine Gewinne ausschüttet, werden beim Anleger über die Abgeltungssteuer praktisch „nur“ die laufenden Erträge des Dach- und Zielfonds (Zinsen, Dividenden, Mieten) besteuert. Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Zielfondsanteilen sind dagegen (noch) steuerfrei, unabhängig davon, wann der Dachfonds die Anteile am Zielfonds gekauft hat.
Zu berücksichtigen ist auch die Perspektive des Anlegers. Dessen Gewinne aus dem Unterschied zwischen Kauf- und Verkaufspreis eines Fonds sind steuerfrei, wenn der Anteil vor dem 1. Januar 2009 erworben worden ist. Hierzu ein verdeutlichendes Beispiel:
Lars Lustig investiert am 20. Dezember 2008 einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro in diverse Anteile des Dachfonds „Supernova“, der sehr weitsichtig und langfristig mit Anteilen an anderen Fonds handelt. Diese wiederum legen das Geld in Wertpapiere an, die zwar zwischendurch keine Dividenden, Zinsen usw. abwerfen, sich dafür aber in ihrem inneren Wert prächtig entwickeln.
Als Lustig am 30. September 2015 das Rentenalter erreicht, verkauft er sämtliche Anteile. Die Depotbank überweist ihm einen Betrag in Höhe von 175.000 Euro. Ergebnis: Der Gewinn in Höhe von 75.000 Euro ist komplett steuerfrei.
Abwandlung: Aus welchen Gründen auch immer, kauft Lustig die Supernova-Anteile erst am 2. Januar 2009. Ergebnis: Der Gewinn unterliegt jetzt in voller Höhe der Abgeltungssteuer.
Soviel zu den Grundlagen und steuerlichen Überlegungen. Darüber, wie sich die Wertpapiere in den nächsten Jahren entwickeln, können wir Ihnen leider keine Auskunft geben…




Tagesgeld bei Vater Staat?
Die Anleger großen Kapitalvermögens haben turbulente Monate hinter sich – und wohl auch noch vor sich. Als zeitweilig selbst Einlagen bei deutschen Großbanken nicht mehr unbedingt sicher waren, besann sich manch einer auf die guten alten Anleihen der öffentlichen Hand, also des Bundes und der Länder.
Wegen der sehr hohen Sicherheit sind bei den klassischen Anleihen und Finanzierungsschätzen der Bundesrepublik Deutschland recht geringe Renditen zu erwarten. So waren es im Oktober 2008 2,6% bis 3,5%, je nach Art des Papiers und der Anlagedauer. Im Verhältnis zu Tagesgeldern vieler Banken galten diese so genannten Witwen- und Waisenpapiere bei vielen Anlegern als unattraktiv.
Dabei bietet die „Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH“, der Nachfolger der Bundesschuldenverwaltung, bereits seit Juli 2008 ein vergleichbares Produkt an: die Tagesanleihe des Bundes.
Es handelt sich bei diesem Papier technisch ebenfalls um eine Anleihe. In der Praxis funktioniert sie wie ein Tagesgeldkonto: Sie kann täglich gebührenfrei ge- und verkauft werden. Der Tageszins der Anleihe wird täglich festgestellt und orientiert sich am Tageszins des Interbankenhandels, dem EONIA. Das ist der Zins, den sich Banken für täglich fällige Guthaben untereinander berechnen.
Von Juli bis September 2008 konnte mit der Tagesanleihe eine Verzinsung von fast 4% erreicht werden. Das war zu diesem Zeitpunkt mehr als manches vergleichbare Angebot von Tagesgeldern bei den Banken. Als im Oktober der Geldverkehr zwischen den Banken fast zusammenbrach, sank auch der Zinssatz für die Tagesanleihe, so auf 3,2% Anfang November 2008. Mit einer Beruhigung der Lage an den Finanzmärkten dürfte dieser Zinssatz aber wieder steigen.
Nähere Informationen zur Tagesanleihe und weiteren Produkten des Bundes finden Sie unter www.bundeswertpapiere.de.

"Steuer-Schock für Rentner!"
…brüllten im Spätsommer die Schlagzeilen einiger Tageszeitungen, vornehmlich solcher mit großen Buchstaben. Selbst in den als „seriös“ geltenden überregionalen Zeitungen war zu lesen, nach der Liechtensteinaffäre seien nun die Rentner dran und würden ins Visier der Steuerfahndung geraten.



Wir haben für unsere besorgten Mandanten im Ruhestand jedoch eine gute Nachricht: Es besteht kein Grund zur Panik. Die Presse bezieht sich bloß auf das weitestgehend harmlose Alterseinkünftegesetz, das schon seit 2005 gilt. Durch den schrittweisen Umstieg auf die nachgelagerte Besteuerung der Altersbezüge sind seit 2005 immer mehr Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und Steuern zu zahlen. Das ist mitunter teurer, doch von „Schock“ oder „Fahndern“ kann keine Rede sein.
Die wenigsten Rentner erstellen eine Einkommensteuererklärung. Sie halten die gesetzliche Rente nicht für steuerpflichtig. Bis 2004 war tatsächlich nur etwa ein Drittel des Rentenbetrages steuerpflichtig. Davon sind dann noch Freibeträge und Sonderausgaben abzuziehen. Alles in allem musste die Rente schon sehr hoch sein - oder es mussten weitere Einnahmen, z.B. aus Zinsen oder Kapitalvermögen, hinzukommen -, damit ein Rentner Steuern zahlen musste. Es wurde geschätzt, dass nur rund 2 Millionen deutschen Rentner Einkommensteuer zu zahlen hatten.
Seit 2005 sind aber mindestens 50% des Rentenbetrages steuerpflichtig. Wer 2008 in den Ruhestand geht, hat sogar schon 56% seiner Rente zu besteuern. Dadurch müssen in der Tat immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben.
Bislang hatten die Finanzämter kaum eine Möglichkeit, zu kontrollieren, welche Ruheständler steuerpflichtig wurden. Doch seit kurzem funktioniert das so genannte „Rentenbezugsmitteilungsverfahren“. Nun müssen alle Rentenversicherungsträger, Versorgungswerke, Pensionskassen usw. den Finanzämtern automatisiert mitteilen, welche Renten oder vergleichbare Leistungen überwiesen wurden. Deshalb begannen die Finanzämter im Laufe des Jahres 2008, deutsche Rentner aufzufordern, eine Steuererklärung abzugeben.
Hier setzten die Medien mit ihrer Panikmache an. Doch Rentner sollten sich von reißerischen Schlagzeilen nicht verunsichern lassen. Denn sie müssen 2008 nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen den Grundfreibetrag von 7.664 Euro überschreiten. Für Ehepaare liegt der Grundfreibetrag bei 15.328 Euro.
Da in das steuerpflichtige Einkommen neben z.B. Zins- und Mieteinnahmen derzeit nur 50 bis 56% des Rentenbetrages einfließen und zudem Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, muss die Rente schon deutlich höher liegen.
Als Faustregel gilt: Wer 2005 bereits im Ruhestand war und keine weiteren Einnahmen hat, kann ca. 1.500 Euro Rente erhalten, ohne dass der Fiskus davon etwas abbekommt. Wer 2008 in den Ruhestand ging, kann mindestens eines Rente von ca. 1.300 Euro komplett für sich behalten.
Was ist zu tun, wenn Ihre Rente entsprechend niedrig ist und Sie das Finanzamt trotzdem zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert? Dann sollten Sie die Steuererklärung einmalig abgeben. Gleichzeitig können Sie das Finanzamt in einem formlosen Schreiben darum bitten, dass Sie künftig wegen der niedrigen Rente keine Steuererklärung mehr abzugeben brauchen. Dieser Bitte wird das Finanzamt sicher nachkommen.
Und wenn sich nun herausstellt, dass Sie doch Steuern zahlen müssen? An der Steuerzahlung - rückwirkend ab dem Jahr 2005 und zuzüglich Zinsen von 6% pro Jahr - kommen Sie dann nicht vorbei. Wir erwarten aber nicht, dass die Finanzämter bei den Beziehern mittlerer Ruhegelder ohne weitere Einnahmen Verfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten. Die Behörden verlangen allenfalls ein geringes Ordnungsgeld, und auch das nur selten und in extremen Fällen.
Zudem können Sie bei einer Steuernachzahlung für mehrere Jahre sicher auch eine Ratenzahlung „aushandeln“.

Sie bekommen Nachwuchs?
Steuerklasse wechseln!
Seit Januar 2007 bekommen frischgebackene Eltern für 14 Monate das so genannte Elterngeld. Dieses beträgt 67% vom Netto-Einkommen desjenigen Elternteils, der zu Hause bleibt. Wie hoch das Netto-Einkommen ist, hängt bei Eheleuten unter anderem davon ab, welche Steuerklassen-Kombination die Partner gewählt haben. Für die Einkommensteuerzahlung insgesamt ist die jeweilige Wahl der Steuerklasse ohne Bedeutung, schließlich wird am Jahresende mit dem Finanzamt abgerechnet. Die Einkommen beider Eheleute wie auch die Steuervorauszahlungen (in Form von Lohnsteuer) werden zusammengerechnet, und der Saldo zur tatsächlichen Einkommensteuerschuld ist nachzuzahlen – oder aber er wird erstattet. Durch die Steuerklassenwahl verändert sich nur die Einkommensteuervorauszahlung (in Form der Lohnsteuer). Entsprechend höher oder niedriger ist dann die Erstattung oder Nachzahlung nach der Abrechnung mit dem Finanzamt (in Form der Jahressteuererklärung).
Aber was hat dies mit dem Elterngeld zu tun? So genannte Lohnersatzleistungen wie das Elterngeld, aber auch das Arbeitslosengeld, richten sich immer auf Basis der Gehaltsabrechnungen nach dem Netto-Lohn. Dadurch wirkt sich die Steuerklasse auf solche Sozialleistungen aus. Ein Ehegatte, der Sozialleistungen erwartet, sollte daher darauf achten, dass auf seiner Lohnsteuerkarte Steuerklasse III vermerkt ist. Bei dieser Steuerklasse gibt es den geringsten Lohnsteuerabzug und entsprechend mehr Eltern- oder auch Arbeitslosengeld.
Steuerklasse IV für beide Eheleute ist ebenfalls „vertretbar“, ungünstig aber ist Steuerklasse V für denjenigen, der künftig Elterngeld erhält oder bei dem Arbeitslosigkeit zu befürchten ist.
Leider akzeptieren viele Sozialbehörden es nicht, wenn kurz vor dem Bezug von Sozialleistungen (also z.B. kurz vor der Arbeitslosigkeit) noch die Steuerklasse gewechselt wird. So gut es geht, sollte dies also langfristig „geplant“ werden.
Die Sozialgerichte in Augsburg und Dortmund haben in diesem Zusammenhang zwei erfreuliche Urteile gefällt: Werdende Eltern dürfen ihre Steuerklassen ändern, um nach der Geburt ein höheres Elterngeld zu erhalten. Es handelt sich hierbei nach Ansicht der Gerichte weder um Trickserei noch um Missbrauch. Denn obwohl Ehepartner ihre Lohnsteuerklassen frei wählen dürfen, habe der Gesetzgeber genau diesen Punkt beim Elterngeld nicht geregelt. Somit dürfe die Behörde das Elterngeld nicht nachträglich „durch die Hintertür“ einschränken.
In den beiden Fällen befanden sich die berufstätigen Mütter und ihre Ehepartner vor der Geburt jeweils in Steuerklasse IV. Dann wechselten die Frauen in Klasse III, ihre Ehemänner in Klasse V. Die Mütter erzielten so ein höheres Nettogehalt als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld. Insgesamt mussten die werdenden Eltern monatlich mehr Lohnsteuer abführen, erhielten diese jedoch am Jahresende zurückerstattet. Unterm Strich erhöhten sie also ihr Elterngeld und gaben dem Fiskus lediglich einen zinslosen Kredit.
Bislang lehnten die Sozialbehörden solche Elterngeldanträge meist ab. Denn bei klaren Gehaltsunterschieden ist es aus steuerlicher Sicht unlogisch, die Lohnsteuerklassen auf diese Weise zu wechseln. Das Bundesfinanzministerium hatte angeordnet, derartig „unlogische“ Steuerklassenwechsel zu ignorieren und die Eltern so zu stellen, als hätten sie die Klassen nicht geändert.
Es ist zu befürchten, dass die Fälle vor die Landessozialgerichte gehen. Bis zu einem Urteil können Sie als werdende Eltern die Steuerklassen wechseln. Lehnen die Behörden dies ab, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen Ihren Elterngeldbescheid ein. Wenn die Landessozialgerichte in Ihrem Sinn urteilen, erhalten Sie im Nachhinein mehr Elterngeld.
Wenn Sie noch nicht schwanger sind, suchen Sie sich am besten schon jetzt die bestmöglichen Steuerklassen aus! So sind Sie auf der sicheren Seite, egal wie die Landessozialgerichte entscheiden.
Familienplanung also nur mit dem Steuerberater? Nun, ganz so ist es sicher nicht. Aber eine frühzeitige Planung kann bares Geld wert sein.

Prost Neujahr!
Was ändert sich 2009?
Zum Ende eines jeden Jahres werden mit dem so genannten Jahressteuergesetz verschiedene steuerliche Vorschriften geändert. Verglichen mit den beiden letzten grundlegenden und systematischen Neuerungen (Abgeltungssteuer und Unternehmenssteuerreform) fällt das Jahressteuergesetz 2009 relativ bescheiden aus. Es berücksichtigt vor allem eine Reihe von Details. Dennoch möchten wir Ihnen im Folgenden einige wichtige Aspekte vorstellen. Beachten Sie aber bitte, dass das Gesetz bis Redaktionsschluss des InfoBriefes noch nicht alle parlamentarischen Hürden genommen hatte. Es sind also noch Abweichungen möglich.
Eingeschränkte Haftung für Steuerschulden des Ehepartners
Ehegatten sind hinsichtlich der Einkommensteuer grundsätzlich Gesamtschuldner gegenüber dem Fiskus. Jeder Ehegatte kann aber beantragen, dass bei einer Vollstreckung nur die Steuer vollstreckt wird, die auf ihn entfällt. Durch diese Beschränkung wäre Folgendes denkbar: Ein Ehemann mit Steuerschulden schenkt sein Vermögen seiner Frau, sodass der Fiskus keinen Zugriff mehr auf das Vermögen hat. Diese „Gestaltung“ ist leider nicht möglich. Der Fiskus darf auf die Schenkung zugreifen, künftig aber nur noch 10 Jahre lang.
Längere Verfolgung von Steuerstraftaten
Wer Steuern hinterzogen hat, muss 10 bis 13 Jahre lang damit rechnen, dass der Fiskus die Steuern nachträglich geltend macht. Demgegenüber konnte die (zusätzliche) Strafe wegen Steuerhinterziehung entsprechend den Regeln allgemeinen Strafrechts nur fünf bis sechs Jahre festgesetzt werden. Durch diese relativ kurze Strafverfolgungsverjährung blieben viele Steuerstraftaten ungesühnt. Das soll sich ändern: Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung soll ebenso lange möglich sein wie die Änderung des Steuerbescheides.
Ausländische Verluste
Wer Verluste im Ausland hat, konnte diese bisher nur selten bei seiner deutschen Steuererklärung geltend machen. Zumindest für Verluste aus EU-Staaten soll dies künftig häufiger möglich sein.
Haftung von Vereinsvorständen
Wer als Vorstand eines gemeinnützigen Vereins oder einer anderen gemeinnützigen Organisation eine falsche Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ausgestellt hat, haftet vorm Fiskus für den Steuerschaden. Der Spender darf auf die Richtigkeit der Spendenbescheinigung vertrauen. Diese Haftung soll nun etwas eingeschränkt werden: Der Vorstand haftet ab 2009 nur noch, wenn bei dem Verein „nichts zu holen ist“.
Provisionserstattung bei Riesterverträgen
Manche Vermittler von so genannten Riester-Sparplänen erstatten ihren Kunden die Abschlussgebühren für diesen Vertrag. Ab 2009 muss der Riester-Sparer die Erstattung als sonstige Einnahmen versteuern. Dafür kann er die Abschlussgebühr, die er an den Anbieter des Sparvertrages gezahlt hat, in voller Höhe als begünstigte Aufwendung für den Sparvertrag geltend machen. Diese Neuregelung zielt vor allem auf eine Verwaltungseinfachung ab.
Faktorverfahren statt Steuerklasse III/V
Ehegatten mit unterschiedlich hohem Einkommen können sich künftig an Stelle der Steuerklassenkombination III/V beide Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte eintragen und diese um einen Faktor ergänzen lassen. Der Faktor bestimmt den Anteil der Einkommensteuer jedes Ehegatten an der voraussichtlichen gesamten Einkommensteuer beider. Dadurch ist es möglich, dass vor allem vom Lohn eines halbtags beschäftigten Ehegatten wesentlich weniger Lohnsteuer einbehalten wird. Ferner soll die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer in höherem Maße der tatsächlichen Einkommensteuerschuld entsprechen.
Problematisch an dem neuen Verfahren ist, dass die Arbeitergeber beider Ehegatten über den Faktor ausrechnen können, wie hoch das Familieneinkommen ist. Wenn das nicht erwünscht ist, raten wir dringend davon ab, das Faktorverfahren in Anspruch zu nehmen.
Technisch ist das Verfahren im Detail sehr kompliziert. Es ist daher unklar, ob es tatsächlich bereits zu Beginn des Jahres 2009 eingeführt wird oder ein Jahr später.

Bilanzrecht
Modernisiert wird später
Das Jahr 2009 sollte für viele Unternehmen mit einer großen Neuerung einhergehen: mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts“, kurz „BilMoG“ (nicht zu verwechseln mit dem „MoMig“, in dem es um die Modernisierung des GmbH-Rechts geht).
Ziel der Modernisierung des (deutschen) Bilanzrechts ist es, das Handelsgesetzbuch international wettbewerbfähiger zu machen. Die Jahresabschlüsse nach deutschem Handelsrecht sollen mit Jahresabschlüssen vergleichbar sein, die nach internationalen Vorschriften zur Rechnungslegung erstellt worden sind. Der handelsrechtliche Jahresabschluss soll aussagekräftiger werden, weil weniger stille Reserven gebildet werden können.
Das Gesetz wurde bereits vom Bundestag bestätigt, und so wollten wir Ihnen in diesem InfoBrief die neuen Regelungen zum Bilanzrecht ausführlich vorstellen. Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise wurde das Gesetz nun jedoch zunächst gestoppt. Ob und wann die Modernisierung des deutschen Bilanzrechts umgesetzt wird, ist derzeit völlig offen.

GmbH-Recht
Alte Liste, neuer Rang
Am 1. November war es endlich so weit: Die Reform des Rechts der GmbH ist in Deutschland in Kraft getreten. Dass diese Reform ihren Namen wirklich verdient, hatten wir bereits im letzten InfoBrief ausführlich erläutert. Beachten Sie bitte, dass die Reform auch neue Pflichten und Risiken für Geschäftsführer mit sich bringt.
So hat die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste künftig einen ganz anderen Stellenwert. Denn vereinfacht ausgedrückt gelten nunmehr diejenigen als Gesellschafter der GmbH, die in dieser Liste eingetragen sind – und auch nur diejenigen, die dort eingetragen sind. Wer fehlerhaft dort aufgeführt wird, gilt als Gesellschafter. Wer nicht in der Liste steht, ist auch kein Gesellschafter.
Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, die Gesellschafterliste laufend zu pflegen und zu aktualisieren. Versäumt er dies und entsteht einem Gesellschafter daraus womöglich ein Schaden, kann der Geschäftsführer von den Gesellschaftern haftbar gemacht werden.
Wir empfehlen Ihnen als Geschäftsführer daher, sich mindestens einmal im Jahr beim Handelsregister einen Auszug aus der Gesellschafterliste zu beschaffen. Künftig ist dies auch via Internet möglich. Fügen Sie diese Liste der Einladung zur Gesellschafterversammlung bei. So kann sich jeder Gesellschafter selbst versichern, ob er richtig in der Liste steht, und sich später nicht mehr auf darin enthaltene Fehler berufen.

Leere Mietshäuser?
Weniger Grundsteuer
Die neuen Bundesländer und einige andere Regionen Deutschlands kennen das Problem: den Leerstand von Immobilien. Zunehmend sind nicht nur Wohnungen, sondern auch Büros und andere Grundstücke davon betroffen. Das ist ärgerlich, und viele wissen nicht, dass die jeweilige Gemeinde einen schwachen Trost parat hat: Wenn ein Grundstück teilweise leer steht, muss Ihnen die Gemeinde einen Teil der Grundsteuer erlassen.
Voraussetzung dafür ist, dass die tatsächlichen Einnahmen aus der Immobilie weniger als 80% der möglichen Einnahmen bei Vollvermietung betragen, bezogen auf ein ganzes Jahr. In einem solchen Fall können Sie verlangen, dass Ihnen 4/5 der „fehlenden“ Miete erlassen werden.
Ein Beispiel: Frau Gräfin van der Spraak nennt je ein Mehrfamilienhaus in Greiz und Weida ihr Eigen. Beide Häuser haben sechs jeweils gleich große Wohnungen. In Greiz stand 2008 eine Wohnung das ganze Jahr über leer. In Weida ebenfalls, und eine weitere für sechs Monate.
Für das Haus in Greiz kann Frau Gräfin keine Reduzierung der Grundsteuer verlangen. Der Leerstand machte dort im ganzen Jahr nur etwa 17% aus. In Weida jedoch betrug der Leerstand im Jahresdurchschnitt 25% (16,7% bzw. 33,3% für je ein halbes Jahr). Frau van der Spraak beantragt daher bei der Stadtverwaltung Weida, dass ihr 4/5 von 25% = 20% der Grundsteuer erlassen werden. Ihrem Antrag fügt sie Kopien von Anzeigen sowie Fotos bei, aus denen ersichtlich ist, dass sie die Wohnungen ständig zur Vermietung angeboten hat. Frau Gräfin darf nämlich an dem Leerstand nicht selbst schuld sein – und dass sie es nicht ist, muss sie nachweisen.
Nun gilt es nur noch, die Frist einzuhalten: Frau Gräfin muss den Grundsteuerlass für 2008 bis zum 31. März 2009 bei der Gemeinde beantragt haben.

Vorsteuerabzug
Mit Liebe zum Detail
Wer als Unternehmer Vorsteuer geltend machen will, muss eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer vorlegen. Die formalen Anforderungen an eine solche Rechnung wurden im Jahr 2004 verschärft. Seitdem ist unter anderem anzugeben, welche Leistung im Einzelnen erbracht wurde.
In den vergangenen Monaten haben wir beobachtet, dass die Finanzämter diese Vorschrift sehr eng auslegen. Vor allem bei Beratungsverträgen verlangen die Prüfer, dass in der Rechnung ganz genau beschrieben wird, um welche Leistungen es sich im Einzelnen handelt. Eine allgemeine Beschreibung wie z.B. „Beratung lt. Vertrag“ wird nicht anerkannt - auch dann nicht, wenn ausdrücklich auf den Vertrag Bezug genommen und ein Pauschalhonorar vereinbart wird. Die Finanzämter verlangen eine detaillierte Beschreibung der Leistungen in jeder Rechnung und Zeitnachweise des Beraters.
Unseres Erachtens greifen die Finanzämter hier unzulässigerweise in die Gestaltungsfreiheit der Unternehmer ein: Wenn die Vertragsparteien Pauschalhonorare vereinbaren, um auf detaillierte Abrechnungen zu verzichten, kann das Finanzamt solche Details nicht für Zwecke des Vorsteuerabzugs einfordern.
Bisher gibt es zu diesem Problem jedoch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Wir müssen Ihnen daher empfehlen, eine detaillierte Leistungsbeschreibung Ihrer Berater zu verlangen, wenn Sie den Vorsteuerabzug nicht gefährden wollen.

Private Schneckenpost?
Wer einen Einspruch, eine Klage oder andere Anträge an Gerichte und Behörden schicken will, muss sich meist an Fristen halten. So beträgt die z.B. Einspruchsfrist für einen Steuerbescheid einen Monat. Zu beachten ist dabei, dass das Schreiben bis zum Fristende bei der Behörde oder dem Gericht vorliegen muss. Jeder Bürger ist selbst dafür verantwortlich, dass der Brief rechtzeitig ankommt. Notfalls muss er bis Mitternacht direkt in den Briefkasten der Behörde eingeworfen werden.
Die strengen Vorschriften verlangen aber nicht, das Schreiben als Einschreiben mit Rückschein frühzeitig zu versenden. Die Bürger dürfen vielmehr darauf vertrauen, dass das Schriftstück innerhalb der normalen Postlaufzeit von etwa zwei bis vier Werktagen ankommt. Dieses Vertrauen auf „normale Postlaufzeiten“ gilt auch für private Kurierdienste und Postdienstleister, sofern diese Unternehmen eine solche Laufzeit zusichern und der Brief innerhalb des normalen Tätigkeitsgebietes des Unternehmens versendet wird. Wer also am Montag mit dem „erzgebirgischen Depeschendienst“ einen Brief von Aue aus verschickt, darf darauf vertrauen, dass dieser am Mittwoch oder Donnerstag in Johanngeorgenstadt eintrifft.


Mandanten und Geschäftspartner stellen sich vor:

Goldschmiede Asante
Freunde und Kenner von schönem Schmuck, kreativen Unikaten und individueller Beratung finden uns am Fuße des Westerberges. Fernab von Stress und Hektik werden Sie bei uns persönlich und individuell beraten. Wir nehmen uns Zeit für Sie und Ihren Schmuck.

  • Anfertigungen
    • Gerne fertigen wir nach Ihren eigenen Vorstellungen und Wünschen einzigartige Schmuckstücke an. Neben den bekannten Materialien wie Silber, Gold und Platin verarbeiten wir auch artfremde Materialien wie z. B. Holz, Acrylglas, Nerz, etc.
  • Umarbeitungen
    • Alten "Schätzen" fehlt oft der gewisse "Pfiff" oder der vorhandene Stil ist etwas aus der Mode geraten. Lassen Sie sich von uns beraten, wie wir Ihr Schmuckstück verändern können, damit es zu Ihrem neuen Lieblingsstück wird.
  • Reparaturen
    • Auch Serviceleistungen wie Reparaturen von Schmuckstücken führen wir gerne für Sie aus. Wackelnde Steine, lose Perlen, unsichere Schließen - warten Sie nicht bis etwas verloren geht.
  • Goldschmiede / Trauringkurse
    • Eine Besonderheit sind unsere Goldschmiedekurse. Hier können Sie selbst unter fachkundiger Anleitung sägen, biegen, feilen, löten Das Ergebnis sind Schmuckstücke mit unübertrefflicher Symbolik.

Ein besonderes Erlebnis sind auch unsere Trauringkurse. In diesen Kursen können die Brautpaare gegenseitig das Symbol Ihrer Liebe fertigen. Seien Sie selbst Ihres Glückes Schmied!

Goldschmiede Asante
Martina Nieweg
Goldschmiedemeisterin u. Gestalterin
Lotter Str. 80
49078 Osnabrück

fon. 0541. 4082240
info@goldschmiede-asante.de
http://www.goldschmiede-asante.de

  • News
  • Über uns
  • Unsere Leistungen
  • Unsere Ziele
  • Links
  • Service
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche