InfoBrief III/2007

Motto:

Das Geheimnis des Erfolgs liegt darin, für die Gelegenheit bereit zu sein, wenn sie kommt.
(Benjamin Disraeli)


Zum Geleit

Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,

der Sommer steht vor der Tür, und mit unserer Wirtschaft geht es aufwärts. Nachdem wir für unsere Mandanten nun die Buchhaltung Mai erstellt haben, kann ich diese positive Tendenz bestätigen. Die Ergebnisse liegen bei vielen über dem Ergebnis des Vorjahres.

Vor der Sommerpause soll sie noch verabschiedet werden, die große Unternehmenssteuerreform. Ein Gesetzesentwurf liegt bereits vor, doch noch kann sich einiges ändern. Wie üblich, informieren wir Sie ausführlich über die für Sie wichtigen Gesetzesänderungen, sobald sie endgültig ist. Die niedrigen Steuersätze sollen nun tatsächlich eingeführt werden. Abzuwarten bleibt jedoch, ob durch die vielen übrigen Änderungen tatsächlich mehr Geld im Geldbeutel bleibt.

Sollte dieses dann der Fall sein kann man ja mal über eine Auswanderung nachdenken. Vielleicht sagt Ihnen ja das eine oder andere Land unserer Rubrik Steuern in anderen Länder zu. Diesmal beschäftigen wir uns dort mit der Mongolei.

Und vergessen Sie nicht: Sommerzeit ist Urlaubszeit. Besonders wenn Sie Kinder haben, sollte zumindest ein langes Wochenende mit der Familie eingeplant werden.

Einen schönen, sonnigen Sommer wünschen Ihnen



Petra Möller und das ganze Team


Auf der Sonnenseite

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Frau Sonnenreich hatte ihren Strom bisher ausschließlich vom örtlichen Energieversorger bezogen. Im letzten Sommer jedoch ließ sie eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Einfamilienhauses errichten. Seither nutzt Frau Sonnenreich für ihren Haushalt beide Stromquellen. Den größten Teil des Stroms - weitaus mehr, als die Solaranlage produziert - bezieht sie weiterhin vom Energieversorger. Von dem Strom, den die Anlage liefert, verbraucht sie rund ein Drittel für ihren Haushalt. Die übrigen zwei Drittel speist sie in das Netz des örtlichen Energieversorgers ein.
So weit, so gut. Zu Unstimmigkeiten kam es dann aber, als Frau Sonnenreich mit ihrer Umsatzsteuererklärung eine Erstattung von zwei Dritteln der Vorsteuerbeträge verlangte, die auf die Kosten für die Photovoltaikanlage entfallen. Das Finanzamt wollte dieser Forderung nicht nachkommen. Die Begründung: Der Betrieb einer Photovoltaikanlage sei nur dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Anlage insgesamt mehr Strom produziere als im Haushalt der Steuerpflichtigen verbraucht werde. Das war bei Frau Sonnenreich nicht gegeben.
Über einen solchen Fall musste kürzlich das Finanzgericht Münster entscheiden – und es urteilte zu Gunsten der Klägerin, in unserem Beispiel würde das bedeuten, zu Gunsten von Frau Sonnenreich. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass der Verkauf von Solarstrom auch dann eine unternehmerische Tätigkeit ist, wenn die Klägerin für ihren privaten Haushalt mehr Strom benötige als durch die Photovoltaikanlage erzeugt werde. Um zu beurteilen, ob die Solaranlage in ausreichendem Maße unternehmerisch verwendet werde, komme es allein darauf an, in welchem Umfang der insgesamt produzierte Solarstrom verkauft worden sei.
Damit wäre Frau Sonnenreich auf der sicheren Seite, denn sie verkauft zwei Drittel des Solarstroms.
Das Finanzgericht verwies außerdem auf die für eine unternehmerische Tätigkeit erforderliche wirtschaftliche Relevanz. Diese konnte der Klägerin bei jährlichen Umsätzen von 750 bis 2.300 € aus dem Stromverkauf nicht abgesprochen werden. Und schließlich – ein weiterer Grund für das positive Urteil des Finanzgerichts – sei die Anlage nachweislich auf einen nachhaltigen Stromverkauf angelegt worden.


Ärztliche Tätigkeiten
Immer umsatzsteuerfrei?

Die Leistungen eines Arztes unterliegen nicht der Umsatzsteuer; das ist zumindest eine weit verbreitete Meinung. Uneingeschränkt zutreffend ist sie nicht.



Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen die gesetzlichen Krankenkassen entlastet werden. Daher sind Leistungen von Ärzten nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie - vereinfacht ausgedrückt - dem Schutz und der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Kosmetische Operationen oder auch das „Bleachen“ von Zähnen sind umsatzsteuerpflichtig. Das gleiche gilt für bestimmte ärztliche Gutachten, wie z.B. solche über die Erwerbsminderung für die gesetzliche Rentenversicherung.

Im Einzelfall ist eine Abgrenzung schwierig. Die einzelnen Finanzämter treffen mitunter auch unterschiedliche Entscheidungen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich regelmäßig mit uns über Ihre Tätigkeit als Arzt abzustimmen.


Wenn Kinder Geld verdienen

Die „steuerlichen Vorzüge“ eines Kindes können Eltern nur nutzen, wenn die Einkünfte und Bezüge der Kinder eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. 2007 liegt die Grenze bei 7.680 €. Wenn die Einnahmen des Kindes auch nur 1 € höher sind, kommt es zu einer „Fallbeilwirkung“: Das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag entfallen dann in voller Höhe. Daher kann es mitunter günstiger sein, wenn ein studierendes Kind auf den Ferienjob verzichtet.



Das niedersächsische Finanzgericht ist der Meinung, dass diese Fallbeilwirkung verfassungswidrig ist; zumindest müsse die Regelung verfassungskonform ausgelegt werden. Hintergrund des Kindergeldes bzw. der Steuerermäßigung ist nämlich die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind. Diese aber – so das Gericht - entfällt nicht schlagartig in voller Höhe, wenn das Kind bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet. Verdient das Kind mehr als 7.680 €, darf das Kindergeld also nicht gänzlich entfallen, sondern es ist zu kürzen, und zwar in Höhe des Mehrbetrages. Bei einem Einkommen des Kindes von z.B. 8.000 €, wäre das Kindergeld also um 320 € zu kürzen und nicht zu streichen.

Leider hat das Finanzamt gegen das Urteil beim obersten Steuergericht Revision eingelegt. Dessen Urteil bleibt also abzuwarten. Bis dahin sollten Sie die Steuer- bzw. Kindergeldbescheide auf jeden Fall offen halten.




Der gläserne Bürger

Die Behörden bemühen sich zunehmend um Transparenz – jedoch weniger um ihre eigene als vielmehr um die der verwalteten Bürgerinnen und Bürger. Von der Verwirklichung des „gläsernen“, komplett durchschaubaren Menschen scheinen wir nicht mehr weit entfernt. In Kürze sind wir dem behördlichen Ziel noch näher, denn am 1. Juli 2007 wird voraussichtlich eine bundesweit einheitliche Identifikationsnummer eingeführt. Sie soll die bisherige Steuernummer ablösen. Die neue Nummer wird auf allen Rentenmitteilungen, Freistellungsaufträgen, Bankmeldungen, Zinsabrechnungen und Kontrollmitteilungen angegeben, und zwar grenzübergreifend. Dadurch erhalten alle Behörden einen einfachen, schnellen und umfassenden Überblick über Ihre Einkünfte, Bezüge und Zinserträge.

Eine einheitliche Identifikationsnummer kann auch Vorteile haben. In den USA ist sie in Form der lebenslang gültigen Sozialversicherungsnummer schon lange üblich. Dort wird sie generell bei Behörden und auch bei vielen privaten Einrichtungen als Identifikationsmerkmal verwendet. Der deutsche Gesetzgeber allerdings konnte sich nicht dazu entschließen, die Identifikationsnummer generell bei allen Behörden und Einrichtungen einzuführen. Somit werden Sie weiterhin eine Vielzahl von Nummern für Arbeitsamt, Rentenversicherung, Krankenversicherung, GEZ usw. „verwalten“ müssen.


Ausflug mit dem Firmen-Wagen

Wenn Mitarbeiter auch privat mit dem Firmen-Pkw fahren dürfen, wird der Vorteil für die privaten Fahrten meist pauschal nach der 1%-Methode ermittelt. Diese Pauschale hat es in sich. So ist beispielsweise dem Arbeitslohn auch dann 1% des Bruttolistenpreises zuzurechnen, wenn der Angestellte das Fahrzeug gar nicht uneingeschränkt, sondern nur gelegentlich, etwa an den Wochenenden, privat fahren darf. Auch in diesen Fällen ist die ungekürzte Pauschale anzusetzen. Eine Kürzung der Pauschale ist sogar dann unzulässig, wenn der Angestellte einen Teil der Kosten selbst trägt, wenn er also z.B. das Benzin für private Fahrten selbst zahlt.

Anders verhält es sich, wenn der Mitarbeiter ein Entgelt für die private Nutzung des Autos zahlt. Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter an den Kosten für den Firmen-Wagen beteiligen wollen, vereinbaren Sie daher besser ein pauschales Nutzungs-Entgelt und nicht die Übernahme bestimmter Kosten. Die Höhe des Nutzungs-Entgelts ist zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter „frei verhandelbar“. Das Entgelt kann also durchaus den durchschnittlichen monatlichen Benzinkosten für die privaten Fahrten entsprechen. Es sollte nur nicht Monat für Monat an die jeweils entstandenen Benzinkosten angepasst werden und dadurch schwanken.



Denkbar ist auch, dass Sie ein einmaliges Nutzungs-Entgelt vereinbaren, beispielsweise in Höhe einer vom Mitarbeiter gewünschten Sonderausstattung für den Wagen. Hier sollten Sie allerdings vorsichtig sein: Wenn das einmalige Nutzungs-Entgelt größer ist als der Monats-Wert nach der 1%-Regel, kann der Wert maximal auf Null reduziert werden. Der überschießende Betrag darf nicht als negativer Arbeitslohn angesetzt werden. Er geht steuerlich verloren. In diesen Fällen sollten Sie also eine gestaffelte Zahlung vereinbaren oder eine Gehaltsreduzierung. Letztere jedoch nur, falls sie tarifrechtlich zulässig ist.


Verrechnungspreise
Vorsicht: Falle!

Bei Unternehmen mit internationalen Beziehungen befürchtet der deutsche Fiskus oft, dass Gewinne ins Ausland verlagert werden. In der Tat ist das relativ einfach möglich: Maschinenbauer Schrauber verkauft seine Maschinen z.B. auch in China. Dafür gründet er in China eine Vertriebsgesellschaft, die ihm mehrheitlich gehört. Die Gewinne aus dieser Vertriebsgesellschaft sollen in ein Vertriebsnetz investiert und nicht nach Deutschland ausgeschüttet werden.

Natürlich kann Schrauber es, vorsichtig ausgedrückt, beeinflussen, ob der Gewinn in seinem deutschen Stammhaus oder in seiner chinesischen Vertriebsgesellschaft anfällt. Er kann schließlich die Preise für die Lieferung von Maschinen an die chinesische Gesellschaft weitgehend frei bestimmen. Einen realen Marktpreis gibt es erst für den Verkauf an den chinesischen Endkunden.

Um eine Verlagerung von Gewinnen zu vermeiden, verlangt der deutsche Fiskus eine so genannte Verrechnungspreisdokumentation. Der deutsche Maschinenbauer Schrauber muss also genau dokumentieren, wie er die Preise zwischen dem deutschen Hauptsitz und der chinesischen Vertriebsgesellschaft kalkuliert hat oder ob die Preise „marktgerecht“ sind. Es ist ihm dringend zu raten, diese Dokumentation laufend zu führen sie nicht erst auf Forderung des Finanzamtes zu erstellen. Das Finanzamt kann nämlich verlangen, innerhalb von sechs Wochen eine Verrechnungspreisdokumentation vorgelegt zu bekommen. Wird die Frist nicht eingehalten, drohen Strafsteuern, die für jeden Tag der späteren Erstellung berechnet werden. Außerdem kann das Finanzamt Strafsteuern auf den zusätzlichen Gewinn verlangen, der sich aus einer Betriebsprüfung ergibt.

Das Thema Verrechnungspreise sollte also sehr ernst genommen werden. Bitte beachten Sie, dass nicht nur Konzerne eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen müssen. Auch relativ kleine Unternehmen können dazu verpflichtet sein; Vertriebsgesellschaften ausländischer Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern etwa oder wenn es um die Auslagerung von Teilen der Produktion ins benachbarte Ausland geht - selbst wenn die ausländische Betriebsstätte nur wenige Kilometer vom Hauptsitz entfernt ist und die Auslagerung einen geringen Umfang hat.


Berliner Testament
Vorteile und Tücken

Das Berliner Testament ist bei Ehepaaren sehr beliebt: Die Partner setzen sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen gleichzeitig, was mit dem Eigentum passieren soll, nachdem auch der zunächst Überlebende verstorben ist. Der große Vorteil des Berliner Testaments besteht zweifellos darin, dass sich der Überlebende nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mit den Kindern auseinandersetzen muss. Doch das Berliner Testament hat auch seine Tücken.

Stellen Sie sich folgende Familienverhältnisse vor: Dieter und Ursula Krause haben zwei gemeinsame Kinder, Elke und Achim. Ferner hat Dieter Krause einen Sohn aus einer früheren Ehe: Jost. Dieser wächst gemeinsam mit seinen Halb-Geschwistern auf. Die Eheleute Krause hinterlassen ein Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Nach dem Tod des Letztverstorbenen sollen alle drei Kinder zu gleichen Teilen erben. Dieter Krause stirbt zuerst; das gemeinsame Vermögen der Eheleute beträgt bei seinem Tod 1 Mio. €.

Nach Herrn Krauses Tod verschwindet sein Sohn Jost. Er lässt sich bei seiner Stiefmutter nie wieder blicken. Das grämt Ursula sehr, und sie würde ihn am liebsten enterben.



Hier wird ein zivilrechtliches Problem des Berliner Testaments deutlich: Ursula kann nach dem Tod ihres Mannes ihren Stiefsohn Jost nicht mehr vollständig enterben: Das Berliner Testament ist für beide Partner verbindlich, auch nach dem Tod. Das gilt zumindest hinsichtlich des Teils des Vermögens, das Ursula von Dieter erbt. Vielleicht war es gerade Dieters Absicht, zu verhindern, dass Ursula Jost womöglich enterbt.

Noch problematischer könnte es mit der Erbschaftsteuer werden: Ursula erbt von ihrem Mann 500.000 €. Nach Abzug ihres Freibetrages von 300.000 € für Ehegatten muss sie 200.000 € versteuern. Wenn Ursula nur die Zinsen des Vermögens ausgibt und das Kapital in vollem Umfang erhält, wird schließlich jedes der Kinder 333.333 € erben und nach Abzug der Freibeträge (200.000 € für jedes Kind) 133.333 € versteuern müssen. Ohne das Berliner Testament ergäbe sich eine deutlich günstigere Situation. Das Erbe Dieters würde dann wie folgt aufgeteilt werden:

Ursula: 1/2 = 250.000 €  keine Erbschaftsteuer
Jedes Kind: 1/6 = 83.333 €  ebenfalls keine Erbschaftsteuer
Vermögen nach dem Tod Ursulas: 750.000 € (500.000 € „eigenes Vermögen“ und 250.000 € von Dieter)
Somit erhält jedes Kind ein Erbe von 250.000 €, wovon nur 50.000 € steuerpflichtig sind.

Das Berliner Testament führt also zu einer doppelten Besteuerung des Vermögens und somit unter Umständen zu einer deutlich höheren Erbschaftsteuer. Vor allem gehen die Freibeträge für den Vermögensübergang eines Elternteils auf die Kinder verloren.

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht können die Folgen des Berliner Testaments gemildert werden, indem die Kinder ihren Pflichtteilanspruch geltend machen. Dies kann durchaus „friedlich“ erfolgen. Auch ist es in gewissen Grenzen möglich, dass die Kinder dem überlebenden Elternteil ihren Anspruch stunden, so dass sich keine finanziellen Engpässe ergeben. Dann ergäbe sich in unserem Beispiel folgendes Bild:

Pflichtteil aller drei Kinder: 125.000 € (jeweils 41.667 €)
Erbe Ursulas von ihrem Mann: 375.000 €; damit nur 75.000 € (statt 200.000 €) steuerpflichtig
Ursulas Kinder erben jeweils 291.667 €; damit sind nur 91.667 € (statt 133.333 €) steuerpflichtig.

Die Erbschaftsteuerzahlung kann also deutlich gemindert werden, wenn der Pflichtteil der Kinder geltend gemacht wird. In intakten Familien kann man nach unserer Erfahrung auch sehr offen darüber reden und eine einvernehmliche Lösung finden. Allerdings sollte auch der Pflichtteilanspruch nicht voreilig geltend gemacht werden. Denn wenn der Pflichtteil einmal beansprucht wurde, entsteht auch die Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil; selbst dann, wenn man später doch auf den Pflichtteil verzichtet.


Wiedereinsetzung
Nicht bei langer Krankheit



Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten haben und dagegen Einspruch einlegen wollen, müssen Sie dies relativ zügig tun, nämlich innerhalb eines Monats. Versäumen Sie diese Frist, wird es schwierig. Wenn es für das Versäumnis Gründe gibt, an denen Sie nicht schuld sind, können Sie jedoch eine so genannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Eine Krankheit wird meist als Entschuldigung anerkannt. Frau Bruch beispielsweise kann nach einem Unfall, der in einen sechswöchigen Krankenhaus-Aufenthalt mündete, noch Einspruch einlegen.

Für Herrn Rauch dagegen, der schwer chronisch erkrankt ist und daher seine Briefe über Wochen hinweg nicht lesen konnte, stellt sich die Situation anders dar. Bei ihm besteht die Krankheit schon länger, und daher – so das Finanzgericht Münster in einem ähnlichen Fall -habe er damit rechnen müssen, seine Post längere Zeit nicht selbst durchsehen zu können. Unter diesen Umständen hätte der kranke Steuerbürger Vorsorge treffen und einen Vertreter oder Empfangsbevollmächtigten bestellen müssen, entschied das Finanzgericht.


Künstlersozialversicherung
Wer ist abgabepflichtig?

Haben Sie eigentlich schon einmal daran gedacht, dass Sie eventuell Beiträge zur Künstlersozialversicherung zahlen müssen? Sie sind der Meinung, dass Sie damit nichts zu tun haben, da Sie ja nicht im kulturellen Bereich tätig sind? Dies ist leider ein Irrtum! Jeder, der einen Künstler beauftragt, kann verpflichtet sein, Beiträge zur Künstlersozialversicherung zu zahlen. Diese Abgaben können also fällig werden, wenn Sie zum Beispiel einen Webdesigner mit der Erstellung Ihrer Homepage beauftragen oder für das betriebliche Sommerfest einen Künstler buchen.



Die Künstlersozialversicherung wurde in Deutschland im Jahr 1983 geschaffen. Ähnlich wie im Angestelltenverhältnis übernimmt sie 50% der Beiträge eines selbständig tätigen Künstlers oder Publizisten zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Diese 50% öffentlichen Anteils werden zu 40% aus einem Zuschuss des Bundes und zu 60% aus der so genannten Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert.

Leider ist die Auffassung, ein Unternehmer müsse nur dann die Künstlersozialabgabe zahlen, wenn er im Kulturbereich tätig ist oder aber der Künstler selbst Mitglied der Künstlersozialkasse ist, nicht zutreffend. Die Pflicht, entsprechende Abgaben zu leisten, trifft vielmehr jeden Verwerter von künstlerischen Leistungen.

Verwerter im Sinne der Künstlersozialkasse sind alle Firmen, Institutionen, Verbände und Vereine, die regelmäßig Dienste von Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen. Regelmäßig bedeutet dabei unter Umständen auch einmal im Jahr, also etwa beim jährlichen Sommerfest. Mit der Beauftragung des selbständig tätigen Künstlers ist die Sozialabgabe bei der Künstlersozialkasse anzumelden und zu zahlen. Wer dies unterlässt, muss mit einem Ordnungsgeld von bis zu 5.000 € rechnen.

Die Abgabe ist nur dann nicht zu zahlen, wenn der Auftragnehmer (z.B. eine Agentur) eine juristische Person ist, wie etwa eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Künstlerische Tätigkeit ist dabei so ziemlich alles, was Grafiker, Fotografen, Texter, Werbeberater, Autoren, Regisseure, Moderatoren etc. erarbeiten.

Der Beitrag zur Künstlersozialkasse beträgt zurzeit 5,1% und wird jedes Jahr neu festgesetzt. Wenn Sie also einen selbständigen freiberuflichen Webdesigner beauftragen, Ihre Internetseite neu zu gestalten oder einen Zauberer für Ihr Sommerfest buchen, muss auf das vereinbarte Honorar 5,1% Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse bezahlt werden.

Die Künstlersozialkassen sind auch berechtigt, entsprechende Prüfungen bei allen Betrieben vorzunehmen. Sie können dann bis zu fünf Jahre rückwirkend entsprechende Beiträge festsetzen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass auch die deutsche Rentenversicherung als Prüfer der „normalen“ Sozialversicherung berechtigt ist, entsprechende Prüfungen vorzunehmen und die Künstlersozialkasse zu informieren.


Wenn Opa Walter stirbt...

"Von der Wiege bis zur Bare: Formulare, Formulare..." Wer kennt es nicht, dieses Sprichwort, das uns immer wieder treffend erscheint? Eines der letzten Formulare, das wir benötigen, und zwar nach dem Tod, ist der Erbschein.

Mit dem Erbschein "beweisen" die Erben, dass sie die Erben des Verstorbenen sind. Sie können damit alle Rechte und Pflichten des Erben wahrnehmen, über seine Bankkonten verfügen (sie z.B. auflösen) und sein Vermögen verkaufen. Der Erbschein muss beim Nachlassgericht, meist dem zuständigen Amtsgericht, beantragt werden und kostet (natürlich) eine Bearbeitungsgebühr.

Ein gesonderter Erbschein ist aber nicht grundsätzlich nach dem Tod eines Verwandten notwendig; z.B. dann nicht, wenn ein so genanntes öffentliches Testament vorliegt. In diesem Fall ist das eröffnete öffentliche Testament der Erbschein, mit dem Sie sich überall legitimieren können.

Außerdem brauchen Sie dann keinen Erbschein, wenn es kaum etwas zu vererben gibt. Wenn keine Bankkonten aufgelöst oder Grundstücke verkauft werden müssen, ist der Erbschein überflüssig. Zwar müssen auch in diesem Fall meist Verträge, also die letzten Verpflichtungen des Verstorbenen, aufgelöst werden, doch wird hierfür meist kein Erbschein verlangt. Die Wohnungseigentümer oder die Telefongesellschaft akzeptieren in der Regel die Kündigung dessen, der behauptet, Erbe zu sein. Ebenso werden sich oft einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, wie etwa das gute Geschirr, ohne Erbschein verkaufen lassen.

Haben Sie über das Bankkonto des Verstorbenen eine "Vollmacht über den Tod hinaus", so ist für eine Auflösung ebenfalls kein Erbschein nötig. Sie lösen das Konto dann als Bevollmächtigter auf, nicht als Erbe. Den anderen Erben gegenüber sind Sie als Bevollmächtigter rechenschaftspflichtig, doch das geht die Bank nichts an.

Ein "öffentliches Testament" ist übrigens ein Testament, das gegenüber einem Notar abgegeben wird: Entweder setzt der Notar eine Urkunde auf oder das "fertige", eigenhändige Testament wird dem Notar in einem Briefumschlag übergeben. Der Notar hinterlegt das Testament beim Amtsgericht. So ist sichergestellt, dass es nach dem Tod auch gefunden wird; daher die Bezeichnung "öffentliches" Testament.


Betriebliche Kündigungen
„Domino-Rechtsprechung“



Bei betriebsbedingten Kündigungen, z.B. wegen eines Umsatzrückgangs, kann sich ein Arbeitgeber nicht einfach von seinen unliebsamen Mitarbeitern trennen. Er muss vielmehr eine Sozialauswahl treffen, in der das Alter der Mitarbeiter, die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten sowie eventuelle Krankheiten berücksichtigt werden. Die Sozialauswahl kann im Einzelfall sehr kompliziert sein. Entsprechend hoch ist die Gefahr für den Arbeitgeber, dabei Fehler zu machen.

Ein solcher Fehler löste bisher einen Dominoeffekt aus: Alle Kündigungen im Rahmen der „Entlassungswelle“ konnten unwirksam sein, gleichgültig auf wie viele Mitarbeiter sich der Fehler ausgewirkt hatte. Diesen Dominoeffekt hat das Bundesarbeitsgericht nun gestoppt: Wenn einem gekündigten Mitarbeiter auch bei korrekter Sozialauswahl zu kündigen gewesen wäre, bleibt dessen Kündigung wirksam.


Steuern im Land der…
… weinenden Kamele

Als das Reich Dschingis Khans in der Mitte des 13. Jahrhunderts seine größte Ausdehnung erreichte, ließ der Herrscher eine eigene Schrift entwickeln und etablierte schriftliche und für alle verbindliche Gesetze. Die relativ stabilen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Inneren des Mongolischen Reiches nennt man Pax Mongolica –Mongolischer Friede.



Zu den Glanzzeiten des Reiches konnte eine Jungfrau der Legende nach mit einem Topf voll Gold das Territorium vom einen Ende bis zum anderen unbegleitet durchqueren, ohne sich vor Belästigungen irgendwelcher Art fürchten zu müssen.

Heute ist bekanntlich alles anders: Die Mongolei ist kleiner geworden, wenn auch mit 1.565.500 km² etwa 4,4mal so groß wie Deutschland. Die Bevölkerung ist gewachsen, im Moment gibt es ungefähr 2,8 Mio. Einwohner (zum Vergleich: Allein in Berlin leben rund 3,5 Mio. Menschen).

Auch die Sache mit der Jungfrau und dem Topf voll Gold können wir nicht mehr glauben, denn der heutige mongolische Staat besteuert bewegliches Vermögen. Am Ende der Wanderung durch die Mongolei wäre der Topf sicherlich leer und die Jungfrau... - aber lassen wir das.

Die Mongolen sind allesamt Millionäre. Das ist nicht schwer, denn die lokale Währungseinheit төгрөг (Tugrik) liegt noch unter dem Niveau der ehemaligen italienischen Lira. Gegenwärtig bekommt man für 1 Euro rund 1.500 төгрөг.

Die Steuerverwaltung der Mongolei ist berechtigt, mit einem Steuerpflichtigen ein spezielles Abkommen über die Höhe der Steuerschuld sowie den Zeitpunkt der Steuerzahlung auszuhandeln. Darüber hinaus besteht für selbständig Tätige die Möglichkeit, statt der ermittelten Steuer eine Pauschalsteuer zu entrichten.

Anders als in Deutschland gibt es bei der Einkommensteuer in der Mongolei nur drei gestaffelte Steuertarife, dafür aber keinen Steuerfreibetrag. Die Steuer beginnt ab dem ersten төгрөг mit 10 Prozent, die mittlere Stufe beträgt 20 Prozent und die ganz Reichen, die mehr als 4.800.000 төгрөг im Jahr versteuern müssen, zahlen 40 Prozent. So stolz diese Zahl auch aussieht, es sind nur rund 3.200 Euro. Dieser Betrag liegt in Deutschland noch weit unter dem Grundfreibetrag. Der Tarif gilt jedoch nur für in der Mongolei ansässige natürliche Personen.

Auch die Körperschaftsteuer, die von Gesellschaften erhoben wird, unterliegt in der Mongolei einem progressiven Steuersatz: Bei Einkünften bis 100 Mio. төгрөг (etwa 67.000 Euro) sind 15% fällig, bei höherem Einkommen 40%. Wie Sie wissen, beträgt der deutsche Satz zurzeit 25%.

Die Umsatzsteuer wurde erst im Juli 1998 in der Mongolei eingeführt, mit einem Steuersatz von 13%. Vorher gab es eine Art „sales tax“, die ähnlich funktioniert wie eine Allphasen-Bruttobesteuerung. Bei dieser Art der Besteuerung gibt es keinen Vorsteueranspruch. Bei jedem Verkauf in der Produktions- oder Händlerkette wird ein Produkt also teurer. In (West-) Deutschland wurde die Allphasen-Bruttobesteuerung 1968 durch das heutige Mehrwertsteuersystem (mit Vorsteuerabzug für Unternehmer) ersetzt. 13% Umsatzsteuer waren in (West-) Deutschland von 1979 bis 1983 aktuell.

In der Mongolei gibt es außerdem eine Erbschaft- und Schenkungsteuer, eine Vermögensteuer für bewegliches Vermögen, eine Stempelsteuer, eine Kfz-Steuer sowie verschiedene Abgaben, wie etwa eine Straßenbenutzungsgebühr, Gebühren für die Nutzung von Land, Wasser, Holz und die anderen natürlichen Ressourcen.

Gibt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung (wir erinnern uns: die Selbstveranlagung) nebst Unterlagen nicht oder nicht vollständig ab, ist die Steuerverwaltung berechtigt, die Steuer nach eigenen Ermittlungen festzusetzen bzw. zu schätzen. Für verspätete Abgaben bzw. falsche Angaben können Bußgelder erhoben werden.

Ist der Steuerpflichtige mit einer Entscheidung des Steuerinspektors (also der Festsetzung der Steuer, die man zuvor selbst berechnet hatte) nicht einverstanden, kann er seinen Fall dem Tax Dispute Resolution Council vorlegen, der darüber erneut entscheidet. Dieser Council besteht aus sechs Personen; ihm steht der Leiter des Ministry of Finance's Revenue and Taxation Department vor. Das dürfte in etwa unserem Einspruchsverfahren entsprechen, klingt aber weit komplizierter. Ist der Steuerpflichtige auch mit der Entscheidung des Council nicht einverstanden, kann er seinen Fall einem Zivilgericht vortragen.

Der Steuerinspektor prüft jegliche vorgelegten Dokumente des Steuerpflichtigen und stellt danach fest, ob die selbst berechnete Steuer zutreffend ermittelt wurde. Der Steuerinspektor hat das Recht, abweichende Festsetzungen vorzunehmen.

Hat unsere Jungfrau also ein anmutiges Wesen und kann sie sich mit dem Steuerinspektor über eine abweichende Festsetzung der Steuern einigen, so ist am Ende ihrer Reise vielleicht doch noch ein wenig Gold im Topf.

Und Dschingis Khan? Der war in religiösen Dingen sehr tolerant und bereit, jeder Glaubensrichtung und jeder Staatsphilosophie sein Ohr zu leihen. Mit den richtigen Steuerberatern an seiner Seite würde er wohl das mongolische System gutheißen.


Mindestbesteuerung verfassungswidrig?

1999 sah sich die rot-grüne Regierung vor einem Problem: Die Geister, die die Vorgängerregierung gerufen hatte, wurde sie nicht los. Die vermeintlichen Geister waren eigentlich als Wohltaten gedacht. Mit Sonderabschreibungen auf Investitionen in den neuen Bundesländern sollten diese aufblühen. Viele Besserverdienende schafften es, mit Hilfe von Sonderabschreibungen und anderen Steuersparmodellen, ihre Steuerbelastung erheblich zu reduzieren oder sogar gar keine Steuern mehr zu zahlen.

Mit einer Mindestbesteuerung sollte dies ab 1999 verhindert werden. Verluste z.B. aus der Vermietung einer Wohnung konnten nur noch in Höhe von maximal 100.000 DM (ca. 51.500 €) mit anderen Einkünften, etwa aus Gehalt, verrechnet werden. Die Details der Regelung waren aber so kompliziert, dass sie selbst für Experten nicht mehr durchschaubar waren.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste deutsche Steuergericht, wegen dieser Angelegenheit das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der BFH ist der Meinung, dass die damalige Vorschrift zur Mindestbesteuerung verfassungswidrig ist – und zwar deshalb, weil die Normenklarheit verletzt sei. Die Normenklarheit verlangt, vereinfacht ausgedrückt, dass jeder Bürger ein Gesetz verstehen können muss, damit er es anwenden kann.

Bemerkenswert ist die Begründung der BFH-Richter: Die Regelung zur Mindestbesteuerung verwende sprachlich kaum abgrenzbare, teilweise sogar unzutreffende unbestimmte Gesetzesbegriffe. Sie sei teilweise unvollständig und rechtssystematisch irreführend. Ein positives Votum des Bundesverfassungsgerichts wäre ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte. Erstmals wäre ein Gesetz allein deshalb verfassungswidrig, weil es kein Mensch versteht.


Absprachen mit dem Finanzamt?

Das deutsche Steuerrecht ist schwer zu durchschauen. Oft erhält man auf eine konkrete Frage von drei Experten mehr als drei verschiedene Antworten. Auch wir müssen Sie am Ende eines Beratungsgespräches mitunter warnen: Ob das Finanzamt unsere Auffassung teilt, wissen wir nicht. Häufig antworten unsere Mandanten dann: „Ich will ja meine Steuern ehrlich bezahlen, nur will ich vorher Klarheit haben. Kann man das nicht mit dem Finanzamt klären?“ Um es kurz zu machen: Nein, in der Regel geht das nicht.

Bei Anfragen an das Finanzamt, z.B. ob ein bestimmter Artikel mit 7 oder mit 19% umsatzsteuerpflichtig ist, bekommen Sie zwar eine Antwort. Diese endet aber fast immer dem Schlusssatz: „Eine abschließende Klärung der Frage bleibt einer Betriebsprüfung vorbehalten“.

Eine verbindliche Auskunft können Sie vom Finanzamt nur unter folgenden Voraussetzungen verlangen:

  • Sie planen (!) einen konkreten Sachverhalt (z.B. ein neues Produkt),
  • die steuerliche Beurteilung (7 oder 19% Umsatzsteuer) ist für Sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung,
  • von dieser steuerlichen Beurteilung machen Sie weitere Entscheidungen abhängig (z.B. den Endverbraucherpreis oder gar die Einführung des Produktes an sich).

Nur unter diesen engen Voraussetzungen können Sie das Finanzamt festlegen. Ist das Produkt aber bereits auf dem Markt eingeführt und der Preis für Endverbraucher - und sei es nur intern - festgelegt, haben Sie keinen Anspruch auf eine verbindliche Auskunft mehr. In der Praxis ist das Verfahren für eine verbindliche Auskunft sehr kompliziert; zudem verhindern lange Verfahrensdauern jegliche unternehmerische Aktivität. Seit neuestem ist die Bearbeitung der Auskunft auch noch gebührenpflichtig.

Daher müssen wir Ihnen oft raten, ein steuerliches Risiko wie jedes andere unternehmerische Risiko einzukalkulieren. Die Problematik wird dadurch verschärft, dass einige Jahre nach einer Betriebsprüfung ein anderer Prüfer eine andere Auffassung vertreten und dann der Streit von vorn beginnen kann. Das ist das Prinzip der Abschnittsbesteuerung: Der Sachverhalt wird jedes Jahr neu beurteilt und eine „falsche“ Beurteilung im einen Jahr muss im nächsten Jahr nicht beibehalten werden.

Unter Umständen können Sie das Finanzamt wenigstens bei einigen internationalen Sachverhalten durch die „Hintertür“ eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) festlegen. Bei den DBA ist häufig unklar, welches Land das Recht auf Besteuerung hat. Viele DBA sehen daher ein so genanntes Verständigungsverfahren vor. Wenn sich die deutschen Steuerbehörden z.B. mit den polnischen darauf „einigen“, bestimmte Einnahmen in Deutschland oder Polen zu besteuern, ist diese Einigung auch für den deutschen Steuerbürger verbindlich.


Steuerlexikon B wie...

Berufsbekleidung
Sie sorgt immer wieder für Ärger mit dem Finanzamt. (Steuerliche) Berufsbekleidung liegt nur dann vor, wenn die Kleidung für den Beruf typisch ist und eine private Nutzung der Kleidung unmöglich ist. Das gilt z.B. bei einer Uniform oder auch beim „Blaumann“ eines Schlossers. Es gilt jedoch nicht für den Frack eines Dirigenten oder den Anzug eines Geschäftmannes. Der Verkäufer einer Edel-Boutique trägt selbst dann keine „steuerliche Berufsbekleidung“, wenn er verpflichtet ist, im Geschäft die aktuelle Kollektion zu tragen, die er sich womöglich gar nicht leisten kann.

Betriebsvermögen
Die Unterscheidung zwischen (steuerlichem) Betriebs- und Privatvermögen ist mitunter von grundlegender Bedeutung, denn der Verkauf von Betriebsvermögen aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit ist steuerpflichtig, der Verkauf von Privatvermögen meist jedoch nicht. Betriebsvermögen sind alle Gegenstände (auch immaterielle), die für die berufliche Tätigkeit genutzt werden. Ein Gegenstand kann bereits dann zum Betriebsvermögen erklärt werden, wenn er zu mehr als 10% betrieblich genutzt wird. Wird er zu mehr als 50% beruflich genutzt, gilt er immer als Betriebsvermögen.

Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftspartnern sind zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Steuerpflichtige muss die betriebliche Veranlassung des Geschäftsessens nachweisen, indem er Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen angibt. Hat die Bewirtung in einem Restaurant stattgefunden, so ist den Angaben zu Anlass und Teilnehmern die Rechnung über die Bewirtung beizufügen.

Betriebsveranstaltung
Als übliche Betriebsveranstaltungen gelten Weihnachtsfeiern, Jubiläen und Betriebsausflüge. Als steuerfrei anerkannt wird eine Teilnahme des Arbeitnehmers an zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr, ansonsten können Steuerfolgen eintreten. Die Freigrenze von 110 € (inkl. Umsatzsteuer) darf nicht überschritten werden. Arbeitsessen oder die Verabschiedung eines Mitarbeiters zählen nicht zu den Betriebsveranstaltungen. Zuwendungen in diesen Fällen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.


Pauschalsteuer auf Kapitalerträge

2009 soll sie kommen: die große Unternehmenssteuerreform. Ein Gesetzesentwurf liegt bereits vor, doch noch kann sich einiges ändern. Wie in unserem InfoBrief üblich, informieren wir Sie ausführlich über die Gesetzesänderung, sobald sie endgültig ist.

Eine wichtige Änderung für Kapitalanleger ab 2009 scheint schon jetzt sicher zu sein: die Pauschal- oder auch Abgeltungssteuer auf Zins- und andere Kapitalerträge. Auf alle Zins- und Wertpapiergewinne werden ab 2009 pauschal 25% plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig. Der Schuldner oder die Bank sollen diese Steuer einbehalten und an das Finanzamt abführen – ähnlich der jetzigen Zinsabschlag- oder Kapitalertragsteuer. Mit der 25%igen Pauschale ist dann die gesamte Einkommensteuer auf die Zinsen und Dividenden abgegolten. Sie brauchen also nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden.

Wer will, kann weiterhin die Besteuerung der Zinsen und Dividenden zum persönlichen Steuersatz beantragen. Das lohnt sich aber nur dann, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. Für viele Bürger ist die Abgeltungssteuer also günstiger als die bisherige Regelung.

Allerdings werden künftig auch Kursgewinne - vor allem aus Aktien und anderen Wertpapieren – besteuert, und zwar auch dann, wenn die so genannte Spekulationsfrist von derzeit einem Jahr überschritten ist. Für Wertpapiere, die vor 2009 gekauft wurden, soll alles beim alten bleiben.

Auch Gewinne aus privaten Immobiliengeschäften sollen künftig stets besteuert werden – unabhängig davon, wie lange jemand die Immobile besessen hat. In diesem Punkt wird es jedoch sicher noch Änderungen geben, um das Familienhäuschen nicht zu besteuern.

Für private Darlehen sowie Darlehen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern und für Zinserträge in einem Betriebsvermögen sind Sonderregelungen vorgesehen.

Wenn Sie überlegen, ein für 2009 oder später geplantes Geldgeschäft vorzuziehen, dann prüfen Sie dies nicht nur anhand der steuerlichen Gesichtspunkte. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt oder Finanzberater über die Vor- und Nachteile! Oder fragen Sie uns. Wir beraten Sie gern.


Sie fragen, wir antworten
Grenzsteuersatz – Durchschnittssteuersatz

Was ist der Grenzsteuersatz? Und was verbirgt sich hinter dem Durchschnittssteuersatz? Laien verwechseln diese beiden Begriffe immer wieder. Bei der Einkommensteuer steigt der Steuersatz mit dem Einkommen. Die ersten 7.665 € des zu versteuernden Einkommens sind steuerfrei (Steuersatz Null).

Wenn ledige Herr Meier 100 € mehr verdient hat, also 7.765 €, muss er 15 € Einkommensteuer zahlen. Bezogen auf sein gesamtes Einkommen, zahlt Herr Meier dann 0,2% Einkommensteuer. Das ist sein Durchschnittssteuersatz.

Der Grenzsteuersatz von Herrn Meier beträgt 15%, denn die „letzten“ 100 € Einkommen werden mit 15% besteuert.

Ein Grenzsteuersatz von 25% wird z.B. bereits bei einem Einkommen von ca. 14.050 € erreicht; also schon knapp oberhalb des Existenzminimums, und das, obwohl der durchschnittliche Steuersatz hier nur bei 9,4% liegt.

Wenn Herr Meier unter steuerlichen Gesichtspunkten entscheiden möchte, ob sich ein Geschäft (eine zusätzliche Einnahme) lohnt oder wie viel Steuern er durch eine zusätzliche Ausgabe sparen wird, muss er immer den Grenzsteuersatz ermitteln.


Mandanten und Geschäftspartner stellen sich vor:

VENUS - Haus der natürlichen Schönheit

Gestatten Sie, dass ich mich Ihnen vorstelle. Mein Name ist Inge König. Seit nunmehr 15 Jahren beschäftige ich mich mit den Themen Image und Look. Als Inhaberin von Venus, dem Haus der natürlichen Schönheit in Osnabrück, habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, Menschen durch die Optimierung ihres Aussehens noch erfolgreicher zu machen.

Die ersten Sekunden einer Begegnung entscheiden über Sympathie oder Antipathie. Das typgerechte Image spielt dabei eine entscheidende Rolle. Ich berate Unternehmen/er Führungskräfte und natürlich alle, die ihre persönliche Ausstrahlung optimieren möchten. Bei mir erhalten Sie allerdings nicht nur eine umfangreiche Beratung, sondern natürlich können Sie in meinem Haus auch alles gleich in die Tat umsetzen.

Ich biete den kompletten Service in Farb-, Stil- und Imageberatung, Friseur, Kosmetik, Wellness, Maniküre, Pediküre, Fußreflexzonenmassage, Ganzkörpermassagen, Klangschalenmassage, ayurvedische Massagen, Entgiftungswicklungen mit chinesischer Heilerde u.v.m. Hierfür stehen Ihnen 7 hervorragend ausgebildete Fachkräfte zur Verfügung.


Venus - Haus der natürlichen Schönheit

Inge König
Rehmstr. 13
49080 Osnabrück

Tel: 0541-98 14 40
Fax: 98 14 444
Email: info@venus-os.de
http://www.venus-os.de

Öffnungszeiten
Mo - Fr von 9.00 - 18.00 Uhr
Sa von 9.00 - 13.00 Uhr
und nach Vereinbarung

  • News
  • Über uns
  • Unsere Leistungen
  • Unsere Ziele
  • Links
  • Service
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche