InfoBrief II/2010

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Motto
In der Schweiz ist übrigens alles schöner und besser.
Adolf Muschg, Schweizer Dichter, Schriftsteller und Literaturwissenschaftler

Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,

für den einen oder anderen hat die Schweiz einen ganz besonderen Zauber. Und das liegt dann nicht nur an ihren Skigebieten und der guten Schokolade. Besonders attraktiv erschien die Eidgenossenschaft offenbar denjenigen, deren Daten sich jüngst auf einer zum Verkauf angebotenen CD wieder fanden. Wer in der Schweiz deutsches Schwarzgeld lagert, dem wird Ärger über kurz oder lang nicht erspart bleiben. Sehr wohl aber denen, die mit Hilfe eines fachkundigen Beraters auf legale Weise ihre steuerlichen Abgaben reduzieren.

So haben wir im aktuellen InfoBrief wieder wissenswerte Tipps und Informationen für Sie zusammengestellt: Sie erfahren zum Beispiel, wie es sich beim Investitionsabzugsbetrag mit dem Betriebs PKW verhält und ob Abfindungen so gestaltet werden dürfen, dass sie für den scheidenden Arbeitnehmer steuerlich günstig sind. Auch der außergewöhnlichen Belastung beim Umbau des Eigenheims widmen wir einen Artikel.

Wir wünschen Ihnen eine inspirierende Lektüre!
Und natürlich einen schönen Frühling.



Petra Möller und das ganze Team



Steuerlexikon N wie ...
Nichtanwendungserlass
Gerichtsurteile gelten in Deutschland grundsätzlich nur für die unmittelbaren Streitparteien und im jeweiligen Fall. Das macht sich der Bundesfinanzminister regelmäßig zunutze: Mit einem Nichtanwendungserlass weist er seine Finanzbeamten an, Urteile des Bundesfinanzhofes zugunsten der Steuerzahler „über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden“. Mit anderen Worten: die Finanzbeamten sollen das Urteil ignorieren, und Bürger mit ähnlichen Fällen müssen sich im Zweifel erneut durch die Instanzen klagen.

Nachträgliche Betriebsausgaben
Wer einen Betrieb schließt oder eine freiberufliche Arbeit einstellt, hat eventuell doch noch einige Ausgaben, obwohl er keine Einnahmen mehr hat. Diese Ausgaben können als nachträgliche Betriebsausgaben selbstverständlich beim Finanzamt geltend gemacht werden – auch wenn die Finanzämter das nicht gern sehen.

Notenbank
Eine Notenbank ist ein Kreditinstitut, das Banknoten ausgeben darf (Notenprivileg). Eine Notenbank ist insbesondere für die Geldpolitik eines Landes oder eines Währungsgebietes verantwortlich. Sie wird auch als Zentralbank, Zentralnotenbank, Zentralnoteninstitut, Währungsbank, Bank der Banken oder Reservebank bezeichnet.

Hilfe in der Not:
Gesellschafterdarlehen

Gerät eine GmbH in die Krise, helfen die Gesellschafter gern mit „frischem Geld“ aus. Dieses wird oft als Darlehen gewährt – und zwar als zinsloses Darlehen, denn die Gesellschaft soll ja nicht zusätzlich mit Zinsen belastet werden. Der vermeintliche Verzicht auf Zinsen kann aber teuer werden. Ein zinsloses Darlehen muss nämlich in der Steuerbilanz mit 5,5% p.a. abgezinst werden.

Wenn Gesellschafter Brause seiner GmbH also 100.000 Euro als Darlehen „zinslos“ für fünf Jahr zur Verfügung stellt, darf dieses Darlehen nur mit rund 76.500 Euro in der Steuerbilanz angesetzt werden. Die Differenz von etwa 23.500 Euro erhöht den Gewinn der GmbH im dem Jahr, in dem sie das Geld bekommt. Sie kann zwar in den nächsten Jahren wieder einen entsprechenden Aufwand gegenrechnen, schließlich muss sie am Ende ja wieder 100.000 Euro zurückzahlen, doch kann die Steuer im ersten Jahr sehr belasten.

Noch kritischer wird es, wenn zu dem Darlehen keine Laufzeit vereinbart wird. Das Finanzamt unterstellt dann einfach eine Laufzeit von 12 Jahren 10 Monaten und genau 12 Tagen (oder ca. 13 Jahren) und setzt das Darlehen nur mit 50,3% des Nominalwertes in der Steuerbilanz an. Die Differenz (49,7% der Darlehenssumme) erhöht sofort den Gewinn!

Wenn Sie Ihrer Gesellschaft also ein Darlehen gewähren, sollten Sie unbedingt auch eine Verzinsung vereinbaren. Die kann niedriger sein als 5,5%, sollte aber mehr als eine symbolische Verzinsung sein. Außerdem sollten Sie dokumentieren, dass die Verzinsung nicht nur vereinbart, sondern auch ernst gemeint ist (im Steuer-Deutsch: „tatsächlich gewollt“). Dazu müssen Sie die Zinsen unbedingt jedes Jahr im Jahresabschluss buchen. Idealerweise werden die Zinsen auch ausgezahlt.

Wenn die Zinsen wegen einer Überschuldung bzw. einem Rangrücktritt nicht ausgezahlt werden dürfen, sollten sie in einen Rangrücktritt ausdrücklich einbezogen werden. Doch in dem Fall ist ohnehin fachkundiger Rat erforderlich.

Komplizierte Vermietung
Was gilt noch als Nebenleistung?

Die Vermietung von Grundstücken unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Wenn der Mieter in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig ist, kann der Vermieter auf die Steuerbefreiung verzichten. Man nennt dies in der Praxis „Option zur Umsatzsteuer“. Der Vorteil für den Vermieter ist dabei folgender: Er kann bei einer Option zur Umsatzsteuer die Vorsteuer aus seinen Rechnungen, etwa für den Bau des Hauses oder dessen Instandhaltung, geltend machen.

Dabei kann der Vermieter für jeden Teil seines Hauses einzeln entscheiden, ob er auf diesen Teil Umsatzsteuer berechnet oder nicht. Wenn in einem Mehrfamilienhaus z.B. je ein Laden im Erdgeschoss an ein Einzelhandelsgeschäft und einen Versicherungsmakler vermietet wurde, kann der Vermieter an das Einzelhandelsgeschäft mit Umsatzsteuer vermieten und so die anteiligen Vorsteuern für die Instandhaltung beim Finanzamt geltend machen. Dem Inhaber des Tante-Emma-Ladens wird es in der Regel egal sein, ob mit oder ohne Umsatzsteuer vermietet wird, denn er kann seinerseits beim Finanzamt die Vorsteuer beanspruchen.

Bisher umfasste die Steuerfreiheit der Vermietung, vor allem für Wohnungen, auch sämtliche Betriebskosten. Das ist umsatzsteuerlich betrachtet nicht unbedingt selbstverständlich. Aus umsatzsteuerlicher Sicht „liefert“ der Vermieter an den Mieter nämlich z.B. Wasser und Wärme bzw. der Vermieter erbringt eine Dienstleistung, wenn er das Treppenhaus reinigen lässt. Es handelt sich hierbei jedoch um Nebenleistungen zur „Hauptleistung Vermietung“. Die Nebenleistung teilt das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung – somit sind auch alle Nebenleistungen steuerfrei. So sehen es zumindest seit vielen Jahrzehnten die deutschen Finanzämter, und die Bundesfinanzminister haben es auch stets so in den Umsatzsteuerrichtlinien, also in den Anweisungen an die Finanzbeamten, festgehalten.

Der Europäische Gerichtshof teilt diese Auffassung aber nicht. In einem Urteil vom Juni 2009 hat er entschieden, dass die Reinigung von Gemeinschaftsräumen der Mieter durch den Hausmeister des Vermieters keine Nebenleistung sei und folglich umsatzsteuerpflichtig ist.

Es bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen die Finanzbeamten in Deutschland aus dem Urteil ziehen. Es zeichnet sich aber ab, dass die bisherige deutsche Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Die Folge wird wahrscheinlich sein, dass künftig zumindest ein Teil der Betriebskosten auch bei Wohnungsmietern der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Wir glauben zwar nicht, dass die Nebenkosten zu den Mieten dadurch wesentlich steigen. Die meisten Nebenkosten in den Betriebskostenabrechnungen sind ohnehin mit Umsatzsteuer belastet. Es wird aber auf jeden Fall wieder einmal komplizierter: Denn nicht alle Betriebskosten können als Nebenleistungen des Vermieters angesehen werden – wie z.B. die Grundsteuer. Die Betriebskosten werden also aufzuteilen sein. Andererseits kann auch der Vermieter einer Eigentumswohnung die Erleichterungen als Kleinunternehmer beanspruchen (siehe InfoBrief Dezember 2009). Dies gilt aber nicht, wenn er bereits ein „richtiges“ Unternehmen betreibt. Die Hausverwaltungen werden also den jeweiligen Status erfragen müssen.

Zunächst heißt es aber abwarten, bis sich der deutsche Fiskus zu dem Urteil äußert.

Vermietung, die zweite
Aufteilung der Vorsteuer

Für die Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien gibt es aber auch eine erfreuliche Nachricht, oder zumindest die Aussicht darauf. Stellen Sie sich vor, Herr Baumeister errichtet am Marktplatz seiner Heimatstadt ein Eck-Haus mit zwei Etagen. Im Erdgeschoss befindet sich ein Einzelhandelsgeschäft, das Obergeschoss wird als Wohnung vermietet. Wohnung und Geschäft haben eine Fläche von jeweils 75 qm. Das Geschäft wird für 800 Euro monatlich vermietet (zuzüglich Umsatzsteuer); die Wohnung kann Baumeister aber nur für 500 Euro vermieten. Außerdem vermietet er einen Teil der Fassade an ein Werbeunternehmen für 200 Euro (ebenfalls zuzüglich Umsatzsteuer). Insgesamt hat er also 1.500 Euro monatliche Mieteinnahmen.

Die Preisfrage lautet nun: In welchem Umfang kann Baumeister die Vorsteuer aus dem Bau des Hauses und später der laufenden Kosten geltend machen? Muss er die Aufteilung nach der Grundfläche vornehmen (also 50% der Fläche für steuerpflichtige Vermietung), oder darf er auch nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen (also 2/3 für die steuerpflichtige Vermietung: 1.000 Euro von 1.500 Euro Gesamtmiete)?

Die Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze ist meist günstiger, da die (meist umsatzsteuerpflichtige) Vermietung von Gewerbeeinheiten oft zu einem höheren Preis je Quadratmeter erfolgt als die (umsatzsteuerfreie) Vermietung als Wohnung.

Dieser Streit wird nun schon seit Jahren zwischen Steuerbürgern und Finanzämtern ausgetragen. Die Finanzämter wollten stets nur eine Aufteilung nach der Fläche akzeptieren. Eines Tages ließ der Bundesfinanzhof (BFH) aber auch die Aufteilung nach Umsätzen zu. Daraufhin ließ sich der Bundesfinanzminister vom Bundestag die Aufteilung nach der Fläche als zwingende Vorschrift ins Gesetz schreiben und umging so das Urteil des BFH.

Nun hat das Finanzgericht Münster einen weiteren Vorstoß zugunsten von Baumeister unternommen: Nach Ansicht dieses Finanzgerichtes verstößt die deutsche gesetzliche Regelung, die zwingende Aufteilung nach der Fläche also, gegen das Europarecht. Der BFH muss also erneut über die Streitfrage entscheiden und wird wohl auch beim europäischen Gerichtshof anfragen.

Bis zu einer endgültigen Klärung wird viel Zeit ins Land gehen. Bis dahin wird das Finanzamt bei Baumeister nur 50% der Vorsteuern akzeptieren. Doch Baumeister kann hoffen.

Sie sollten auf jeden Fall – wie auch Baumeister - die Umsatzsteuerbescheide offen halten, wenn sie ein unterschiedlich genutztes Grundstück vermieten.


Rentenversicherung
Keine Befreiung bei Negativrendite

Die Renditeerwartung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bekanntermaßen sehr gering, wenn nicht sogar negativ. Trotzdem kann man sich nicht mit dieser Begründung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen. So entschied es das Landessozialgericht Hessen im Dezember 2009.

Der Sachverhalt war folgender: Ein Bankangestellter aus Frankfurt am Main war wegen seines hohen Einkommens nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er beantragte, auch von der Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit zu werden. Seinen Beiträgen stünden keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüber. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die demografische Entwicklung in Deutschland. Durch die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre ergäbe sich zudem eine Negativrendite. Die Richter beider Instanzen bestätigten die Versicherungspflicht.

Dazu führt das Gericht aus: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung seien Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe ihres Arbeitseinkommens versicherungspflichtig. Dies verstoße – wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden habe - auch nicht gegen das Grundgesetz. Denn der Gesetzgeber verfolge mit der gesetzlichen Regelung einen legitimen Zweck. So diene die Versicherungspflicht neben dem Schutz der Betroffenen auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter und bei Arbeitslosigkeit entgegenwirke.

Die Frage nach Äquivalenz von Beitrag und Leistung greife demgegenüber zu kurz, so die Darmstädter Richter in den ausführlichen Entscheidungsgründen. Die gesetzliche Rentenversicherung könne gesellschaftliche Solidarität besser realisieren als eine rein private Kapitallebensversicherung. So leiste sie einen sozialen Risikoausgleich zwischen Versicherten mit unterschiedlicher Lebenserwartung und unterschiedlichem Erwerbsminderungsrisiko sowie zwischen Versicherten mit und ohne Familienangehörigen. Ferner erbringe sie Leistungen bei Erwerbsminderung, zur Rehabilitation sowie an Hinterbliebene und zahle den halben Beitrag zur Krankenversicherung. Auch die Arbeitslosenversicherung erbringe neben dem Arbeitslosengeld weitere Leistungen, zum Beispiel zur Umschulung und Rehabilitation.

Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung sei zudem nach Modellberechungen bei einem Durchschnittsverdiener keineswegs eine Negativrendite zu erwarten. Auch wirke sich der demografische Wandel gleichermaßen auf die privaten Versicherungssysteme aus.


Eine außergewöhnliche Belastung:
Behinderungsbedingter Umbau

Bei der Einkommensteuererklärung können grundsätzlich außergewöhnliche (finanzielle) Belastungen geltend gemacht werden. Die Möglichkeiten, bei hohen Kosten durch eine Steuererstattung etwas Trost zu finden, sind aber weitaus geringer als allgemein angenommen. So müssen die geltend gemachten Kosten nicht nur größer sein als bei der Mehrzahl der anderen Bürger mit gleichen Einkommensverhältnissen. Sie müssen auch zwangsläufig sein; der Bürger darf sich den Kosten nicht entziehen können – sei es aus tatsächlichen, sittlichen oder moralischen Gründen. In der Praxis scheitert der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen oft am Detail.

So hatte z.B. einer unserer Mandanten ein unbelastetes, bescheidenes Häuschen von seiner Mutter geerbt. Eines Tages meldete sich das örtliche Sozialamt bei dem Sohn und verlangte die Erstattung mehrerer Zehntausend Euro: Das Sozialamt hatte der Mutter jahrelang Sozialhilfe gezahlt, da sie kein eigenes Einkommen hatte. Wegen ihres Hauses hätte die Mutter eigentlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Das Sozialamt verzichtete aber auf den Verkauf des Hauses und gewährte daher die Sozialhilfe als Darlehen. Der Sohn hatte von seiner Mutter also außer dem Haus auch die Schulden geerbt.

Die Zahlung an das Sozialamt war für unseren Mandanten keine außergewöhnliche Belastung, da er neben den Schulden auch Vermögen geerbt hatte und somit gar nicht belastet war. Auch der Teil der Zahlung an das Sozialamt, der über den Wert des Hauses hinausging, konnte nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden: Die Zahlung war nämlich nicht zwangsläufig. Der Sohn hätte sich der Zahlung entziehen können, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hätte.

Sie können sich sicherlich vorstellen, dass es einiger einfühlsamer Gespräche mit dem Sohn bedurfte, um ihm dieses Ergebnis auch emotional im Hinblick auf sein Rechtsgefühl zu erklären.

Gefühltes und tatsächliches Recht können bei außergewöhnlichen Belastungen aber noch weiter auseinander klaffen: Stellen Sie sich vor, eine Familie wohnt in einem hübschen Einfamilienhaus. Eines Tages erleidet der Vater einen schweren Unfall, sodass er fortan an einen Rollstuhl gebunden ist. Die Familie kann es sich zum Glück leisten, das Haus aufwändig behindertengerecht umbauen zu lassen. Die Eingangstreppe erhält eine Rampe, das Schlafzimmer wird ins Erdgeschoss verlegt, das Bad umgebaut und ein Home-Office eingerichtet.

Diese Umbaukosten müssten außergewöhnliche Belastungen sein – könnte man meinen. Nach Auffassung der deutschen Finanzämter sind sie es nicht. Den Ausgaben soll nämlich ein „Gegenwert“ gegenüber stehen: Ein behindertengerecht ausgebautes Haus ist mehr wert als ein „einfaches“ Haus.

Man könnte diese Auffassung schon fast als makaber ansehen, und so hat der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Steuergericht, diese Praxis im Oktober 2009 mit einem Urteil beendet. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Hauses sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch ein eventueller Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.


Investitionsabzugsbetrag
Streit um den Firmenwagen

Die Ansparabschreibung war bis 2007 für kleinere und mittlere Unternehmen ein beliebtes Instrument, um eine Steuerschuld für ein paar Jahre „zu stunden“. 2008 wurde die Ansparabschreibung zwar durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, die grundsätzlichen „Spielregeln“ blieben aber unverändert: Der Unternehmer muss glaubhaft machen, dass er innerhalb der nächsten Jahre bestimmte, genau benannte Investitionsgüter kaufen wird und diese (fast) ausschließlich beruflich nutzt. Dann kann er bereits drei Jahre vorher 40% der erwarteten Ausgaben geltend machen.

Ein häufiger Streitpunkt - wie könnte es anders sein - ist wieder einmal der Betriebs-PKW. Die Finanzämter vermuten nämlich, dass ein Betriebs-PKW stets auch privat genutzt wird. Das kann nur durch ein akkurat geführtes Fahrtenbuch widerlegt werden. Existiert ein solches Fahrtenbuch nicht, wird der Betriebs-PKW auch privat genutzt. Damit kann in der Folge kein Investitionsabzugsbetrag für einen PKW geltend gemacht werden – so die Finanzbeamten.

Die Richter des Bundesfinanzhofes sehen dies aber anders: Wenn der Unternehmer darlegt, dass er für den neuen PKW künftig ein Fahrtenbuch führt und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des PKW belegt, ist der Investitionsabzugsbetrag zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass der Unternehmer für das aktuell genutzte Fahrzeug kein Fahrtenbuch führt und die 1%-Regelung anwendet.


Teure Anfahrtsskizze

Ein kartographischer Verlag, der Stadt – und Landkreiskarten herstellt, unterhielt eine Homepage, auf der verschiedene Karten abgerufen werden konnten. Die Homepage beinhaltete einen Urheberrechtshinweis des Verlages sowie dessen Firmenlogo.

Für die Anfahrtsbeschreibung zu ihrem Haus bediente sich die Betreiberin einer Pension auf dieser Website. Als der Verlag das bemerkte, forderte er eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz in Höhe von 650 Euro und eine Bearbeitungspauschale von 79 Euro. Die Besitzerin des Gästehauses gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nur einen weitaus geringeren Betrag. Der Fall ging vor Gericht, und letztlich musste die Besitzerin fast die gesamte Summe zahlen, die der Verlag forderte.

Das Gericht billigte dem Verlag eine angemessene Lizenzgebühr zu. Bei deren Berechnung sei darauf abzustellen, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte. Derjenige, der Rechte anderer verletzt, solle nicht besser stehen als hätte er die Lizenz regulär gekauft. Letztlich hat das Gericht also einen Lizenzvertrag für die Berechnung des Schadens seitens des Verlages unterstellt. Der Verlag konnte belegen, was die Besitzerin des Gästehauses bei anderen Verlagen hätte bezahlen müssen und musste dabei nicht einmal die billigsten Angebote ansetzen.

Es wurde also letztlich eine recht teure Anfahrtsskizze. Dabei hätte es die Pensions-Betreiberin deutlich billiger haben können, wenn sie eines der vielen kostenlosen Angebote für Routenplanung im Internet genutzt hätte.


Arbeitszeugnis
Ein falsches Wort kann teuer werden

Wer sich auf eine Stelle bewirbt, muss Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber vorlegen. Schließlich soll es dem neuen Chef möglich sein, sich ein Bild vom Bewerber zu machen. In der Praxis entscheiden Zeugnis-Formulierungen oft in hohem Maße über die künftige berufliche Entwicklung. Daher schenken verantwortungsbewusste Arbeitgeber dem Erstellen von Zeugnissen viel Aufmerksamkeit: Einerseits sollen die Zeugnisse ehrlich sein, andererseits will man seinem ehemaligen Mitarbeiter nicht die Zukunft verbauen.

Inzwischen nutzen viele Arbeitgeber für die Formulierung von Arbeitszeugnissen eine Software, um den Aufwand zu reduzieren. Die Anbieter werben mit der Erstellung von Zeugnissen in kurzer Zeit; außerdem sollen die Zeugnisse rechtssicher sein. Doch die Software-Angebote sollten genau geprüft werden. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung unterliegt einem schnellen Wandel, und entsprechend hoch ist das Streitpotential. Viele Klauseln sehen die Arbeitsgerichte als rechtswidrig an.

So hatte sich z.B. ein Chef bereit erklärt, einem künftigen Arbeitgeber seines Ex-Mitarbeiters auch persönliche Auskünfte zu erteilen. Der Mitarbeiter fürchtete wohl, dass er dabei nicht gut wegkommen würde und verklagte seinen Ex-Chef erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Herford auf Streichung der Klausel. Das Bundesarbeitsgericht entschied sogar, dass allein das Fehlen bestimmter Beurteilungskriterien oder Aussagen als „unzulässiges Geheimzeichen“ gewertet werden könne. So wollte ein Journalist erzwingen, dass seine Belastbarkeit im Zeugnis Erwähnung findet.


Bilanzen
Elektronisch ans Finanzamt

Ausgerechnet mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wurde den Unternehmen eine neue Pflicht auferlegt, die in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen wurde: Unternehmen, die Bilanzen erstellen, müssen diese künftig elektronisch an die Finanzämter übermitteln – so wie es bereits für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen beim elektronischen Bundesanzeiger gilt. Die Verpflichtung gilt erstmals für die Bilanzen des Jahres 2011. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun erstmals zu einigen Details geäußert.

Demnach sind z.B. bei unterschiedlichen Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz auch die Unterschiede elektronisch zu übermitteln. Letztlich läuft das auf die Erstellung einer gesonderten Steuerbilanz hinaus. Eine einfache, in einer Excel-Tabelle erstellte Überleitungsrechnung reicht nicht aus, da sie nicht in das vorgeschriebene Datenformat umgewandelt werden kann.

Die Jahresabschlüsse sind im XBRL-Format (=eXtensible Business Reporting Language) zu übertragen. Das ist ein international verbreitetes Format zur Übertragung von Bilanzen. Es wird bereits bei der Übertragung an den elektronischen Bundesanzeiger verwendet und um steuerliche Informationen ergänzt.


Antragsveranlagung
Alte Frist gilt nicht mehr

Arbeitnehmer ohne andere Einkünfte mussten früher ihre Steuererklärung innerhalb von zwei Jahren beim Finanzamt einreichen, wenn sie Werbungskosten oder den Lohnsteuerjahresausgleich aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen geltend machen wollten. So musste z.B. die Steuererklärung für 2004 bis spätestens 31. Dezember 2006 beim Finanzamt eingereicht werden. Ende 2007 wurde die Zwei-Jahres-Frist im Gesetz gestrichen.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Streichung der Zwei-Jahres-Frist bereits für Steuererklärungen des Jahres 2005 gilt. Das ist grundsätzlich eine erfreuliche Nachricht. Allerdings müssen künftig die allgemeinen Verjährungsfristen beachtet werden. Doch die allgemeine Verjährungsfrist für 2005 läuft erst am 31. Dezember 2012 ab.


Verschiebung der Fälligkeit
Wann ist sie willkürlich?

Löhne und Gehälter werden grundsätzlich in dem Kalenderjahr besteuert, in dem sie einem Arbeitnehmer zufließen. „Zufluss“ bedeutet dabei, dass der Arbeitnehmer über den Geldbetrag frei verfügen kann. In der Regel kann der Zufluss einfach bestimmt werden: Das Geld muss auf dem Konto gutgeschrieben werden.

Im Detail kann es aber auch schwieriger sein. So hatte Unternehmer Brause seinen langjährigen Mitarbeiter Prickel im Sommer 2008 entlassen müssen. Beide einigten sich gütlich auf eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro, die bis Dezember 2008 ausgezahlt werden sollte.

Nachdem die Tinte unter dem Aufhebungsvertrag trocken war, entschloss sich Prickel, eine längere Auszeit zu nehmen. So zeichnete sich ab, dass er im Jahr 2009 keine laufenden Einnahmen haben würde. Wenn Prickel die Abfindung erst 2009 erhielte, würde sie deutlich geringer besteuert werden. So rechnete es sich Prickel aus und vereinbarte mit Ex-Chef Brause schriftlich, dass die Abfindung erst im Januar 2009 ausgezahlt werde.

Das Finanzamt wollte diese Vereinbarung nicht gelten lassen. Es argumentierte, dass Prickel 2008 einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung gehabt hätte. Durch die neue Vereinbarung über die Fälligkeit der Abfindung habe Prickel wirtschaftlich betrachtet über die Abfindung verfügt. Sie sei ihm damit bereits 2008 zugeflossen.

Die Richter des Bundesfinanzhofes sahen das anders und wollten das Zuflussprinzip, um das es hier geht, nicht aufweichen. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass es einem Steuerpflichtigen gestattet sei, seine zivilrechtlichen Vereinbarungen so zu gestalten, dass sie für ihn steuerlich günstig sind. Das Finanzamt hat diese Vereinbarungen grundsätzlich anzuerkennen. Daher durfte auch die ursprünglich getroffene Vereinbarung zur Fälligkeit noch einmal verändert werden.


Berechnung der Kündigungsfrist
Altersdiskriminierung in Deutschland

Das deutsche Arbeitsrecht sieht für Arbeitnehmer Kündigungsfristen vor, die nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind. Dabei werden aber nur die Jahre ab dem 25. Lebensjahr bei der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.

Wenn Dennis seit der Lehre im 18. Lebensjahr ununterbrochen beschäftigt ist und er nach zehn Jahren, wenn er 28 Jahre alt ist, entlassen wird, gilt für ihn bei der Berechnung der Kündigungsfrist nur eine Betriebszugehörigkeit von drei Jahren. Bei seinem zur gleichen Zeit eingestellten, aber zehn Jahre älteren Kollegen Winfried hingegen, werden die gesamten zehn Jahre der Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt.

Der Europäische Gerichtshof sah Dennis wegen seines jüngeren Alters diskriminiert. Das Verbot der Altersdiskriminierung schützt nämlich nicht nur die Alten sondern auch die Jungen. Die deutsche Regelung ist damit ungültig.

Das deutsche Gesetz kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass den Arbeitgebern eine größere Flexibilität verschafft werden soll und jüngeren Mitarbeiter eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne. Das „Weglassen“ der Betriebszugehörigkeit vom 18. bis zum 25. Lebensjahr betrifft einen Arbeitnehmer schließlich auch noch nach vielen Jahren der Betriebszugehörigkeit, wenn nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er noch „jung und flexibel“ ist.


Gültig bis Ende 2013:
Geänderter Überschuldungsbegriffs

Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde im Herbst 2008 der insolvenzrechtliche Begriff der Über¬schuldung geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es ist also darauf abzustellen, ob die Fortführungsprognose positiv ausfällt, etwa weil der Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.

Diese „großzügige“ Regelung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Befristung wurde nunmehr um drei Jahre verlängert. Damit führt bis zum 31. Dezember 2013 eine rechnerische Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.


Insolventer Vermieter
Was geschieht mit der Mietkaution?

Wer Wohnungen vermietet, hat die Mietkaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anzulegen und zu verwalten. Damit soll die Kaution geschützt werden, wenn z.B. der Vermieter in Insolvenz geht. Viele Banken und Sparkassen richten gesonderte Mietkautionskonten ein, auf die Vermieter und Mieter nur gemeinsam zugreifen können.

Einige Vermieter lassen sich die Kaution aber auf ein ganz normales Konto gutschreiben und „mischen“ so die Kautionen mit dem übrigen Vermögen. Bei einer Insolvenz hat der Mieter dann eine „normale“ Forderung an den Vermieter, die - wenn überhaupt - nur mit einer Quote und oft auch erst nach vielen Jahren bedient wird.

Ein Mieter sah nun die Kaution gefährdet, nachdem der Vermieter Insolvenz angemeldet hatte. Er hat sich daraufhin vor Gericht „genehmigen“ lassen, die Miete so lange zu mindern, bis ihm vom Zwangsverwalter die Anlage der Mietkaution auf einem Treuhandkonto nachgewiesen werden konnte.

Das Gericht billigte dem Mieter ein solches Zurückbehaltungsrecht zu. Der Zwangsverwalter sei verpflichtet, einen Betrag in Höhe der Kaution zugunsten des Mieters anzulegen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf die Zinsen, die bei gesetzeskonformer Anlage der Kaution angefallen wären. Der Zwangsverwalter habe anstelle des Vermieters dessen Verpflichtungen zu erfüllen.


Big Brother
Auch das Finanzamt schaut zu

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das Preisgeld des Gewinners aus der Fernseh-Show Big Brother der Einkommensteuer unterliegt. Das Gericht folgte nicht der Auffassung eines Show-Teilnehmers, wonach die Gewinnsumme als Spielgewinn wie ein Rennwett- oder Lotteriegewinn steuerfrei bleiben müsse.

Das bloße „Sich-Filmen-lassen“ an sich führe zwar noch nicht zu einer steuerbaren Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Bei der Show müssen die Teilnehmer aber weitere Verpflichtungen erfüllen: Fotoshootings, Interviews, Pressetermine und vieles mehr. Damit wird die Grenze der „Spieltätigkeit” überschritten.

Die Frage, ob solche Preisgelder steuerpflichtig sind, ist im Einzelfall nicht einfach zu beantworten. Es muss immer untersucht werden, ob dem „Preisgeld“ Leistungen des Teilnehmers gegenüber stehen. In sehr vielen Fällen wird das heute der Fall sein, denn die Teilnehmer müssen eine Reihe von Aufgaben erfüllen, wenn sie an den Shows teilnehmen wollen.


Offenlegungspflichten
Ordnungsgeld droht

Kapitalgesellschaften (vor allem GmbH und Aktiengesellschaften), aber auch einige Personengesellschaften (vor allem GmbH & Co KG) und „große“ Einzelkaufleute mussten spätestens bis zum 31. Dezember 2009 ihren Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Der elektronische Bundesanzeiger muss dem Bundesamt für Justiz alle „Sünder“ mitteilen, die ihren Jahresabschluss nicht rechtzeitig offen gelegt haben. Wir erwarten, dass das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Kürze - wie in den Vorjahren - die ersten Ordnungsgelder androht, wenn Unternehmen ihre Jahresabschlüsse nicht eingereicht haben.

Mit der Androhung des Ordnungsgeldes wird eine letzte Frist von sechs Wochen gesetzt. Wer diese Frist einhält, muss kein Ordnungsgeld zahlen. Allerdings entstehen allein für die Androhung bereits rund 42 Euro Bearbeitungsgebühr.

Auf keinen Fall sollten Sie die Sechs-Wochen-Frist verstreichen lassen. Danach wird ohne weitere Mahnung das Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 2.500 Euro festgesetzt. Nur in wenigen Fällen kann ein geringeres Ordnungsgeld beantragt werden, etwa dann, wenn die Sechs-Wochen-Frist nur wenige Tage überschritten wird.

Wer diese Kosten und all den Ärger vermeiden will, sollte jetzt also unverzüglich seinen Jahresabschluss einreichen, sofern es noch nicht geschehen ist.


Noch einmal:
Dienstreise mit Privatvergnügen

Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat sich im September erneut zu Reisen mit beruflichem und privatem Hintergrund geäußert, zu den so genannten gemischt veranlassten Reisen also. Das Urteil selbst ist gar nicht so aufregend: Bei einer Reise, mit der sowohl berufliche als auch private Zwecke verfolgt werden, sind diese zeitanteilig aufzuteilen. Das ist an sich nichts Neues. An dem Urteil sind aber einige andere Aspekte interessant:

Bemerkenswert ist zunächst, dass sich der Große Senat des BFH zum Thema der „Gemischten Aufwendungen“ geäußert hat. Den Großen Senat kann man als Vermittler zwischen den verschiedenen „Abteilungen“ innerhalb des BFH ansehen. Vereinfacht ausgedrückt: Wenn die Richter zweier Abteilungen des BFH unterschiedlicher Auffassung über eine Rechtsfrage sind, müssen sie den Großen Senat anrufen, der dann endgültig urteilt.

Dieser Große Senat hat sich nun erstmals seit langem grundsätzlich mit gemischten Aufwendungen befasst. Das Einkommensteuergesetz besagt nämlich grundsätzlich, dass Kosten mit Bezug zur privaten Lebenssphäre des Bürgers insgesamt, auch nicht anteilig, beim steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden dürfen. Mit dieser Vorschrift aus dem Jahre 1934 wurde über viele Jahrzehnte hinweg das Aufteilungsverbot begründet: „entweder ganz beruflich oder gar nicht“ – nicht jedoch ein „bisschen beruflich“.

Der Große Senat hat nun festgestellt, dass er aus besagtem Gesetzesparagraphen kein Aufteilungsverbot des Gesetzgebers ableiten könne. Den zugrunde liegenden Fall haben die Richter genutzt, um mit einer Reihe von Beispielen und deren Beurteilung durch die unterschiedlichsten Steuergerichte die ganze Breite von steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen über mehr als ein Jahrhundert darzustellen. Wer sich über wesentliche Aspekte der Wirtschafts- und Kulturgeschichte in Deutschland seit Beginn des 20. Jahrhunderts informieren möchte, dem sei die Lektüre dieses 45-seitigen Beschlusses wärmstens empfohlen. Die Sache wird auch deshalb epochal sein, da sich die Finanzverwaltung und die Steuergerichte mit diesem Sachverhalt des Jahres 1994 rund 15 Jahre befasst haben. Zum lang andauernden Streit ist es vielleicht auch deshalb gekommen, weil der Kläger, ein Computer-Spezialist, ausgerechnet in Las Vegas/USA einen Fachkongress besuchte. Auch die Entwicklung der Preise für Flugreisen zeigt uns dieser Fall sehr deutlich, denn immerhin musste der Kläger für die Flüge 5.335 DM aufwenden, die Hotelkosten schlugen mit 380 DM pro Nacht zu Buche. Dies alles, obwohl der Kläger nicht von seiner Ehefrau begleitet wurde, wie das Finanzgericht Köln ausdrücklich feststellte.

Der BFH beginnt seine dezidierte Darstellung der Rechtsprechung zur gesetzlichen Regelung des angeblichen Aufteilungsverbotes mit Entscheidungen des Reichsfinanzhofs aus dem Jahr 1939. Hier ging es um Aufwendungen eines Fabrikanten zur Wiederherstellung der Jägerehre! Danach stellt der BFH Fälle der deutschen Finanzgerichtsbarkeit und des Obersten Finanzgerichtshof vor (1948: Verschleiß von Schuhsohlen und bürgerlicher Kleidung eines Außendienstmitarbeiters) bis hin zu den zahlreichen Urteilen des BFH über die berufliche und/oder private Nutzung von Tageszeitungen, Radio- und Fernsehgeräten, Tonbändern und Farbdias (bei einem Lehrer) und dem privat mitgenutzten Kühlschrank eines Binnenschiffers (mit drei Schiffsjungen auf dem Schiff).

Für geschichtlich interessierte Steuerbürger, die sich mit dem noch weiter zurückliegenden Deutschen Kaiserreich und den preußischen Junkern befassen möchten, wird auf Entscheidungen des Königlich Preußischen Oberverwaltungsgerichtes zum Preußischen Einkommensteuergesetz aus dem Jahre 1901 (Lohn einer Viehmagd, die auch im Haushalt eingesetzt wurde) verwiesen. Auch der Süden unserer heutigen Bundesrepublik geriet in den Blickpunkt, als im Jahr 1930 die Verleihung des Ehrentitels eines bayerischen Kommerzienrates - wohl wegen der damit verbundenen Bewirtungsaufwendungen - vom Reichsfinanzhof beurteilt werden musste.

Der gesamte Streifzug durch mehr als ein Jahrhundert Steuergeschichte wendet sich schließlich besonders den Reisekosten zu (Südafrika, Seychellen, Meran mit Monte Baldo und Seiser Alm) und führt später zu einem für den Computer-Spezialisten und viele andere Betroffene positiven Ergebnis. (Die Ärzte-Kongresse in Davos und die Steuerberater-Veranstaltungen in Westerland/Sylt und auf Kreuzfahrtschiffen sind dem Gericht allerdings entgangen…)

Der Große Senat hält die Aufteilung von Reisekosten - insbesondere auch von Fahrt- bzw. Flugkosten - für gerechtfertigt und rückt von dem bisher vertretenen Aufteilungsverbot und damit vom Abzugsverbot für „gemischte Kosten“ ab.

Anhand der beruflichen und privaten Zeitanteile soll künftig bei einer einheitlichen Reise der abzugsfähige Kostenanteil ermittelt werden. Nur wenn der eine oder andere Teil der Reise von völlig untergeordneter Bedeutung ist, unterbleibt die Aufteilung ganz, und es gilt das Abzugsverbot für die gesamten Kosten. Ebenso wenig kann künftig aufgeteilt werden, wenn sich kein vernünftiger Aufteilungsmaßstab finden lässt.

Der Große Senat stellt also doch einige Hürden auf: Zunächst muss ein vernünftiger Aufteilungsmaßstab gefunden werden. In der Regel werden das bei Reisen die Zeitanteile sein. Ferner muss der Steuerbürger bei der Ermittlung des Sachverhalts deutlich mehr als sonst mitwirken, das heißt, er muss in höherem Maß als ohnehin schon Nachweise bringen, Auskunft geben, Zeugen benennen usw. Und den Finanzämtern und -gerichten wird bei solch gemischten Kosten auch gleich noch eine intensivere Aufklärungspflicht auferlegt als sonst üblich.

Das Urteil erging, wie erwähnt, zwar für eine Reise. Da das „Aufteilungsverbot“ aber nun grundsätzlich durch das oberste Gericht angezweifelt wurde, erwarten wir, dass sich die Rechtssprechung auch zu vielen anderen Kosten mit einem privaten Bezug ändern wird. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.


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