InfoBrief II/2008


Motto
Der große Reichtum unseres Lebens sind die kleinen Sonnenstrahlen, die jeden Tag auf unseren Weg fallen.
Hans Christian Andersen


Zum Geleit

Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,

in diesem Jahr ist der Osterhase besonders früh dran. Kaum beginnt der Frühling, hockt er auch schon in den Startlöchern. Zeit also für originelle Ostereier-Verstecke, ausgedehnte Spaziergänge im Grünen und für leckeres Gebäck. Man nehme 42 g Hefe, 250 ml lauwarme Milch, 75 g Zucker, 600 g Mehl, 150 g zerlassene Butter, 1 Ei, 1 Prise Salz, und fertig ist der Teig für einen frischen Hefezopf!

Denn wer gibt sich schon mit alten Zöpfen zufrieden? Darauf sollten Sie auch aus steuerlicher Sicht verzichten. Halten Sie sich mit unserem InfoBrief auf dem Laufenden! Hier erfahren Sie, was es mit dem Jahressteuergesetz 2008 auf sich hat und was Sie rund um den Dauerbrenner Pendlerpauschale zurzeit beachten sollten. Sie wollen wissen, ob Sie Ihren Reisekoffer bei den Werbungskosten geltend machen können? Auch darauf finden Sie in diesem InfoBrief eine Antwort.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen, frohe Ostern und: Lassen Sie ihn sich schmecken, den Hefezopf!


Petra Möller und das ganze Team


Geschäftlich unterwegs?
Reisekoffer als Arbeitsmittel


Werden Arbeitsmittel beruflich genutzt, können sie grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Mit den Finanzämtern kommt es allerdings immer wieder Auseinandersetzungen, sobald die Möglichkeit besteht, einen Gegenstand auch privat zu nutzen. Von dem "Klassiker" bei diesem Streit haben Sie sicherlich schon gehört: Es ist die Berufsbekleidung. Der Blaumann eines Handwerkers ist abzugsfähig - und das, obwohl er auch beim Buddeln im Garten getragen werden könnte. Der edle Anzug eines Empfangschefs jedoch zählt nicht zu den Werbungskosten, selbst dann nicht, wenn der Mitarbeiter beweisen kann, dass er in die Oper grundsätzlich Jeans anzieht.

Zur Frage der Arbeitsmittel gibt es die unterschiedlichsten und kuriosesten Urteile. So hatten bereits vor längerer Zeit Gerichte klargestellt, dass Aktentaschen steuerlich geltend gemacht werden können. Das Finanzamt meinte, dass durch die Pausenbrote eine private Mitbenutzung der Tasche vorläge. Die Richter stellten jedoch klar, dass die Pausenbrote unerheblich seien, zumal sie sich ja in der Regel nur am Morgen und nicht auch am Abend in der Tasche befänden.

Ein erfreuliches Urteil gibt es nun auch für Vielfahrer und Vielflieger: Wenn ein Reisekoffer so gut wie ausschließlich für Dienstreisen genutzt wird, ist auch dieser ein Arbeitsmittel und kann geltend gemacht werden.

Im entschiedenen Fall war das Vorstandsmitglied eines internationalen Konzerns pro Jahr mehr als anderthalb Million Kilometer geflogen. Sein Argument: Er habe damit zwangsläufig einen größeren Bedarf und Verschleiß an Koffern als der Normalbürger. Die Finanzrichter gaben ihm Recht und erkannten die Ausgaben für zwei Koffer in Höhe von 1.056 Euro als Werbungskosten an.

Übrigens: Wie in dem Aktentaschenfall argumentieren Finanzbeamte gern, dass allein durch den Transport von privater Kleidung in den Koffern keine Werbungskosten möglich seien. Ein Finanzgericht hatte diese fragwürdige Begründung vor Jahrzehnten in die Welt gesetzt. Das Argument wurde jedoch in mehreren aktuellen Urteilen zurückgewiesen. Entscheidend ist der so genannte "Veranlassungszusammenhang". Ausschlaggebend ist also nicht, DASS Sie private Kleidungsstücke durch die Welt transportieren, sondern die Frage, WARUM Sie das tun.

Unseres Erachtens kann das "Reisekoffer-Urteil" sogar auf Ausgaben für Reisewecker, Reise-Rasierapparate, klappbare Föns oder ähnliche Gegenstände angewendet werden. Vielreisende Geschäftsleute sollten daher versuchen, diese Kosten mit dem Fiskus zu teilen. Sicherheitshalber sollten Sie nachweisen, dass Sie zu Hause auch noch angestammte Wecker, Rasierapparate usw. haben und die Reiseutensilien zusätzlich gekauft wurden.


Diät angesagt?
Steuergünstig abnehmen!



Kosten zur Heilung einer Krankheit können als so genannte außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht von einer Krankenversicherung erstattet werden. Mitunter gibt es Streit mit dem Finanzamt darüber, was eine "Krankheit" ist und ob bestimmte Kosten zu deren Linderung oder Heilung beigetragen haben. Die Kosten für Schönheitsoperationen z.B. sind in der Regel keine außergewöhnliche Belastung. Mit einer solchen Operation wird keine Krankheit geheilt.

Die Kosten für eine klinische Abmagerungskur aber sind Krankheitskosten. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Ein Amtsarzt muss allerdings rechtzeitig attestieren, dass die Kur medizinisch notwendig ist. Die BFH-Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass weder ein nachträgliches Attest des Amtsarztes noch Bescheinigungen des Hausarztes ausreichen. Eine Abmagerungskur muss also auch steuerlich gut geplant sein.


Jahressteuergesetz 2008

2008 hat gleich zu Beginn viele steuerliche Neuregelungen mit sich gebracht. Die Tinte zur Unterschrift der Unternehmenssteuerreform war noch nicht trocken, da gab es bereits die nächsten umfassenden Änderungen im Steuerrecht. Noch vor Ende des Jahres 2007 wurde das Jahressteuergesetz 2008 beschlossen. Dieses könnte man in gewisser Weise als "Reparaturgesetz" zur Unternehmensteuerreform betrachten. Hier die wichtigsten Neuerungen:

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Ein häufiger Fall: Eltern übertragen ihr Vermögen, z.B. das Einfamilienhaus, auf ihre Kinder. Im Gegenzug müssen die Kinder bestimmte Versorgungsleistungen für die Eltern erbringen: neben einem lebenslangen Nutzungsrecht etwa eine zusätzliche Rente oder die Bezahlung aller Gasrechnungen. Bei geschickter Gestaltung konnten mit den von den Kindern gezahlten Renten oder Gasrechnungen (so genannte dauernde Lasten) Steuern gespart werden. Seit Anfang des Jahres ist das nur noch möglich, wenn Betriebsvermögen oder Mehrheitsanteile an einer GmbH übertragen werden.

Gewerbesteuer
Durch die Unternehmensteuerreform wurden die Vorschriften für den Abzug von Finanzierungskosten aller Art bei der Gewerbesteuer geändert. Bevor die Neuerungen in Kraft getreten sind, wurden sie schon wieder geändert. Der Anteil der Mieten und Leasingraten für Büros und Gebäude, der nicht abgezogen werden darf, wurde nun noch einmal geringfügig verringert.

Kinderbetreuung, Handwerkerrechnungen und Haushaltshilfen

Diese Kosten können in beschränktem Umfang seit einigen Jahren geltend gemacht werden. Der Bürger musste aber eine Rechnung beim Finanzamt vorlegen und mit einem Kontoauszug nachweisen, dass die Leistung durch Überweisung auf ein Konto bezahlt wurde. Hier gibt es nun geringfügige Erleichterungen: Die Nachweise müssen nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden, sondern nur noch, wenn es das Finanzamt verlangt. Auf diesem Weg sollen die elektronischen Steuererklärungen forciert werden. Beachten Sie aber bitte, dass es nach wie vor keine Steuerermäßigung für bar bezahlte Rechnungen gibt.

Korrekturen bei der Abgeltungsteuer - Rettung des Hausbankenprinzips
Ab 2009 werden Zinsen auf privates Kapitalvermögen nur noch pauschal mit 25% besteuert (so genannte Abgeltungsteuer). Hiervon gibt es eine wichtige Ausnahme: Unternehmern oder privaten Vermietern, die über private Bankkonten mit Zinserträgen oder Depots mit Dividenden verfügen und bei der derselben Bank einen Kredit aufgenommen haben, wurde bisher grundsätzlich eine "back-to-back-Finanzierung" unterstellt. Man ging davon aus, dass der Kredit nur aufgenommen wurde, um die Guthabenkonten aufzufüllen. Daher sollten diese Zinsen und Dividenden nicht von der günstigen Abgeltungsteuer profitieren. Diese Regelung sollte verhindern, dass die Zinsen für Darlehen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z.B. bei Vermietung und Verpachtung) in voller Höhe das Einkommen mindern, die Guthabenzinsen aber nur mit dem geringen Abgeltungsteuersatz versteuert werden.
Das in Deutschland übliche Hausbankenprinzip wäre durch diese Regelungen massiv gestört worden. Daher soll eine back-to-back-Finanzierung nun nur noch in wenigen Fällen unterstellt werden. Nämlich dann, wenn das Darlehen einer Bank in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. Es soll generell kein Zusammenhang zwischen dem Darlehen und der Kapitalanlage bestehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind.

Werbungskosten beim Erwerb von Anteilen an GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften
Den vermeintlich günstigen Abgeltungsteuersatz von 25% für Dividenden müssen einige Anleger teuer erkaufen, denn es können keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden. Bei der Finanzierung von GmbH-Anteilen oder Aktien im Privatvermögen mit Krediten bleiben ab 2009 also die Zinszahlungen steuerlich unberücksichtigt.
Wer einen Betrieb in der Rechtsform einer GmbH kauft und mit einem Darlehen finanziert, könnte also die Zinsen nicht steuerlich geltend machen. Diesen untragbaren Zustand hat nun auch der Gesetzgeber erkannt und partiell korrigiert. Auf Antrag werden Dividendenzahlungen nun dem Teileinkünfteverfahren unterworfen. 40% der Dividenden sind steuerfrei, die anderen 60% unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Dafür können 60% der Werbungskosten (vor allem Zinsen) geltend gemacht werden. Zu beantragen ist dies, wenn der Gesellschafter zu mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Mitarbeiter und Geschäftsführer können sogar schon ab 1% Beteiligung das Teileinkünfteverfahren wählen.
Wird der Antrag einmal gestellt, kann er für fünf Jahre gelten - auch wenn die Beteiligung unter die genannten Grenzen fällt. Wird er widerrufen, greift wieder die Abgeltungsteuer. In diesem Fall ist aber eine spätere erneute Wahl des Teileinkünfteverfahrens nicht möglich.

Frist für die "Antragsveranlagung" bei Arbeitnehmern entfällt

Arbeitnehmer, die keine weiteren Einnahmen hatten, mussten bisher aufpassen: Wenn sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben wollten, weil sie sich eine Erstattung erhofften, war das nur zwei Jahre lang möglich. Nachdem die Gerichte immer mehr verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Frist angemeldet hatten und die Regelungen mit vielen Ausnahmen durchlöcherten, hat der Gesetzgeber nun die Flucht nach vorn angetreten. Die Frist wurde ersatzlos gestrichen und zwar schon für Steuererklärungen des Jahres 2005 - unter bestimmten Umständen sogar für noch ältere Jahre.


Umsatzsteuer-Vorauszahlung
Eine regelmäßige Ausgabe

Dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist, hat kürzlich der Bundesfinanzhof festgestellt. "Ach?", fragen Sie sich vielleicht. "Wieso muss für diese Erkenntnis ein oberstes Gericht bemüht werden? Ist es nicht klar, dass die Umsatzsteuer regelmäßig gezahlt werden muss?" Nein, ganz so einfach ist das steuerlich betrachtet leider nicht. In dem Urteil ging es um Folgendes:

Kleinere Unternehmer, Arbeitnehmer und Vermieter ermitteln ihren Gewinn oder Verlust, indem sie ihre Einnahmen den Ausgaben gegenüberstellen. Dabei ist es ohne Bedeutung, zu welchem Jahr eine Zahlung wirtschaftlich gehört. Wird die Gebäudeversicherung für 2008 bereits im Dezember 2007 gezahlt, gilt die Zahlung steuerlich für das Jahr 2007. In gewissem Maße können also Einnahmen und Ausgaben in andere Jahre "verschoben" werden.

Hiervon gibt es eine Ausnahme: regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel gezahlt werden. Als "kurze Zeit" gilt hier ein Zeitraum von zehn Tagen. Wenn ein Mieter seine Januar-Miete 2008 also bereits am 28. Dezember 2007 überwiesen hat, ist die Miete im Jahr 2008 als Einnahme (beim Vermieter) bzw. Ausgabe (beim Mieter) zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass diese Regelung auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die am 10. Januar fällig werden.


Pendlerpauschale und kein Ende
Was tun?

Sie haben es sicher der Presse entnommen: Im Januar entschied der Bundesfinanzhof, dass die Kürzung der Entfernungspauschale – gemeinhin Pendlerpauschale genannt – seiner Ansicht nach verfassungswidrig ist. Über diesen Beschluss sollten Sie sich nicht zu früh freuen, denn das letzte Wort hat wieder einmal das Bundesverfassungsgericht. Dessen Entscheidung wird zwar noch in diesem Jahr, aber wohl nicht vor dem Spätsommer erwartet. Bis dahin ist es offen, ob die volle oder die gekürzte Entfernung zur Arbeitsstelle in der Steuererklärung anzusetzen ist. Was also tun im Hinblick auf die Fahrtkosten zum Büro oder zum Betrieb?

Als Angestellter tragen Sie wie bisher in das amtliche Formular "Anlage N" ab Zeile 37 Ihre tatsächliche Entfernung zum Arbeitsort (ungekürzt) ein. Das Finanzamt zieht dann bei der automatischen Berechnung Ihrer Werbungskosten die ersten 20 km ab - so wie es derzeit im Gesetz steht. Der Steuerbescheid enthält dann einen auf die Entfernungspauschale bezogenen Vorläufigkeitsvermerk. Dadurch kann Ihr Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch einmal geändert werden. Ein Einspruch ist nicht notwendig, wenn der Vermerk enthalten ist.

Entscheidet das Verfassungsgericht zugunsten der Bürger, erhalten Sie automatisch eine zusätzliche Erstattung vom Finanzamt. Wichtig ist aber, dass Sie Ihre Entfernung zur Arbeitsstelle auch dann in das Formular eintragen, wenn sie weniger als 20 km beträgt. Auch sollten Sie alle Werbungskosten angeben - selbst dann, wenn Ihre Werbungskosten bei der gekürzten Entfernungspauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro nicht erreichen.

In der Presse wird gelegentlich empfohlen, gegen die Steuerbescheide Einspruch einzulegen und wegen der Entfernungspauschale die "Aussetzung der Vollziehung" zu beantragen. Durch diesen Antrag würde Ihnen das Finanzamt zunächst die ungekürzte Entfernungspauschale gewähren. Wir raten Ihnen davon aber ab. Bei einem Urteil des Verfassungsgerichts im Interesse des Fiskus müssten Sie die zusätzliche Erstattung nämlich zurückzahlen – und zwar mit einer Verzinsung von 6% p.a.


Entfernungspauschale und Sozialversicherung


Manche Arbeitgeber zahlen Ihren Mitarbeitern einen Zuschuss für ihre Fahrten zum Betrieb. Diese Zuschüsse darf der Chef pauschal mit 15% besteuern, was meist weniger ist als der individuelle Steuersatz des Mitarbeiters. Der größte Vorteil aus dieser Pauschalierung ergibt sich daraus, dass die Zuschüsse nicht sozialversicherungspflichtig sind.

Derzeit können Arbeitgeber aber nur einen Teil der Zuschüsse pauschal versteuern – nämlich den Teil, der auf die Strecke ab dem 21. Kilometer entfällt. Für die Zuschüsse auf die ersten 20 km war normale Lohnsteuer einzubehalten und Sozialversicherung zu zahlen.

Wenn nun die gekürzte Entfernungspauschale (rückwirkend) für verfassungswidrig erklärt wird, ist es leider nicht möglich, die Sozialabgaben zurückzufordern. Dies haben die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit bereits im November 2007 klar gestellt. Der Grund liegt in den äußerst komplizierten Regelungen des Sozialversicherungsrechts. Doch diese wollen wir Ihnen hier ersparen.


Betriebsunterbrechungsversicherung
Eine Betriebsausgabe?


Unternehmer Bäumer betreibt seit Jahren ein Sägewerk und beliefert viele Tischlereien und Möbellieferanten in der Region. Seine Angestellten sind stets beschäftigt und die teuren Maschinen gut ausgelastet. Bäumers Kunden schätzen vor allem, dass er sich bei allen Aufträgen persönlich um eine ordentliche Erledigung kümmert.

Als wegen eines Bahnstreiks kürzlich für einige Tage die Holzlieferungen ausblieben, fragte sich Bäumer: "Was tun, wenn für längere Zeit gestreikt wird?" Länger als eine Woche würden die Vorräte nicht reichen. Außerdem wäre es unmöglich, seine Kunden für längere Zeit auf der Straße zu beliefern.

Bäumer entschließt sich, eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen. Diese entschädigt ihn, wenn er wegen höherer Gewalt nicht produzieren kann, seine Angestellten, die Leasingraten für die Maschinen und die Miete aber weiter bezahlen muss.

Der Versicherungsmakler berät Bäumer ausführlich und sie stellen fest, dass Bäumer auch dann Probleme bekäme, wenn er für längere Zeit krank werden würde. Zwar hat er eine Krankentagegeldversicherung. Diese reicht aber nicht, um die betrieblichen Kosten zu decken, wenn krankheitsbedingt die Aufträge abnehmen und der Betrieb eingestellt oder reduziert werden müsste. Bäumer entschließt sich, auch dieses Risiko in die Betriebsunterbrechungsversicherung einzubeziehen.

Nun fragt er sich, wie die Versicherungsbeiträge und eventuelle spätere Leistungen steuerlich zu behandeln sind. Zunächst steht fest: Wenn die Versicherungsbeiträge steuerlich abgezogen werden, dann sind auch spätere Versicherungsleistungen zu versteuern.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, welches Risiko versichert ist: Das Risiko "Produktionsausfall" durch höhere Gewalt wie z.B. einen Brand ist eindeutig ein betriebliches Risiko. Folglich ist die Versicherung dem Betriebsvermögen zuzurechnen, und die Prämien sind steuerlich abzugsfähig.

Bei dem Risiko "Krankheit des Betriebsinhabers" ist es schon schwieriger. Die Krankheit gehört in den persönlichen Bereich Bäumers; sie ist sein persönliches und nicht sein betriebliches Risiko. Es ist dabei grundsätzlich bedeutungslos, dass Bäumer mit der Versicherung auch seine Löhne und betrieblichen Ausgaben im Krankheitsfall abdecken will. Die Beiträge sind also steuerlich keine Betriebsausgaben - eventuell aber beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben. Krankengeldzahlungen der Versicherung wären folglich steuerfrei. Bei einem einheitlichen Vertrag müssten die Beiträge aufgeteilt werden.

Ob Bäumer den gesamten (einheitlichen) Versicherungsvertrag zur Betriebsunterbrechung "freiwillig" dem Betriebsvermögen zurechnen kann - also auch den Teil der Krankentagegeldversicherung -, ist noch nicht durch die Gerichte entschieden. Wir meinen, dass das möglich sein müsste.


Geschäftsführer mit Auslandswohnsitz


Pawel ist ein erfolgreicher Unternehmer im westpolnischen Poznan. Er möchte im deutschen Markt expandieren. Dafür gründet er eine GmbH deutschen Rechts mit Sitz im grenznahen Frankfurt an der Oder und mietet dort zunächst ein Büro mit zwei Angestellten. Er bestellt sich zum alleinigen Geschäftsführer, da er selbst die Fäden in der Hand hält und keinen "Strohmann" einsetzen möchte.

Pawels belorussischer Kollege Boris aus Minsk hat das gleiche vor - mit Sitz in Berlin, in Flughafennähe. Zwar ist die Reise von Berlin nach Minsk weiter, doch Boris meint, dass er mit seinen deutschen Mitarbeitern und Geschäftspartnern ohnehin weitgehend per E-Mail und Telefon kommuniziert. Auch hat er über das Internet jederzeit Zugriff auf die Server seiner deutschen Niederlassung.

Können Pawel und Boris als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen werden? Bei Pawel gilt: ganz eindeutig ja. Bei Boris ist es schwieriger. Grundsätzlich können Staatsbürger eines anderen Landes, die nicht in Deutschland leben, zum alleinigen Geschäftsführer einer deutschen GmbH bestellt werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass der Geschäftsführer jederzeitig rechtmäßig nach Deutschland einreisen darf, um seine Pflichten als Geschäftsführer auch tatsächlich erfüllen zu können.

Wenn der Geschäftsführer einen besonderen Aufenthaltstitel wie z.B. ein Visum benötigt, steht dies seiner Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH entgegen. So sieht es das Oberlandesgericht Celle.

Da Boris als Nicht-EU-Bürger nicht ohne Weiteres in die Europäische Union einreisen darf, kann er also nicht als Geschäftsführer bestellt werden. Das gilt auch unter den Bedingungen der modernen Kommunikationsmöglichkeiten. Boris muss daher einen Geschäftsführer einsetzen, der jederzeit einreisen darf - vielleicht Pawel.


Auch zu Hause möglich
Besuch vom Finanzamt


Unternehmer kennen es, Freiberufler und Landwirte auch: In mehr oder weniger regelmäßigen Abständen kommt das Finanzamt zu einer "Betriebsprüfung" vorbei. Dabei werden alle Belege und Unterlagen durchgesehen und überprüft, ob die Angaben in den Bilanzen und der Steuererklärung richtig sind.

Angestellte, Pensionäre und Vermieter müssen ihre Steuererklärung dagegen so erstellen, dass das Finanzamt in der Amtsstube alles auf Richtigkeit prüfen kann. Dazu müssen oft viele Belege beigefügt werden. Grundsätzlich darf das Finanzamt aber auch bei diesen "Privatpersonen" eine Außenprüfung (so der offizielle Name) durchführen - und zwar immer dann, wenn "eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des Sachverhalts nicht zweckmäßig erscheint".

Die "Art des Sachverhalts" kann sich z.B. daraus ergeben, dass sich das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer ansehen will - oder wenn es Zweifel hat, ob der "Mieter" mit seinem Vermieter nicht auch das Schlafzimmer teilt und das Mietverhältnis nur vorgetäuscht ist, um Verluste geltend zu machen.

Der Umfang eines Sachverhalts kann sich ergeben, wenn bei großem Immobilien- oder Kapitalbesitz die gesamten Unterlagen nicht zum Amt gefahren und dort durchgesehen werden können - oder wenn umfangreiche Rückfragen zu erwarten sind. In diesen Fällen, muss es der Steuerpflichtige dulden, dass ein Beamter ihn zu Hause aufsucht.


Schwarzarbeit lohnt nicht …

… erst recht nicht, wenn sie aufgedeckt wird. Arbeitgeber Lugner hatte seine Mitarbeiter schwarz beschäftigt. Er zahlte weder Lohnsteuer an das Finanzamt noch die Sozialversicherungsbeiträge. Irgendwann flog alles auf. Lugner gab alles zu und "einigte" sich mit Staatsanwaltschaft, Finanzamt und allen anderen Beteiligten darüber, wie viel Lohnsteuer und Sozialbeiträge eigentlich hinterzogen wurden. Lugner zahlte, dachte, die Sache wäre damit erledigt und wollte fortan als unbescholtener Bürger leben.

Doch das Finanzamt prüfte genau. Erneut führte es für einige Jahre eine Lohnsteuerprüfung durch. Dabei fiel dem Prüfer auf, dass die aus der früheren Schwarzarbeit resultierenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht von den damaligen Mitarbeitern, sondern von Lugner allein bezahlt wurden. Lugner hatte keine rechtliche Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge von seinen Mitarbeitern zu verlangen. Denn nach drei Monaten muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge stets komplett aus eigener Tasche zahlen.

Der Prüfer des Finanzamtes bestritt dies auch nicht. Trotzdem war er der Meinung, die Arbeitnehmerbeiträge seien zusätzlicher Arbeitslohn und damit lohnsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof gab dem Prüfer Recht: Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Das sind alle geldwerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis. Die vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind solche Vorteile für den Mitarbeiter, denn dieser braucht die Sozialbeiträge nicht selbst zu zahlen. Dabei ist es gleichgültig, aus welchen Gründen der Arbeitgeber die Beiträge der Mitarbeiter übernehmen musste.

Aus unserer Sicht geht das Urteil über die Schwarzarbeit hinaus: Es kommt immer wieder vor, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen Sozialbeiträge oder Lohnsteuer nachzuzahlen sind. In vielen Fällen handelt es sich dabei um kleinere Beträge, und es steckt keine "böse Absicht" dahinter. Beim komplizierten Lohn- und Sozialversicherungsrecht sind nun einmal immer wieder Einzelfälle unklar. Dabei muss der Arbeitgeber stets die vollen Sozialbeiträge zahlen, da die Angestellten nicht nachträglich belastet werden sollen. In diesen Fällen muss daher in Zukunft geprüft werden, ob zusätzliche Lohnsteuer zu zahlen ist.


Lieferungen ins Ausland
Welche Angaben sind nötig?

Warenlieferungen ins Ausland unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Jedoch sind für Lieferungen in Länder der Europäischen Gemeinschaft und in so genannte Drittstaaten unterschiedliche Regeln zu beachten: Bei Lieferungen in Drittstaaten (z.B. in die Schweiz oder in die Türkei) muss meist die Zollbehörde bestätigen, dass die Ware Deutschland verlassen hat. Alternativ können auch andere Dokumente vorgelegt werden, z.B. Posteinlieferungsscheine, Versandpapiere usw. In jedem Fall ist der Anspruch an die Ausfuhrbelege sehr hoch. Bei Zweifeln an den Dokumenten, insbesondere an deren Echtheit, haftet immer der Unternehmer.

Bei Ausfuhren in Länder der Europäischen Gemeinschaft können keine Zollpapiere vorgelegt werden. Hier muss der Unternehmer andere Unterlagen beschaffen, wie z.B. Bestätigungen der Abnehmer. Zusätzlich muss dem Bundeszentralamt für Steuer mitgeteilt werden, an wen wie viel innerhalb der Europäischen Union geliefert wurde. Dazu ist die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nötig (sog. zusammengefasste Meldung).

Die deutschen Finanzämter stellen strenge Anforderungen an die Dokumente, die die Lieferung ins Ausland belegen sollen. So soll der Nachweis z.B. unmittelbar nach der Lieferung bereits vorliegen. Dass sich ein Unternehmer nachträglich von seinem Kunden eine Bestätigung über den Empfang der Ware beschafft, ist nicht vorgesehen. In diesem Punkt hat nun aber der Europäische Gerichtshof die deutsche Finanzverwaltung in die Schranken gewiesen. Auch ein verspäteter Nachweis müsse möglich sein.


Über- oder Doppelzahlungen
Umsatzsteuerpflichtig?

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Tischlermeister Holzwurm stattet im Jahr 2005 für einen Arzt ein Wartezimmer aus. Der Arzt ist rundum zufrieden und überweist innerhalb weniger Tage die Rechnung in Höhe von 1.160 Euro. Dabei unterläuft ihm ein Zahlendreher und er überweist versehentlich 1.610 Euro - also 450 Euro zu viel. Holzwurm ist ein guter Tischler, auch der Arzt ist in seinem Fach sehr kompetent - beide sind aber nicht gerade brillante Buchhalter, und so fällt die Überzahlung niemandem auf.

Erst bei einer Umsatzsteuerprüfung im Jahr 2008 entdeckt ein Finanzbeamter den Fehler. Holzwurm hatte für die 1.000 Euro Netto-Umsatz brav 160 Euro Umsatzsteuer gezahlt, so wie es auf der Rechnung stand. Das Finanzamt verlangte aber nun, dass auch auf den zu viel gezahlten Betrag von 450 Euro (brutto) exakt 62,07 Euro Umsatzsteuer zu zahlen seien. Zu Recht, entschieden die obersten Steuerrichter. Die Überzahlung zählt ebenso wie eine Doppelzahlung zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt. Es ist ohne Bedeutung, ob die Zahlung freiwillig oder versehentlich erfolgt.

Tischlermeister Holzwurm ist das sagenhaft peinlich. Sofort schickt er seinen Gesellen los, um dem Arzt die 450 Euro zurückzugeben - zusammen mit einer Flasche Sekt zur Entschuldigung. Nun fragt er sich, ob er denn die 450 Euro Rückzahlung beim Finanzamt nicht auch verrechnen könne. Unsere Antwort: Selbstverständlich kann er das. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 kann er einen "negativen Umsatz" von 450 Euro (brutto) erklären und sich auf diese Weise die 62,07 Euro vom Finanzamt zurückholen.

"Was soll das?", fragt sich Holzwurm schließlich. "Außer Spesen (und Papierkram) nichts gewesen." - "Nicht ganz", belehrt ihn der Prüfer des Amtes. Die Nachzahlung für das Jahr 2005 ist nämlich mit 6% jährlich zu verzinsen. Das bringt dem Fiskus 11,17 Euro zusätzlich.


Nach der Trennung
Unterwegs zu den Kindern

Scheiden tut weh - nicht nur den früheren Ehepartnern, sondern besonders den Kindern. Oft besucht das Elternteil ohne Sorgerecht nach einer Scheidung noch regelmäßig seinen Nachwuchs. So auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof jüngst zu entscheiden hatte:

Nach einer Scheidung zog die Mutter mit den gemeinsamen Kindern in die USA. Der Vater besuchte sie mehrere Mal im Jahr dort und wollte die fünfstelligen Beträge für die Reise- und Übernachtungskosten als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung geltend machen. Diese Aufwendungen sind jedoch durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen oder Zahlung von Kindergeld abgegolten. Auch das vom Vater für die Kinder in den USA gezahlte Schulgeld war nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, weil die Kinder weder in Deutschland noch in einem der Mitgliedsstaaten der EU zur Schule gingen.

An dieser Beurteilung ändere sich nichts, wenn die Kosten gegenüber "normalen" Scheidungskindern in Deutschland besonders hoch seien, so die Richter.


Schadstoff-Gutachten
Teil der Werbungskosten

Die Kosten für ein Schadstoff-Gutachten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig sein. Allerdings müssen die Aufwendungen durch die erwarteten Einnahmen veranlasst worden sein; es muss also ein Zusammenhang zwischen der Vermietung und den Kosten bestehen.

Das ist z.B. dann gegeben, wenn ein Vermieter einen lukrativen Mieter in Aussicht hat, dieser den Mietvertrag aber nur unterzeichnen will, wenn ein solches Schadstoff-Gutachten vorliegt. Gleiches gilt für die Begutachtung von Grund und Boden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass zur Vermietung von Gebäuden auch Grundstück und Umfeld gehören.

Das Gutachten darf aber nicht im Zusammenhang mit dem Kauf erstellt werden - oder es darf nicht allgemein geklärt werden, ob das Grundstück überhaupt vermietet werden kann oder zunächst saniert werden muss. In diesem Fall würden die Kosten zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören. Sie könnten nur über die Abschreibungen oder (anteilig für den Grund und Boden) gar nicht steuerlich berücksichtigt werden.

So oder so: Es ist gleichgültig, ob die getroffene Begutachtung den Wert des Grundstücks erhöht.


Wohnung kleiner als angegeben
Welch ein Mangel!

Jürgen und Roland suchen seit langem eine gemeinsame Wohnung. Doch es gestaltet sich schwierig. Die eine ist zu groß, die andere zu klein, diese zu dunkel, jene zu sonnig. Schließlich finden sie ihre Traumwohnung: sanierter Altbau, ruhige aber zentrale Lage - mit großer Terrasse. Dank der Terrasse gibt es auch nie wieder Probleme, Freunde und Bekannte zu finden, die während des Sommerurlaubs die Blumen gießen und den Briefkasten leeren.

Eines Tages stellen Jürgen und Roland fest, dass die Wohnung statt der 120 qm, die im Mietvertrag stehen, nur 110 qm groß ist. Sie fragen sich nun, ob sie die Miete um 8% (10 qm von 120 qm) kürzen können. Nein, das können sie leider nicht, erklärt ihnen ein befreundeter Anwalt.

Weicht die Wohnfläche erheblich (!) von der vertraglich vereinbarten Fläche ab, so stellt dieser Umstand zwar einen Mangel der Mietsache dar. Nach Auffassung des Landgerichts Münster liegt eine erhebliche Abweichung aber erst bei einer Differenz von 10% vor.

Schade, doch die Wohnung ist auch so ihren Preis wert, finden Jürgen und Roland.




Steuerlexikon F wie…

Fremdvergleich
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem so genannten Fremdvergleich standhalten. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Sie müssen auch tatsächlich durchgeführt werden und sollten stets schriftlich im Vorhinein abgeschlossen werden.

Freibetrag und Freigrenze
Wird ein Freibetrag gewährt, wird dieser Betrag beim Einkommen abgezogen. Wer also 1.000 Euro Zinsen hat, muss nach Abzug des Freibetrages von 801 Euro noch 199 Euro versteuern. Anders ist es bei der Freigrenze: Wird eine Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Besteuerung. Das Einkommen von Kindern darf zum Bespiel die Freigrenze von 7.680 Euro nicht übersteigen. 1 Euro mehr Einkommen führt zur Streichung des gesamten Kindergelds bei den Eltern.

Festsetzungsverjährung
Ansprüche des Staates auf Steuern erlöschen nach einer bestimmten Zeit durch Verjährung. Es soll Rechtsfrieden herrschen. Die Festsetzungsverjährung gilt für die Festsetzung der Steuern. Sie beträgt vier Jahre (bei Steuerhinterziehung bis zu zehn Jahre) und beginnt in der Regel im Jahr, nach dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens drei Jahre nach dem Besteuerungsjahr. Wird eine 2007er Einkommensteuererklärung im Jahr 2008 abgegeben, läuft die Festsetzungsfrist also von 2009 bis zum 31. Dezember 2012.



Kapitallebensversicherungen
Wann sind sie unpfändbar?

Unternehmer und Geschäftsführer leben mitunter gefährlich: Unterläuft ihnen ein Fehler oder missglückt ein Geschäft, haften sie mit ihrem gesamten privaten Vermögen. In solchen Fällen kann auch die Alterversorgung durch die Gläubiger gepfändet werden.

So ist eine Rentenversicherung an die Gläubiger herauszugeben, sofern sie ein Kapitalwahlrecht beinhaltet. Anders verhält es sich nur, wenn ein Rentenwahlrecht wirksam ausgeübt wird. Dann ist die Möglichkeit einer Auszahlung des Kapitals ausgeschlossen und es steht fest, dass die Versicherung lediglich der Altersvorsorge dient.

Das Rentenwahlrecht muss schon vor einem Zugriff der Gläubiger wirksam sein. Ist die Versicherung erst einmal gepfändet, ist es zu spät.


Prüfung der Sozialversicherung
Daten auf CD


Bereits seit einigen Jahren dürfen die Finanzämter nicht nur verlangen, dass bei Prüfungen die Daten der Buchhaltung elektronisch auf einer CD übergeben werden, sie dürfen bei einer Prüfung sogar direkt auf die EDV-Anlagen der Bürger zugreifen. Nach unseren Erfahrungen machen die Finanzämter davon auch immer mehr Gebrauch.

Durch eine Änderung der Beitragsverfahrenordnung ist es nun auch für die Betriebsprüfer der Sozialversicherungsträger möglich, ihre Prüfungen ausschließlich auf elektronischer Grundlage durchzuführen. Umgekehrt dürfen die Arbeitgeber die Lohnunterlagen (ausschließlich) elektronisch vorhalten und so ihre Archive entlasten.


Fremdenzimmer
Steuerfahndung zu Besuch

Die Steuerfahndung besucht derzeit verstärkt Vermieter von Fremdenzimmern in Rheinland-Pfalz. Die Oberfinanzdirektion Koblenz gab an, dass in den Steuererklärungen der Vermieter zunehmend Unstimmigkeiten festgestellt worden seien. Diese sollen sich unter anderem aus Umsatzunterschieden zwischen einzelnen Vermietern und Beispielfällen ergeben. Mit anderen Worten: Wenn z.B. die örtlichen Fremdenverkehrsämter stolz volle und ausgebuchte Häuser melden, die Steuererklärung aber nur wenige Übernachtungen enthält, fragen die Finanzämter nach. Die Beamten wittern dann unterschlagene Einnahmen.

Zunächst fahndet der Fiskus nur in Rheinland-Pfalz. Insider munkeln jedoch, vergleichbare Aktionen ständen auch in anderen Bundesländern an. Beachten Sie, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzämter durch elektronischen Datenaustausch (z.B. mit den Daten einer Zimmervermittlung) oder das Internet immer besser und einfacher werden.



Mandanten und Geschäftspartner stellen sich vor:

Möchten Sie Ihre Mitarbeiter/innen kostenlos weiterbilden lassen? Dann sollten Sie Fördermitteln aus dem Programm WeGebAU beantragen!

Wer wird gefördert?
Geringqualifizierte Arbeitnehmer/innen (Beschäftigte ohne Berufsabschluss oder kurzen Ausbildungen, z.B. einjährigen Ausbildungen) oder Arbeitnehmer/innen mit Berufsabschluss aber mindestens vier Jahren berufsfremder Tätigkeit
Außerdem: ältere Arbeitnehmer/innen ab 45 Jahre mit anerkanntem Berufsabschluss

Gefördert werden die Weiterbildungskosten und gegebenenfalls ein Arbeitsentgeldzuschuss, wenn die Weiterbildungen außerhalb des Betriebes durchgeführt werden und die der/die Beschäftigte dafür vom Arbeitgeber freigestellt wird. Es kommen Maßnahmen aus allen Bereichen, wie z.B. gewerblich, technisch, kaufmännisch, sozial, gesundheitlich, pflegerisch, EDV, Sprachen… und viele andere) in Frage.

Wie erhalten Unternehmen eine Förderung?
Im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit berät BELOS Unternehmen kostenfrei und übernimmt die Antragstellung sowie die Kontakte zur Arbeitsagentur. Die Leistungen umfassen:
  • Information und Beratung zum Programm WeGebAU
  • Ermitteln der Qualifikationsbedarfe
  • Information und Beratung zu Weiterbildungsangeboten
  • Vermittlung von Bildungsangeboten (auf Wunsch)
  • Finden passgenauer Weiterbildungsangebote
  • Beantragung der Fördermittel bei der Arbeitsagentur

Ansprechpartnerin für Stadt und Landkreis Osnabrück ist:

BELOS - Netzwerk für Weiterbildung e.V.
Weiterbildungsberatung zum Programm WeGebAU

Sabine Peistrup
Johannistorwall 76/78
49074 Osnabrück

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