InfoBrief II/2007


Motto:

Man muss seine Ideen verwirklichen, sonst wuchert Unkraut darüber.
(Jean Paul)


Zum Geleit

Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,

den Jahreswechsel haben wir alle gut überstanden. Mit Kyrill fegte gleich zu Jahresbeginn ein heftiger Sturm über uns hinweg. Aber auch ein heftiger Sturm hat seine guten Seiten. Unsere Dachdecker, Garten- und Landschaftsgärtner und Zimmereien hatten in der doch sonst so ruhigen Winterzeit alle Hände voll zu tun. Ich hoffe, dass bei Ihnen zu Hause die Keller wieder abgetrocknet sind, die Dächer abgedichtet und alle übrigen Schäden beseitigt wurden.

Hoffentlich gibt es nun auch einen Sturm für die übrigen Branchen, damit unsere Unternehmer endlich einmal durchatmen können. Mit einer Vielzahl von Unternehmen habe ich bereits gemeinsam die Planung für das Kalenderjahr 2007 erstellt. Mit positivem Schwung heißt es nun, die Planung zu verwirklichen. Die Zeichen unserer Wirtschaft stehen zwar noch nicht auf Sturm, jedoch lassen sich einzelne positive Aspekte durchaus bereits erkennen - wie im Frühling die ersten Sonnenstrahlen. Hoffen wir, dass darauf ein sonniger Sommer folgt.

Klimaschutz steht bei unseren Politikern zur Zeit ganz oben auf der Liste, denn die Prognosen sind bedrückend: Noch in diesem Jahrhundert rückt die Sahara womöglich bis nach Berlin vor, während den Eisbären schon jetzt der Boden unter den Tatzen davon schmilzt. Vielleicht planen Sie auf alternative Energieversorgung umzusteigen. Für den Wechsel von der bisherigen Glühbirne zur Energiesparleuchte gibt es zwar noch keine Steuerersparnis, aber zum Beispiel beim Einbau einer Fotovoltaikanlage gibt es eine Möglichkeit, die Kosten steuermindernd zu berücksichtigen. Wenn Sie Fragen hierzu haben, rufen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Einen schönen, wohltemperierten Frühling und frohe Ostern wünscht Ihnen




Petra Möller und das ganze Team





Freibeträge
Was gehört dazu?

Wer als Arbeitnehmer hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben hat, freut sich auf eine Erstattung vom Finanzamt am Jahresende. Viele Arbeitnehmer wollen jedoch gar nicht so lange warten. Warum, so fragen sie sich, soll man dem Finanzamt einen zinslosen Kredit geben?



Deswegen besteht die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte so genannte Freibeträge eintragen zu lassen. Der Arbeitgeber kann bei der Berechnung der monatlich einzubehaltenden Lohnsteuer die Freibeträge abziehen, auf diesem Weg die Lohnsteuer mindern und daher netto mehr auszahlen. Am Jahresende muss der Arbeitnehmer mit dem Finanzamt „abrechnen“, indem er eine Steuererklärung abgibt. Verrechnet wird dann der geminderte Lohnsteuerbetrag. Die Erstattung fällt also niedriger aus; mitunter ist sogar etwas nachzuzahlen.

Wir werden gelegentlich gefragt, was genau unter die „Freibeträge“ fällt. Auf der Lohnsteuerkarte darf nämlich nicht alles eingetragen werden, was in der Jahreserklärung abgezogen werden kann. Im Wesentlichen können folgende Ausgaben vermerkt werden:

  • Werbungskosten
  • negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (wenn die Summe insgesamt negativ ist)
  • Verlustvorträge
  • Unterhaltsleistungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings
  • Kirchensteuer
  • Kinderbetreuungskosten
  • Berufsausbildungskosten
  • Schulgeld
  • Spenden
  • Außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Krankheitskosten oder der Behindertenpauschbetrag

Folgende Ausgaben können dagegen nicht als Freibetrag eingetragen werden:

  • Beiträge zur „Riester-“ und „Rürup-Rente“
  • andere Versicherungsbeiträge
  • Sonderausgaben für selbst genutzte Wohnungen in Sanierungsgebieten oder Denkmälern vor der Fertigstellung der Arbeiten
  • negative Vermietungseinkünfte vor der Fertigstellung des Gebäudes
  • Kinderfreibeträge

Beachten Sie bitte, dass die Steuerermäßigungen für die laufenden Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber automatisch bei der Berechnung der Lohnsteuer abgezogen werden.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass es bei den vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen teilweise andere Regelungen gibt. Dabei können z.B. Sonderausgaben nur dann die laufenden Vorauszahlungen mindern, wenn sie 600 € übersteigen. Dafür können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Versorgungswerken und „Rürup-Renten“ in voller Höhe die vierteljährliche Zahllast mindern.





„Kleine Geschenke …

… erhalten die Freundschaft“, sagt ein altes Sprichwort. Das gilt wohl auch unter Geschäftsfreunden. Gelegentlich fallen hier die Geschenke auch etwas größer aus und dienen nicht unbedingt nur dem Erhalt der Freundschaft… Aus diesem Grund haben viele Chefs festgelegt, dass ihre Mitarbeiter Geschenke von Kunden und Lieferanten abzugeben oder zumindest zu melden haben. So soll die Unabhängigkeit der Mitarbeiter gewährleistet bleiben.

Doch müssen „Geschenke“ eigentlich in der Steuererklärung angegeben werden? Nun, das kommt darauf an. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob mit dem „Geschenk“ eine Gegenleistung des Beschenkten verbunden ist – oder ob diese zumindest erwartet wird.

Wenn Bauunternehmer Stein dem Geschäftsführer der örtlichen Wohnungsbaugesellschaft, Herrn Zimmer, eine Jahreskarte für die Spiele der regionalen Fußballmannschaft überlässt, spricht einiges dafür, dass er eine Gegenleistung erwartet. Zimmer muss mit sich und seinem Arbeitgeber klären, ob er gegen Strafgesetze oder seine Dienstpflichten verstößt. Auf jeden Fall muss Zimmer den Wert der Jahreskarte in seiner Steuererklärung als Einnahme angeben. Dabei ist es gleichgültig, ob er die Karte als Geschenk betrachtet oder nicht. Auch spielt es keine Rolle, ob Bauunternehmer Stein die Kosten für das Geschenk von seiner eigenen Steuer absetzen kann.

Soweit die Theorie. In der Praxis ergab sich ein Problem: Zimmer hat „vergessen“, die Jahreskarte anzugeben – einfach deshalb, weil er ihren Wert gar nicht kannte.

Seit Anfang 2007 gibt es eine einfache Lösung für das Problem: Bauunternehmer Stein kann neuerdings die Einkommensteuer Zimmers übernehmen. Er kann 30% der Kosten, die er für die Jahreskarte aufgebracht hat, als pauschale Einkommensteuer Zimmers an sein Finanzamt abführen, zusammen mit den Lohnsteuern und natürlich zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Wenn Bauunternehmer Stein darüber Zimmer informiert, ist zumindest einkommensteuerlich alles in bester Ordnung. Allerdings gibt es bei dieser neuen pauschalen Besteuerungsmöglichkeit einige Regeln zu beachten:


  • Der „Beschenkte“ bzw. Empfänger der Zuwendung muss informiert werden.
  • Der „Schenkende“ muss für alle Geschenke und Zuwendungen seines Unternehmens in jedem Jahr einheitlich verfahren.
  • Die pauschale Steuer kann nur für Sachgeschenke oder Sachleistungen, nicht also für Geld, vorgenommen werden.
  • Die Zuwendung muss zusätzlich zum vereinbarten Preis oder Lohn gezahlt werden.
  • Es gilt ein Höchstbetrag von 10.000 € in jedem Jahr pro Empfänger.

Die neue Pauschalierungsmöglichkeit gilt auch für Zuwendungen an Arbeitnehmer, parallel zu anderen, schon länger bestehenden Pauschalierungsmöglichkeiten.

Ob die pauschale Steuer als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, hängt davon ab, ob sich die Zuwendung selbst von der Steuer absetzen lässt. Bei größeren Geschenken (im Wert von mehr als 35 €) ist dies nicht der Fall, bei anderen „Zuwendungen“ - insbesondere an Arbeitnehmer – ist es jedoch möglich.

Zurzeit wirft die neue Steuer noch einige Fragen auf, die zu Fallstricken führen können: Wenn Sie sich für die neue Pauschalsteuer entscheiden, müssen Sie wahrscheinlich auch auf Kleingeschenke (im Wert bis zu 35 €) die pauschale Steuer zahlen. Kleingeschenke waren nämlich auch bisher schon beim Empfänger einkommensteuerpflichtig; nur hat sie kaum jemand in der Steuererklärung angegeben. Die Pflicht zur Versteuerung trägt nun aber der „Schenkende“, und zwar einheitlich für alle Geschenke und Zuwendungen seines Unternehmens.

Wenn Sie die Pauschalierungsmöglichkeit für Zuwendungen an Arbeitnehmer nutzen wollen, beachten Sie bitte, dass trotzdem Sozialversicherungsabgaben anfallen. Eine Befreiung von der Sozialversicherung gilt hier nicht.

Dennoch bietet die pauschale Steuer interessante Gestaltungsmöglichkeiten - vor allem im Zusammenhang mit Betriebsausflügen oder Betriebsfeiern.




Neues für Mieter und Eigentümer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Voraussetzungen und Steuersparmöglichkeiten für haushaltsnahe Dienstleistungen verbessert. Haushalte dürfen nun - rückwirkend zum 1. Januar 2006 - auch Ausgaben für Handwerker absetzen, zum Beispiel wenn es um Streicharbeiten, Dachreparaturen, das Austauschen von Fenstern oder das Schornsteinfegen geht. Sie dürfen 20% der Kosten, maximal 600 € pro Jahr, direkt von ihrer Steuerschuld abziehen.

Bis 2005 waren nur solche Arbeiten begünstigt, die die Mitglieder des Haushalts selbst erledigen können, also nicht die Arbeit eines Fachmanns. Auch nach der neuen Regelung sind weiterhin Kosten für Neubauten ausgeschlossen, also zum Beispiel für das Errichten eines Geräteschuppens, das Anlegen eines Gartenteichs oder das erstmalige Pflanzen einer Hecke; ferner der Materialanteil in einer Handwerkerrechnung.

Ein Schreiben des BMF hat nun - rückwirkend bis zum Jahr 2003 - die Situation für Besitzer einer Eigentumswohnung und für Mieter verbessert: Wohnungseigentümer und Mieter dürfen die Steuerermäßigungen jetzt auch für Ausgaben der Eigentümergemeinschaft bzw. des Vermieters beanspruchen, wenn sie letztlich damit belastet werden. Bisher gab es zu dieser Frage widersprüchliche Gerichtsurteile.

Die Jahresabrechnung muss aber für jeden Mieter die anteilige handwerkliche Leistung gesondert ausweisen. Der Jahreshöchstbetrag gilt pro Mieter oder Eigentümer, nicht für die Gemeinschaft als Ganzes.





Vermietung des Arbeitszimmers

Die Möglichkeit, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, ist zum Jahresbeginn noch einmal drastisch reduziert worden. Folgende Gestaltungsidee stößt daher immer mehr auf Interesse:

Vertriebsmitarbeiter Pfiffig vermietet ein Zimmer seines Eigenheims für 200 € monatlich an seinen Chef. Dafür fällt die eigentlich anstehende Gehaltserhöhung aus. Pfiffig muss also monatlich 200 € weniger Gehalt versteuern. In seiner privaten Steuererklärung muss er nun zwar die Miete für das Arbeitszimmer ansetzen, er kann aber natürlich alle Kosten für den Raum gegenrechnen, also anteilige Abschreibungen, Zinsen, Heizung, Reinigung usw.

Die Finanzämter und der Bundesfinanzhof akzeptieren diese Gestaltung inzwischen. Allerdings muss die Anmietung des Arbeitszimmers im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Das ist nur dann der Fall, wenn z.B. dem Vertriebsmitarbeiter gar kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und auch für andere Mitarbeiter Büros außerhalb von Wohnungen angemietet werden. Für ein betriebliches Interesse spricht z.B. auch, dass der Chef oder Kollegen das Zimmer in Abwesenheit des Mitarbeiters nutzen dürfen oder der Angestellte gehalten ist, dort Kunden zu empfangen. Letztlich muss der Mitarbeiter dem Finanzamt beweisen, dass das betriebliche Interesse überwiegt. Auf jeden Fall sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.




Wenn Kinder Geld verdienen

Die „steuerlichen Vorzüge“ eines Kindes können Eltern nur nutzen, wenn die Einkünfte und Bezüge der Kinder eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. 2007 liegt die Grenze bei 7.680 €. Wenn die Einnahmen des Kindes auch nur 1 € höher sind, kommt es zu einer „Fallbeilwirkung“: Das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag entfallen in voller Höhe. Daher kann es mitunter günstiger sein, wenn ein studierendes Kind auf den Ferienjob verzichtet.

Das niedersächsische Finanzgericht ist der Meinung, dass diese Fallbeilwirkung verfassungswidrig ist; zumindest müsse die Regelung verfassungskonform ausgelegt werden. Hintergrund des Kindergeldes bzw. der Steuerermäßigung ist nämlich die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind. Diese aber – so das Gericht - entfällt nicht schlagartig in voller Höhe, wenn das Kind bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet. Verdient das Kind mehr als 7.680 €, darf das Kindergeld also nicht gänzlich entfallen, sondern es ist zu kürzen, und zwar in Höhe des Mehrbetrages. Bei einem Einkommen des Kindes von z.B. 8.000 €, wäre das Kindergeld also um 320 € zu kürzen und nicht zu streichen.

Leider hat das Finanzamt gegen das Urteil beim obersten Steuergericht Revision eingelegt. Dessen Urteil bleibt also abzuwarten. Bis dahin sollten Sie die Steuer- bzw. Kindergeldbescheide auf jeden Fall offen halten.



Eigenheim
Umsatzsteuer eingespart

Wer sich sein eigenes Heim bauen lässt, erschrickt oft, wie viel Geld dabei mehr oder weniger direkt an das Finanzamt geht, etwa in Form von Umsatzsteuer. Bei einem Preis von brutto 200.000 € fließen immerhin fast 32.000 € an das Finanzamt.

„Kann man da nicht etwas machen?“, fragen uns Mandaten häufig. „Nein, im Prinzip nicht“, lautet unsere Antwort. Denn die Besteuerung des privaten Konsums ist Ziel der Umsatzsteuer. Und das Einfamilienhaus ist nun einmal privater Konsum.

Etwas anders sieht es allerdings aus, wenn ein Teil des Erdgeschosses z.B. für ein Kosmetikstudio genutzt wird. Wenn der Anteil des Kosmetikstudios an der gesamten Nutzfläche beispielsweise 25% ausmacht, können immerhin fast 8.000 € an Vorsteuern geltend gemacht werden. Für den verbleibenden Teil von 24.000 € gibt es einen ganz legalen Trick, sich vom Finanzamt zumindest einen zinslosen Kredit über zehn Jahre geben zu lassen: Die Kosmetikerin – um bei unserem Beispiel zu bleiben - kann nämlich das gesamte Haus dem umsatzsteuerlichen (!) Betriebsvermögen zurechnen. Sie hat damit beim Kauf Anspruch auf Erstattung der gesamten Umsatzsteuer von 32.000 €. In den folgenden 10 Jahren muss sie aber für die private Nutzung des Hauses - vereinfacht ausgedrückt - jährlich 2.400 € zurückzahlen (monatlich 200 €). Dadurch kann die Liquidität erheblich geschont werden.

Eines sollte bei dieser Gestaltung aber bedacht werden: Genau genommen, wird nicht die vom Finanzamt erhaltene Vorsteuer zurückgezahlt, sondern die private Nutzung des Hauses ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen – und zwar zum jeweils gültigen Steuersatz. Zehn Jahre sind eine lange Zeit. Es ist durchaus denkbar, dass in dieser Zeit der Umsatzteuersatz erneut steigt, wie zum Jahresanfang 2007 von 16 auf 19%. Es kann also sein, dass weitaus mehr als die ersparten Zinsen zurückgezahlt werden müssen.






Einseitige Erklärungen
Jetzt dürfen Sie!

Steuererklärungen sind nach amtlichen Formularen zu erstellen. Diese sind grün und grau gedruckt, und die grünen Felder sind für Bearbeitungsvermerke der Finanzämter vorgesehen. Als Mitte der 90er Jahre der PC die deutschen Haushalte eroberte und damit auch Software-Programme für die Erstellung und den Druck von Steuererklärungen am heimischen Computer auf den Markt kamen, wieherte der deutsche Amtsschimmel sofort los: Steuererklärungen seien auf einem amtlichen Formular zu erstellen – und das, bitte, im Grün-Grau-Druck. Der Ausdruck einer Steuererklärung war damit zuhause anfangs unmöglich. Farbdrucker waren noch nicht üblich, und der schwarze Tintenstrahl hat die Felder auf dem eingelegten Original-Formular nie getroffen…

Der Bundesfinanzminister zeigte Mitgefühlt. Er ließ es zu, dass die Formulare zuhause schwarz-weiß „nachgedruckt“ wurden. Die grüne Farbe musste durch Grauabstufungen ersetzt werden. Außerdem musste ein Vermerk ausdrücklich auf den „Nachdruck“ hinweisen. Aber immerhin: Das Papier der Verwaltung musste es nicht mehr sein. Eine Voraussetzung war jedoch weiterhin zu erfüllen: Das Papier musste beidseitig bedruckt werden, um beim Finanzamt die Papierflut einzudämmen. Das zumindest war die offizielle Begründung.

Nun hat der Bundesfinanzhof weitere Erleichterungen geschaffen: Neuerdings ist auch der einseitige Ausdruck zulässig; ebenso wie einseitige Fotokopien. Entscheidend ist, dass alle Angaben, die auch im Formular vorhanden sind, auf dem Ausdruck lesbar sind.



EÜR
Jetzt mit Formular?

Selbständige Unternehmer müssen ihren Gewinn ermitteln, indem sie eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Kleinere Unternehmer (mit maximal 500.000 € Umsatz bzw. 30.00 € Gewinn) dürfen ihren Gewinn vereinfacht in Form einer „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ berechnen. Diese stellt schlicht Einnahmen (Zahlungseingänge) und Ausgaben einander gegenüber.

Ausgerechnet mit dem „Kleinunternehmerförderungsgesetz“ im Jahre 2003 wurde diese Vereinfachung wesentlich eingeschränkt: Ab 2004 sollte die „vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3“, so der offizielle Name, zwingend auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular erstellt werden. Eifrige Finanzbeamte hatten schnell ein vierseitiges Formular entwickelt, das selbst Steuerexperten vor Rätsel stellte und das zudem in sich widersprüchlich war. Die so genannte Anlage EÜR fragt so viele Angaben ab, dass die „vereinfachte“ Gewinnermittlung in vielen Fällen einer Buchführung gleichkommt.

Für 2004 wurde „Anlage EÜR“ daher noch einmal ausgesetzt. 2005 gab es dann eine interne Anweisung an die Finanzbeamten, nicht unbedingt auf die Anlage zu bestehen. Die Steuerzahler sollten lediglich darauf hingewiesen werden, dass „Anlage EÜR“ eigentlich nötig wäre. Diese Großzügigkeit war nicht zuletzt darauf zurück zu führen, dass die Finanzamtssoftware die aus der Anlage entstehende Datenflut gar nicht verarbeiten und auswerten konnte.

Mittlerweile sind die Programme wohl aufgerüstet. Es ist daher ungewiss, ob die großzügige Regelung für Steuererklärungen des Jahres 2006 bestehen bleibt. Eine offizielle Stellungnahme gibt es bisher nicht. Wir erwarten, dass die Finanzämter nicht auf Dauer eine Vorgabe des Gesetzgebers ignorieren.

Anlage EÜR werden damit wahrscheinlich alle Selbständigen beim Finanzamt einreichen müssen, wenn ihre Umsätze mehr als 17.500 € betragen und sie keine Bilanz erstellen. Immerhin ist offiziell inzwischen nicht mehr von einer Vereinfachung die Rede, die durch das Formular erreicht werden sollte.



Erbschaftsteuer verfassungswidrig?

„Erbschaftssteuer verfassungswidrig!“ So titelten einige Tageszeitungen, nachdem das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über die Bewertung von Immobilien veröffentlicht hatte. Worum ging es dabei genau?

Nach gegenwärtigem Recht werden bei der Erbschaftsteuer verschiedene Arten von Vermögen unterschiedlich bewertet. Diese unterschiedliche Bewertung hat das Bundesverfassungsgericht moniert. Im Einzelnen ging es um Folgendes:


  1. Wertpapiere, Bargeld und Bankguthaben werden derzeit mit dem nominalen Wert, dem Verkehrswert oder einem Börsenwert für die Erbschaftsteuer bewertet. Dieser reale Wert gilt weiterhin und zwar auch für Anteile an einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH, sofern der Wert leicht ermittelt werden kann.
  2. Für GmbHs kann oft kein aktueller Verkehrswert ermittelt werden. Die Finanzämter behelfen sich dann mit einem vereinfachten Bewertungsverfahren, dem so genannten Stuttgarter Verfahren. Dieses orientiert sich an dem Gewinn eines Unternehmens in den vergangenen drei Jahren und an seinem steuerlichen Buchwert. Vor allem bei hohen stillen Reserven im steuerlichen Buchwert oder bei Wachstumsunternehmen mit steigenden Gewinnen führt das Stuttgarter Verfahren zu einem zu niedrigen Wert. Dieses Bewertungsverfahren wurde deshalb vom Verfassungsgericht moniert, obwohl es – bei sinkenden Gewinnaussichten - auch zu einem zu hohen Wert führen kann.
  3. Für Betriebsvermögen und wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gibt es derzeit bei der Erbschaftsteuer große Abschläge bei der Bewertung: Das Vermögen kann zunächst mit dem einkommensteuerlichen Buchwert angesetzt werden. Stille Reserven, vor allem in Grundstücken und durch selbst geschaffene Firmenwerte, unterliegen also nicht der Erbschaftsteuer. Zusätzlich gibt es auf diesen Wert noch einen Abschlag von mehr als 35%. Überraschenderweise hat das Verfassungsgericht auch diese Bewertung untersagt. Das politische Ziel dieser niedrigen Bewertung, die Entlastung von mittelständischen Unternehmen bei der Unternehmensnachfolge, sei zwar in Ordnung, dürfe jedoch nicht bei der Bewertung des Vermögens erfolgen. Das Gesetz könne dafür aber gesonderte Freibeträge vorsehen.
  4. Immobilien – und um diese ging es bei dem Urteil eigentlich - werden bisher mit dem 9,4- bis 12,5fachen Wert der jährlichen Netto-Kaltmiete bewertet. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es hierauf noch einen 20%igen Aufschlag. Mindestens ist aber der Wert des unbebauten Grundstücks anzusetzen, und zwar 80% des Wertes im Jahr 1996. Diese Bewertung – so das Verfassungsgericht und die Meinung vieler Experten - würde die Immobilien deutlich unter dem Verkehrswert bewerten und sei daher nicht zulässig. Nach unserer Erfahrung führt die beschriebene pauschale Bewertung teilweise eher zu einem zu hohen Wert der Immobile. Vor allem in strukturschwachen Gebieten sind Immobilien derzeit in vielen Fällen nicht mit dem 12,5Fachen einer Jahresmiete zu verkaufen; erst recht nicht zu den Preisen des Jahres 1996. Es bleibt also abzuwarten, ob die vom Bundesverfassungsgericht geforderte marktgerechtere Bewertung tatsächlich zu höheren Werten führt.

Bis spätestens Ende 2008 – so die Richter - muss das Gesetz geändert werden. Spätestens ab 2009 müssen alle Arten von Vermögen so bewertet werden, dass sie den realen Wert widerspiegeln. Politische Ziele, wie die Freistellung des Familiengrundstücks oder die Entlastung von Betrieben, dürfen zwar beibehalten werden. Sie müssen aber durch Freibeträge geregelt werden, die dann unter Umständen auch andere Vermögensarten einschließen. Wie der Gesetzgeber dies alles umsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Sie sollten auf jeden Fall nun nicht mehr zögern, wenn Sie planen, größere Vermögenswerte auf die nächsten Generationen zu übertragen. Möglicherweise wird die neue gesetzliche Regelung schon vor 2008 in Kraft treten und teilweise rückwirkend gelten. Das bedeutet, dass eventuell bereits ab dem Tag neue Bewertungsregeln gelten, an dem die Regierung einen Gesetzesentwurf veröffentlicht.





Insolvenzsicherung
Altersvorsorge für Selbständige

Kurz vor Ende des vergangenen Jahres hat der deutsche Bundestag ein wichtiges Gesetz für Selbständige beschlossen. Viele Selbständige haben bisher für ihren Lebensunterhalt im Alter vorgesorgt, indem sie Lebensversicherungen, eine private Rentenversicherung oder andere Geldanlagen angespart haben. Diese Geldanlagen sind in der Regel besser verzinst als beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung. Allerdings hatten sie auch einen großen Nachteil: Sie waren nicht insolvenzsicher.

So war folgender Fall denkbar: Architekt Häusler hat sein Leben lang „ordentlich“ und zur vollen Zufriedenheit seiner Kunden gearbeitet. Er zahlte immer pünktlich seine Steuern und sparte einen ansehnlichen Betrag an, um im Alter versorgt zu sein. Kurz vor dem Ruhestand widerfuhren Häusler mehrere wirtschaftliche Missgeschicke. Plötzlich war er überschuldet und zahlungsunfähig. Häuslers Gläubiger konnten ohne jede Einschränkung auf seine private Altersvorsorge, wie z.B. die Lebensversicherungen, zugreifen. So geschah es, dass Häusler vermögenslos wurde. Seinen Lebensunterhalt würde er im Alter nicht mehr bestreiten können. Häusler hatte keine Chance mehr, so kurz vor dem Ruhestand noch einmal „von vorn anzufangen“.

Dieses Szenario soll durch das neue Gesetz entschärft werden. Nun haben auch Selbständige, zumindest teilweise, eine Möglichkeit, ihr Vermögen vor Gläubigern im Falle einer Insolvenz zu sichern. Der Pfändungsschutz für die Altersvorsorge ist aber auf Vorsorgekapital beschränkt, das unwiderruflich für eine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem Kapital dürfen erst mit Eintritt der Rente oder im Falle einer Berufsunfähigkeit erbracht werden. Versicherungsnehmer müssen bei einer Lebens- oder Rentenversicherung unwiderruflich darauf verzichten, bereits frühere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Ein Kapitalwahlrecht darf nur für den Todesfall vorgesehen sein.

Auch der Höhe nach ist das eingezahlte Kapital begrenzt. Es wird nur ein Kapitalstock geschützt, der eine Rente ab dem 65. Lebensjahr erwirtschaftet, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Damit können, je nach Alter, jährlich Beträge zwischen 2.000 € (bei einem Achtzehnjährigen) und 9.000 € (bei einem über Sechzigjährigen) angelegt werden.

So erfreulich das Gesetz grundsätzlich ist, lässt die starke Einschränkung der Höhe nach doch erahnen, warum die Bundesregierung möglicherweise ein Interesse an dem Gesetz hatte: Die Pfändungsfreigrenze entspricht ungefähr dem Sozialhilfeniveau. Der Staat wälzt damit den Sozialhilfeanspruch vermögenslos gewordener Selbständiger letztlich auf deren Gläubiger ab. Wir empfehlen Ihnen daher, nicht auf dieses Gesetz zu vertrauen. Es gibt die Möglichkeit, als Selbständiger im Rahmen einer „Rüruprente“ einen Vermögensstock für das Alter anzusparen, der ebenfalls insolvenzsicher ist.





Steuern im Land von…
…Gouda, Tulpen und Tomaten

„Alle schönen und angenehmen Dinge des Lebens. Von ausgefallenen Übernachtungen über Gaumenfreuden bis hin zu Aktivurlaub und Entspannung pur. Ungeahnte Möglichkeiten für Lebensgenießer sind nicht fern.“ Das klingt gut, oder? Mit diesen Worten wirbt die Website eines Reiseführers für die Niederlande.

Rudi Carrell zog es dennoch vor, in Deutschland zu arbeiten und zu leben. Dafür hatte er seine Gründe; steuerliche waren es aber sicher nicht. Das niederländische Steuersystem ist dem deutschen nämlich sehr ähnlich. Wie bei uns kennt man in den Niederlanden die Einkommensteuer für natürliche und die Körperschaftsteuer für juristische Personen. Der Vorgänger des heutigen niederländischen Einkommensteuergesetzes war der Einkommensteuerbeschluss 1941, der sehr stark auf das damalige deutsche Einkommensteuergesetz zurückgriff.

Anders als bei uns kennt man in den Niederlanden jedoch keine Gewerbesteuer. Dafür wird Vermögensteuer erhoben.

Während in Deutschland die Abgabenordnung sowohl die Erhebung als auch die Beitreibung der Steuern regelt, haben die Niederländer ein eigenes Steuereintreibungsgesetz. Anders als bei uns werden die Steuern vor allem vom Staat erhoben. Lokale Steuern, wie etwa Hundesteuer und Grundsteuer, spielen eine untergeordnete Rolle.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in den Niederlanden steuerfrei. In Deutschland dagegen unterliegen solche Gewinne unter bestimmten Umständen der Einkommensteuer, beispielsweise wenn es um den Verkauf von Wertpapieren oder Grundstücken geht.

Gründet man in den Niederlanden eine Kapitalgesellschaft oder erhöht deren Kapital, so fällt Gesellschaftsteuer an. Der Steuersatz beträgt 0,7% des zugeführten Kapitals. Etwas Vergleichbares gibt es in Deutschland nicht.

Verluste können in den Niederlanden der Höhe nach unbeschränkt drei Jahre zurückgetragen werden. Verluste, die durch den Rücktrag nicht ausgeglichen werden, sind zeitlich unbegrenzt mit künftigen Gewinnen verrechenbar. Verluste aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten dürfen hingegen nur acht Jahre vorgetragen werden. In Deutschland kann ein Verlust nur ein Jahr zurückgetragen werden; der Vortrag jedoch ist bei uns in allen Fällen zeitlich unbegrenzt möglich. Allerdings ist die Höhe des Verlustabzugs, ob nun als Rück- oder Vortrag, begrenzt.

Für Gewinne aus einer wesentlichen Beteiligung gilt in den Niederlanden – anders als in Deutschland - ein ermäßigter Steuersatz von 25%.

Für selbst genutzte Wohnungen im eigenen Haus oder selbst genutzte Eigentumswohnungen wird in den Niederlanden ein fiktiver Mietwert angesetzt, der sich aus einem bestimmten Prozentsatz des Marktwertes errechnet. Der Wert wird durch die Gemeinde festgesetzt, in der sich das Grundstück befindet. Zinsen und andere mit der Finanzierung zusammenhängende Kosten sind dafür in vollem Umfang steuerlich absetzbar. Erhaltungsaufwendungen, Grundsteuern oder Abschreibungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung sind allerdings nicht abzugsfähig.

Das niederländische Erbschaftsteuergesetz ähnelt dem deutschen. Wenn also Rudi Carrell in seiner Heimat erbberechtigte Nachfahren hinterlassen hat, möchten sowohl Deutschland als auch die Niederlande die Erbschaft versteuern. Deutschland, weil Carrell als Erblasser deutscher Steuerinländer war, die Niederlande, weil die Erben in den Niederlanden wohnen. Ganz nach dem Motto Carrells: Steuern „am laufenden Band“…



Zahlung per Scheck - Neuregelung beim Finanzamt

Die Zahlung per Scheck hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung verloren, gleichwohl ist sie immer noch möglich. Ende 2006 hat sich in diesem Zusammenhang eine Änderung ergeben. Bisher galt bei den Finanzämtern der Tag der Übergabe eines Schecks als Zahlungszeitpunkt. Dies ist international üblich und war in den deutschen Steuergesetzen ebenfalls so geregelt. Wenn der Scheck vom Finanzamt erst später eingereicht und gutgeschrieben wurde, ging das bisher zu Lasten des Finanzamtes.

Die deutschen Finanzämter wollten sich damit jedoch nicht zufrieden geben und änderten die Abgabenordnung. Seit Anfang 2007 gilt nun eine Zahlung per Scheck erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten sollten Schecks also mindestens fünf Tage vor dem Fälligkeitstermin verschickt werden. Dies soll die Privilegierung der Schecks beseitigen.



Steuerlexikon A wie...
  • Abflussprinzip - Nach dem Abflussprinzip sind Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich bezahlt worden sind. Die Ausgaben werden also nicht im dem Jahr berücksichtigt, in dem die Rechnung geschrieben wird, sondern erst bei Zahlung (Abfluss des Geldes). Ausnahmen gibt es z.B. bei der Bilanzierung. Hier werden die Kosten dem Jahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, unabhängig davon, wann eine Rechnung gestellt wird.
  • Abfindung - Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einen Geldbetrag, so bezeichnet man diese Zahlung als Abfindung. Steuerlich begünstigt ist die Abfindung nicht, aber sozialversicherungsfrei.
  • Auslandsreise - Werden aus dienstlichen Gründen Auslandreisen unternommen, können höhere Verpflegungsmehraufwendungen und erhöhte Übernachtungskosten pauschal berücksichtigt werden. Fahrtkosten sind per Beleg nachzuweisen. Wird die Fahrt mit dem eigenen Pkw oder dem Dienstfahrzeug unternommen, ist die Kilometerpauschale absetzbar.
  • Altersentlastungsbetrag - Der Altersentlastungsbetrag ist ein spezieller Freibetrag für ältere Steuerzahler. Im Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Besteuerung der Altersbezüge wird er schrittweise abgeschafft.


Pflichtangaben in E-Mails

Mit dem „Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde auch die äußere Form von E-Mails neu geregelt. Jede Kauffrau und jeder Kaufmann muss in Geschäftbriefen - so ist es im HGB festgelegt - Folgendes angeben:

  • (Firmen-)Name
  • (Rechtsform (wie etwa „GmbH“, „AG“, „GmbH & Co KG“ oder aber „e.Kfr“ bzw. „e.K.“)
  • (Ort der Niederlassung
  • (Registergericht und Handelsregisternummer GmbHs und Aktiengesellschaften müssen ferner
  • (Geschäftsführer bzw. Mitglieder des Vorstandes unter Hervorhebung des jeweiligen (Vorsitzenden nennen und außerdem den
  • (Vorsitzenden eines Aufsichtsrates.

Neuerdings müssen diese Angaben nicht mehr nur in per Post oder Fax verschickten Geschäftsbriefen enthalten sein, sondern z.B. auch in E-Mails; das jedenfalls dann, wenn die Mail „an einen bestimmten Empfänger“ geht. E-Mails mit dem kurzen Vermerk „z.K.“ oder der englischen Version „fyi“ müssen alle oben genannten Pflichtangaben enthalten. Auch Bestellscheine müssen stets alle Angaben aufführen. Sie gelten als Geschäftsbriefe. Wenn Sie Ihren Kunden die Möglichkeiten einräumen, über eine Erfassungsmaske im Internet Waren oder Dienstleistungen zu bestellen, handelt es sich hierbei um einen „Geschäftsbrief gleich welcher Form“. Die Erfassungsmaske muss daher alle Angaben zu Geschäftbriefen vollständig enthalten.

Bei „Berichten … im Rahmen einer bestehenden Geschäftverbindung, für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden…“, kann dagegen auf die Angaben verzichtet werden. Bei dieser Formulierung hier hatte der Gesetzgeber wohl vor allem vorgedruckte Kurzmitteilungen im Sinn.


Offenlegung von Jahresabschlüssen

Zur Einführung eines elektronischen Handelsregisters haben uns viele Anfragen erreicht. Kernstück der Änderung ist das Ziel, alle Eintragungen und Veröffentlichungen zu einem Unternehmen elektronisch einzureichen. Damit verbunden ist die Möglichkeit, die Informationen auch elektronisch abzurufen. Damit wird die Transparenz der Handelsregistereintragungen und Veröffentlichungen noch einmal deutlich erhöht.

In der Praxis bedeutet dies für Unternehmer, dass sie ihre Jahresabschlüsse künftig elektronisch und nicht mehr in Papierform einreichen. Die Abschlüsse des Jahres 2006 sind die ersten, die von der Neuregelung betroffen sind. Da das genaue Prozedere noch nicht feststeht, gehen wir davon aus, dass die einzelnen Bundesländern für mindestens ein bis zwei Jahr die Einreichung in Papierform weiter gestatten werden.

Neu ist auch, dass der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers den Handelsregistern bzw. dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen hat, wenn ein Jahresabschluss nicht offen gelegt worden ist. Es muss ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet werden. Bisher ist das Handelsregister nur auf Antrag einer beliebigen Person tätig geworden. Vor der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zwischen 2.500 und 25.000 € erhalten die Geschäftsführer der GmbH zwar weiterhin wie bisher eine „Gnadenfrist“ von sechs Wochen, doch bereits die Androhung des Ordnungsgeldes ist nun mit 50 € gebührenpflichtig.



Mindestbesteuerung verfassungswidrig?

1999 sah sich die rot-grüne Regierung vor einem Problem: Die Geister, die die Vorgängerregierung gerufen hatte, wurde sie nicht los. Die vermeintlichen Geister waren eigentlich als Wohltaten gedacht. Mit Sonderabschreibungen auf Investitionen in den neuen Bundesländern sollten diese aufblühen. Viele Besserverdienende schafften es, mit Hilfe von Sonderabschreibungen und anderen Steuersparmodellen, ihre Steuerbelastung erheblich zu reduzieren oder sogar gar keine Steuern mehr zu zahlen.

Mit einer Mindestbesteuerung sollte dies ab 1999 verhindert werden. Verluste z.B. aus der Vermietung einer Wohnung konnten nur noch in Höhe von maximal 100.000 DM (ca. 51.500 €) mit anderen Einkünften, etwa aus Gehalt, verrechnet werden. Die Details der Regelung waren aber so kompliziert, dass sie selbst für Experten nicht mehr durchschaubar waren.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste deutsche Steuergericht, wegen dieser Angelegenheit das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der BFH ist der Meinung, dass die damalige Vorschrift zur Mindestbesteuerung verfassungswidrig ist – und zwar deshalb, weil die Normenklarheit verletzt sei. Die Normenklarheit verlangt, vereinfacht ausgedrückt, dass jeder Bürger ein Gesetz verstehen können muss, damit er es anwenden kann.

Bemerkenswert ist die Begründung der BFH-Richter: Die Regelung zur Mindestbesteuerung verwende sprachlich kaum abgrenzbare, teilweise sogar unzutreffende unbestimmte Gesetzesbegriffe. Sie sei teilweise unvollständig und rechtssystematisch irreführend. Ein positives Votum des Bundesverfassungsgerichts wäre ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte.



Die Fahrt zum Babysitter

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreuungskosten Steuer mindernd geltend gemacht werden. Dies ist aber nur bei den Kosten möglich, die durch die Dienstleistung eines Dritten entstehen. Konkret sind damit Zahlungen an die Betreuungsperson gemeint. Fahrtkosten zur Betreuungsperson zählen somit nicht zu den Kinderbetreuungskosten; das zumindest hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.



Diebstahl eines Fahrzeugs
Keine Werbungskosten

Das Finanzgericht Hamburg hat folgenden Fall zu entscheiden: Ein Angestellter fuhr mit dem eigenen Pkw zur Arbeit und stellte das Fahrzeug auf einem so genannten Pendlerparkplatz ab. Dort wurde es während der Arbeitszeit gestohlen.

Der Angestellte hatte in einem Schreiben des Bundesfinanzministers gelesen, dass Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit zusätzlich zur Entfernungspauschale abgezogen werden können und stellte bei seinem Finanzamt einen entsprechenden Antrag. Dies gilt aber nicht für den Restwert eines Fahrzeuges bei dessen Diebstahl, meint das Finanzgericht. Begründung: Mit der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je km (seit 2007 ab dem 21. km) sind alle Kosten des Fahrzeuges für Fahrten zur Arbeit abgegolten – auch außergewöhnliche Kosten wie die eines Diebstahls.

Das Urteil könnte weitere Auswirkungen haben: Es ist durchaus denkbar, dass der Bundesfinanzminister künftig die großzügige Regelung zu den Unfallkosten aus den Anweisungen an seine Finanzbeamten streicht.



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