

Infobrief III/2008
Motto:
Wer die Welt bewegen will, sollte zuerst sich selbst bewegen.
(Sokrates)
Zum Geleit
Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,
der Sommer 2008 steht ganz im Zeichen sportlichen Wettbewerbs: Wer Fußball Europameister wird, wissen wir bereits in wenigen Tagen. Und nur einen guten Monat später beginnen in Peking die Spiele rund um Bronze, Silber und Gold. Bis Ende August alle Medaillenträger der Olympiade feststehen, sind spannende Wettkämpfe und neue Rekorde garantiert.
Auch wir lassen uns täglich aufs Neue zu Bestleistungen anspornen, nämlich dann, wenn es darum geht, Sie steuerlich umfassend und aktuell zu beraten. Vor diesem Hintergrund ist auch der vorliegende InfoBrief zu sehen. Wir erläutern Ihnen, warum es auch für Sie von Bedeutung sein kann, wenn ein Auftritt Dieter Bohlens im weitesten Sinne als Kunst bewertet wird. Und wenn Sie vorhaben, demnächst in ein Haus zu bauen, erfahren Sie in diesem InfoBrief, worauf Sie bei Grunderwerb und Umsatzsteuer achten sollten. Nehmen Sie vielleicht demnächst an einer Fernsehshow teil? Dann ist unser Artikel zur Versteuerung der Preisgelder besonders interessant für Sie.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen und einen schönen,
sportlichen Sommer.

Petra Möller und das ganze Team

Künstlersozialkasse - Beiträge für alle?
Ende letzten Jahres mussten Gerichte darüber entscheiden, ob der Auftritt von Dieter Bohlen als Juror in der Show eines Privatsenders als Kunst anzusehen ist. Diese scheinbar banale Frage hat einen ernsten Hintergrund, der auch für Sie von Bedeutung sein kann. Denn jedes Unternehmen, das Leistungen bei Künstlern „einkauft“, ist dazu verpflichtet, Beiträge zur Künstlersozialkasse zu zahlen. Nicht nur Fernsehsender und Konzertagenturen sind davon betroffen. Hier ein Beispiel:
Steuerberater Heinrich Henne besitzt seit seinem Stimmbruch eine schöne Tenorstimme, die er gelegentlich bei privaten Familien- oder Weihnachtsfeiern zum Einsatz bringt. Wenn Henne dafür Geld erhält, braucht über Beiträge zur Künstlersozialkasse niemand nachzudenken.
Anders stellt sich die Situation aber dar, wenn Henne von einem Beerdigungsinstitut für Trauerfeiern gebucht wird. In diesem Fall muss das Beerdigungsinstitut zusätzlich zu Hennes Honorar Beiträge zur Künstlersozialkasse zahlen. Ob Henne von der Künstlersozialkasse Unterstützung erhält, ist dabei bedeutungslos. Entscheidend ist allein, dass Henne mit seinem Auftritt künstlerisch tätig ist.
Im täglichen Leben ist es oft schwer, zu entscheiden, bei welchen Leistungen die Abgabe zu zahlen ist. Im eingangs erwähnten Streit kam das Gericht zu der Einsicht, dass Bohlens Tätigkeit abgabepflichtig sei, weil „in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen“ sei. Es ist somit notwendig, jeden „verdächtigen“ Sachverhalt unter die juristische Lupe zu nehmen. Dabei ist insbesondere die eigene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu beachten.
Ein weiteres Beispiel verdeutlicht, wie schnell jedes Unternehmen in eine Abgabepflicht gelangen kann:
Unser bereits bekannter Steuerberater Henne hat beschlossen, für seine Kanzlei eine eigene Homepage zu erstellen. Zur Realisierung hat er zwei junge und dynamische Einzelunternehmer aus seiner Mandantschaft beauftragt. Carmen Chic ist für Gestaltung und Design zuständig, Bernd Bit erledigt die Programmierung. Henne ist nun dazu verpflichtet, für Frau Chic zusätzlich zur Vergütung Beiträge an die Künstlersozialkasse abzuführen. Die Leistungen von Bit sind ohne Relevanz.
Eine Beitragspflicht liegt nicht vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) beauftragt wird. Weiterhin besteht eine Befreiung, wenn Leistungen nur „gelegentlich“ in Anspruch genommen werden. Doch Achtung: Ein Turnus von mehreren Jahren bedeutet nicht gelegentlich!
Was die konkrete Höhe der Beiträge betrifft, so richtet sich diese nach der Höhe der Vergütung. Im Jahr 2008 beläuft sie sich auf 4,9%. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gilt in dieser Form schon seit vielen Jahren. Neu ist allerdings, dass die Einhaltung des KSVG nunmehr durch die Deutsche Rentenversicherung (früher BfA und LVA) regelmäßig geprüft wird. Nach unseren Erfahrungen sehen die Prüfer sich inzwischen auch jene Teile der Buchführung an, die an sich nichts mit der Personalabrechnung zu tun haben. Es ist zu befürchten, dass die ebenfalls ungeübten Prüfer nunmehr vorsorglich alles aufgreifen werden, was in den Verdacht einer schöpferischen Leistung gerät.
Steuerrabatt für Häuslebauer - Besteht Hoffnung?
Müllers wollen mit ihren zwei Kindern ein eigenes Haus in einer neu entstehenden Siedlung am Stadtrand beziehen. Bauträger Flink erschließt gerade das Gelände und vereinbart mit den Müllers zwei Verträge: einen Grundstückskaufvertrag für das (noch unbebaute) Grundstück über 100.000 € und einen weiteren Vertrag über den schlüsselfertigen Bau des schmucken Einfamilienhauses über 200.000 € plus 38.000 € Umsatzsteuer, zusammen also 238.000 €.
Nach wenigen Wochen, der Rohbau steht bereits, erhält Müller Post vom Finanzamt. Die Behörde fordert 11.830 € Grunderwerbsteuer, nämlich 3,5% auf 338.000 €.
Die Müllers wundern sich. Kostet das „reine Grundstück“ doch nur 100.000 € – wären also eigentlich nur 3.500 € Grunderwerbsteuer fällig? Leider nicht. Das Finanzamt verlangt völlig zurecht auch für den Bau des Hauses Grunderwerbsteuer. Aus Sicht des Finanzamtes handelt es sich bei beiden Verträgen um einen einheitlichen Vertrag über den Kauf eines (fertigen) Hauses. Daher sei auf den Preis für die Errichtung des Gebäudes Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Dies hat das oberste deutsche Steuergericht inzwischen bestätigt. Eine getrennte Behandlung beider Verträge käme nur in Betracht, wenn die Müllers sich selbst um eine (andere) Baufirma bemüht hätten.
Eine Hoffnung besteht dennoch für die Müllers. Das Niedersächsische Finanzgericht ist nämlich der Meinung, dass die doppelte Belastung der Müllers mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer nicht dem europäischen Recht entspricht. Aus europarechtlicher Sicht sei die deutsche Steuer auf Grundstückserwerbe nur eine besondere Form der Umsatzsteuer. Das Europarecht verbietet aber, zweimal Umsatzsteuer für den gleichen Gegenstand zu verlangen - auch wenn die Umsatzsteuer formell von Bauunternehmer Flink zu zahlen ist. Mit anderen Worten: Der deutsche Fiskus muss sich entscheiden, ob er Umsatzsteuer (von Bauunternehmer Flink) oder Grunderwerbsteuer (von Häuslebauer Müller) fordert.
Noch ist offen, wie der Europäische Gerichtshof entscheidet. Auf jeden Fall sollten Sie in einem ähnlichen Fall Einspruch einlegen, auf dieses Verfahren verweisen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Stiftungen in Liechtenstein
Sie erinnern sich: Im März erregte eine DVD mit Daten von (angeblichen?) Steuersündern die Gemüter. Deutsche Steuerbürger sollen in Liechtenstein Stiftungen gegründet oder anderweitig Geld angelegt und dadurch Steuern hinterzogen haben. Ist es denn verboten, in Liechtenstein eine Stiftung zu gründen oder Geld anzulegen? Natürlich nicht. Das Problem ist vielmehr, dass alle Zinsen und Dividenden – egal in welchem Land die Konten und Depots verwaltet werden - immer im Heimatland versteuert werden und folglich in der Steuererklärung erscheinen müssen. Wenn ein anderes Land bereits eine Steuer auf die Zinsen oder Dividenden einbehalten hat, wird diese meist ganz oder teilweise auf die deutsche Steuer angerechnet.
Bei ausländischen Stiftungen (egal in welchem Land) ist noch eine Besonderheit zu beachten: Wenn die Stiftung ihre Erträge überwiegend an den Stifter oder dessen Familie ausschüttet (sog. Familienstiftungen), werden die Stiftungserträge stets dem Stifter zugerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Stiftung zivilrechtlich selbständig ist, also eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Der deutsche Fiskus handelt so, als gäbe es diese (ausländische) Stiftung nicht. Möglicherweise haben das die Stifter „übersehen“. Wenn sie die Erträge in ihren Steuererklärungen angegeben haben, brauchen sie vom deutschen Fiskus aber nichts zu befürchten. Auch bei anderen ausländischen Gesellschaften – das sollten Sie berücksichtigen - kann es unter Umständen dazu kommen, dass der deutsche Fiskus diese Rechtssubjekte „ignoriert“ und den Eigentümer direkt besteuert. Geregelt ist dies im Außensteuergesetz. Die Vorschriften sind kompliziert. Sprechen Sie uns an, wir erläutern sie Ihnen gern.
Krankenversicherung - Verstoß gegen das Grundgesetz
Beiträge zu Krankenversicherungen und anderen Vorsorgeaufwendungen werden derzeit höchstens mit 2.400 €, bei Angestellten sogar nur zu 1.500 € steuerlich berücksichtigt. Diese steuerlichen Höchstgrenzen sind zu niedrig, entschied nun das Bundesverfassungsgericht. Das klingt nach einer guten Nachricht für Steuerzahler. Nach dem Grundgesetz, so der Hinweis des Gerichts, muss das notwendige Existenzminimum des Steuerzahlers steuerfrei sein. Zum Existenzminimum gehören nicht nur Nahrung, Kleidung und Wohnung, sondern auch eine ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung. Damit verstoßen die aktuellen Steuervorschriften nach Ansicht der Richter gegen das Grundgesetz, denn innerhalb der aktuellen Höchstgrenzen sei es nicht möglich, sich privat angemessen gegen die Risiken aus Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichern.
Zwar ging es in dem entschiedenen Fall nur um Beiträge für eine private Krankenversicherung und nicht um den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Aber nach der Entscheidung müssen nun auch diese Steuerabzugsregeln überprüft werden.
Steuerzahler müssen sich allerdings noch eine Weile gedulden, bis sich die Entscheidung für sie auswirkt. Bis Ende 2009 geben die Richter dem Staat Zeit, um neue Regelungen zu finden. Die bisherigen Vorschriften bleiben also erst einmal gültig, Betroffene können vorerst keine höheren Versicherungsbeiträge steuermindernd geltend machen.

Zinsbescheinigungen der Banken - Durcheinander und Fehler
Die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie Zinsen und Dividenden, sowie aus „Spekulationsgeschäften“ könnte so einfach sein: Die Banken drücken am Jahresende auf einen Knopf und erstellen eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, wie viele Zinsen und Dividenden ihre Kunden erzielt haben und wie hoch die Steuer ist, die davon einbehalten wurde. Bei Arbeitnehmern funktioniert dies seit Jahrzehnten – früher durch einen Ausdruck auf der Lohnsteuerkarte, inzwischen durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung.
Doch bei den Kapitalerträgen ist es nicht so unkompliziert. Die Banken müssen zwar eine „Bescheinigung nach § 24c EStG“ ausstellen, in der alle Kapitalerträge eines Kunden aufgelistet sind. Diese Bescheinigungen enthalten auch die von den Zinsen bereits einbehaltene Steuer (Zinsabschlag- oder Kapitalertragsteuer). Trotzdem brauchen die Bürger von der Bank ein weiteres Papier, damit die Steuer angerechnet wird. Eine Steuerbescheinigung ist nötig.
In zwei Versionen existiert diese Bestätigung: Entweder als „Jahresbescheinigung“, zusammengefasst für ein ganzes Jahr, oder als Einzelbescheinigung für jede einzelne Zahlung. Doch damit nicht genug. Manche Banken fassen in den Steuerbescheinigungen mehrere Konten zusammen, bei anderen Banken müssen alle Konten mühsam zusammengetragen werden. Viele Bescheinigungen über Kapitalerträge sind zudem fehlerhaft, da die Banken im Steuerdickicht nicht immer den Überblick haben.
Was also ist zu tun? Zunächst sollten Sie die Post zum Jahresende (die meist im ersten Quartal des Folgejahres versendet wird) genau sortieren: in „Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG“, „Steuerbescheinigungen“ und „Depotaufstellungen“. Die „Jahresbescheinigungen“ können beim Ausfüllen der Steuerformulare helfen, sollten aber kritisch geprüft werden. Vor allem Stückzinsen sowie die Daten über Kauf und Verkauf von Wertpapieren sind nach unseren Erfahrungen oft fehlerhaft. Die „Steuerbescheinigung“ ist bares Geld wert und muss unbedingt mit der Erklärung zum Finanzamt geschickt werden. Nur dafür werden Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer angerechnet.
Vielleicht – die Hoffnung immerhin besteht - wird mit der neuen Abgeltungssteuer ja alles einfacher….

Fernsehshows - Preisgelder für Kandidaten
Fernsehshows werden immer beliebter. Manche Sender vermitteln den Eindruck, Fernsehen bestünde nur noch aus Talk-, Rate-, Spiel- und anderen Shows, bei denen mit wenig Mühe viel Geld zu „gewinnen“ ist.
Preisgelder aus den Shows unterliegen normalerweise nicht der Einkommensteuer. In der Regel handelt es sich um Gewinne, die mit solchen aus Rennwetten oder Glücksspielen vergleichbar sind. Auch wenn vor allem bei Rateshows Glück allein oft nicht weiterhilft - entscheidend ist, dass die Teilnahme an der Show keine Leistung ist, die mit dem erspielten Preisgeld vergütet wird.
Vor diesem Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes interessant. Die Richter hatten entschieden, dass die Teilnehmerin einer Fernsehshow für ihr Preisgeld in Höhe von 250.000 € Einkommensteuer zahlen muss. Das Preisgeld hatte sie erhalten, weil es ihr entsprechend den Vorgaben gelungen war, während der Show ihre gesamte Familie und ihre Freunde zu täuschen: Die Teilnehmerin sollte glaubhaft darstellen, dass der Mann an ihrer Seite „die Liebe ihres Lebens“ sei und sie diesen heiraten wolle. Dabei hatte der Sender allerlei „Widrigkeiten" während der Sendung eingebaut.
Ein solches Preisgeld sei nicht mit „normalen“ Gewinnen vergleichbar, so die Richter. Vielmehr hätte die Teilnehmerin mit ihrem Einsatz in der Show eine vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem Sender erbracht und dafür mit dem Preisgeld eine Vergütung erhalten. Shows dieser Art stellen nämlich Unterhaltungssendungen dar. Sie leben ausschließlich von der Mitwirkung und dem Unterhaltungswert der Kandidaten - und nur deshalb räumen die Veranstalter den Teilnehmern eine Chance auf einen (hohen) Preis ein.

Satzungen - Zwingend einzuhalten!
Wer eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder einen Verein gründen will, braucht eine Satzung. Muster für solche Satzungen finden sich im Internet und in einschlägigen Ratgebern. Oft allerdings meinen die Autoren solcher Mustersatzungen, „viel hilft viel“ und überfrachten die Texte mit mehr oder weniger überflüssigen Regelungen. Teilweise finden sich sogar ganze Passagen, die wortgleich aus Gesetzesvorschriften übernommen wurden.
Wir raten Ihnen, solch vorformulierte Satzungen kritisch zu betrachten und bei jedem Absatz genau zu durchdenken, ob die entsprechende Regelung wirklich gewollt ist. Es sollte generell vermieden werden, Gesetzesvorschriften in Satzungen zu übernehmen, denn dies bürgt mehrere Risiken:
Zunächst ist in diesen Fällen unklar, was passiert, wenn die „abgeschriebene“ gesetzliche Vorschrift geändert wird. Gilt dann die neue gesetzliche Vorschrift? Oder die Vorschrift des Vertrages?
In den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts kam es z.B. wegen Mietverträgen aus DDR-Zeiten oft zu Streitigkeiten vor Gericht. Nach dem Formular sahen die Mietverträge meist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen für den Mieter vor. Das entsprach wortgleich der Gesetzeslage im Zivilgesetzbuch der DDR. Nach der Deutschen Einheit galt nun das Bürgerliche Gesetzbuch mit wesentlich längeren Kündigungsfristen für Mieter. Während die Mieter jetzt in vielen Fällen auf dem Wortlaut des Vertrages bestanden, meinten die Vermieter, mit der Passage im Vertrag sei die gesetzliche Regelung gemeint und diese habe sich nun geändert.
Wenn Sie also vereinbaren wollen, dass eine bestimmte gesetzliche Regelung gelten soll, so schreiben Sie das am besten so in den Vertrag: „Es gilt das Gesetz.“
Noch komplizierter und „gefährlicher“ kann es werden, wenn sorglos gesetzliche Regelungen in einen Vertrag aufgenommen werden, die gar nicht unbedingt anzuwenden sind. So enthielt die Satzung einer kleinen Aktiengesellschaft (AG) eine Vorschrift, nach der ein Lagebericht aufzustellen sei. Dies entspricht grundsätzlich dem § 264 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für alle Kapitalgesellschaften. Satz 3 dieser Vorschrift befreit aber gerade kleine Kapitalgesellschaften, also auch kleine AGs, von dieser Verpflichtung.
Auf diese Befreiung berief sich der Vorstand der AG und unterließ es, einen Lagebericht aufzustellen. Einige Aktionäre klagten dagegen. Zu Recht, wie die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden. Wenn die Satzung den Vorstand zu etwas verpflichtet, so kann sich der Vorstand nicht darauf berufen, dass das Gesetz dies nicht verlangen würde.
Eigentlich bestätigt dieses Urteil nur den uralten Grundsatz „pacta sunt servanda“: Verträge sind einzuhalten. Nach unserer Erfahrung muss das Urteil aber viel öfter angewendet werden als vermutet. Denn viele Satzungen von AGs oder GmbHs verpflichten Gesellschaften zu Handlungen, die gar nicht notwendig sind, wie z.B. kurze Fristen bei der Abschlusserstellung, eine Pflicht zur Prüfung oder eine Gliederung für große Gesellschaften.
„Wo kein Kläger ist, ist kein Richter“, heißt es da oft. Das stimmt aber nur, solange sich alle Beteiligten einig sind. Ist das nicht mehr der Fall oder hat plötzlich ein Insolvenzverwalter das Sagen, kann das unangenehme Folgen haben. So kann ein Insolvenzverwalter z.B. die früheren Jahresabschlüsse für nichtig erklären und Gewinnausschüttungen für längst vergangene Jahre zurückverlangen.
Sie sollten also Gesellschaftsverträge und Satzungen darauf durchsehen, ob sie überflüssige oder nicht gewollte Regelungen enthalten. Wir sind Ihnen dabei gern behilflich.
Darlehen an den Chef
Mitunter greifen Angestellte ihrem Chef finanziell unter die Arme und gewähren ihrem Arbeitgeber ein Darlehen. Oft erhoffen sich beide Seiten davon einen Nutzen. Der Mitarbeiter sichert seinen Arbeitsplatz, ist motivierter und wird enger an den Betrieb gebunden.
Leider bleibt es nicht aus, dass der Betrieb doch insolvent wird und das gewährte Darlehen verloren geht. In diesem Fall kann der Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen den Verlust des Darlehens als Werbungskosten geltend machen. Das Darlehen muss der Sicherung des Arbeitsplatzes dienen, und es muss bewusst mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt worden sein. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn ein anderer, der nicht Mitarbeiter des Betriebes ist, das Darlehen nicht gewährt hätte.
Was ist aber, wenn der Arbeitgeber eine GmbH ist und das Darlehen nicht der GmbH selbst, sondern dem Gesellschafter gewährt wurde? Auch in diesem Fall, so die Richter des Bundesfinanzhofes, könne das Darlehen geltend gemacht werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Private Schneckenpost?
Wer einen Einspruch, eine Klage oder andere Anträge an Gerichte und Behörden schicken will, muss sich meist an Fristen halten. So beträgt die z.B. Einspruchsfrist für einen Steuerbescheid einen Monat. Zu beachten ist dabei, dass das Schreiben zum Fristende bei der Behörde oder dem Gericht vorliegen muss. Jeder Bürger ist selbst dafür verantwortlich, dass das Schreiben rechtzeitig ankommt. Notfalls muss es bis Mitternacht direkt in den Briefkasten der Behörde eingeworfen werden.
Die strengen Vorschriften verlangen aber nicht, das Schreiben als Einschreiben mit Rückschein frühzeitig zu versenden. Die Bürger dürfen vielmehr darauf vertrauen, dass das Schriftstück innerhalb der normalen Postlaufzeit von ca. zwei bis vier Werktagen ankommt. Dieses Vertrauen auf „normale Postlaufzeiten“ gilt auch für private Kurierdienste und Postdienstleister, sofern diese Unternehmen eine solche Laufzeit zusichern und der Brief innerhalb des normalen Tätigkeitsgebietes des Unternehmens versendet wird. Wer also am Montag mit dem „erzgebirgischen Depeschendienst“ einen Brief von Aue aus verschickt, darf darauf vertrauen, dass dieser am Mittwoch oder Donnerstag in Johanngeorgenstadt eintrifft.

Ausländische Umsatzsteuer - Erstattung möglich
Unternehmer können bei ihrem Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer verlangen, die sie an andere Unternehmer gezahlt haben (sog. Vorsteuer). Dies gilt jedoch nur für die Umsatzsteuer im eigenen Land. Ein deutscher Unternehmer kann also nur deutsche Umsatzsteuer geltend machen. Fährt Schiffsbauer Schnorchel zu einer Messe nach Frankreich, kann er die französische Vorsteuer für den Messestand oder einen eben gekauften Ersatzakku für das Notebook in Deutschland nicht geltend machen.
Dennoch ist die Vorsteuer nicht ganz verloren. Schnorchel kann nämlich die Erstattung der französischen Vorsteuer direkt beim Fiskus in Frankreich beantragen. Die Verfahren und Formulare sind in den einzelnen Ländern allerdings unterschiedlich. Nicht einmal die EU-Staaten konnten sich auf einheitliche Regeln einigen. Meist muss man nachweisen, dass man Unternehmer ist, und die Originalbelege einschicken. In jedem Fall sind aber recht kurze Fristen zu beachten, oft betragen sie nur sechs Monate nach Ende eines Kalenderjahres.
Inzwischen gibt es zahlreiche Anbieter von Software, mit deren Hilfe die entsprechenden Formulare in verschiedenen Sprachen vorbereitet werden können. Teilweise lässt sich dies auch direkt per Internet erledigen. Gleichzeitig erfährt man, was in welchen Ländern erstattet wird und welche Formalitäten zu beachten sind. So lohnt es sich, auch bei kleineren Beträgen die Erstattung zu beantragen. Sie sind an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert? Sprechen Sie uns an!
Sozialgerichtsverfahren - Vereinfacht und beschleunigt
Zum 1. April 2008 ist das Sozialgerichts- und Arbeitsgerichtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurden eine Reihe von Verfahrensfragen bei den Sozial- und Arbeitsgerichten vereinfacht und beschleunigt – so zumindest die offizielle Erklärung. Auslöser für die Reform war die Klagewelle durch Hartz IV-Empfänger. Als Reaktion darauf sind folgende Maßnahmen ergriffen worden:
- So genannte Massenwidersprüche können nun einfacher erledigt werden, indem Widerspruchsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben werden. Der einzelne Bürger erhält also nicht mehr ein gesondertes Schreiben über das Ergebnis seines Widerspruchs. Vielmehr muss er es der Presse oder einem Aushang im Amt entnehmen, dass sein Widerspruch abgelehnt wurde.
- Bei mehr als 20 ähnlich gelagerten Verfahren kann das Gericht die Verfahren zu einem Musterprozess zusammenfassen.
- Künftig gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger – trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht – länger als drei Monate nicht reagiert.
- Der Streitwert zur Einlegung der Berufung in der nächst höheren Instanz wird bei natürlichen Personen von 500 € auf 750 € angehoben. Bei juristischen Personen muss der Streitwert sogar 10.000 € betragen. Wird um kleinere Beträge gestritten, kann kein höheres Gericht mehr angerufen werden.
Die neuen Verfahrensvorschriften gelten übrigens auch bei Streitigkeiten für die Abgaben zur Künstlersozialkasse.
Steuerlexikon G wie ...
Gewinnerzielungsabsicht
Wer aus einer Tätigkeit Verluste macht, kann diese mit anderen Einnahmen im selben Jahr oder in späteren Jahren verrechnen. Das gilt aber nur bei einer Gewinnerzielungsabsicht, also dann, wenn tatsächlich das Ziel besteht, aus der Tätigkeit Gewinne zu erzielen. Ist das nicht der Fall und handelt es sich um Liebhaberei, können Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Geldwerter Vorteil
Wer für seine berufliche Tätigkeit oder aus seinem Vermögen Geld erhält, muss dieses versteuern. Aber auch auf viele Sachleistungen, wie z.B. freie (oder verbilligte) Kost und Logis, ein Firmenwagen, die private Nutzung von „Bonusmeilen“ u.v.m. muss Einkommensteuer gezahlt werden. Man spricht dann von einem geldwerten Vorteil.
Grundlagenbescheid
Steuern werden normalerweise in einem Steuerbescheid festgesetzt. Darin werden auch die Grundlagen der Steuern, z.B. der Gewinn, berechnet. Mitunter wird ein Teil dieser Daten aber in einem anderen Bescheid ermittelt: z.B. der Wert eines Grundstücks (letztlich für die Grundsteuer), der gewerbliche Gewinn und dessen Verteilung auf verschiedene Gemeinden (für die Gewerbesteuer der Gemeinde) oder der Anteil eines jeden Gesellschafters am Gewinn einer Personengesellschaft. Diesen gesonderten Bescheid nennt man Grundlagenbescheid. Die Feststellungen aus dem Grundlagenbescheid (z.B. der gewerbliche Gewinn) sind für den Folgebescheid (z.B. die Gewerbesteuer der Gemeinde) bindend. Wer damit nicht einverstanden ist, muss gegen den Grundlagenbescheid Einspruch einlegen.
Tantiemen eines Geschäftsführers - Was ist bei Verlusten?
Geschäftsführer einer GmbH erhalten oft neben dem normalen Gehalt eine Tantieme. Die Höhe dieser Tantieme ist in den meisten Fällen vor allem vom Gewinn abhängig. Dadurch soll der Geschäftsführer zu hohen Leistungen motiviert werden. Tantiemevereinbarungen sind grundsätzlich auch möglich, wenn der Geschäftsführer zugleich (alleiniger) Gesellschafter der GmbH ist. In diesen Fällen ist das Finanzamt jedoch äußerst wachsam. Es vermutet gern, dass die Tantieme nur vereinbart wurde, um die Gewinne der GmbH zu schmälern und so Steuern zu sparen. Daher verlangt die Behörde einen peniblen Nachweis darüber, dass auch ein „fremder Geschäftsführer“ eine solche Tantiemenzusage erhalten hätte. Man spricht hier von Fremdvergleich.
Wer kann besser beurteilen, was in der „freien Wirtschaft“ üblich ist, als Beamte und Richter der Steuergerichte? So haben Finanzverwaltung und Richter in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Kriterien für den Fremdvergleich festgelegt, und immer wieder kommen neue hinzu.
So auch in diesem Fall: Geschäftsführer Lehmann war alleiniger Gesellschafter der Lehmann-GmbH und hatte Anspruch auf eine Tantieme in Höhe von 10% des Gewinns. Die GmbH hatte im Jahr 2006 einen Verlust in Höhe von 100.000 €. 2007 freute sich die GmbH wieder über einen Gewinn in Höhe von 120.000 €. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses berechnete der Geschäftsführer für 2007 eine Tantieme in Höhe 12.000 € (10% von 120.000 €) und bildete eine entsprechende Rückstellung.
Das Finanzamt billigte Lehmann als Geschäftsführer aber nur eine Tantieme von 2.000 € zu. Der verbleibende Betrag von 10.000 € sei eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Begründung: Bei einem fremden Geschäftsführer hätte Lehmann als Gesellschafter im Jahr 2007 den Verlust aus dem Vorjahr verrechnet – und nur auf den Saldo die Tantieme gewährt.
Der Bundesfinanzhof hat dies letztlich bestätigt. Wenn der Geschäftsführer den Verlust (mit) „verursacht“ hat, müsse dieser Verlust auch bei der Ermittlung einer Tantiemezahlung verrechnet werden. Das gilt übrigens unabhängig davon, wie erfolgreich die Gesellschaft in früheren Jahren war und wie der Verlust in den Bilanzen verbucht wurde. Wenn in unserem Beispiel die Bilanz zu Beginn des Jahres 2006 Gewinnvorträge etwa in Höhe von 100.000 € ausweisen würde, wäre der 2006er Verlust bilanziell mit den Gewinnvorträgen verrechnet worden. Diese bilanzielle Berechnung gilt aber nicht für die Tantiemeberechnung. Auf die früheren Gewinne hat der Geschäftsführer schließlich bereits eine Tantieme erhalten, die er auch im Verlustjahr 2006 nicht zurückzahlen musste.
Verdeckte Gewinnausschüttung - Wie wirkt sie sich aus?
Im vorangegangenen Artikel haben wir einen Fall beschrieben, bei dem das Finanzamt im Verhältnis des Geschäftsführers zu seiner GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen hat. Was „kostet“ eigentlich eine solche verdeckte Gewinnausschüttung?
Bei der Lehmann-GmbH aus unserem Beispiel wurde der Gewinn des Jahres 2006 um 100.000 € erhöht. Das kostete die GmbH ca. 39.000 € Steuern (17.000 € Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 410% sowie 22.000 Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag).
Bei der privaten Einkommensteuererklärung Lehmanns werden 2007 100.000 € weniger Gehalt aus der GmbH angesetzt; dafür hat Lehmann zusätzlich 50.000 € Gewinnausschüttung aus der GmbH zu versteuern (50% von 100.000 im Halbeinkünfteverfahren). Lehmann erhält also 2007 eine Steuererstattung in Höhe von ca. 22.000 € (42% Steuersatz plus Solidaritätszuschlag). Im Saldo müssen Lehmann und seine GmbH damit ca. 17.000 € zusätzliche Steuer bezahlen.
Wenn man nun annimmt, dass Lehmann die „normale“ (also „offene“) Gewinnausschüttung um 39.000 € (= zusätzliche Steuerbelastung der GmbH) reduziert, reduziert sich die private Steuerlast Lehmanns noch einmal um ca. 8.500 € (= 42% private Steuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 50% von 39.000 Euro). In diesem Fall hat Lehmann letztlich nur ca. 8.500 € weniger auf seinem Bankkonto (39.000 „fehlende“ Gewinnausschüttung gegenüber 8.500 € + 22.000 € geringere Steuerzahlung).
Ab 2008 sieht der Vergleich durch die Unternehmenssteuerreform etwas günstiger aus: Einer Steuernachzahlung von 30.000 € bei der GmbH steht eine Erstattung von ca. 18.000 € bei der privaten Steuer gegenüber. Es verbleiben also ca. 12.000 € Belastung.
Bei einer reduzierten offenen Gewinnausschüttung von 30.000 € spart Lehmann ab 2008 8.000 € private Einkommensteuer, so dass letztlich 4.000 € auf seinem Bankkonto fehlen. (30.000 € „fehlende“ Gewinnausschüttung gegenüber 8.000 € + 18.000 €)
Diese Berechnungen sind stark vereinfacht und typisiert. Im konkreten Einzelfall können die Werte andere sein. Es ist aber zu erkennen, dass es zwar ärgerlich, aber nicht dramatisch ist, wenn das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellt. In vielen Fällen liegt die zusätzliche Belastung im unteren einstelligen Prozent-Bereich auf den beanstandeten Betrag.

Zu früh gefreut - Zuschlag für die Renovierung
In vielen Mietverträgen für Wohnungen wird vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst vornehmen muss. In einer sehr umfangreichen Rechtsprechung haben die Gerichte viele solcher Reparaturklauseln für unwirksam erklärt. Vor allem beanstanden die Richter immer wieder zu kurze oder zu starre Fristen für Renovierungen. Die Folge ist, dass der Vermieter stets die Schönheitsreparaturen, also insbesondere das Streichen und Tapezieren der Wände, auf seine Kosten durchführen muss.
Ein Mieter in Hessen hatte sich zu früh gefreut, als er meinte, für die Renovierung sei nun der Vermieter zuständig. Der Vermieter verlangte nämlich einen Mietzuschlag für die Renovierung. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main entsprach die ursprüngliche Vereinbarung über die Höhe der Miete der üblichen Vermietungspraxis; also der Renovierung durch den Mieter. Der Vermieter hätte also die Miete ohne die Kosten einer Renovierung kalkuliert, umgekehrt hätte der Mieter bei der Akzeptanz der Miete mit den zusätzlichen Renovierungskosten gerechnet.
Die neue Situation erlaubt es dem Vermieter daher, einen Mietzuschlag zu verlangen. Wie hoch dieser ausgefallen ist, ist nicht bekannt. Es ist aber vorstellbar, dass der Vermieter die Kosten für eine professionelle Malerfirma zu Grunde legen durfte. Dann könnte es für den Mieter durchaus teurer werden, als wenn er sich im Baumarkt Farbe, Tapete und Kleber selbst beschafft und mit einigen Freunden einfach losgelegt hätte.
Wie ein altes Sprichwort schon sagt: „Wer zuletzt lacht, lacht am besten“. Andererseits kann man auch einfach versuchen, mit dem Vermieter zu reden. Statt z.B. alle zwei Jahre, wird die Küche nur alle vier Jahre gestrichen – und alle Beteiligten sind zufrieden.
Vorsteuerabzug für Arbeitnehmer?
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Außendienstmitarbeiter kaufte einen Pkw, den er an seinen Arbeitgeber „zuzüglich Umsatzsteuer“ vermietete. Der Arbeitnehmer zahlte monatlich Umsatzsteuer auf die Miete und machte die Vorsteuer aus dem Kauf des Pkw beim Finanzamt geltend. Der Arbeitgeber dagegen stellte den Pkw seinem Arbeitnehmer als Dienstwagen mit privater Nutzung zur Verfügung.
Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Der Bundesfinanzhof gab dem Arbeitnehmer aber Recht. Mit der Vermietung des Pkw sei der Arbeitnehmer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geworden. Dabei spiele es keine Rolle, dass der „Vermieter-Unternehmer“ auch Arbeitnehmer seines Mieter ist.
Zu prüfen ist aber, ob die Miete für den Pkw die tatsächlichen Kosten deckt. Sollten die Kosten des Arbeitnehmers höher sein als die vereinbarte Miete, muss auf diese Kosten (und nicht nur auf die Miete) Umsatzsteuer gezahlt werden.
Einkünfte eines Kindes - Wichtig fürs Kindergeld
Wenn Eltern für ihre Kinder Kindergeld erhalten oder den Kinderfreibetrag beanspruchen wollen, dürfen die „Einkünfte und Bezüge“ des Kindes nicht höher als 7.680 € sein. Mit den Finanzämtern gibt es immer wieder Streit darüber, wie eigentlich die „Einkünfte“ und vor allem die „Bezüge“ zu berechnen sind. Der Bundesfinanzhof hat sich erneut dazu geäußert und entschieden, dass folgende Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen:
- Lohn- und Kirchensteuer,
- Beiträge zu einer privaten Zusatz (!)- Krankenversicherung,
- Prämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung,
- Beiträge für eine private Rentenversicherung.
Steuerpflichtig! - Zinsen für Erstattungen
Eine Rentnerin erhielt nach einem jahrelangen Rechtsstreit mit der gesetzlichen Rentenversicherung eine erhebliche Nachzahlung sowie rund 7.000 € Zinsen ausgezahlt. Die Rentnerin war der Ansicht, dass die Zinsen nicht einkommensteuerpflichtig seien, sondern einen pauschalierten Nachteilsausgleich darstellen.
Der Bundesfinanzhof jedoch war anderer Ansicht. Er wertete die Zinsen als „normale“ Einnahmen aus Kapitalvermögen. Da die Rentnerin ab 1992 einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger hatte, habe sie ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich gesehen Kapital (an die Rentenversicherung) überlassen. Die Zinsen dafür seien deshalb – wie in allen Fällen der Kapitalüberlassung – zu versteuern. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass wegen der erheblichen Nachteile auf Grund der verspäteten Auszahlung zu prüfen ist, ob das Finanzamt die Zinsen nicht aus Billigkeit erlassen sollte.
Was Zinsen anbelangt, kommt es auch bei Steuerzahlungen immer wieder zu Streit mit dem Finanzamt. So sind Zinsen auf Steuererstattungen in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Ärgerlich ist dies vor allem dann, wenn – z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung - für ein Jahr Steuern nachzuzahlen sind, es für ein anderes Jahr aber zu einer Erstattung kommt. Die Erstattungszinsen sind dann steuerpflichtig, die Nachzahlungszinsen aber nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht abzugsfähig. In diesem Fall sind die Finanzämter gnädig und besteuern nur den Saldo.
Ebenso ärgerlich ist der folgende Fall: Unternehmer G. Nau gibt pünktlich im Dezember 2007 seine Steuererklärung für 2006 ab. Er erwartet eine Nachzahlung von 100.000 €, die auf einem Tagesgeldkonto zum Abruf für das Finanzamt bereit liegt. Wegen interner EDV-Probleme beim Finanzamt kommt erst im Dezember 2008 der ersehnte Steuerbescheid mit exakt der erwarteten Nachzahlung von 100.000 € – aber zuzüglich Zinsen in Höhe von 4.500 € Zinsen. Die Nachzahlung ist nämlich ab April 2008 zu verzinsen, und zwar zu einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 6% pro Jahr. Auf dem Tagesgeldkonto haben sich so aber nur knapp über 3.000 € Zinsen angesammelt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung muss Unternehmer G. Nau in den sauren Apfel beißen und die Differenz zusätzlich zahlen. Es gibt keinen Anspruch, einen Teil der Nachzahlungszinsen zu erlassen. Die Gerichte meinen, der pauschalierte Zinssatz von 6% sei zulässig, um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, und bei Pauschalierungen im Interesse von Verwaltungsvereinfachungen müsse der einzelne Bürger Nachteile hinnehmen.
Noch ärgerlicher daran ist aber, dass G. Nau die 3.000 € Tagesgeld-Zinsen versteuern muss, so dass ihm davon nur ca. 1.700 € verbleiben. Auch dies muss er leider hinnehmen. Es gibt aber einen kleinen Trick: G. Nau hätte Ende März 2008 die erwartete Nachzahlung einfach an das Finanzamt als freiwillige Vorauszahlung überweisen können. Dann darf das Finanzamt nämlich keine Zinsen verlangen.
Lieferungen ins Ausland - Welche Angaben sind nötig?
Warenlieferungen ins Ausland unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Jedoch sind für Lieferungen in Länder der Europäischen Gemeinschaft und in so genannte Drittstaaten unterschiedliche Regeln zu beachten: Bei Lieferungen in Drittstaaten (z.B. in die Schweiz oder in die Türkei) muss meist die Zollbehörde bestätigen, dass die Ware Deutschland verlassen hat. Alternativ können auch andere Dokumente vorgelegt werden, z.B. Posteinlieferungsscheine, Versandpapiere usw. In jedem Fall ist der Anspruch an die Ausfuhrbelege sehr hoch. Bei Zweifeln an den Dokumenten, insbesondere an deren Echtheit, haftet immer der Unternehmer.
Bei Ausfuhren in Länder der Europäischen Gemeinschaft können keine Zollpapiere vorgelegt werden. Hier muss der Unternehmer andere Unterlagen beschaffen, wie z.B. Bestätigungen der Abnehmer. Zusätzlich muss dem Bundeszentralamt für Steuer mitgeteilt werden, an wen wie viel innerhalb der Europäischen Union geliefert wurde. Dazu ist die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nötig (sog. zusammengefasste Meldung).
Die deutschen Finanzämter stellen strenge Anforderungen an die Dokumente, die die Lieferung ins Ausland belegen sollen. So soll der Nachweis z.B. unmittelbar nach der Lieferung bereits vorliegen. Dass sich ein Unternehmer nachträglich von seinem Kunden eine Bestätigung über den Empfang der Ware beschafft, ist nicht vorgesehen. In diesem Punkt hat nun aber der Europäische Gerichtshof die deutsche Finanzverwaltung in die Schranken gewiesen. Auch ein verspäteter Nachweis müsse möglich sein.
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Silke Bicker
Naturerlebnispädagogin
Dipl. Ing. (FH)
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