Infobrief II/2009

Motto:

Die Neugier steht immer an erster Stelle eines Problems, das gelöst werden will.
(Galileo Galilei)


Zum Geleit
Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,

vierhundert Jahre ist es nun her, dass Galileo Galilei mit einem Fernrohr ins All schaute, und im selben Jahr, also 1609, gelang Johannes Kepler in seiner Astronomia nova die korrekte Beschreibung der Planetenbahnen. In Erinnerung an diese physikalischen Meilensteine haben Wissenschaftler das Jahr 2009 zum internationalen Jahr der Astronomie erklärt. Zahlreiche Ausstellungen, Veranstaltungen und Vortragsreihen entführen Sie noch bis Dezember in die unendlichen Weiten des Weltraums.

Dabei begegnen Ihnen Sterne und Planeten, Sie dringen in Schwarze Löcher vor und gelangen in fremde Galaxien. Damit Sie diese Reisen genießen können und nebenbei nicht auch Ihre steuerliche Belastung in astronomische Höhen steigt, haben wir in diesem InfoBrief wieder die jüngsten Neuregelungen sowie aktuelle Urteile und wissenswerte Tipps für Sie zusammengestellt.

Die Entfernungspauschale ist auf den nächsten Seiten ebenso Thema wie das Ende 2008 beschlossene Konjunkturpaket und die viel diskutierte Erbschaftsteuerreform. Dem Dauerbrenner „Dienstwagen“ widmen wir gleich zwei Artikel, und auch die steuerliche Liebhaberei kommt nicht zu kurz.

Werfen Sie also zunächst einen Blick in den vorliegenden InfoBrief. Danach können Sie getrost in die Sterne gucken.

Viel Vergnügen beim Lesen und einen schönen Ausflug ins Universum wünscht Ihnen


Petra Möller und das ganze Team


Steuerlexikon J wie ...

Jagdsteuer
Die Jagdsteuer ist offiziell eine Bagatellsteuer. Fachleute bezeichnen sie scherzhaft als Exotensteuer. Sie wird auf der Grundlage eines Jagdwertes erhoben und von den Landkreisen festgesetzt. Als früher Vorläufer der Jagdsteuer können die mittelalterlichen Naturalabgaben aus Jagd und Fischfang angesehen werden, die teils als Tier- oder Blutzehnt an Kirche und Grundherren abzuliefern waren.


Justizirrtum
Wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat, der zu einem Urteil oder einer anderen Entscheidung geführt hat, liegt ein Justizirrtum vor. Der Fehler beruht dann auf einer falschen Vorstellung oder auf falschem Wissen des Richters oder Beamten. Falsche Entscheidungen eines Gerichtes können in einer höheren Instanz korrigiert werden, mitunter aber nur teilweise. In Gerichtsprozessen in Steuerangelegenheiten z.B. ist dies nicht möglich. Wenn der Richter eines Finanzgerichtes feststellt „Der Rasen ist blau“, dann muss auch der Richter am Bundesfinanzhof davon ausgehen, dass der Rasen blau ist.


Vorsteuerabzug
Mit Liebe zum Detail

Wer als Unternehmer Vorsteuer geltend machen will, muss eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer vorlegen. Die formalen Anforderungen an eine solche Rechnung wurden im Jahr 2004 verschärft. Seitdem ist unter anderem anzugeben, welche Leistung im Einzelnen erbracht wurde.

In den vergangenen Monaten haben wir beobachtet, dass die Finanzämter diese Vorschrift sehr eng auslegen. Vor allem bei Beratungsverträgen verlangen die Prüfer, dass in der Rechnung ganz genau beschrieben wird, um welche Leistungen es sich im Einzelnen handelt. Eine allgemeine Beschreibung wie z.B. „Beratung lt. Vertrag“ wird nicht anerkannt - auch dann nicht, wenn ausdrücklich auf den Vertrag Bezug genommen und ein Pauschalhonorar vereinbart wird. Die Finanzämter verlangen eine detaillierte Beschreibung der Leistungen in jeder Rechnung und mitunter sogar Zeitnachweise des Beraters.

Unseres Erachtens greifen die Finanzämter hier unzulässigerweise in die Gestaltungsfreiheit der Unternehmer ein: Wenn die Vertragsparteien Pauschalhonorare vereinbaren, um auf detaillierte Abrechnungen zu verzichten, kann das Finanzamt solche Details nicht für Zwecke des Vorsteuerabzugs einfordern.

Bisher gibt es zu diesem Problem jedoch keine ausreichende höchstrichterliche Rechtsprechung. Wir müssen Ihnen daher empfehlen, eine detaillierte Leistungsbeschreibung Ihrer Berater zu verlangen, wenn Sie den Vorsteuerabzug nicht gefährden wollen. Die folgenden Kriterien sollten mindestens erfüllt sein: Die Rechnung muss auf einen konkreten Leistungskatalog (z.B. den vertraglich vereinbarten) Bezug nehmen. Die Erfüllung der Leistungen muss nachprüfbar sein. Bei Verträgen, die sich automatisch verlängern, ist es wichtig, dass der Leistungskatalog regelmäßig den aktuellen Gegebenheiten angepasst wird. Ob das Finanzamt verlangen kann, dass jede Rechnung darstellt, welche Punkte des Leistungskataloges in welchem Umfang abgearbeitet worden sind, ist derzeit noch unklar. Wie gesagt: Wir sind der Meinung, dass dies zu weit gehen würde.

Werbungskosten
Supervision und NLP

Der Bundesfinanzhof hat erneut zwei steuerzahlerfreundliche Urteile gesprochen: Die Kosten für die Teilnahme an Kursen zum „Neurolinguistischen Programmieren“ und an Supervisions-Kursen können unter Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden. In den entschiedenen Fällen hatten leitende Angestellte solche Kurse besucht, um ihre beruflichen Kommunikationsfähigkeiten zu verbessern. Die in solchen Kursen angestrebten sozialen Fähigkeiten seien entscheidende Voraussetzungen, um Führungspositionen im Wirtschaftsleben einnehmen zu können.

Zumindest aus der Sicht des Bundesfinanzhofes (BFH), dem obersten deutschen Steuergericht, dürfte damit klar gestellt sein: Auch so genannte soft skills -und nicht nur die unmittelbar berufsbezogenen Fähigkeiten- sind notwendig, um im Berufsleben zu bestehen.

Bitte beachten Sie aber: Der BFH hat auch einige Hürden aufgestellt. Er verlangt, dass die Kurse in einem homogenen Umfeld angeboten werden müssen und dass sie auf die Ansprüche im beruflichen Umfeld zugeschnitten sind. Es sollten also z.B. gezielt Führungskräfte durch den Anbieter angesprochen werden.


(Nichts) Neues vom Dienstwagen

Herr Rädle hat einen Dienstwagen, für den der Chef alle Kosten trägt und den er auch für private Fahrten nutzen darf. Keine Frage: Ohne Fahrtenbuch wird 1 % des Bruttolistenpreises monatlich versteuert. Zusätzlich werden monatlich für jeden Kilometer der Strecke von der Wohnung zum Büro 0,03 % des Listenpreises aufgeschlagen. Denn ein Kollege ohne Dienstwagen kann auch nur einen Teil der Kosten für die Fahrten ins Büro geltend machen. Das soll durch den „Zuschlag“ ausgeglichen werden.

Doch was ist, wenn Rädle gar nicht täglich mit dem Dienstwagen ins Büro fährt? Wenn er das Auto nur zweimal wöchentlich nutzt und ansonsten in die S-Bahn steigt? Auch in diesem Fall muss der „volle“ Zuschlag von 0,03 % für jeden Kilometer angesetzt werden.

Anders verhält es sich allerdings, wenn Rädle nur einmal pro Woche mit dem Dienstwagen zur Arbeit und zurück nach Hause fährt. Dann nämlich ist für jeden Kilometer der Heimfahrt jedes Mal ein Zuschlag in Höhe von 0,002 % des Listenpreises anzusetzen. Dieser niedrigere Satz entspricht dem Satz für die Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.


(Doch) Neues vom Dienstwagen

Frau Bäumer ist Leiterin einer Forstbehörde im schönen Thüringen. Normalerweise radelt sie ins Büro und fährt ansonsten viel mit Bus und Bahn. Daher stört es sie nicht, dass für den Dienstwagen-Pool der Landesregierung strenge Regeln gelten und sowohl private Fahrten als auch Fahrten mit einem Dienstwagen nach Hause grundsätzlich verboten sind.

Doch auch Frau Bäumer kann es nicht immer vermeiden, ein Auto zu benutzen. Ab und zu muss sie „ihre“ Wälder und Förster oder auch die Waldbesitzer und Jäger besuchen. Dann fährt Frau Bäumer meist gemeinsam mit einem Kollegen, mit dem sie unterwegs die wichtigsten Tagesordnungspunkte bespricht. Für diese Fälle regelt das Dienstrecht, dass Frau Bäumer ein Dienstauto ausnahmsweise mit nach Hause nehmen darf, um morgens damit in den entfernt gelegenen Wald zu fahren. Diese Fahrten gelten dann bereits als Dienstfahrten.

Da der Dienstherr die Fahrt als Dienstreise anerkennt und Frau Bäumer es keineswegs als Vergnügen betrachtet, Auto zu fahren, war sie der Meinung, den „Vorteil“ der Heimfahrt mit dem Dienstwagen nicht versteuern zu müssen.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sehen das aber anders: Für die steuerrechtliche Beurteilung ist es ohne Bedeutung, dass Frau Bäumer während der Fahrt bereits arbeitet und nach dem Dienstrecht eine „Dienstfahrt“ vorliegt. Eine Versteuerung ist daher notwendig.


Entfernungspauschale
Wie geht es weiter?

Nach Redaktionsschluss unseres letzten InfoBriefes hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Kürzung der Entfernungspauschale Anfang 2007 verfassungswidrig war. Somit ist die Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Kilometer zu gewähren.

Experten waren von dem Urteil überrascht, vor allem, weil es rückwirkend ab 2007 anzuwenden ist. Bislang hatte das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber bei Gesetzen, die gegen das Grundgesetz verstoßen, immer eine „Schonfrist“ gewährt. Es hatte also erlaubt, dass die verfassungswidrigen Gesetze noch ein oder zwei Jahre angewendet werden können. Eine solche „Schonfrist“ sollte gewährleisten, dass das Steueraufkommen kalkulierbar blieb und hohe Steuerrückzahlungen an die Bürger ausblieben. So war es zuletzt bei der Erbschaftsteuer und Mitte der 90er Jahre auch bei der Vermögenssteuer gewesen.

Nun aber hat wohl ein Tropfen das Fass zum Überlaufen gebracht. Bereits im Vorfeld hatten die Richter eines signalisiert: Sie halten es für wenig akzeptabel, wenn der Bundestag fragwürdige Gesetze beschließt und dabei einkalkuliert, dass es einige Jahre dauert, bis sich die Bürger durchgeklagt haben. Insofern ist es ein Novum, dass ein Steuergesetz rückwirkend zugunsten der Bürger geändert wurde.

Übrigens: Das Verfassungsgericht hat keineswegs entschieden, dass die Fahrten zum Büro oder zum Betrieb generell als berufliche Ausgaben anzuerkennen sind. Dem Gesetzgeber stände es durchaus frei, zu bestimmen, dass diese Ausgaben generell keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Er darf aber nicht willkürlich einzelne Ausgaben vom Abzug ausschließen, um seinen Haushalt zu konsolidieren. Vielmehr solle der Gesetzgeber eine vernünftige Steuerreform „aus einem Guss“ vorlegen. Dann seien ihm auch verfassungsrechtlich weite Spielräume zuzugestehen.

Wozu auch immer sich der Gesetzgeber durchringt: Das Thema „Entfernungspauschale“ bleibt spannend. Lassen wir uns überraschen.


Entfernungspauschale
Wie kommen Sie an Ihr Geld?

Wenn Sie bei Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 bereits angegeben haben, wie weit es in Ihr Büro ist, brauchen Sie in der Regel nichts zu unternehmen. Das Finanzamt erlässt automatisch einen geänderten Bescheid.

In zwei Fällen müssen Sie aber doch tätig werden: Wenn Sie die Entfernung zum Betrieb nicht angegeben haben oder wenn sie keine weiteren Werbungskosten erklärt haben, weil die Ausgaben nicht über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro lagen. In diesen Fällen sollten Sie dem Finanzamt einen kurzen Brief schreiben, die Entfernung zum Büro und die übrigen Kosten mitteilen und um eine Änderung des Bescheides bitten.

Unser Tipp: Erledigen Sie das zusammen mit der Steuererklärung für das Jahr 2008. Dann ersparen Sie sich und dem Finanzamt etwas Arbeit. Bis geänderte Bescheide für mehrere Millionen Bürger verschickt werden, gehen ohnehin einige Monate in Land. Und ab dem 1. April 2009 wird das Guthaben sogar mit 0,5 % Prozent pro Monat verzinst. Spätestens Ende 2012 muss Ihr Antrag aber beim Finanzamt sein.


Weiße Liste gegen Schwarzarbeit

Nicht nur Deutschland, auch andere europäische Staaten haben Probleme mit Schwarzarbeit. In Österreich tritt daher demnächst ein so genanntes Auftraggeber-Haftungs-Gesetz in Kraft. Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer beauftragt, soll nach diesem neuen Gesetz für die Sozialbeiträge dieses Subunternehmers haften – und zwar bis zu 20 % des Werklohnes. Die Haftung kommt zwar nur bei erfolgloser Vollstreckung bzw. einer Insolvenz zum Tragen. Das Risiko ist angesichts geringer Margen in der Baubranche aber dennoch enorm.

Diese Haftung kann nur vermieden werden, wenn der Subunternehmer in einer „weißen Liste“ steht, die die Krankenkassen führen. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, darf der Subunternehmer keine Schulden bei den Krankenkassen haben und muss stets pünktlich seine Meldungen abgeben. Kurzum: Er muss durchweg als „braver Unternehmer“ aufgetreten sein.

Die Praxis wird dazu führen, dass alle Unternehmen, die nicht in dieser „weißen Liste“ stehen, vom Markt verschwinden. Ähnliche Erfahrungen haben wir in Deutschland vor einigen Jahren mit der Bauabzugssteuer gemacht: ohne Freistellung kein Auftrag.

Warum könnte diese Gesetzesänderung in Österreich für deutsche Unternehmer wichtig sein?
Einerseits gilt das Gesetz natürlich auch, wenn Sie als deutscher Bauunternehmer in Österreich einen Auftrag annehmen. Was uns aber viel wichtiger erscheint: Der Bundestag in Berlin hat schon bei mancher Neuregelung in Österreich abgeschrieben, so z.B. bei der Kürzung der Entfernungspauschale. Es würde uns daher nicht wundern, wenn die deutschen Sozialkassen beobachten, ob sich das Gesetz in Österreich bewährt, und dann ähnliches für Deutschland fordern.

Auf diesen Fall sollten Sie vorbereitet sein und schon jetzt dafür sorgen, eine „weiße Weste“ hinsichtlich Ihrer Sozialabgaben zu haben.



Vor Gericht in Gottes Hand?



„Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand“. Mit diesem Spruch wollen Juristen sagen, dass letztlich niemand mit Sicherheit vorhersagen kann, wie eine Gerichtsentscheidung ausfällt. Das gilt natürlich auch für Entscheidungen der Finanzgerichte. In der Praxis geschieht es dennoch häufig, dass ein Richter „durchblicken“ lässt, in welche Richtung er tendiert.

So erging es auch einem Kläger im Jahr 2007. Der Fall schien für ihn und wohl auch den Richter klar. Im schriftlichen Vorverfahren hatte der Richter deutlich gemacht, der Klage stattgeben zu wollen und dies auch ausführlich begründet. Wegen dieser Äußerungen des Richters verzichtete der Kläger auf eine weitere ausführliche Stellungnahme und auch auf die mündliche Verhandlung.

Doch dann kam alles anders: Für den Fall war plötzlich ein anderer Richter zuständig. Dieser wies die Klage ab – ohne vorherige Ankündigung.

Das ist unfair, empfand der Kläger. Und das oberste deutsche Steuergericht sah es auch so. Der neue Richter hätte sich zu seiner eigenen Sicht der Dinge vorher äußern müssen. Das Gericht hätte es dem Kläger ermöglichen müssen, zur völlig neuen Beurteilung Stellung zu nehmen.

Der Fall ist damit aber noch nicht gewonnen, denn er wird neu verhandelt. Immerhin gibt es eine zweite Chance.


Neu bewertet:
Erbschaften und Schenkungen

Das Jahr 2008 war schon fast zu Ende, da wurde im letzten Moment die lang erwartete und viel diskutierte Erbschafsteuerreform verabschiedet. Die Reform war notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regeln zur Bewertung von Betrieben und Grundstücken als nicht zulässig angesehen hatte. Was ändert sich nun ab 2009 bei der Bewertung von Erbschaften und Schenkungen?

Betriebliches Vermögen
Betriebliches Vermögen, aber auch Anteile an Kapitalgesellschaften (wie GmbHs oder Aktiengesellschaften) oder Personengesellschaften u.ä. sind nun mit dem gemeinen Wert anzusetzen, das heißt letztlich mit dem Verkehrswert. Bisher wurden Einzelunternehmern und Personengesellschaften meist mit dem wesentlich niedrigeren Buchwert bewertet. Doch wie wird der „gemeine Wert“ ermittelt?

Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist - wie bisher - der Börsenkurs anzusetzen. In allen anderen Fällen wird der gemeine Wert ab 2009 grundsätzlich aus Verkäufen zwischen so genannten fremden Dritten abgeleitet. Diese Verkäufe sollen weniger als ein Jahr zurückliegen. Es können aber auch Verkäufe innerhalb eines Jahres nach der Schenkung oder Erbschaft berücksichtigt werden. Wenn solche zeitnahen Verkäufe nicht stattgefunden haben, ist der gemeine Wert durch eine Unternehmensbewertung zu ermitteln. Die Unternehmensbewertung muss nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Regeln erfolgen und vor allem die erwarteten künftigen Erträge berücksichtigen. Es können auch andere, vereinfachte Methoden zugrunde gelegt werden. In manchen Branchen z.B. ist es üblich, den Wert als Multiplikator des Umsatzes zu bestimmen. Entscheidend ist, dass die Methode gängige Praxis ist und angewendet wird, wenn Unternehmen verkauft werden.

Bewertung von Grundstücken
Völlig neu ist auch die Bewertung von Grundstücken geregelt worden. Als Grundsatz gilt auch hier: Bewertung zum Verkehrswert.

Unbebaute Grundstücke sind nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten zu bewerten. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Es ist immer der letzte Bodenrichtwert anzusetzen, der ermittelt wurde. Bei bebauten Grundstücken ist zu unterscheiden zwischen
  • Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern,
  • Mehrfamilienhäusern (im Steuerdeutsch „Mietwohngrundstücke“) und
  • Geschäftsgrundstücken.

Mehrfamilienhäuser und Geschäftsgrundstücke, für die sich auf dem Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, sind mit einem Ertragswertverfahren zu bewerten. Der Ertragswert wird nach einem komplizierten Verfahren ermittelt, dessen Erläuterung den Rahmen dieses Artikels sprengen würde.
Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen sind im so genannten Vergleichswertverfahren zu bewerten. Das bedeutet, dass der Wert aus dem Verkauf vergleichbarer Grundstücke abgeleitet werden soll. Wenn sich aber kein Vergleichswert ermitteln lässt, sind die Ein- und Zweifamilienhäuser im so genannten Sachwertverfahren zu ermitteln. In der Praxis werden diese Regelungen sicherlich zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten mit den Finanzämtern führen.

Für Eigentumswohnungen in Ballungsräumen lassen sich vielleicht noch Marktpreise ermitteln. Für exklusive Einfamilienhäuser oder Villen wird es auch in Ballungsräumen schon schwieriger: Unterschiedliche Ausstattungen und verschiedene Bauzustände werden es kaum ermöglichen, dass selbst gleich große, nah beieinander gelegene Villen verglichen werden können. Auf dem „flachen Land“ in strukturschwachen Regionen ist der Grundstücksmarkt in den letzten Jahren teilweise zum Erliegen gekommen. Es werden sich dann kaum vergleichbare Grundstücke finden.

In diesen Fällen, also wenn keine Vergleichsobjekte herangezogen werden können, sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen nach dem Sachwert zu bewerten. Das gilt auch für Mietshäuser und Geschäftsgrundstücke, wenn keine vergleichbare Miete zu ermitteln ist.

Was das in der Praxis bedeuten kann, zeigt folgender Fall: Oma Margarete Uecker wohnt in einem kleinen Dorf 100 Kilometer nordöstlich von Berlin – auf halbem Weg nach Stettin. Obwohl Familie Uecker seit Generationen in der Gegend ansässig ist, wohnte Margarete zuletzt allein. Alle Kinder und Enkel zogen nach Berlin oder noch weiter weg, denn nur entfernt von Omas Häuschen gibt es Arbeit. Das Häuschen wurde vor einigen Jahren von den Kindern und Enkeln für einen sechsstelligen Betrag komplett saniert und mit allem Komfort ausgestattet, der das Leben für Oma Margarete angenehm macht. Wenigstens sollte es ihr in ihrem Haus gut gehen, wenn sie schon allein leben musste. Für Margaretes Erben wird es unmöglich werden, das Haus zu verkaufen. Denn auch, wenn sie den Preis noch so niedrig ansetzen, gibt es in der Gegend praktisch keinen Grundstücksmarkt. Selbst die UNESCO überlegt, den gesamten Landstrich als unbesiedelt auszuweisen. In der unberührten Natur will niemand wohnen – und wer es will, kann für ein Haus nicht viel Geld ausgeben. Die Folge: Das Häuschen von Oma Margarate ist mit dem Sachwert zu bewerten – also mit dem Wert, den der Bau eines solchen Hauses kosten würde.


Erbschaftsteuer
Was ändert sich noch?

Mit der Reform der Erbschaftsteuer zu Beginn des Jahres hat sich aber noch einiges mehr geändert. Kernpunkt ist vor allem, dass nun „das Familienheim“ steuerfrei verschenkt oder vererbt werden kann. Das war eine wichtige Forderung konservativer Politiker. Doch was gilt als „Familienheim“?

Für eine genaue Definition müssen wir die Entscheidung der Gerichte abwarten. Aus dem Gesetzestext lässt sich aber herauslesen, dass das „Familienheim“ alle Immobilien meint, die von der Familie selbst genutzt werden. Die Begründung zum Gesetz bezieht sich allerdings nur auf Häuser und Wohnungen, in denen die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat.

Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die familiären Beziehungen. Die Steuerfreiheit gilt bei

  • einer Schenkung an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner gleichgeschlechtlicher Paare oder
  • beim Erbe vom verstorbenen Partner. Allerdings muss der überlebende noch mindestens 10 Jahre in dem Haus oder der Wohnung wohnen.
  • Beim Tod der Eltern können die Kinder das Haus steuerfrei erhalten, wenn das Haus nicht größer als 200 qm ist und auch sie mindestens in den nächsten 10 Jahren darin wohnen. Bei größeren Häusern ist das Erbe anteilig zu versteuern.

Von der Pflicht, 10 Jahre in dem Haus wohnen zu müssen, gibt es nur wenige Ausnahmen, z.B. berufliche Gründe oder Pflegebedürftigkeit. Werden die 10 Jahre nicht eingehalten, ist die Erbschaftsteuer stets in voller Höhe nachzuzahlen – selbst wenn nur ein paar Monate fehlen.

In allen anderen Fällen kann die Steuer für eine selbst genutzte Wohnung bis zu 10 Jahre gestundet werden. Das gilt aber nur, wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist, von dem die Steuer gezahlt werden könnte. So soll verhindert werden, dass ein „Familienheim“ wegen der Erbschaftsteuer verkauft werden muss. Die Regelung dürfte vor allem für „Paare ohne Trauschein“ interessant sein.

Erfreulich ist, dass die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften deutlich angehoben wurden: So können Ehegatten nun untereinander 500.000 Euro steuerfrei erhalten, jedes Kind 400.000 Euro und die Enkel 200.000 Euro. Bei entfernteren Verwandten sowie „Fremden“ bleiben künftig 20.000 Euro frei.

Demgegenüber wurden aber die Steuersätze teils drastisch erhöht: Außer bei unmittelbaren Verwandten (Eltern, Kinder und Enkel) beträgt die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nun 30 % - bzw. 50 % bei einem Vermögen von mehr als 13 Millionen Euro.

Erfreuliches gibt es für gleichgeschlechtliche Paare: Eingetragene Lebenspartner erhalten nun wenigstens den Freibetrag für Ehegatten von 500.000 Euro. Für das darüber hinausgehende Vermögen werden sie aber weiter als Fremde behandelt und müssen meist 30 % Erbschaftsteuer bezahlen - ein Kompromiss zwischen konservativen und linken sowie liberalen Politikern.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Betriebe teilweise steuerfrei zu vererben oder zu verschenken. Diese Regelungen sind im Detail aber so kompliziert, dass wir sie hier nicht in Kürze darstellen können. Wenn Sie Näheres dazu wissen möchten, sprechen Sie uns an. Wir beantworten Ihre Fragen gern.


Steuerhinterziehung
Ab wann droht Freiheitsstrafe?

Das Landgericht Landshut hatte einen Bauunternehmer unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Hinterziehung von Sozialbeiträgen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH), dem obersten deutschen Gericht in Zivil- und Strafsachen, eingelegt. Er bestritt zwar nicht die Hinterziehung an sich – aber fast zwei Jahre Gefängnis waren ihm doch zu viel.

Der Unternehmer bezahlte nicht nur seine Mitarbeiter schwarz – er zahlte auch keine Umsatzsteuer. Er stellte aber für seine Subunternehmer Rechnungen aus, mit denen sich diese dann Vorsteuer zogen. Allein der gesamte Steuerschaden betrug fast 1 Million Euro.

Der BGH hat die Revision des Bauunternehmers zurückgewiesen und dabei zu zwei Fragen grundsätzlich Stellung genommen: Zum einen ist bei einer Steuerhinterziehung die Höhe der hinterzogenen Steuern für die Höhe der Strafe bedeutsam. Zum anderen kommt bei einer Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ nach den Regeln der Abgabenordnung nur eine Freiheitsstrafe von mindestens einem halben Jahr in Betracht. Bewährungs- oder Geldstrafen sind dann also nicht möglich.

Der BGH hat entschieden, dass bereits ein Steuerschaden von 50.000 Euro „ein großes Ausmaß“ sei. Ähnlich hatte er bereits in einem Betrugsfall geurteilt. Das bedeutet, dass eine Geldstrafe schon bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag nicht mehr möglich ist – bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe erst recht nicht.


Erstes Konjunkturpaket
Steuervorteile!

Gegen Ende des vergangenen Jahres passierte das erste Konjunkturpaket Bundestag und Bundesrat und wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Paket besteht im Wesentlichen aus drei Teilen, wovon nur der Vorteil bei der Kfz-Steuer in der Öffentlichkeit diskutiert wurde.

Die wichtigste Fördermaßnahme für Unternehmer ist folgende: Für 2009 und 2010 wird die so genannte degressive Abschreibung von 25 % auf bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt. Sie wurde erst vor wenigen Jahren abgeschafft. Wer 2009 oder 2010 eine Maschine mit einer 10jährigen Nutzungsdauer kauft, kann also statt einer Abschreibung von 10 % eine Abschreibung von 25 % im ersten Jahr, 18,75 % im zweiten und ca. 14 % im dritten Jahr beanspruchen.

Außerdem können mehr Unternehmer die 20%ige Sonderabschreibung und den Investitionsabzugsbetrag (der praktisch die frühere Ansparabschreibung ersetzt) für kleine Unternehmen beanspruchen. Die Höchstgrenze für das steuerliche Vermögen wird auf 335.000 Euro angehoben – die Gewinngrenze für Unternehmer, die nicht bilanzieren, auf 200.000 Euro Gewinn.

Um das Handwerk zu stützen, wird der Abzugsbetrag für Handwerkerleistungen von 600 Euro auf 1.200 Euro verdoppelt, was einer Ausgabe für Handwerkerleistungen von 6.000 Euro entspricht.


Wenn die Rechnung nicht bezahlt wird

Viele Unternehmer kennen das Problem: Der Kunde hat eine gute Leistung erhalten, ist nach eigenem Bekunden auch rundum zufrieden, und trotzdem zahlt er die Rechnung nur schleppend.
In solchen Fällen ist es üblich, die Forderungen an Kunden in Bilanzen mit einem pauschalen Wertabschlag anzusetzen. Durch diese so genannte Pauschalwertberichtigung soll der Zinsverlust bis zur Zahlung der Forderungen ausgeglichen werden. Außerdem soll der Abschlag das Risiko eines Forderungsausfalls sowie die Kosten für das Eintreiben der Forderung abdecken.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat ihre Steuerbeamten nun angewiesen, die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen nicht mehr anzuerkennen. Der Hintergrund: Seit einigen Jahren dürfen Gegenstände auf das Umlaufvermögen (zu denen die Kundenforderungen gehören) nur mit einem Wertabschlag versehen werden, wenn die Wertminderung von Dauer ist. Wenn eine Kundenforderung zwar verspätet, aber letztlich in voller Höhe bezahlt war, wäre eine Abzinsung nicht „von Dauer“. Daher sei eine Pauschalwertberichtigung wegen des Zinsverlustes bis zur Zahlung generell nicht zulässig.

Auch wegen der Mahn- und eventuellen Anwaltskosten sei eine pauschale Abschreibung der Forderung nicht zulässig: Es bestände schließlich ein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Nur wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass auf die Erstattung dieser Kosten regelmäßig verzichtet wird, könne noch eine pauschale Wertberichtigung erfolgen.


Auch vor Gericht:
Zeit ist Geld

Frau Edler ist Geschäftsführerin einer GmbH, die andere Unternehmen in Präsentation und Stilfragen berät. Für die tägliche Arbeit hat Frau Edler mehrere Angestellte, sodass sie selbst sich vorrangig um die Akquisition und Betreuung der Kunden kümmern kann. Ihr Unternehmen ist angesehen, und Frau Edler kann gar nicht alle Aufträge annehmen. Umso ärgerlicher war es für sie, als ein größerer Kunde ihre Rechnungen aus fadenscheinigen Gründen nicht zahlen wollte. Letztlich bekam Frau Edler zwar ihr Geld und auch die Gerichts- und Anwaltskosten. Dennoch kostete sie das Gerichtsverfahren viel Kraft und Zeit; Zeit, in der sie keine Kunden betreuen konnte.

Frau Edler fragte sich daher, ob sie für diese entgangene Zeit nicht eine Entschädigung erhalten könne. Einem Angestellten steht eine Entschädigung zu, wenn er wegen eines Gerichtstermins einen Lohnausfall hat. Warum sollte das bei Geschäftsführern anders sein?

Bisher galt in der Rechtssprechung: Ein Selbständiger oder auch der Geschäftsführer einer GmbH haben keinen Entschädigungsanspruch, da sie keinen Lohnausfall haben. Mittlerweile sehen die Gerichte dies zunehmend anders: Auch ein Selbständiger, der zu einem Gerichtstermin erscheinen muss, und eine GmbH, die ihren Geschäftsführer schickt, haben Anspruch auf eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis bzw. Verdienstausfall.

Der Partei, die einen Gerichtsprozess gewinnt, sollen alle Nachteile ausgeglichen werden, die durch die Teilnahme am Prozess entstehen. Dies gilt auch für den anfallenden Zeitaufwand. Die Aufgabe des Geschäftsführers sei es in erster Linie, einen Unternehmensgewinn zu erzielen. Dies solle – so argumentieren die Gerichte - durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erreicht werden (also in unserem Beispiel durch Edlers Beratung), nicht aber durch einen Prozess. Eine gerichtliche Vertretung gehöre nicht zu den normalen Aufgaben eines Geschäftsführers. Schließlich falle die Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe während des Gerichtsprozesses aus.

Es muss kein konkreter Verdienstausfall nachgewiesen werden. Vielmehr genügt es, wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil mit sich bringt. Wirtschaftlich betrachtet, ist dies meist der Fall, wenn ein Geschäftsführers an einem Gerichtstermin teilnimmt.

Sollten Sie also – sei es als Zeuge oder als Kläger - zu einem Gerichtstermin erscheinen müssen, lohnt es auch als Selbständiger oder als Geschäftsführer einer GmbH, einen Verdienstausfall geltend zu machen.


Liebhaberei
Endlos vorläufig?

Steuerlich gesehen ist eine Liebhaberei keine zwischenmenschliche Beziehung. Vielmehr ist sie eine Tätigkeit, aus der man vielleicht Einnahmen, aber keine Gewinne erzielen will.

Stellen Sie sich vor, Herr Schönblick kauft sich einen Wohnwagen, den er regelmäßig vermietet. Vor allem aber fährt er selbst gern damit. Das Geld für die Vermietung deckt bei Weitem nicht die Kosten - auch nicht die anteiligen Kosten für die Zeiten der Vermietung. Schönblick kann also die „Verluste“ aus der Vermietung seines Wohnwagens steuerlich geltend machen.

Nun kommt es mitunter vor, dass die Finanzämter solche Verluste zunächst in einem Steuerbescheid anerkennen. Der Bescheid für Schönblick kann also unter Umständen folgenden Nachsatz enthalten: „Der Bescheid ist vorläufig, bis beurteilt werden kann, ob für die Tätigkeit Wohnwagenvermietung eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.“ Dieser Vorläufigkeitsvermerk kann folgenschwer sein. Er gilt nämlich so lange, bis die Ungewissheit „Gewinnabsicht, ja oder nein?“ beseitigt ist. Das kann theoretisch nahezu unendlich sein – auch über die regulären Festsetzungsfristen hinaus. Und so lange kann das Finanzamt die Verluste rückwirkend wieder aberkennen.

Nun hat der Bundesfinanzhof ein erfreuliches Urteil erlassen: Wenn Schönblick seinen Wohnwagen verkauft und das Finanzamt davon erfährt, kann die Behörde die Frage „Gewinn, ja oder nein?“ abschließend beurteilen und muss ihre Folgerungen daraus ziehen. Wird das Finanzamt nicht innerhalb eines Jahres tätig, bleibt alles beim Alten und die Steuerbescheide mit den Verlusten können nicht mehr geändert werden.


Tierschutz in Spanien
Spendenabzug möglich?

Spenden an gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere Organisationen können im Allgemeinen bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Das deutsche Einkommensteuergesetz erlaubt dies aber nur, wenn die Spende an eine deutsche (inländische) Einrichtung erfolgt. Nur so habe der deutsche Fiskus schließlich die Möglichkeit, die Verwendung der Spende zu überwachen - argumentiert der Gesetzgeber.

Der Europäische Gerichtshof sieht dies aber anders: Im Januar hat er in einem Urteil entschieden, dass auch Spenden an Einrichtungen in anderen EU-Staaten möglich sein müssen. Der Spender muss die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass die ausländische Organisation im Sinne der deutschen Rechtsauffassung gemeinnützig ist. In diesem Fall muss der Spendenabzug gewährt werden. Andernfalls würde die ausländische Einrichtung gegenüber vergleichbaren deutschen Einrichtungen benachteiligt werden. Denn die Spendebereitschaft wird durch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende ganz wesentlich beeinflusst.

So erfreulich das Urteil ist, bleibt dennoch abzuwarten, ob es große praktische Auswirkungen haben wird. Um nachzuweisen, dass die ausländische Einrichtung gemeinnützig im Sinne der deutschen Vorschriften ist, reicht die einfache Vorlage einer Spendenbescheinigung - wie innerhalb Deutschlands – nämlich nicht aus.

Wenn ein einzelner deutscher Spender also an eine größere z.B. spanische Tierschutzorganisation spendet, dürfte der Nachweis meist nicht möglich sein. Es ist aber nach diesem Urteil durchaus denkbar, dass deutsche Vereine größere Beträge ins Ausland geben.


Jahresurlaub
Auch nach langer Krankheit

Der Jahresurlaub eines Angestellten muss in der Regel im laufenden Jahr, spätestens aber bis zum 31. März des folgenden Jahres in Anspruch genommen werden. Diese relativ starre Regelung im deutschen Arbeitsrecht soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Urlaub der regelmäßigen Erholung und Regeneration dient. Er soll nicht über viele Jahre angespart werden können, denn das schadet der Belastbarkeit.

Wenn aber ein Angestellter erkrankt und deshalb seinen Urlaub nicht innerhalb eines Jahres oder bis zum März des Folgejahres nehmen kann, bleibt sein Anspruch auf Erholungsurlaub gleichwohl bestehen. Offene Urlaubstage können später genommen werden. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann in diesem Fall auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer während des Jahres gearbeitet hat. Das hat der europäische Gerichtshof im Januar entschieden.

Der Urlaubsanspruch geht nur verloren, wenn der Mitarbeiter den Urlaub hätte nehmen können. Die anders lautenden Regelungen im Bundesurlaubsgesetz verstoßen gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie. Damit ist das starre Prinzip der Befristung des Urlaubsanspruchs im deutschen Arbeitsrecht aufgeweicht. Alt-Ansprüche auf Urlaub müssen gegebenenfalls ausgezahlt werden, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis endet oder die Rentenzeit beginnt.


Betrieblich unterstützt
Leben Sie gesund!

Arbeitgeber sollen mehr zur Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter beitragen. Sie können dafür pro Mitarbeiter bis zu 500 Euro jährlich ausgeben, ohne dass der Fiskus Steuern verlangt. Das Geld kann für externe Kurse wie etwa Rückenschulungen oder für betriebliche Angebote der Prävention oder Gesundheitsförderung genutzt werden.


Steuerermäßigungen
Nicht immer bei Bar-Zahlung

„Nur Bares ist Wahres“. Dieser Spruch gilt leider nicht immer. Einige Steuerermäßigungen, die für Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und die Kinderbetreuung, gibt es nämlich nur, wenn der Rechnungsbetrag auf ein Bank-Konto eingezahlt oder überwiesen wird. Bei einer Bar-Zahlung beteiligt sich Vater Staat nicht. Dadurch soll die Schwarzarbeit erschwert werden.

Inzwischen haben mehrere Gerichte entschieden, dass diese Forderung berechtigt ist. Bevor Sie einen Handwerker beauftragen, sollten Sie also klar stellen, dass Sie nicht sofort bar zahlen müssen. Viele Handwerksbetriebe haben sich inzwischen darauf eingestellt und tragen mobile Lesegeräte für den Lastschrifteinzug bei sich.

Post auf Umwegen
Einspruchsfrist verstrichen?!

Karl und Frida wohnen seit vierzehn Jahren zusammen. Sie gelten bei allen Freunden und Bekannten als „Traumpaar“. Doch nun ist es vorbei. Sie trennen sich zwar in Frieden und Frida bleibt in der alten ehemals gemeinsamen Wohnung – dennoch erfordert die Wohnungssuche und Aufteilung des Haushaltes viel Kraft und Nerven.

Bei diesem Stress gelingt es Karl nicht, seine Steuererklärungen pünktlich abzugeben. Er vergisst sogar, dem Finanzamt seine neue Anschrift mitzuteilen. Doch sein Name steht ja noch am Briefkasten der alten Wohnung, und Frida würde ihm seine Post bei gelegentlichen Treffen geben.

Eines Tages trifft in der alten Wohnung ein Steuerbescheid für Karl ein. Das Finanzamt hat die Steuern geschätzt – und zwar recht hoch. Dummerweise ist Frida gerade frisch verliebt und kommt nicht dazu, ihrem Exfreund den Bescheid zu geben. Als sich Karl und Frida endlich einmal wieder sehen, ist es zu spät: Die Einspruchsfrist ist längst abgelaufen. Leider steht der Bescheid auch nicht unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“. In diesem Fall hätte Karl eine Änderung des Bescheides ohne weiteres beantragen können, auch außerhalb eines Einspruchsverfahrens. „Was tun?“, fragt sich Karl nun.

Er hofft, dass ihm das Finanzamt die so genannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Das ist ein Verfahren, bei dem nachträglich Einspruch eingelegt werden kann, wenn die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.

Das Finanzamt und die Richter folgen Karls Argumentation aber nicht. Wenn Karl es duldet, dass seine Post in einem fremden Briefkasten landet und sie ihn deshalb nicht rechtzeitig erreicht, ist das sein Verschulden, und er muss die Folgen tragen. Karl hat auch keinen Anspruch darauf, dass ein Schätzbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen muss. Und der Schätzbescheid ist auch nicht gänzlich nichtig, nur weil das Finanzamt die Steuer viel zu hoch geschätzt hat. Wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde, darf die Behörde nämlich bei der Schätzung gleichsam aus dem Vollen schöpfen… „Was für ein Pech“, denkt Karl und hofft einstweilen auf neues Glück in der Liebe.


Ehrenamtlich tätig
Entschädigung vom Fiskus?

Herr Emsig ist immer unterwegs: Sei es im Verein zur Förderung des örtlichen Theaters, beim Verein zur Unterstützung regionaler Maler oder beim örtlichen Schützenverein – überall mischt Emsig mit großer Freude mit, und alles unentgeltlich – nur für Ruhm und Ehr.

Da fragt er sich, ob er nicht wenigstens zum Teil für seine Mühen eine Entschädigung von der Allgemeinheit erwarten kann. Nun, wenn er es richtig anstellt, kann er den Fiskus über die Einkommensteuer an seinen Mühen teilhaben lassen.

Seit einigen Jahren gibt es z.B. einen speziellen Freibetrag in Höhe von 500 Euro jährlich für Vergütungen, die gemeinnützige Vereine (und andere Institutionen) bezahlen. Um den Freibetrag nutzen zu können, muss die Tätigkeit aber nebenberuflich sein, d.h. sie darf maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle ausmachen. Welche Tätigkeit ausgeübt wird, ist dabei gleichgültig – sowohl der Vorstand als auch die Reinigungskraft des Vereines können den Freibetrag beanspruchen.

Das klingt gut. Nur: Woher soll der Verein das Geld für die Vergütung nehmen? Herr Emsig könnte seinem Verein einen Betrag spenden, und aus dieser Spende kann das „Vorstandsgehalt“ ebenso bezahlt werden wie Reisekosten und andere von Emsigs Auslagen. Der Vorteil: Die Spende ist bei Emsig steuerlich abzugsfähig und führt damit zu einer Steuerermäßigung, während das „Vorstandsgehalt“ oder die Spesenerstattung steuerfrei blieben.

Dass diese Rückspenden zulässig sind, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben zum so genannten Ehrenamtsfreibetrag ausdrücklich bestätigt. Allerdings sind dabei strenge Spielregeln zu beachten: Zunächst einmal darf Emsigs Spende nicht unter einer Auflage erfolgen. Er darf also nicht unter der Voraussetzung spenden, dass ihm anschließend seine Tätigkeit bei dem Verein vergütet wird. Der Vorstand, Kassenwart oder auch die Mitgliederversammlung des Vereins müssen vielmehr frei entscheiden können, wofür sie die Spende ausgeben. Umgekehrt darf die Vergütung nicht unter der Bedingung oder Auflage erfolgen, dass sie zurückgespendet wird. Auch Emsig muss frei entscheiden können, ob er spendet oder nicht – zumindest juristisch gesehen; von den moralischen Erwartungen kann in der Regel abgesehen werden.

Zu berücksichtigen ist aber auch Folgendes: Die Satzung des Vereins darf nicht ausdrücklich vorsehen, dass die Mitglieder oder Vorstände unentgeltlich bzw. ehrenamtlich arbeiten. Eine Regelung wie „Die Mitglieder / Vorstände sind ehrenamtlich für den Verein tätig.“ liest sich zwar gut, verhindert aber das Modell der Rückspende. Das gleiche gilt für Regelungen, nach denen die Vereinsmitglieder grundsätzlich keinen Anspruch auf Auslagenersatz haben. Wenn es möglich ist, sollten Sie also behutsam versuchen, die Satzung entsprechend anzupassen.


Für viele Branchen
Neue Mitarbeiter sofort melden!

Mit Beginn des Jahres wurde für bestimmte Branchen eine Sofortmeldung für neue Arbeitnehmer eingeführt. Neu eingestellte Mitarbeiter, auch Aushilfen und spontan oder kurzfristig Beschäftigte, müssen vor Beginn der Beschäftigung angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt meist nur im Internet. Die Regelung gilt im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, Personenbeförderungs-, Speditions-, Transport-, Logistik-, Schausteller- und Gebäudereinigungsgewerbe, ebenso in der Forst- und Fleischwirtschaft sowie in Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Ausstellungen und Messen beteiligen.

Durch die Regelung soll Schwarzarbeit erschwert werden. Bitte beachten Sie, dass die genannten Branchen sehr weit reichen. So betreffen die Personenbeförderung oder das Transportgewerbe nicht nur Taxifahrer, sondern auch Büroangestellte eines Busunternehmens. Wenn Sie in diesen Branchen neue Mitarbeiter zum Monatsbeginn anstellen, reicht es nicht mehr aus, diese erst zur Monatsmitte im Rahmen der laufenden Gehaltsabrechnung anzumelden.

Mandanten und Geschäftspartner stellen sich vor:

Coaching
Durch Perspektivwechsel zu neuen Lösungswegen!

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Personalentwicklung durch das Aufspüren und Fördern der jeweiligen Teampotentiale und Ressourcen.

"...neue Sichtweisen entdecken und dabei den Menschen nicht aus den Augen verlieren!"
mit Humor + Intuition + Fachkompetenz + Wertschätzung


Dipl. Psych. Imke Sachteleben
  • Psych. Psychotherapeutin
  • Systemische Familientherapeutin (IFW)
  • Systemische Supervisorin (IFW)
  • Einzelsupervsion
  • Team und Gruppensupervision
  • Coaching / Leitungssupervision
  • Seminare / Fortbildungen

49086 Osnabrück ° Darumer Straße 65 ° Tel. 05406-9666 ° http://www.sachteleben.de

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