Infobrief III/2009

Motto:

Die Neugier steht immeran erster Stelle eines Problems, das gelöst werden will.
Galileo Galilei



Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,


wieder einmal steht uns ein WM Sommer bevor. Doch diesmal spielt sich der Wettkampf nicht zwischen zwei Toren ab, sondern in Sandgruben und Wurfkreisen, auf 400 Meter Bahnen und über Hochsprung Matten. Vom 15. bis 23. August findet in Berlin die Leichtathletik Weltmeisterschaft statt. Sportliche Höchstleistungen sind garantiert. Wir werden spannende Zweikämpfe miterleben, überzeugende Siege und möglicherweise auch unerwartete Niederlagen. Lassen wir uns überraschen!

Damit es für Sie in steuerlichen Dingen vielleicht zu freudigen, keinesfalls aber zu unliebsamen Überraschungen kommt, haben wir im vorliegenden InfoBrief wieder wichtige Informationen für Sie zusammengestellt. So verraten wir Ihnen auf den nächsten Seiten zum Beispiel, worauf Sie bei der Erstattung von Reisekosten achten sollten. Außerdem erfahren Sie, wie die Weiterberechnung von Kosten an Kunden umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Sie sind selbständig und sehen sich mal als Händler, ein andermal aber eher als Freiberufler? Dann ist unser Artikel "Doppelidentität mit Folgen" interessant für Sie.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre in einem sportlich dynamischen Sommer!



Petra Möller und das ganze Team


Steuerlexikon K wie ...

Kur
Kosten für einen Kuraufenthalt können Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist allerdings ein amtsärztliches Attest vor der Behandlung oder ein Zuschuss zu den Kurkosten von der gesetzlichen Krankenkasse. Kosten für eine Begleitperson können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn ein amtsärztliches Gutachten dafür vorliegt.

Kinderarbeitsverhältnis
Kinder, die in einem Dienstverhältnis stehen, erzielen lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Die für ein Arbeitsverhältnis notwendige Lohnsteuerkarte stellt die Gemeinde auch für Minderjährige aus. Arbeitsverhältnisse können auch zwischen Eltern und ihren Kindern bestehen. So wurde zum Beispiel vom Finanzgericht Köln ein Arbeitsverhältnis mit dem minderjährigen Sohn steuerlich anerkannt. (Der Sohn hatte die Rasenpflege übernommen!) Die Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen müssen jedoch mit denen zwischen fremden Dritten vergleichbar sein. Bei Volljährigen ist zu beachten, dass der Anspruch auf Kindergeld verloren gehen kann.

Krankenbezüge
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zahlt die Krankenkasse nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraumes Krankengeld, liegen steuerfreie Bezüge vor, die jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Ehrenamtlich tätig
Entschädigung vom Fiskus?
Herr Emsig ist immer unterwegs. Sei es im Verein zur Förderung des örtlichen Theaters, beim Verein zur Unterstützung regionaler Maler oder beim örtlichen Schützenverein überall mischt Emsig mit großer Freude mit, und alles unentgeltlich nur für Ruhm und Ehr.

So fragt sich Emsig irgendwann, ob er nicht wenigstens zum Teil für seine Mühen eine Entschädigung von der Allgemeinheit erwarten kann. Nun, wenn er es richtig anstellt, kann er den Fiskus über die Einkommensteuer an seinen Mühen teilhaben lassen. Seit einigen Jahren gibt es z.B. einen speziellen Freibetrag in Höhe von 500 Euro jährlich für Vergütungen, die gemeinnützige Vereine (und andere Institutionen) zahlen. Um den Freibetrag nutzen zu können, muss die Tätigkeit aber nebenberuflich sein, d.h. sie darf maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle ausmachen. Welche Tätigkeit ausgeübt wird, ist dabei gleichgültig sowohl der Vorstand als auch die Reinigungskraft des Vereines können den Freibetrag beanspruchen.

Das klingt gut. Nur: Woher soll der Verein das Geld für die Vergütung nehmen? Emsig könnte seinem Verein einen Betrag spenden, und aus dieser Spende kann das "Vorstandsgehalt" ebenso gezahlt werden wie Reisekosten und andere Auslagen Emsigs. Der Vorteil: Die Spende ist bei Emsig steuerlich abzugsfähig und führt damit zu einer Steuerermäßigung, während das "Vorstandsgehalt" oder die Spesenerstattung steuerfrei blieben.

Dass diese so genannten Rückspenden zulässig sind, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben zum Ehrenamtsfreibetrag ausdrücklich bestätigt. Allerdings sind dabei strenge Spielregeln zu beachten: Zunächst einmal darf Emsigs Spende nicht unter einer Auflage erfolgen. Er darf also nicht unter der Voraussetzung spenden, dass ihm anschließend seine Tätigkeit bei dem Verein vergütet wird. Der Vorstand, Kassenwart oder auch die Mitgliederversammlung des Vereins müssen vielmehr frei entscheiden können, wofür sie die Spende ausgeben. Umgekehrt darf die Vergütung nicht unter der Bedingung oder Auflage erfolgen, dass sie zurückgespendet wird. Auch Emsig muss frei entscheiden können, ob er spendet oder nicht zumindest juristisch gesehen; von den moralischen Erwartungen kann in der Regel abgesehen werden.

Zu berücksichtigen ist aber auch Folgendes: Die Satzung des Vereins darf nicht ausdrücklich vorsehen, dass die Mitglieder oder Vorstände unentgeltlich bzw. ehrenamtlich arbeiten. Eine Regelung wie "Die Mitglieder / Vorstände sind ehrenamtlich für den Verein tätig." liest sich zwar gut, verhindert aber das Modell der Rückspende. Das gleiche gilt für Regelungen, nach denen die Vereinsmitglieder grundsätzlich keinen Anspruch auf Auslagenersatz haben. Wenn es möglich ist, sollten Sie also behutsam versuchen, die Satzung entsprechend anzupassen.

Elterngeld
Lohnersatz oder Sozialleistung?
Das Elterngeld erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Unklar ist allerdings, wie es steuerlich zu behandeln ist. Grundsätzlich ist das Elterngeld eine Lohnersatzleistung. Als solche ist es zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Damit erhöht das Elterngeld (ebenso wie Arbeitslosengeld oder steuerfreie ausländische Einnahmen) den Steuersatz für andere Einnahmen. Nach Ansicht des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) ist jedoch fraglich, ob dies auch für den Sockelbetrag von 150 bzw. 300 Euro gelten soll. Diese Frage wird derzeit vor dem Finanzgericht Münster überprüft.

Nach Ansicht des BDL ist der Sockelbetrag des Elterngeldes im Grunde genommen kein Ersatz für nunmehr fehlendes Gehalt bzw. ausfallenden Lohn,
sondern eine reine Sozialleistung. Folglich sollte dieser Betrag auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Eine klarstellende Regelung vermisst der BDL. Nach dem Gesetzeswortlaut, so meint der Verband, unterläge das gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt, nach Sinn und Zweck jedoch wohl nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil. Bezieht das Finanzamt das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt ein, empfiehlt der BDL, dagegen Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen.

Abgeschrieben!
Wertverlust bei privater Vermietung
Familie Lindemann nennt seit Generationen ein Grundstück ihr Eigen. Es befindet sich in einem früheren Vorort der Kreisstadt, der inzwischen eingemeindet wurde. Vor einigen Jahren haben die Lindemanns auf dem Grundstück einen Supermarkt für 1 Mio. DM gebaut und diesen an eine Supermarktkette für 15 Jahre vermietet. Da in der Nähe weitere Einkaufszentren entstanden, hat die Supermarktkette den Vertrag nach 15 Jahren nicht verlängert. Alle Bemühungen der Lindemanns, einen neuen Mieter zu finden, waren erfolglos. So hat die Familie das Grundstück schließlich verkauft. Der Käufer hat den Lindemann nur den Wert des Grundstücks gezahlt, den Supermarkt abgerissen und Wohnungen gebaut.

Nun grübeln Lindemanns, was denn steuerlich mit dem Teil der Supermarkt Baukosten geschieht, der noch nicht durch Abschreibungen geltend gemacht werden konnte. Können die Lindemanns den Restwert des Gebäudes als außerordentliche Abschreibung für den Wertverlust geltend machen? Und das, obwohl bei einem Verkauf des Grundstücks der Wertzuwachs grundsätzlich steuerfrei ist?

Ja, das können sie, entschied der Bundesfinanzhof. Außerordentliche Abschreibungen sind auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich, wenn der Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks an sich steuerfrei ist. Es muss aber dargelegt werden, dass der Wertverlust unmittelbar mit der Vermietung zu tun hat und nicht allgemeiner Natur ist auf der Grundlage der Entwicklung des Grundstücksmarktes.

In diesem Fall hatte der Wertverlust unmittelbar mit der Vermietung zu tun: Das Gebäude wurde als Supermarkt errichtet, und es war nach Ablauf des Mietvertrages nicht mehr als Supermarkt nutzbar. Es blieb nur der Verkauf. Daher sei der Wertverlust noch der Zeit der Vermietung zuzurechnen.

Unter Umständen ermöglicht es dieses Urteil, auch in anderen Fällen außerordentliche Abschreibungen geltend zu machen, etwa in Fällen einer Fehlplanung bei der Errichtung eines Gebäudes.



Hier Händler, da Freiberufler?
Doppelidentität mit Folgen
Das deutsche Steuerrecht kennt eine Besonderheit, die so speziell ist, dass es sie in kaum einem anderen Land gibt: Bei Selbständigen wird zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit unterschieden. Diese Differenzierung reicht weit ins 19. Jahrhundert zurück, in die Anfänge unseres heutigen Einkommensteuerrechts.

Damals mag die Unterscheidung noch recht einfach gewesen sein: Es gab Künstler, Ärzte und Advokaten einerseits. Diese verrichten nach Ansicht des Gesetzgebers "Dienste höherer Art" und sind allein oder mit nur wenigen Gehilfen tätig. Demgegenüber haben Händler, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende viele Angestellte, einen umfangreich organisierten Betrieb, und sie beanspruchen eine öffentliche Infrastruktur.

Letzteres soll wohl rechtfertigen, dass nur Gewerbetreibende, nicht aber Freiberufler Gewerbesteuer zu zahlen haben. Weitere Erleichterungen haben die Freiberufler bei der Buchführung und der Fälligkeit der Umsatzsteuer.

Heutzutage, im 21. Jahrhundert, erscheint die Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern mehr und mehr fragwürdig. Auch Freiberufler beanspruchen die öffentliche Infrastruktur, und viele Freiberufler haben mehr Angestellte und einen besser durchorganisierten Betrieb als manch ein Gewerbetreibender. Doch auch inhaltlich ist die Tätigkeit immer schwerer zu unterscheiden und mitunter gar nicht mehr zu trennen.

Der EDV Spezialist Peter Bitbyte, der für seine Kunden Programme schreibt, lokale Netzwerke einrichtet und immer Rat weiß, wenn der Drucker wieder einmal nicht will, ist Freiberufler: Wer Drucker zum Drucken überreden kann, verrichtet aus Sicht eines Finanzbeamten wahrlich einen "Dienst höherer Art".

Doch was ist, wenn Bitbyte einem Kunden nur noch mit einem neuen Drucker aus der Patsche helfen kann und er diesen auch gleich besorgt und installiert? Dann betreibt der EDV Spezialist einen Handel und somit einen Gewerbebetrieb, und der Handel unterliegt der Gewerbesteuer sowie strengeren Buchführungspflichten.

Will Bitbyte die Gewerbesteuer sparen, kann er versuchen, beide Tätigkeiten zu trennen: Wenn er dem Scanner den Weg ins firmeninterne Netzwerk weist, zieht er sich ein Sakko an und nennt sich "Bitbyte Step by Step". Wenn die Chefsekretärin Gaby aber einen neuen Drucker braucht, liefert er im T Shirt "Peters Druckerstube". Wenn Bitbyte diese Trennung in der Organisation aufrechterhält, braucht er nur für die Gewinne aus "Peters Druckerstube" Gewerbesteuer zahlen.

Schwierig wird es jedoch, falls Bitbyte seinen Kunden beide Leistungen in einem Paket anbietet: Dann, so die Meinung der Finanzämter, seien beide Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden. Der gesamte (einheitliche) Auftrag muss entweder "Bitbyte Step by Step" oder "Peters Druckerstube" zugeordnet werden. Es muss dann festgestellt werden, welcher der beiden Betriebe dem Auftrag das Gepräge gibt. Das soll regelmäßig der Handel sein so die Richter des Bundesfinanzhofes.

Auch nachträglich möglich:
Verrechnung von Verlusten
Wer mit seiner beruflichen Tätigkeit keine Gewinne erzielt, braucht keine Steuern zahlen. Wer sogar Verluste hinnehmen muss, kann diese in der Regel mit den Gewinnen in späteren Jahren verrechnen. Das nennt man Verlustvortrag. Noch ist der Verlustvortrag in Deutschland zeitlich unbeschränkt möglich. Es besteht lediglich eine Einschränkung: Bei sehr hohen Verlustvorträgen kann nur 1 Mio. Euro pro Jahr voll abgezogen werden. Wenn das Einkommen höher ist, müssen mindestens 40% des Einkommens über 1 Mio. Euro versteuert werden. Doch auch die übrigen Verluste gehen nicht verloren und können später noch genutzt werden.

Wie nun können die Verluste geltend gemacht werden? Sie werden in der Einkommensteuererklärung des Jahres angegeben, in dem sie angefallen sind. Dann werden sie in einem gesonderten Bescheid gesondert festgestellt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass Verluste auch nachträglich und unabhängig von dem Einkommensteuerbescheid noch berücksichtigt werden können.

Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Pilot, der sich noch in Ausbildung befand, hatte 2001 eine Steuererklärung abgegeben. Darin hatte er seine Kosten für die Pilotenausbildung in Höhe von 50.000 Euro nicht angegeben. Er war der Meinung, ohnehin keine Steuern zahlen zu müssen, und wollte sich daher die Mühe sparen, Belege zusammenzutragen. Das Finanzamt verschickte einen Steuerbescheid mit Null Euro Steuerzahlung, aber keinen extra Bescheid für die Ausbildungskosten.

Als der Pilot die Steuererklärung für 2002 vorbereitete, wollte er natürlich seinen Einnahmen in Höhe von 50.000 Euro die Kosten für die Ausbildung entgegensetzen. Doch das Finanzamt lehnte dies ab. Die Kosten hätten in der Erklärung für 2001 angegeben werden müssen, und der Steuerbescheid für 2001 sei rechtskräftig, argumentierten die Finanzbeamten.

Der Bundesfinanzhof war hier anderer Auffassung: Rechtskräftig sei nur der Bescheid für die Festsetzung der Steuer des Jahres 2001, nicht jedoch der Bescheid über die Feststellung des Verlustes für 2001. Das oberste Steuergericht verpflichtete damit das Finanzamt, die Verluste des Jahres 2001 noch auszurechen und im Jahr 2002 zu verrechnen.

Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf den Abzug von Spenden. Seit 2007 können Spenden nämlich auch in anderen Jahren berücksichtigt werden, wenn im Jahr der Zahlung das Einkommen nicht hoch genug ist. Wer also 2007 großzügig gespendet hatte, dies aber wegen seines geringen Einkommens in der Steuererklärung unerwähnt ließ, kann die Spenden noch 2008 geltend machen.



"Mein letzter Willi"
Das Landgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit eines besonderen Testaments zu entscheiden: Es war mit "Mein letzter Willi" überschrieben. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass ein Testament nicht unwirksam wird, wenn es durch ein Versehen des Erblassers so betitelt ist. Sofern keine weiteren Anzeichen für einen Scherz vorliegen und alle Beteiligten von der Ernsthaftigkeit des Testaments ausgehen, beschreibt auch der letzte Willi den letzten Willen des Verstorbenen.

Hinterbliebenenrente:
Lebenspartner gleichgestellt
Seit 2001 können gleichgeschlechtliche Paare auch in Deutschland den Bund fürs Leben schließen. Diese so genannte Lebenspartnerschaft ist aus rechtlicher Sicht allerdings mit mehr Pflichten als Rechten verbunden. Vor allem im Steuerrecht wird die Gleichstellung mit der Ehe noch weitgehend verwehrt - mit einer Ausnahme bei der Erbschaftsteuer.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine entsprechende Zusage besteht. Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung neben der allgemeinen Gleichsetzung vor allem mit einer einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Nach unserem Kenntnisstand haben inzwischen einige berufsständische Versorgungswerke aus der Entscheidung ihre Konsequenzen gezogen und in ihren Satzungen ebenfalls für eine Gleichstellung gesorgt.

Selbst bei langer Krankheit:
Urlaub verfällt nicht

Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. International gilt der in Deutschland gesetzlich geregelte und in Tarif oder individuellen Verträgen vereinbarte Urlaub als sehr großzügig. Doch dem gegenüber stehen hierzulande strenge Regeln für Urlaub, der nicht in Anspruch genommen wurde. Der Grundgedanke in der deutschen Rechtssprechung lautet: Urlaub dient der Erholung. Daher ist er im jeweiligen Jahr zu nehmen und kann nicht ohne weiteres "angespart" werden. Urlaub, der nicht in Anspruch genommen wird, verfällt schnell.

So kann es vorkommen, dass ein Angestellter längere Zeit krank ist und deshalb seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann. Nach deutschem Recht verfällt der Urlaub dann nach einer gewissen Zeit. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass diese Regelung gegen EU Recht verstößt. Dem entsprechenden Arbeitnehmer ist mindestens ein finanzieller Ausgleich zu gewähren.

Wenn einer eine Reise tut...
Werbungskosten und Erstattungen
Reisen kostet; mitunter sogar sehr viel. Bei berufsbedingten Auslandsreisen können Pauschalbeträge für Übernachtung und Verpflegung steuerlich geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrenzen dafür sind im Vergleich zu den Kosten in Deutschland oft sehr hoch. So gestatten sie zum Beispiel ohne Nachweis eine Übernachtung in Moskau zum Preis von 135 Euro.

Der Vertriebsmitarbeiter Sascha Onegien wurde von seinem Chef für ein paar Tage nach Moskau geschickt. Da sich Sascha in der russischen Hauptstadt etwas auskennt, fand er für knapp 100 Euro pro Nacht eine Unterkunft. Sein Chef erstattete ihm den Betrag in voller Höhe. Außerdem erhielt Sascha 48 Euro für Verpflegungsmehraufwendungen ebenfalls steuerfrei. In seiner Steuererklärung nun wollte Sascha 130 Euro Werbungskosten pro Nacht geltend machen und nur die 100 Euro gegenrechnen, die er vom Chef erstattet bekommen hatte. So würden noch 30 Euro Werbungskosten übrig bleiben. Der Bundesgerichtshof jedoch versagte den Abzug des "Überhangs".

Unser Tipp zu diesem Beispiel: Der Chef sollte seinem Mitarbeiter "pauschal" 130 Euro für die Übernachtung zahlen und "nur" 18 Euro für die Verpflegung. Dabei sollte er sich ausdrücklich auf die Pauschbeträge für die Übernachtung berufen. Sascha kann dann die 130 Euro für die Übernachtung steuerfrei "behalten", ohne dass der Fiskus nach den tatsächlichen Kosten fragt. Außerdem kann Sascha 30 Euro für Verpflegung in seiner Steuererklärung geltend machen (die Differenz zwischen 48 und 18 Euro).

Bei diesem Modell ist jedoch Vorsicht geboten: Der Arbeitgeber sollte bei der Reisekostenabrechnung nicht auf einen detaillierten Nachweis der Übernachtungs kosten bestehen und auf dieser Grundlage die Reisekostenerstattung bestimmen. Sonst könnte ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen.

Kommune verlangt Geld?
Unternehmer können klagen
Der Fall sorgte in der regionalen Presse für Aufregung: Eine brandenburgische Kleinstadt konnte ihre Gehälter für den Monat März nicht zahlen, da ihre Konten gepfändet waren. Was war geschehen?

Ein Unternehmer, der in dem Gewerbegebiet dieser brandenburgischen Kleinstadt ansässig war, erhielt einen Bescheid über einen hohen sechsstelligen Betrag für den Anschluss an das örtliche Abwassernetz. Der Unternehmer klagte gegen den Bescheid. Nach dem Verwaltungsrecht hat eine Klage aber keine aufschiebende Wirkung. Folglich musste der Unternehmer erst einmal zahlen.

Die Kleinstadt wurde schließlich rechtskräftig zur Rückzahlung der Gebühren für den Abwasseranschluss verurteilt. Doch die Stadt zahlte nicht und verweigerte auch Verhandlungen mit dem Unternehmer über die ratenweise Rückzahlung. Daraufhin pfändete der Unternehmer alle Konten der Kleinstadt, sodass diese nicht einmal den alltäglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen konnte.

Der Fall dürfte ein Novum in Deutschland sein. Nicht nur, dass sich eine Kommune weigert, ein rechtskräftiges Gerichtsurteil umzusetzen. Es war bislang
auch strittig, ob Privatpersonen überhaupt gegen Kommunen vollstrecken können. Die Richter des Oberverwaltungsgerichtes Brandenburg bejahten dies aber. Auch Privatpersonen und Unternehmer können Zahlungen von Kommunen erzwingen. Die Stadt hätte ihrerseits dafür sorgen müssen, dass sie zahlungsfähig bleibt, notfalls durch Kredite oder mit Hilfe des Landkreises oder der Kommunalaufsicht.

Das P Konto
Schutz bei Pfändungen
Kontopfändungen sind ein schmerzliches, oft aber auch ein wirksames Mittel, um Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Das Ärgerliche an der Kontopfändung: Meist sind keinerlei Zahlungen mehr möglich. Der Schuldner kann nicht einmal mehr alltägliche Ausgaben tätigen, selbst an Bargeld für die täglichen Einkäufe gelangt er nicht mehr.

Der Deutsche Bundestag hat nun im April ein Gesetz zum besseren Schutz bei Kontopfändungen beschlossen: Schuldner können jetzt ein so genanntes Pfändungsschutzkonto ("P Konto") bestimmen. Auf diesem Konto erhält der Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (z.B. 985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, woher das Guthaben kommt. Auch Selbständige profitieren also von diesem Schutz, was bisher nicht der Fall war. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P Konto geführt wird. Der Bundesrat muss dem Gesetz allerdings erst noch zustimmen.

Bindung durch Bildung?

Viele Unternehmen haben Probleme, qualifizierte Mitarbeiter zu finden. Daher qualifizieren sie eigene Mitarbeiter und zahlen ihnen mitunter teure und zeitaufwändige Weiterbildungsmaßnahmen. Im Gegenzug verpflichten sich die Mitarbeiter, eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu verbleiben.

Es ist Unternehmern aber nicht erlaubt, ihre Mitarbeiter in solchen Fällen unangemessen lange an das Unternehmen zu binden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil im Januar 2009 entschieden, dass die Bindung des Mitarbeiters nach einer Bildungsmaßnahme den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechen und zumutbar sein muss. Wie lang "zumutbar" ist, müsse im Einzelfall entschieden werden. Im hier vorgestellten Fall seien fünf Jahre jedenfalls zu viel gewesen.

Weiterberechnen
Mit oder ohne Umsatzsteuer?

Wir beobachten bei unseren Mandanten immer wieder Unsicherheiten, wie die Weiterberechnung von Kosten an Kunden umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Hierzu ein Beispiel:
Frau Wunsch betreibt eine Werbeagentur. Sie organisiert für Winzer Traube eine groß angelegte Werbekampagne. Dabei sind als Höhepunkte ein Tag der offenen Tür bei Traube und eine Mailing Aktion, also der Versand von Werbebriefen, vorgesehen. Den Tag der offenen Tür sollen Traubes Mitarbeiter ausrichten. Frau Wunsch besorgt aber die dafür nötigen Häppchen und Getränke was es zu essen gibt, entscheidet sie. Wunsch und Traube vereinbaren ein Honorar von 10.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und aller Kosten, die Frau Wunsch verauslagt.

Nachdem der Tag der offenen Tür ein voller Erfolg war, beginnt die Marketing Expertin, die Rechnung zu schreiben:

Honorar für die Aktion 10.000 Euro
Einkauf von Lebensmitteln für das Hoffest 1.070 Euro
Verschiedene Taxifahrten 107 Euro
Porto für die Mailing Aktion 500 Euro

An dieser Stelle fragt sich Wunsch: "Was ist eigentlich mit der Umsatzsteuer?"

Bei dem Honorar ist die Antwort noch relativ einfach: Wunsch muss Traube natürlich zusätzlich 1.900 Euro Umsatzsteuer berechnen. Bei den Auslagen wird es schon schwieriger. Die 1.070 Euro für das Essen und die 107 Euro für das Taxi sind Bruttobeträge, netto hat Frau Wunsch 1.000 bzw. 100 Euro bezahlt. Und 77 Euro hat sie sich bereits als so genannte Vorsteuer vom Finanzamt geholt. Was muss Wunsch nun Winzer Traube berechnen, und welche Umsatzsteuer muss sie an ihr Finanzamt abführen?

Um diese Frage zu klären, ist genau festzustellen, wer welche Leistung erbringt. Frau Wunsch ist im eigenen Namen Taxi gefahren und hat die Lebensmittel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung besorgt. Aus umsatzsteuerlicher Sicht erfolgt also eine Leistung vom Taxifahrer an Frau Wunsch und eine Lieferung der Lebensmittel an sie. Im Anschluss daran erbringt Frau Wunsch eine Leistung an Winzer Traube. Bei dieser Leistung ist es unerheblich, ob und welche Umsatzsteuer Wunsch gezahlt hat.

Die Taxifahrt ist eindeutig Bestandteil des "normalen" Honorars von Frau Wunsch. Die Marketing Expertin hat dem Winzer keine Taxi Leistung erbracht. Bei den Lebensmitteln für das Hoffest könnte eine gesonderte Lieferung von Lebensmitteln vorliegen. In unserem Beispiel ist das aber nicht der Fall. Die Beschaffung der Lebensmittel ist eine so genannte unselbständige Nebenleistung zu der Hauptleistung "Organisation einer Werbekampagne und Tag der offenen Tür". Sowohl für die Taxifahrt als auch für die Lebensmittel muss Wunsch also 19% Umsatzsteuer berechnen.

Und das Porto für die Mailing Aktion? Hier ist es anders: Auf den Briefen war als Absender "Winzer Traube" vermerkt. Damit stand also dieser (und nicht Frau Wunsch) in einer Geschäftsbeziehung zur Deutschen Post AG. Dass die Marketing Expertin ihre eigene Portomaschine benutzt hat und Traube sogar in den Genuss ihres Großkundenrabatts kam, ändert daran nichts. Das Porto kann also ohne Umsatzsteuer berechnet werden.
Die Rechnung muss daher wie folgt aussehen:
Honorar für die Aktion 10.000 Euro
Einkauf von Lebensmitteln für das Hoffest 1.000 Euro
Verschiedene Taxifahrten 100 Euro
Netto Honorar 11.100 Euro
Zzgl. 19 % Umsatzsteuer 2.109 Euro
Bruttobetrag Honorar 13.109 Euro
Porto für die Mailing Aktion (verauslagt bei der deutschen Post AG) 500 Euro
Bitte zahlen Sie 13.609 Euro

Es ist tatsächlich so, dass Traube auch für die Lebensmittel und die Taxifahrten letztlich 19% Umsatzsteuer zahlen muss. Nun, den Winzer stört das nicht, denn er kann sich die Umsatzsteuer seinerseits vom Finanzamt als Vorsteuer holen.

Marketing Expertin Wunsch aber grübelt: Sie soll eine ähnliche Aktion für einen Zahnarzt durchführen, der nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigt ist. Kann man da nicht Umsatzsteuer sparen? Ja, das kann Frau Wunsch. Sie hat zwei Möglichkeiten: Sie kann mit dem Zahnarzt einen zweiten Vertrag über die Lieferung der Lebensmittel abschließen. Dann liegen zwei Leistungen von Frau Wunsch vor, und sie kann die Lebensmittel mit nur 7% Umsatzsteuer abliefern. Noch besser ist es, wenn Wunsch die Lebensmittel zwar auswählt, dann aber im Namen und auf Rechnung des Zahnarztes bestellt und an ihn liefern lässt. Auf diese Weise besteht eine Leistungsbeziehung zwischen dem Zahnarzt und dem Händler. Frau Wunsch muss aber darauf achten, dass das direkte (!) Vertragsverhältnis Zahnarzt Händler auch dokumentiert wird und bewiesen werden kann. Zumindest muss also die Rechnung auf den Zahnarzt ausgestellt werden.

Bei den Taxifahrten wird es schwieriger: Frau Wunsch müsste jedes Mal, wenn sie ins Taxi steigt, sagen: "Guten Tag, mein Name ist Wunsch. Ich bin vom Zahnarzt beauftragt und bevollmächtigt, einen Vertrag mit Ihnen abzuschließen. Ich beauftrage Sie im Namen des Zahnarztes, mich von meinem Büro zum örtlichen Lebensmittelhändler zu fahren." Es wäre zu testen, was ein Taxifahrer dazu wohl sagen würde. Ferner müsste Frau Wunsch beweisen, dass sie diesen Text auch wirklich vor der Fahrt aufgesagt hat.

Ist oder Soll Besteuerung?
Wechsel ist möglich

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich dann an den Fiskus zu zahlen, wenn die Leistung durch den Unternehmer erbracht wurde (sog. Soll Besteuerung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, die Steuer erst dann zu zahlen, wenn die Rechnung bezahlt wurde. Man spricht dann von der Ist Besteuerung.

Der Wechsel von der Soll zur Ist Besteuerung muss beim Finanzamt formlos beantragt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gewährt die Behörde den Wechsel meist ohne weiteres. Umgekehrt ist die Rückkehr zur Soll Besteuerung jederzeit möglich.

Was viele nicht wissen: Auch wenn der Liquiditäts Vorteil der Ist Besteuerung vor allem bei den monatlichen Umsatzsteuermeldungen am größten ist, kann der Wechsel mit der Jahreserklärung noch beantragt werden. Aber einen Monat nach Abgabe der Jahreserklärung zur Umsatzsteuer ist Schluss: Dann wird der Umsatzsteuerbescheid formell bestandskräftig und ein Wechsel kann nicht mehr beantragt oder erklärt werden.

Lebensversicherung
Wie zufrieden sind Sie?

Nach den Statistiken der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben die Bundesbürger mehr als 91 Millionen Verträge über Lebensversicherungen abgeschlossen. Kunden, die mit ihrer Versicherungsgesellschaft unzufrieden sind, können dies der BaFin mitteilen. Die Aufsichtsbehörde hat nun eine Statistik über die Beschwerden veröffentlicht, die bei ihr eingegangen sind.

Danach erreichten sie im Jahr 2008 4.107 Beschwerden über Lebensversicherungsunternehmen, das sind 0,00451% der Verträge. Anders ausgedrückt: Auf 100.000 Verträge entfielen rund 4,5 Beschwerden. Die Kunden von Lebensversicherungen sind offensichtlich mit ihren Versicherern sehr viel zufriedener als es die Äußerungen von Verbraucherschützern vermuten lassen. Dabei ist die Spannbreite sehr groß: Es gibt kleinere Versicherungen mit 0,2 Beschwerden auf 100.000 Verträge, aber auch Ausreißer nach oben von bis zu 21,5 Beschwerden.

Die BaFin hat ferner die tatsächlich gezahlten Ablaufleistungen aus Versicherungsverträgen mit den Prognosen der Versicherer verglichen. Dabei fielen die Gesellschaften, die ihre Ablaufdaten nicht melden wollten, mit ihren Beschwerdequoten bei der BaFin deutlich über dem Durchschnitt auf.

Sie können sich die Statistik im Internet anschauen: Auf der Seite der BaFin (www.bafin.de) können Sie im Bereich "Detailsuche" die Optionen "Statistik" und "Versicherungsaufsicht" einstellen.

Krankengeld und Progressionsvorbehalt
Das Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig, doch als Lohnersatzleistung unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Für ein Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung gilt das nicht. Und wie verhält es sich mit dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Versicherte dort freiwilliges Mitglied ist? Auch in diesem Fall unterliegt das Krankengeld wie bei gesetzlich Pflichtversicherten dem Progressionsvorbehalt.

Mandanten und Geschäftspartner stellen sich vor:

Haus und Garten

der etwas andere Hausmeisterservice
...denn Instandhaltung ist Werterhaltung!

  • Hausmeistertätigkeiten wie z.B. Dachrinnenreinigung, Terrassen und Gehwegreinigung
  • Gartenarbeiten und Gartengestaltung, wie z.B. Hecken schneiden, Rasen mähen, Vertikutieren, Beetpflege, Anlegen von Kiesbeeten, Entfernen von Bäumen, Grünabfallentsorgung
  • Kleintransporte aller Art innerhalb der gesamten Bundesrepublik
  • Trockenbau wie z.B. das Errichten von Trennwänden, Zimmerteilungen
  • Treppenhausreinigung
  • Winterdienst und Streudienst im Winter

Haus und Garten
Ubostrasse 12 ° 49477 Ibbenbüren
Telefon 0 54 51 - 896 750 ° http://www.h-und-g.net


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