

InfoBrief I/2010
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Es ist gerecht, dass jeder einzelne dazu beiträgt,
die Ausgaben des Staates tragen zu helfen.
Aber es ist ungerecht, dass er die Hälfte seines
Einkommens mit dem Staate teilen muss.
Friedrich der Große
Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,
Alle Jahre wieder..., das gilt nicht nur für das Weihnachtsfest.
Auch bestimmte steuerliche Umstände und Gegebenheiten -
und seien sie noch so strittig - begegnen uns stets aufs Neue.
Dazu gehört zum Beispiel der oben erwähnte Aspekt, den der
Alte Fritz bereits im 18. Jahrhundert kritisierte. Bis heute hat
er nichts an Aktualität verloren...
Wovon Friedrich der Große allerdings mit Sicherheit verschont blieb,
sind Dienstwagen-Affären. Einer solchen widmen wir uns im
vorliegenden InfoBrief und beurteilen sie aus steuerlicher Sicht.
Außerdem verraten wir Ihnen, wann es sich lohnt, als
Kleinunternehmer aufzutreten und wann man auf diesen Status
besser verzichten sollte. Wollen Sie wissen, wie ein Kassenbon
aussehen muss, damit ihn das Finanzamt als Rechnung anerkennt?
Das erfahren Sie ebenfalls auf den folgenden Seiten. Und weil uns
das "Von drauß' vom Walde komm ich her..." gerade so schön in den
Ohren klingt, haben wir auch eine amüsante Geschichte zum
Oberförster für Sie parat.
Eine interessante Lektüre wünschen wir Ihnen und natürlich alles
Gute für 2010.

Petra Möller und das ganze Team
Steuerlexikon M wie ...
Mitwirkungspflichten
Der Steuerbürger muss bei der Ermittlung eines steuerrechtlichen Sachverhaltes mitwirken. Er hat alle Tatsachen, die steuerlich von Bedeutung sind, vollständig zu nennen und nachzuweisen. Dabei muss er alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, wenn es darum geht, Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Fehlende Informationen werden stets zum Nachteil des Bürgers ausgelegt.
Mindestbemessungsgrundlage
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach dem gezahlten oder vereinbarten Preis für eine Leistung oder eine Lieferung berechnet. Wird eine Leistung kostenlos oder zu einem "symbolischen Preis" erbracht, kann eine so genannte Mindestbemessungsgrundlage gelten. Wenn ein Unternehmer seinen Mitarbeitern z.B. die Nutzung einer Nähmaschine für einen symbolischen Preis von 1 Euro pro Woche anbietet, müssen mindestens die Kosten des Unternehmers für den Verschleiß der Geräte angesetzt werden.
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Wer einen Vertrag abschließt, darf dabei grundsätzlich auch die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigen; jeder kann also durch vertragliche Gestaltungen seine Steuern "optimieren". Dies darf aber nicht zum Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten führen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine bestimmte rechtliche Gestaltung nur gewählt wird, um Steuern zu sparen, ohne dass sonst ein wirtschaftlicher Sinn für diese Gestaltung vorliegt.
ELENA sammelt Daten
Bisher war "Elena" ein weiblicher Vorname, nun steht es darüber hinaus als Abkürzung für den "elektronischen Entgeltnachweis".
Denn Arbeitgeber in Deutschland stellen in Papierform Jahr für Jahr unzählige Entgeltbescheinigungen für ihre Beschäftigten aus.
Die Bescheinigungen sind für die Beantragung einkommensabhängiger Leistungen nötig, sei es für Elterngeld, Wohngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Die jeweiligen Behörden erfassen die Daten aus den Bescheinigungen meist manuell ein
enormer Aufwand für alle Beteiligten.
ELENA soll nun Abhilfe schaffen: Eine zentrale Datenbank speichert die Arbeitnehmerdaten, und berechtigte Behörden können dann mit Zustimmung der Betroffenen darauf zugreifen.
Damit ELENA laufen kann, müssen Arbeitgeber ab Januar 2010 jeden Monat Einkommens und Beschäftigungsdaten ihrer Mitarbeiter an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) senden. Die Informationen über den Verdienst werden in einem zentralen Datensatz gebündelt und stehen den Behörden damit einfacher als bisher zur Verfügung.
Mit dem multifunktionalen Verdienstdatensatz werden insbesondere folgende Mitarbeiter Daten übermittelt:
- Versicherungsnummer sowie Name, Geburtsdatum und Anschrift,
- Einkommen sowie der Zeitraum, in dem es erzielt wurde, ggf. Beitragsgruppe oder Art des Einkommens,
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des
elektronischen Entgeltnachweises wird zunächst bei Auskünften, Bescheinigungen und Nachweisen angewendet, die ein Arbeitgeber für Träger der Sozialversicherungen und behörden ausstellen muss.
Die in der ZSS gespeicherten Daten von über 30 Millionen Beschäftigten werden von den Arbeitgebern auf Basis des DEÜV Verfahrens verschlüsselt und maschinell signiert übermittelt. Nur im Bedarfsfall und mit der Vollmacht des Leistungsberechtigten kann auf diese Daten zugegriffen werden.
Um einen missbräuchlichen oder unberechtigten Zugriff zu verhindern, wurden verschiedene Vorkehrungen getroffen:
- Die Zugangsberechtigung wird über eine elektronische Signatur mit einem entsprechenden Zertifikat verwaltet.
- In die Datenbank der ZSS können nur arbeitgeberseitige Meldungen fließen, während ein Datenfluss aus der Datenbank ausschließlich in Richtung der abrufenden Stelle möglich ist.
- Die Einkommens und Beschäftigungsdaten werden in der Datenbank über die Nummer des qualifizierten Zertifikats (erweitert um die Nummer des Zertifikatdienstleistungsanbieters) anonymisiert abgelegt. Das ELENA Verfahrensgesetz wird die Arbeit in den Lohn und Personalbüros verändern.
Die Abläufe müssen deshalb an die neuen Anforderungen angepasst werden. Wenn Sie ihre Löhne und Gehälter selbst abrechnen, beraten wir Sie gern über Details.
Kleinunternehmer
Immer von Vorteil?
Wer als Angestellter nebenbei selbständig tätig ist oder wessen Unternehmen noch in den Kinderschuhen steckt, fragt sich immer, ob er als "Kleinunternehmer" Steuern zahlen muss. Gibt es nicht eine Grenze von 17.500 Euro, unterhalb derer keine Steuern anfallen?
Ja, es gibt eine spezielle Regelung für kleine Unternehmer allerdings nur für die Umsatzsteuer. Bei der Einkommensteuer wird in der Regel nicht unterschieden, ob jemand haupt oder nebenberuflich selbständig tätig ist und welchen Umfang ein Unternehmen hat. Für die Einkommensteuer sind alle Gewinne aus beruflichen und nebenberuflichen Tätigkeiten sowie aus Kapitalvermögen und Grundstücken zusammenzurechnen. Das Umsatzsteuergesetz sieht aber tatsächlich Vereinfachungen für "Kleinunternehmen" vor. So braucht ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn er weniger als 17.500 Euro Umsatz im Jahr erzielt hat. Entscheidend sind die (Brutto )Einnahmen, nicht der Gewinn. Wer diese Grenze nie erreicht, kann sich entspannt zurücklehnen und hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun.
Schwieriger wird es, wenn die Umsätze schwanken oder das Unternehmen allmählich wächst oder auch schrumpft. Dazu ein Beispiel:
Sekretärin Tusnelda Upper betreibt nebenher einen kleinen Handel mit praktischen Aufbewahrungsboxen für den Haushalt. Sie erzielt dabei folgende Umsätze:
2008: 15.000 Euro (wie in den Vorjahren)
2009: 21.420 Euro
2010: 16.660 Euro
Im Jahr 2008 ist Frau Upper Kleinunternehmerin und braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen. Das gleiche gilt für das Jahr 2009. In diesem Jahr wird die Umsatzgrenze zwar überschritten, es ist aber stets der Umsatz des Vorjahres entscheidend. Das bedeutet, dass Frau Upper im Jahr 2010 keine Kleinunternehmerin mehr ist und dann folglich Umsatzsteuer zahlen muss.
Eine Besonderheit ist noch zu beachten:
Wenn Frau Upper z.B. am Jahresanfang einen größeren Auftrag und daher mehr als 50.000 Euro Umsatz erwartet, wird sie schon in diesem Jahr ein "richtiger", umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer - auch wenn sie im Jahr davor weniger als 17.500 Euro Umsatz hatte.
Der Status des Kleinunternehmers hat auch eine Kehrseite: Ein Kleinunternehmer kann nämlich keine Vorsteuer geltend machen. Er darf auch keine Rechnung ausstellen, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist, denn dann muss die Umsatzsteuer auf jeden Fall an das Finanzamt gezahlt werden. Das bedeutet, dass ein Kleinunternehmer die Vorsteuer in seine Preise einkalkulieren muss.
Im Einzelfall kann sich das nachteilig auswirken, denn auch die Kunden des Kleinunternehmers können dann keine Vorsteuer geltend machen. Sind diese Kunden überwiegend "richtige" Unternehmen, sind die Preise des Kleinunternehmers also eventuell nicht konkurrenzfähig. Schließlich kalkuliert Frau Upper ihre Preise auf Brutto Basis, während andere Verkäufer möglicherweise auf Netto Basis kalkulieren. Aus diesem Grund kann ein Kleinunternehmer auf seine Stellung als Kleinunternehmer auch verzichten.
Dazu ebenfalls ein Beispiel: Angenommen, Frau Upper kauft im Jahr 2009 Waren im Wert von 15.470 Euro (13.000 Euro netto, zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 2.470 Euro) ein. Verkauft sie diese Waren nun ausschließlich an andere, "große" Unternehmer,
sollte sie auf den Kleinunternehmerstatus verzichten. Sie muss dann auf ihre Umsätze zwar Umsatzsteuer zahlen, doch sie kann diese Umsatzsteuer ohne Weiteres auf ihre Preise aufschlagen, denn Ihre Kunden können sich die Vorsteuer beim Finanzamt zurückholen. Sie werden den höheren Brutto Preis also akzeptieren. Durch den Verzicht auf den Kleinunternehmerstatus kann Frau Upper ihrerseits ebenfalls Vorsteuer für ihre Einkäufe beim Finanzamt geltend machen. Damit hat sie einen zusätzlichen Gewinn von 2.470 Euro.
Umgekehrt könnte Frau Upper ihre Aufbewahrungsboxen den "großen" Unternehmen auch für nur 18.950 Euro zuzüglich Umsatzsteuer anbieten, wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ohne selbst weniger zu verdienen. Durch den geringeren Preis ist sie vielleicht erst konkurrenzfähig bei Aufträgen von "größeren" Unternehmen.
Ob es sich lohnt, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, muss mit spitzem Bleistift ausgerechnet werden. Als Faustregel gilt: Der Kleinunternehmerstatus ist nachteilig, wenn viele Einkäufe und Dienstleistungen mit Umsatzsteuer bezogen werden und viele Kunden "große" Unternehmen sind, die ihrerseits Vorsteuer geltend machen können. Wenn die Kunden aber überwiegend Privatpersonen oder Behörden sind, sollte man den Kleinunternehmerstatus nutzen.
Leider wird es noch komplizierter: Wenn Frau Upper nämlich für das Jahr 2009 auf ihren Status als Kleinunternehmer freiwillig verzichtet, ist sie daran fünf Jahre lang gebunden. Sollte der große Auftrag im Jahr 2009 also einmalig von einem "richtigen" Unternehmer gekommen sein, sollte sie sich den Schritt gut überlegen.
Scheiden tut weh
Wohl den Paaren, denen die Trennung in Frieden gelingt! Auf jeden Fall sollten Sie bei Ihrer Scheidung auch die steuerlichen Folgen sorgfältig planen und regeln, solange sie noch miteinander reden (können).
Frau und Herr Kämpfer konnten das leider nicht. Sie trennten im Jahr 2007 "Haus und Bett", und kurze Zeit später folgte auch die strikte finanzielle Trennung. Herr Kämpfer arbeitete halbtags als Angestellter, seine Frau war als selbständige Heilpraktikerin sehr erfolgreich. Irgendwann kam die Steuerabrechnung für das Jahr 2007, die wie folgt aussah:
| Euro | |
| Gehalt Herr Kämpfer | 24.000,00 |
| Gewinn Frau Kämpfer | 100.000,00 |
| Sonderausgaben | -3.900,00 |
| zu versteuerndes Einkommen | 120.100,00 |
| Einkommensteuer | 34.614,00 |
| Lohnsteuer (Klasse V) | -6.624,00 |
| Nachzahlung | 27.990,00 |
Seine Frau allerdings zahlte nicht.
Als der Vollstrecker des Finanzamtes bei Herrn Kämpfer vor der Tür stand, verstand dieser die Welt nicht mehr. "Wieso soll ich alles zahlen?", fragte er sich. Der Vollstrecker klärte ihn auf: Formell sind beide Eheleute gegenüber dem Finanzamt so genannte Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann sich wegen der Steuer an beide wenden, je nachdem wer zahlungskräftiger erscheint.
Doch der Vollstrecker erklärte dem armen Herrn Kämpfer auch den Ausweg und so beantragte dieser eine Aufteilung der Gesamtschuld. Bei diesem Verfahren wird die gesamte Steuerzahlung auf beide Eheleute aufgeteilt und zwar so, als würden Sie nicht gemeinsam veranlagt werden. Das sah dann so aus:
| Herr Kämpfer | Frau Kämpfer | |
| Euro | Euro | |
| Gehalt Ehemann | 24.000,00 | |
| Gewinn Ehefrau | 100.000,00 | |
| Sonderausgaben | -1.500,00 | -2.400,00 |
| zu versteuerndes Einkommen | 22.500,00 | 97.600,00 |
| Einkommensteuer bei getrennter Veranlagung | 3.546,00 | 33.078,00 |
| Splittingvorteil | -195,00 | -1.815,00 |
| festzusetzende Einkommensteuer | 3.351,00 | 31.263,00 |
| Lohnsteuer | -6.624,00 | |
| Erstattung | -3.273,00 | |
| Nachzahlung | 31.263,00 | |
Da staunten die Kämpfers. Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat im September sogar entschieden, dass im Verfahren zur Aufteilung einer Gesamtschuld Herrn Kämpfer tatsächlich die Einkommensteuer erstattet werden muss. Den entsprechend höheren Betrag muss sich das Finanzamt dann von Frau Kämpfer holen.
Hätte Frau Kämpfer gleich gezahlt, wäre ihr die höhere Nachzahlung erspart geblieben.
Die oben dargestellte Aufteilung nimmt das Finanzamt nur im Vollstreckungsverfahren vor.
Dienstwagenaffäre mit Folgen
Im Spätsommer erregten sich die deutschen Gemüter, weil eine Ministerin ihren Dienstwagen samt Fahrer in den Urlaubsort nach Südspanien fahren ließ. Wir wollen es dahingestellt lassen, ob dies rechtlich zulässig war bzw. angemessen. Aber wie sieht die steuerliche Beurteilung dieser Affäre aus?
Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil versteuert werden. Den Streit hierüber kennt jeder Unternehmer zur genüge. Unternehmer oder Minister haben die Wahl:
Sie können die private Nutzung pauschal monatlich mit 1% des Bruttolistenpreises versteuern (zuzüglich Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder Büro sowie zuzüglich Aufschlag von bis zu 50% für den Chauffeur). Oder sie führen ein Fahrtenbuch, ermitteln so das Verhältnis von privater zu beruflicher Nutzung und setzen in diesem Verhältnis die tatsächlichen Kosten für die privaten Fahrten an. Dabei spielt es keine Rolle, wenn das Fahrzeug allein aus dienstlichen Gründen besonders ausgestattet ist - z.B. gepanzert wurde oder eine nahezu komplette Büroausstattung enthält.
Wenn sich der Unternehmer oder der Minister für die pauschale Besteuerung (1% Methode) entscheidet, ist damit auch die Fahrt in den Urlaub abgegolten. Die Kosten für Kraftstoff im Ausland können ganz legal steuerlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber getragen werden.
Nach Presseberichten soll die Ministerin aber ein Fahrtenbuch geführt haben und ihre Privat Fahrten somit "einzeln" versteuert haben. Damit stellt sich die Frage, ob die Fahrt an den Urlaubsort den beruflichen oder den privaten Fahrten zuzurechnen ist.
Die Antwort ist einfach: Urlaub ist natürlich ein Privatvergnügen. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn am Urlaubsort einzelne dienstliche Termine wahrgenommen werden. Bei solchen gemischten Fahrten lässt es der Bundesfinanzhof seit einiger Zeit zu, die Reise in einen beruflichen und privaten Teil aufzuteilen. Die Ministerin muss also zählen, an wie vielen Tagen sie in Spanien berufliche Termine hatte und die 5.000 Kilometer Fahrt nach Spanien entsprechend aufteilen.
Umsatzsteuerzahlung im Januar
Vorübergehende Besonderheit
Wer seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch eine Einnahmen Überschuss Rechnung ermittelt, kann und muss Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr geltend machen, in dem sie tatsächlich bezahlt werden. Es ist dabei ohne Bedeutung, zu welchem Jahr die Ausgaben gehören.
Davon gibt es eine Ausnahme: Zahlungen innerhalb der ersten und letzten zehn Tage eines Jahres, die regelmäßig wiederkehren, sind in dem Jahr zu berücksichtigen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wenn die Miete für Januar 2010 also am 27. Dezember 2009 bezahlt wird, kann sie erst im Jahr 2010 angesetzt werden.
Vor einiger Zeit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Umsatzsteuervorauszahlungen "regelmäßig wiederkehrend" im Sinne dieser Ausnahme sind. Das gilt, obwohl sie der Höhe nach schwanken.
Wenn die Umsatzsteuer für November also bis zur Fälligkeit am 10. Januar (bei Dauerfristverlängerung) bezahlt wird, kann (bzw. muss) sie im vorherigen Jahr als Ausgabe abgezogen werden.
Eifrige Beamte in der Oberfinanzdirektion Rheinland haben nun Kalender gewälzt und herausgefunden, dass der 10. Januar im Jahr 2010 auf einen Samstag und ein Jahr später auf einen Sonntag fällt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst am folgenden Montag fällig wird. Da die Fälligkeit der November Umsatzsteuer (oder für Dezember ohne Dauerfristverlängerung) in den Jahren 2009 und 2010 außerhalb des 10 Tages Zeitraums liegt, kann sie erst im folgenden Jahr abgezogen werden. Falls Sie dies nicht wünschen, sollten sie die Überweisung rechtzeitig veranlassen.
Kassenbon als Rechnung
Welche Daten müssen sein?
Nach unserem Herbst InfoBrief erreichten uns zahlreiche Fragen. Unsere Leser wollen insbesondere wissen, ob die strengen Regeln für Rechnungen auch für Kassenbons gelten.
Ja, grundsätzlich müssen Sie auch nach Einkäufen im Super oder Baumarkt eine Rechnung mit den zahlreichen Angaben vorlegen, wenn Sie Vorsteuer geltend machen wollen und der Einkauf 150 Euro übersteigt.
Die Kassenbons aus dem Einzelhandel oder von einer Tankstelle (über 150 Euro) sind im Allgemeinen keine vollständige Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Das Problem ist dabei aber meist nicht das Liederdatum (inzwischen drucken die meisten Super und Baumärkte einen Vermerk
"Rechnungsdatum=Lieferdatum" auf). In der Regel enthalten die Bons auch alle anderen Daten, wie z.B. die Umsatzsteuer Id und die gesonderte Angabe von Netto und Steuerbetrag sowie Steuersatz.
Das Problem ist stets die Anschrift des Leistungsempfängers, also des Kunden. Das Paradoxe: Aus Sicht der Datenschützer darf der
Einzelhandel den Namen wahrscheinlich gar nicht im Massenverkehr erfragen. Manchmal sind auch Name und Anschrift des leistenden Unternehmers kritisch. Denn der leistende Unternehmer ist z.B. nicht "Ihr Königs in den Bahnhofs Arkaden", sondern die "Königs Einzelhandels AG".
Was also tun nach dem Kauf eine Laptops bei einem Elektronik Discounter? Sie sollten zum Marktleiter gehen und darauf bestehen, dass dieser eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erstellt. Der Marktleiter ist dazu als Vertreter des Händlers verpflichtet, wenn Sie Unternehmer sind (siehe §14 Absatz 2 Nr. 2 UStG). Theoretisch können Sie eine "ordnungsgemäße Rechnung" zivilrechtlich einklagen.
Doch soweit wird es in der Praxis kaum kommen. Viele Handelsketten sind nach unseren Erfahrungen einigermaßen darauf eingestellt. Sie gehen mit dem Bon zum InfoPoint und sagen, dass Sie "eine richtige Rechnung" brauchen: Dann wird der Bon an ein großes Blatt Papier geheftet. Sie sollten darauf bestehen, dass ein Mitarbeiter des Marktes Ihren Namen und Ihre Anschrift einträgt. Bei manchen Einzelhandels Ketten bekommen Sie die Rechnung auch direkt aus der Konzernzentrale zugesandt.
Lassen Sie sich nicht mit der Bemerkung "Den Rest können Sie selbst ausfüllen" abwimmeln. "Der Rest" sind meist Name und Anschrift des Kunden. Doch es bestehen Risiken, wenn Sie diese Daten selbst eintragen:
Mit der Aushändigung des Blanko Zettels und der entsprechenden Bemerkung der Mitarbeiter könnte zwar der Kunde beauftragt und bevollmächtigt werden, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen, indem die fehlenden Rechnungsangaben ergänzt werden. Der Händler als leistender Unternehmer ist durchaus berechtigt, seine Rechnungsausstellungspflicht an Dritte zu delegieren. Bei einer Prüfung haben Sie aber das Problem, dass Sie diesen "Auftrag" beweisen müssen.
Schlimmstenfalls könnte Ihnen sogar Dokumentenfälschung vorgeworfen werden.
Neues beim Lohnsteuerabzug
Faktorverfahren für Ehegatten
Ehegatten können derzeit wählen, welche Steuerklasse sie auf der Lohnsteuerkarte haben wollen: Steuerklasse IV für beide Ehegatten bietet sich an, wenn die Partner annähernd gleich viel verdienen.
Mit Steuerklasse IV erfolgt der Lohnsteuerabzug genau so wie bei einem unverheirateten Paar; der Splittingtarif wird also beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt.
Die Steuerklassenkombination III/V sollte bei großen Gehaltsunterschieden gewählt werden.
Diese Kombination unterstellt, dass ein Ehegatte einen gut bezahlten Vollzeitjob hat und der andere recht wenig verdient, weil er vielleicht nur halbtags arbeitet.
Wie auch immer Sie sich entscheiden: Am Jahresende wird mit der Einkommensteuererklärung abgerechnet, und dann kommt es zu Nachzahlungen oder Erstattungen.
Durch diese Abrechnung ist es letztlich egal, welche Steuerklasse Sie zuvor für den Lohnsteuerabzug gewählt haben.
Viele Bürger empfinden den Lohnsteuerabzug in Steuerklasse V als zu hoch und wollen nicht lange Zeit auf die Erstattung warten müssen. Daher wird ab 2010 ein neues Verfahren eingeführt, mit dem die Lohnsteuer im Laufe des Jahres genauer zwischen den Ehegatten verteilt werden soll.
Dieses "Faktorverfahren" ist freiwillig wählbar. Die bisherigen Steuerklassenkombinationen III/IV und IV/IV bleiben bestehen. Das Faktorverfahren müssen beide Ehegatten gemeinsam beantragen. Das Finanzamt ermittelt dann die Einkommensteuer, die sich für die Ehegatten nach der Splittingtabelle ergeben würde. Daraus ergibt sich ein Faktor, der auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird. Der jeweilige Arbeitgeber berechnet für den jeweiligen Ehegatten die Lohnsteuer wie bisher nach Steuerklasse IV und wendet anschließend den Faktor darauf an. Dadurch ergibt sich eine "Lohnsteuersumme" bei beiden Ehegatten, die der tatsächlichen Einkommensteuer für beide Ehegatten wesentlich näher kommt.
Wenn Sie bisher die Steuerklassen IV/IV hatten und jährlich eine Erstattung erwartet haben, können Sie sich mit dem Faktorverfahren bereits im Laufe des Jahres über ein höheres Netto freuen (es ist dann allerdings entsprechend weniger Erstattung zu erwarten.)
In der bisherigen Kombination der Steuerklassen III/V können Sie mit dem Faktorverfahren Nachzahlungen vermeiden oder einfach die Belastung mit Lohnsteuer "gleichmäßiger" verteilen.
Wir raten dennoch, sich die Teilnahme am Faktorverfahren wohl zu überlegen: Ihr Chef kann sich aus dem Faktor mit etwas Geschick nämlich ausrechnen, was Ihr Partner verdient. Das kann unter Umstände Ihre Position schwächen. Wenn das nicht gewollt ist, sollten Sie auf das Faktorverfahren verzichten.
Hilfe in der Not:
Gesellschafterdarlehen
Gerät eine GmbH in die Krise, helfen die Gesellschafter gern mit "frischem Geld" aus.
Dieses wird oft als Darlehen gewährt und zwar als zinsloses Darlehen, denn die Gesellschaft soll ja nicht zusätzlich mit Zinsen belastet werden. Der vermeintliche Verzicht
auf Zinsen kann aber teuer werden. Ein zinsloses Darlehen muss nämlich in der Steuerbilanz mit 5,5% p.a. abgezinst werden.
Wenn Gesellschafter Brause seiner GmbH also 100.000 Euro als Darlehen "zinslos" für fünf Jahr zur Verfügung stellt, darf dieses Darlehen nur mit rund 76.500 Euro in der Steuerbilanz angesetzt werden. Die Differenz von etwa 23.500 Euro erhöht den Gewinn der GmbH im dem Jahr, in dem sie das
Geld bekommt. Sie kann zwar in den nächsten Jahren wieder einen entsprechenden Aufwand gegenrechnen, schließlich muss sie am Ende ja wieder 100.000 Euro zurückzahlen, doch kann die Steuer im ersten Jahr sehr belasten.
Noch kritischer wird es, wenn zu dem Darlehen keine Laufzeit vereinbart wird. Das Finanzamt unterstellt dann einfach eine Laufzeit von 12 Jahren 10 Monaten und genau
12 Tagen (oder ca. 13 Jahren) und setzt das Darlehen nur mit 50,3% des Nominalwertes in der Steuerbilanz an. Die Differenz (49,7% der Darlehenssumme) erhöht sofort den Gewinn!
Wenn Sie Ihrer Gesellschaft also ein Darlehen gewähren, sollten Sie unbedingt auch
eine Verzinsung vereinbaren. Die kann niedriger sein als 5,5%, sollte aber mehr als eine
symbolische Verzinsung sein. Außerdem
sollten Sie dokumentieren, dass die Verzinsung nicht nur vereinbart, sondern auch
ernst gemeint ist (im Steuer Deutsch: "tatsächlich gewollt"). Dazu müssen Sie die
Zinsen unbedingt jedes Jahr im Jahresabschluss buchen. Idealerweise werden die
Zinsen auch ausgezahlt.
Wenn die Zinsen wegen einer Überschuldung bzw. einem Rangrücktritt nicht ausgezahlt werden dürfen, sollten sie in einen
Rangrücktritt ausdrücklich einbezogen werden. Doch in dem Fall ist ohnehin fachkundiger Rat erforderlich.
"Oberförster"
keine Beleidigung
Vor gut zwei Jahren fand in einem Berliner Außenbezirk eine routinemäßige Verkehrskontrolle statt. Ein Passant rief den Polizisten zu: "Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!". Die Polisten fanden das gar nicht witzig und fühlten sich in ihrer Ehre als Polizeibeamte verletzt. Die Richter des Landgerichts Berlin sahen das ganze lockerer und wiesen die Klage der Staatsanwaltschaft wegen öffentlicher ehrverletzender Beleidigung ab. Sie rieten dem Polizisten und auch dem Staatsanwalt zu mehr Gelassenheit. Die Urteilsbegründung ist obwohl im "Amtsdeutsch" verfasst recht amüsant, so dass wir Ihnen Auszüge daraus nicht vorenthalten wollen:
"Die Tätigkeit im Forstdienst eines Bundeslandes ist für sich genommen kaum geeignet, den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person infrage zu stellen, vielmehr dürfte es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten handeln.
Die persönlichen Empfindungen des Adressaten der Äußerung, also des Polizisten, der sich in seiner Ehre als Polizeibeamter und Mensch angegriffen fühlte,
sind nicht maßgeblich für die Frage, ob eine Äußerung ehrverletzenden Inhalts ist oder nicht. Der verständige Dritte' würde bei der Verrichtung forstlicher Tätigkeiten kaum seinen Achtungsanspruch als Person beeinträchtigt sehen.
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Polizeibeamte nicht als (bloßer) Förster sondern als "Oberförster" tituliert wurde, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass hiermit eine gewisse sprachliche Nähe zu dem "Oberlehrer" hergestellt wurde. Dem Oberlehrer werden zwar meist kritische und auch bissige, kaum aber beleidigende Charakterisierungen zugeschrieben. Oberförster war bzw. ist die Dienstbezeichnung für einen im höheren bzw. gehobenen Dienst tätigen staatlichen Forstbeamten oder auch Angestellten im Forstdienst. So heißt es etwa in der Forstdienstbezeichnungsverordnung des Landes Mecklenburg Vorpommern vom 17. Juni 1996, dass die Dienstbezeichnung "Oberförster" derjenige Angestellte trägt, der Tätigkeiten, die dem gehobenen Dienst entsprechen, verrichtet und in die Vergütungsgruppen BAT III od. II a eingruppiert ist. In der Vorschrift über die Dienstbezeichnungen der Forstangestellten des Landes Brandenburg wird festgelegt, dass dem Revierförster nach erfolgreicher 6 jähriger Tätigkeit in dieser Funktion die Dienstbezeichnung "Oberförster" verliehen werden kann. Ob der angeblich beleidigte Polizist im vorliegenden Verfahren auch schon auf eine erfolgreiche 6 jährige Tätigkeit im gehobenen Polizeidienst zurückblicken kann, ließ sich der Akte nicht entnehmen. Ein verständiger Dritter würde aber die Äußerung auch nicht wegen des Zusatzes "Ober" als beleidigend empfinden, ebenso wenig wie sich ein verständiger Revierförster durch die Bezeichnung als "Oberkommissar" in seinem Ehrgefühl gekränkt sehen würde. In dem Strafverfahren argumentierte die Staatsanwaltschaft schließlich weiter, nicht nur die Titulierung als "Oberförster" allein stehe in Rede, die gesamte Äußerung "Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!" sei eine strafbare Äußerung der Missachtung. Leider hat die Staatsanwaltschaft versäumt, dem Gericht mitzuteilen, inwiefern die Bezugnahme auf den Wald bzw. die Richtung, in der dieser gelegen sei, einen ehrverletzenden Charakter haben könne. Es mag sein, dass sich nach einer kleinen Weile des Nachdenkens und Assoziierens mit dem Begriff Wald oder Holz Bezeichnungen oder Ausdrücke finden ließen, die, hätte der Angeschuldigte sie gebraucht, gewiss dem Tatbestand der Beleidigung unterfielen,
indessen hat er dies nicht getan, sodass es müßig ist, in dieser Richtung nachzusinnen, worin die Beleidigungsrelevanz des Waldes liegen könnte.
Sollte sich herausstellen - das Gericht hat dies nicht geprüft und es auch für nicht erforderlich gehalten , dass in der unmittelbaren Nähe des Orts der Handlung sich gar kein Wald befindet oder möglicherweise die vom Angeschuldigten im Zuge seiner Äußerung angegebene Richtung dieses Waldes unzutreffend gewesen sein sollte, so könnte dies dazu führen, dass ein verständiger Dritter sich schwer tun müsste, der Äußerung des Angeschuldigten überhaupt eine sinnvolle Bedeutung abzugewinnen, eine ehrenrührige strafbare Beleidigung ließe sich ihr gleichwohl auch dann nicht entnehmen. Dieser verständige Dritte käme mutmaßlich zu dem Schluss, dass es sich bei der Äußerung des Angeschuldigten um das handelt, was sie auch wirklich darstellt: eine dumme, allenfalls mäßig komische Bemerkung, der man keine weitere Bedeutung beimessen und Beachtung schenken sollte. Es handelt sich hier um eine Bemerkung, die ein Polizeibeamter, wenn ihm denn keine schlagfertige Entgegnung einfällt, einfach übergehen sollte. Die Staatsanwaltschaft jedenfalls sollte einen solchen Schmarren nicht anklagen."
Das Gericht weist zum Schluss noch höchst vorsorglich darauf hin, dass es keineswegs gegenüber Beleidigungen von Polizeibeamten nachgiebig sein wolle. Aber eine Beleidigung liege nicht bei einer flapsigen, spöttischen Bemerkung.
Ärztlich angeordnet
Brille für die Bildschirmarbeit
Wenn ein Arbeitgeber seinem Angestellten für seine Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz eine Brille kauft, gehören die Kosten für diese Brille nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Arzt muss aber vor dem Kauf der Brille bescheinigen, dass diese spezielle Sehhilfe notwendig ist.
Das geht aus einem Erlass der Senatsverwaltung Berlin hervor. Sie bezieht sich auf das Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Bildschirmarbeitsverordnung.
Gute Nachricht
Künstlersozialabgabe wird gesenkt
Wir haben in unserem InfoBrief auch Erfreuliches zu berichten: Die Künstlersozialabgabe wird ab 2010 auf 3,9% für alle Bereiche der Kunst und Publizistik (Wort, Bildende Kunst, Musik und Darstellende Kunst) festgesetzt. Sie liegt damit 0,5 Punkte niedriger als 2009.
Die Künstlersozialabgabe wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Das Aufkommen aus der Künstlersozialabgabe soll zusammen mit den Beiträgen der Versicherten und einem Bundeszuschuss den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Jahr decken. Für die Festlegung des Abgabensatzes wird der jeweilige Bedarf für das folgende Jahr geschätzt. Die erneute Senkung wurde wahrscheinlich u.a. auch möglich, weil die Prüfer der Rentenversicherung seit einigen Jahren auch für die Künstlersozialkasse prüfen. Dadurch zahlen nun weitaus mehr Betriebe die Abgabe. Bislang wussten viele Unternehmer nämlich nicht, dass sie auch für die Gestaltung des Internetauftritts, die Darsteller auf dem Betriebsfest oder die Gestaltung eines Image Films die Künstlersozialabgabe zahlen müssen.
Mandanten stellen sich vor:
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