

InfoBrief IV/2007
MottoWeise ist nicht der, der die wenigsten Fehler macht, sondern der, der am meisten aus ihnen lernt.
(Harvey Mackay)

Zum Geleit
Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,
kurz vor der Sommerpause und rechtzeitig vor Redaktionsschluss dieses InfoBriefes hat der Bundesrat der großen Unternehmenssteuerreform 2008 zugestimmt. Das Gesetz trägt den ungewöhnlich kurzen Namen „Unternehmenssteuerreformgesetz 2008“ und soll Deutschland im internationalen Wettbewerb um Investoren und Kapital zumindest auf dem Gebiet der Steuern konkurrenzfähiger machen.
So klar und einfach wie der Name sind die Regelungen im Detail leider nicht. Außerdem betreffen sie – anders als die Bezeichnung vermuten lässt – nicht nur Unternehmer.
Wir stellen in dieser InfoBrief-Ausgabe die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes für Sie dar. Einige Aspekte können wir in diesem Rahmen nur kurz erwähnen. Doch natürlich stehen wir Ihnen für ausführliche Erläuterungen gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Das gilt auch, wenn zu den anderen Themen noch Fragen offen bleiben. Denn neben der Unternehmenssteuerreform geht es in diesem InfoBrief z.B. um Grenzkontrollen, leer stehende Häuser und die 1%-Regelung für Lastkraftwagen. Doch sehen Sie selbst.
Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Petra Möller und das ganze Team
Pauschalsteuer auf Kapitalerträge
Einleitend haben wir bereits darauf hingewiesen: Die Unternehmenssteuerreform betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch „Privat-Personen“. Somit gibt es für Kapitalanleger ab 2009 eine wichtige Änderung: die Pauschal- oder auch Abgeltungssteuer auf Zins- und andere Kapitalerträge. Die Neuregelungen umfassen zwei Elemente.
1. Die Definition dessen, was „Kapitalerträge“ sind, wird erweitert. Bisher waren vor allem Zinsen und Dividenden Kapitalerträge, unter Umständen auch bestimmte Erträge aus Finanzinnovationen. Nunmehr unterliegen auch folgende Einnahmen den Regeln der Besteuerung von Kapitaleinkünften:
- sämtliche Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, GmbH-Anteilen, Einlagen einer Genossenschaft und ähnliche Erträge. Dies gilt zeitlich unbegrenzt, also auch außerhalb der so genannten bisherigen Spekulationsfrist von einem Jahr.
- alle Gewinne aus dem Handel mit Dividenden- und Zinsscheinen (Zum Teil waren sie bereits steuerpflichtig.)
- Gewinne aus Termingeschäften
- bestimmte Prämien aus Optionsgeschäften
- Veräußerungen von Forderungen und anderen Rechten im Zusammenhang mit Kapitalforderungen und Anteilen an Kapitalgesellschaften
2. Auf alle Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapiergeschäften werden ab 2009 pauschal 25% Steuer plus Solidaritätszuschlag fällig. Der Schuldner oder die Bank sollen diese Steuer einbehalten und an das Finanzamt abführen – ähnlich der jetzigen Zinsabschlag- oder Kapitalertragsteuer. Mit der 25%igen Pauschale ist dann die gesamte Einkommensteuer auf die Zinsen und Dividenden abgegolten. Die Einnahmen brauchen also nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden.
Wer will, kann weiterhin die Besteuerung der Zinsen und Dividenden zum persönlichen Steuersatz beantragen. Das lohnt sich aber nur dann, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25% liegt. Für viele Bürger ist die Abgeltungssteuer damit günstiger als die bisherige Regelung.
Gleichzeitig wird die Möglichkeit abgeschafft, Werbungskosten geltend zu machen. Es gibt nur einen einheitlichen so genannten Sparerpauschbetrag von 801 € pro Person. Vor allem Kreditzinsen für die Finanzierung von GmbH-Anteilen, Aktienpaketen oder Darlehen und Depotgebühren können damit nicht mehr geltend gemacht werden.
Außerdem ist zu beachten, dass die Dividenden im Privatvermögen nun in voller Höhe steuerpflichtig sind – nicht mehr nur zur Hälfte.
Bitte beachten Sie, dass all dies nur für Zinsen, Dividenden und Wertpapiergewinne im Privatvermögen gilt. In einem Betriebsvermögen bleibt im Wesentlichen alles beim Alten: also volle Steuerpflicht für Zinsen und dafür (grundsätzlich) volle Abzugsfähigkeit der Zinsen. Lediglich Dividenden und Gewinne aus Aktien oder anderen Anteilen von Kapitalgesellschaften sind nun bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) zu 60% steuerpflichtig (bisher 50% im Halbeinkünfteverfahren). Bei Kapitalgesellschaften bleibt es dabei, dass diese Gewinne im Ergebnis mit 5% steuerpflichtig sind.
Gewinne aus Wertpapiergeschäften sind steuerpflichtig, wenn die Wertpapiere ab 2009 gekauft wurden. Zinsen aus Lebensversicherungen werden jedoch weiter „normal“ besteuert, wenn sie überhaupt steuerpflichtig sind. Wie bisher, ist hier die Hälfte der Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den eingezahlten Beträgen anzusetzen.
Und was geschieht mit Verlusten? Grundsätzlich können Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen verrechnet werden. Die Verluste können aber nur mit Gewinn aus Kapitalvermögen, nicht aber mit Gewinnen und Überschüssen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Zu beachten ist, dass keine Zinsen als Ausgaben geltend gemacht werden können und insoweit keine Verluste entstehen können. Es verbleiben damit im Wesentlichen Kursverluste aus Aktien und Stückzinsen beim Kauf von Anleihen. Leider können unverändert Kursverluste nur mit Kursgewinnen verrechnet werden, nicht aber mit Zins- oder Dividendenerträgen.
Von den genannten Regelungen soll es aber eine Reihe von Ausnahmen geben, um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden. So sind Sonderregelungen für private Darlehen sowie für Darlehen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern vorgesehen. Ebenso gibt es Sonderregelungen, wenn ein Darlehen zur Finanzierung von Betriebsvermögen oder einer vermieteten Immobilie aufgenommen wird – und gleichzeitig „Bar-Vermögen“ vorhanden ist. In all diesen Fällen soll vor allem vermieden werden, dass die Zinsen (im Betrieb oder als Werbungskosten für die Immobilie) zum „normen Steuersatz“ abgezogen werden können und gleichzeitig die Zinserträge zum geringeren Pauschalsteuersatz versteuert werden.
Wenn Sie überlegen, ein für 2009 oder später geplantes Geldgeschäft vorzuziehen, dann prüfen Sie dies nicht nur anhand der steuerlichen Gesichtspunkte. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt oder Finanzberater über die Vor- und Nachteile! Oder fragen Sie uns. Wir beraten Sie gern.
Kleine und mittlere Unternehmen
Was ändert sich durch die Reform?
Für kleine und mittlere Unternehmen enthält die Unternehmenssteuerreform eine Reihe von kleinen Änderungen, die im Einzelfall erhebliche Auswirkungen haben können.
Ansparabschreibung

Die so genannte Ansparabschreibung soll kleineren Unternehmen einen Steueraufschub gewähren, um geplante Investitionen zu finanzieren. Die Ansparabschreibung entwickelte sich in den letzten Jahren mehr und mehr zu einem beliebten Mittel der Steuerplanung; manche Unternehmer haben sich auf diese Weise sogar über Jahre hinweg eine Steuerstundung beschafft.
Die gute Nachricht: die Ansparabschreibung (künftig Investitionsabzugsbetrag) bleibt erhalten. Bilanzierende Unternehmern können nun die Ansparabschreibung sogar bilden, wenn ihr Eigenkapital weniger als 235.000 € beträgt (bisher 204.517 €). Bei freiberuflich Tätigen kann der „Steueraufschub“ aber nur noch genutzt werden, wenn der Gewinn unter 100.000 € (bisher unbegrenzt) liegt.
Insgesamt dürfen nun 200.000 € Ansparabschreibung gebildet werden - statt bisher 154.000 €. Ferner kann man sich für die geplante Investition nun drei Jahre Zeit lassen, also ein Jahr länger als bisher.
Und wo ist der Haken? Zunächst muss bereits mit der Steuererklärung eingereicht werden, wofür die Ansparabschreibung gebildet werden soll. Doch das ist eher eine Formalie, denn die Finanzämter haben diese Information ohnehin meist verlangt.
Wenn nach drei Jahren nichts investiert wurde, hat die Ansparabschreibung bisher den Gewinn eines späteren Jahres erhöht und wurde zusätzlich verzinst. Nun wird die Steuerveranlagung des ursprünglichen Jahres wieder geändert.
Dazu ein Beispiel: Der ledige Herr Fröhlich hatte im Jahr 2005 einen Gewinn von 100.000 € und wollte eine Ansparabschreibung für eine neue Maschine in Höhe von 10.000 € bilden. Die Steuerermäßigung betrug dadurch im Jahr 2005 42% (Spitzensteuersatz) von 10.000 € = 4.200 €. Wenn Fröhlich im Jahr 2007 noch keine Maschine gekauft hatte, musste er seinen Gewinn im Jahr 2007 um diese 10.000 € zuzüglich eines Aufschlages von 1.200 € erhöhen. Da sein Betrieb im Jahr 2007 (vielleicht wie erwartet) aber nur eine „schwarze Null“ erzielte, braucht er letztlich weder die Gewinnerhöhung noch den Aufschlag zu versteuern.
Wenn Fröhlich nun im Jahr 2008 einen Gewinn von 100.000 € hat und die Ansparabschreibung von 10.000 € bilden will, kann er sich grundsätzlich bis 2011 Zeit lassen. Wenn er bis dahin nicht investiert hat, wird aber die Steuerfestsetzung des Jahres 2008 rückwirkend wieder geändert. Fröhlich muss also auf jeden Fall 4.200 € zuzüglich Zinsen an sein Finanzamt zurückzahlen, egal, wie hoch sein Gewinn im Jahr 2011 ist.
Die Bildung der Ansparabschreibung muss also künftig sorgfältiger geplant werden. Vor allem ist die Ansparabschreibung nicht mehr geeignet, die Progression im Steuertarif bei unterschiedlich hohem Einkommen verschiedener Jahre zu glätten.
Abschreibungen
Durch Regelungen zu den Abschreibungen wird meist der Gewinn zwischen verschiedenen Jahren verschoben. Je nach Nutzungsdauer hat das unterschiedliche Auswirkungen auf die Finanzierung. Insgesamt können aber fast immer alle Kosten einer Investition über deren Nutzungsdauer gemacht werden. Dennoch sind Abschreibungen ein beliebtes Spielfeld für Politiker, um das Steueraufkommen zu erhöhen – obwohl der Fiskus insgesamt gar nicht mehr einnimmt. Bei der Unternehmenssteuerreform werden daher wieder einmal die Abschreibungsregeln geändert.
Die degressive Abschreibung wird abgeschafft. Die Kosten einer Maschine können also nur noch gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Die Regelungen für so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter werden ebenfalls geändert. Gegenstände bis zu 150 € sind - zwingend - sofort als Ausgaben abzusetzen. Alle Gegenstände zwischen 151 € und 1.000 € Kaufpreis sind nun in einem Sammelposten zu erfassen, der stets über fünf Jahr abzuschreiben ist.
Für Immobilenmakler Laube, der sich im Januar eines Jahres ein Faxgerät für 250 € und einen Laptop für 900 € angeschafft hat, bedeutet dies Folgendes: Bisher konnte Laube im ersten Jahr 250 € für das Fax und 300 € für den Laptop (1/3 vom 900), also insgesamt 550 €, im ersten Jahr geltend machen, in den beiden folgenden Jahren jeweils 300 € (das zweite und dritte Drittel für den Laptop).
Künftig muss Laube Fax und Laptop in einen Abschreibungs-Pool aufnehmen, etwa für das Jahr 2008. Er kann den Gesamtbetrag von 1.150 € nur mit 230 € jährlich abschreiben. Das gilt selbst dann, wenn z.B. der Laptop nach drei Jahren durch einen neuen ersetzt werden muss.
Unter steuerlichen Gesichtspunkten kann es sich also lohnen, zusammen mit dem Laptop eine Tastatur und eine Maus zu kaufen – im Paket 1.001 €. Dieses Paket kann dann, wie bisher, über die gewöhnliche Nutzungsdauer von nur drei Jahren abgeschrieben werden.
Wenn Laube noch zehn Angestellte hat und diese ebenfalls mit neuer Hardware ausstattet, kommen erhebliche Beträge zusammen. Daraus ergibt sich ein weiteres Problem: Laube muss eine Handelsbilanz erstellen. Wenn nach drei Jahren die Laptops für ihn und seine Mitarbeiter gar nicht mehr da sind (weil neue gekauft wurden), darf er sie auch nicht in der Handelsbilanz ausweisen. Laube wird also zwingend eine gesonderte Handelsbilanz aufstellen müssen, nämlich ohne die „alten“ Laptops.
Besteuerung von Kapitalgesellschaften
Dies ist das Kernstück der Unternehmenssteuerreform: die Senkung der Steuersätze für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.
Bei der Körperschaftsteuer ist es auch relativ einfach: Der Steuersatz wurde von 25% auf 15% gesenkt.
Bei der Gewerbesteuer konnte der Gesetzgeber nur die so genannte Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 3,5% senken. Auf diese Gewerbesteuermesszahl erheben die Gemeinden noch einen Hebesatz. Bei einem Hebesatz der Gemeinde von 300% sinkt damit der nominelle Gewerbesteuersatz von 15% auf 10,5%, bei einem Hebesatz von 400% sogar von 20% auf 14%. Das klingt sehr gut. Nur sehen wir ein Problem: Werden die Gemeinden die Senkung der Gewerbesteuer um 30% einfach hinnehmen? Wir können uns gut vorstellen, dass in den nächsten Jahren einfach die Hebesätze von den Gemeinden zügig angehoben werden.
Ein weiterer Haken: Die Gewerbesteuer konnte bisher als betriebliche Ausgabe geltend gemacht werden. Der effektive Steuersatz lag damit bei einem Hebesatz von 400% bei nur 16,7%. Nun liegt er bei 14%. Die Entlastung ist also gering.
Dass die Gewerbesteuer keine Ausgabe mehr ist, hat auch Auswirkungen auf die Körperschaftsteuer. Die Gesamtbelastung einer GmbH z.B. mit Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sinkt damit nur von 38,6% im Jahr 2007 auf 29,8% ab 2008.
Steuersätze für Personengesellschaften und Einzelunternehmer

Für Personengesellschaften, wie GbR, KG und OGH, und Einzelunternehmer gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute Nachricht: Wer Gewinne nicht aus seinem Unternehmen entnimmt und z.B. für Investitionen verwendet, erhält eine Steuerermäßigung.
Wenn Herr Kaufmann mit seinem Gewerbebetrieb 200.000 € Gewinn erzielt, zahlt er darauf ca. 80.000 € bzw. 40% Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) – unabhängig davon, wie viel er für seinen Lebensunterhalt entnimmt (oder auch nicht).
Wenn Kaufmann künftig die Hälfte seines Gewinns im Unternehmen lässt, zahlt er auf den entnommenen Gewinn ca. 36.000 € Steuern, für die nicht entnommene Hälfte des Gewinns aber nur 28,25% Steuern (zzgl. Solidaritätszuschlag 29,8%) bzw. 29.800 € – also ca. 14.500 € weniger.
Diese Steuerermäßigung ist natürlich nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. Wenn Kaufmann später (vielleicht in schlechten Jahren) den Gewinn entnimmt, wird diese Entnahme letztlich wie eine Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft behandelt, so dass ca. 18.500 € Steuern nachzuzahlen sind.
Kaufmann sollte also gut planen, ob er wirklich den Antrag auf die Steuerermäßigung stellt. Die beschriebene Steuerermäßigung für nicht entnommene Gewinne können auch die Gesellschafter einer Personengesellschaft beantragen, wenn sie zu mindestens 10% am Gewinn beteiligt sind oder der Gewinnanteil eines Jahres mehr als 10.000 € beträgt.
Für die Einzelunternehmen und Personengesellschaften ergeben sich auch Veränderungen aus der Gewerbesteuer: Bisher wurden die ersten 48.000 € des Gewerbeertrages (nach Abzug eines Freibetrages von 24.500 €) mit einem ermäßigten Betrag besteuert. Die Ermäßigung entfällt nun. Es gilt nur noch der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag von 3,5% - wie bei Kapitalgesellschaften. Im Gegenzug wurde allerdings die teilweise Anrechung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer verbessert.
Insgesamt bleibt die Belastung mit Gewerbesteuer für Einzelunternehmer letztlich erträglich, wenn sie bei der Einkommensteuer voll angerechnet werden kann. Sie wird z.B. bei einem Hebesatz von 400% letztlich ca. 0,7% des Gewinns vor Steuern betragen.
Gewerbesteuer
Was ändert sich?


Durch die Unternehmenssteuerreform ergeben sich auch viele Änderungen bei der Gewerbesteuer. Die wichtigste ist, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe gilt, was wiederum Auswirkungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer hat.
Es entfällt aber auch die Hinzurechnung der Hälfte der Zinsen für langfristige Kredite und eines Teils der Kontokorrentkredite. Das war vor allem für Unternehmen mit einem niedrigen Eigenkapital ärgerlich, denn es musste oft auch bei Verlusten oder minimalen Gewinnen Gewerbesteuer gezahlt werden.
Dieses in Fachkreisen - etwas boshaft - auch als „Verlustbesteuerung“ bezeichnete Phänomen bleibt jedoch erhalten. Nunmehr werden bei der Gewerbesteuer 25% aller (!) Zinsen hinzugerechnet. Es entfällt also die Differenzierung von lang- und kurzfristigen Zinsen. Ferner zählen unter Umständen auch Skonti und andere Vorteile zu den Zinsen. Ausgenommen sind nur Skonti „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr“.
Zusätzlich wird nun aber auch 1/4 des Finanzierungsanteils von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren hinzugerechnet. Dieser Finanzierungsanteil wird bei beweglichen Gegenständen mit 20% und bei Gebäuden mit 75% pauschaliert. Letztlich werden damit 18,75% der Miete für die Geschäfträume und 5% aller anderen Mieten und Leasingzahlungen der Gewerbesteuer hinzugerechnet.
Allerdings wird ein Freibetrag für alle Zinsen und Finanzierungsanteile von 100.000 € gewährt.
Zinsschranke bei Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG usw.) ergeben sich erhebliche Einschränkungen für die Abzugsfähigkeit von Zinsen. Davon sind aber nur Gesellschaften betroffen, die zu einem Konzern gehören und mehr als 1 Mio. € Zinsen zahlen. Viele mittelständische Unternehmen sind also nicht von dem beschränkten Abzug der Zinsen betroffen.
Bei höheren Zinsaufwendungen können grundsätzlich nur in Höhe von 30% des Gewinns vor Zinsen und Abschreibungen (sog. EBITDA) abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch höhere Zinsen geltend gemacht werden. Der nicht abzugsfähige Teil der Zinsen ist unbegrenzt vortragsfähig. Dafür entfallen die bisherigen komplizierten Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung bei Gesellschafterdarlehen.
Sozialbeiträge nicht abgeführt

Befindet sich ein Unternehmen in der Krise, ist es nicht leicht, es zu führen. Eigentlich müssten Aufträge beschafft, Forderungen eingetrieben und Möglichkeiten der Kostensenkung gesucht werden, um das Unternehmen zu retten. Doch zunächst einmal sitzen dem Inhaber oder Geschäftsführer die Gläubiger im Nacken, was viel Kraft und Nerven kostet.
In dieser Situation wird oft der Straftatbestand des § 266a Strafgesetzbuch übersehen. Nach dieser Vorschrift ist es eine Straftat, wenn Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig abgeführt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Löhne überhaupt ausgezahlt wurden.
Die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wird strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Unabhängig davon haftet der Unternehmer bzw. Geschäftführer persönlich für die Sozialversicherungsbeiträge.
Wenn der Unternehmer oder Geschäftsführer in der Krise aber die letzten liquiden Mittel zusammenkratzt, um die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, kann es passieren, dass er dadurch andere Gläubiger benachteiligt. Auch das ist nicht erlaubt und kann zu einer persönlichen Schadenersatzpflicht führen.
Eine allgemeingültige Empfehlung, wie in solchen Situationen verfahren werden sollte, gibt es leider nicht – zumal die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Sie sollten daher unbedingt frühzeitig anwaltlichen Rat einholen und auch eine rechtzeitige Insolvenzanmeldung in Erwägung ziehen.
Grenzkontrollen

Im Juni 2007 wurden die Kontrollmaßnahmen an den Grenze nochmals verschärft: Werden an einer EU-Außengrenze Bargeld, Schecks oder auch Wertgegenstände wie Schmuck und Wertpapiere mit einem Wert von mehr als 10.000 € eingeführt, muss dies unaufgefordert dem Zoll gemeldet werden.
Ein Bürger aus dem deutschen Teil Basels, der im schweizerischen Teil der Stadt ein neues Auto kauft und mit Bargeld zum Händler fährt, muss zuvor eine Zollstation suchen und dort die Mitnahme des Bargeldes anmelden – auch wenn er an der Grenze gar nicht kontrolliert wird. Unterlässt er dies, drohen empfindliche Strafen und Unannehmlichkeiten. Geldwäsche und Terrorismus sollen durch eine effizientere Zusammenarbeit im Zollwesen verhindert werden. Bisher mussten Sie erst auf Nachfragen eines Zollbeamten Bargelder und Vermögenswerte deklarieren, wenn diese 15.000 € überschritten.
In den EU-Mitgliedstaaten brauchen mitgeführtes Bargeld und ähnliche Vermögenswerte weiterhin nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten mündlich genannt werden. Die Zollbeamten dürfen aber Personen, Gepäck und Verkehrsmittel kontrollieren.
Roter oder grüner Ausgang?
Bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land über einen deutschen Flughafen müssen anmeldepflichtige Waren beim Zoll angemeldet und abgefertigt werden. Dafür hat der Fluggast den „roten Ausgang" im Flughafen zu benutzen. Führt der Fluggast dagegen keine anmeldepflichtigen Waren mit sich, so kann er den ,,grünen Ausgang" - meist ungehindert - benutzen.
Was tun, wenn man nicht weiß, welcher Ausgang zu benutzen ist, weil man weder die Sprache des Gastlandes noch Englisch ausreichend beherrscht?
Nach Angaben des Bundesfinanzhofs muss sich ein Reisender über die Einfuhrbestimmungen und über die Bedeutung des „roten“ und des „grünen“ Ausgangs informieren. Versäumt er dies und benutzt er den „grünen“ Ausgang in der Annahme, die notwendigen Zollerklärungen später abgeben zu können, so begeht der Reisende im Allgemeinen eine leichtfertige Steuerverkürzung mit der Folge, dass ein Zollzuschlag erhoben werden kann.
Kosten für das Erststudium
Vorweggenommene Werbungskosten?
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung können seit 2004 mit bis zu 4.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Es können alle Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium geltend gemacht werden, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. ein Ausbildungsvertrag) anfallen.
Anlass für die Neuregelung im Jahr 2004 war die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Münchner Richter die Kosten für die Berufsausbildung, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können, sehr weit fassten. Selbst die Kosten Erststudium im Anschluss an das Abitur sollten als vorweggenommene Werbungskosten gelten (Abkehr von der sog. Lebenskampftheorie).
Ein solcher Werbungskostenabzug ist steuerlich günstiger, weil er nicht auf einen Höchstbetrag beschränkt ist. Ferner konnten während des Studiums Verluste angesammelt werden. Außerdem wirkten sich die Studienkosten auch bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge für das Kindergeld und die Freibeträge der Eltern positiv aus.
Da die neue Regelung ungünstiger war, wurde deren Verfassungsmäßigkeit hinterfragt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Neuregelung und damit den begrenzten Sonderausgabenabzug für Ausbildungs- und Studienkosten verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Gegen das Urteil wurde jedoch Revision eingelegt. Sie sollten also Ihre Studienkosten beim Finanzamt als Werbungskosten erklären und den wahrscheinlich ablehnenden Bescheid offen halten.
Häusliches Arbeitszimmer
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Ein beschränkter Abzug war bisher möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige Betätigung zur Verfügung stand. Die Möglichkeit besteht seit Anfang 2007 nicht mehr.
Im April 2007 hat sich das Bundesfinanzministerium umfassend zu den neuen Regelungen geäußert. Wir wollen Ihnen in diesem Zusammenhang zwei Beispiele vorstellen:
Der Finanzbeamte Schreiber erledigt mit Genehmigung seines Dienstherren abends noch ein paar Buchhaltungen für Nachbarn und Freunde. Bislang konnte Schreiber die Kosten für sein Arbeitszimmer bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben geltend machen. Für seine Nebentätigkeit stand nämlich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Er konnte die Buchhaltungen ja nicht im Amt erledigen.
Lehrer Lampe wird in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Bislang bestand die Möglichkeit, die Kosten für sein Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € steuerlich geltend zu machen.
Ab dem Veranlagungsjahr 2007 scheidet der Kostenabzug in beiden Fällen aus. Begründung: Das Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums stellt aber auch klar, dass der „Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit“ nach qualitativen Kriterien zu beurteilen ist – nicht unbedingt nach quantitativen. Wenn sich also ein Regisseur in seinem häuslichen Arbeitszimmer die meisten Gedanken über seine Inszenierungen macht, schadet es nicht, wenn er mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit Proben auf der Bühne verbringt.
In diesem Zusammenhang sollten Sie aber auch beachten: Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z.B. Schreibtische, Bücherregale und PC sind stets abziehbar, auch dann, wenn diese in einem steuerlich nicht mehr anerkannten Arbeitszimmer stehen.
Wie zu erwarten, ist bereits eine Klage gegen die Einschränkungen zum Arbeitszimmer anhängig. Die Kläger haben verfassungsrechtliche Bedenken, da die Beschränkung gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoßen soll. Nach der Neuregelung fällt beispielsweise die Abzugsfähigkeit bei Lehrern oder Richtern, die auch in dem häuslichen Arbeitszimmer einen Teil der Tätigkeit erbringen, ab 2007 weg. Dies sei nach Auffassung der Kläger verfassungsrechtlich bedenklich. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Vergleichbare Verfahren sollten offen gehalten werden.
1%-Regelung auch bei LKW?
Nichts ist dem deutschen Fiskus mehr ein Dorn im Auge als Firmen-Fahrzeuge, die privat genutzt werden können oder auch nur könnten. Argwöhnisch wittern Beamte und Politiker bei jedem Firmen-Fahrzeug Steuerhinterhinterziehung und erlassen am laufenden Band Gesetze und Verordnungen, um auch ja jeden erdenklichen privaten Vorteil steuerlich zu erfassen; koste es Steuerzahler und Fiskus, was es wolle. Bislang galt der Argwohn des Fiskus vor allem den PKW.
Findige Betriebsprüfer in Schleswig-Holstein haben es nun auf LKW abgesehen und verlangten, dass auch für diese eine eventuelle private Nutzung erfasst werden müsse. Im Urteilsfall betrieb die Klägerin ein Unternehmen für Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen. Der Gesellschafter und Geschäftsführer nutzte unter anderem einen Opel Combo für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen. Der Aufbau hatte keine Fenster und war mit Materialschränken und –fächern sowie Werkzeug ausgestattet. Ferner war das Fahrzeug mit einer auffälligen Lackierung und Beschriftung versehen. Der Wagen war also ganz offensichtlich nicht dafür geeignet, um damit eine Spritztour am Wochenende zu unternehmen oder im Parkhaus des städtischen Theaters vorzufahren.
Das Finanzamt setzte dennoch einen geldwerten Vorteil an – und zwar sowohl für die Fahrten zur Arbeit als auch für die „allgemeine“ Privatnutzung mit 1% des inländischen Listenpreises. Das Finanzgericht stimmte dem zu.
Sachzuwendungen
Doch sozialversicherungspflichtig
Seit Anfang des Jahres besteht die Möglichkeit, Zuwendungen an Arbeitnehmer und Dritte bei dem Gebenden unter bestimmten Bedingungen pauschal zu besteuern. Ungeklärt war bislang, ob diese Zuwendungen sozialversicherungspflichtig sind, wenn sie an Angestellte erfolgen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu am 30. April 2007 Stellung genommen und dabei festgestellt, dass die Sachbezüge sozialversicherungspflichtig sind. Die Vereinfachung, die für die Einkommensteuer angestrebt und erreicht wurde, gilt also nicht für die Sozialversicherung.
Wenn das Haus leer steht
Wenn sich für eine Eigentumswohnung oder ein Haus kein Mieter findet, ist das ärgerlich. Noch ärgerlicher ist, wenn man sich mit dem Finanzamt darüber streiten muss, ob die in dieser Zeit anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Das Finanzamt will oft penibel nachgewiesen haben, ob der Eigentümer tatsächlich die Absicht hat, zu vermieten. Der Eigentümer muss dazu vor allem nachweisen, dass er sich ernsthaft um die Vermietung der Wohnung bemüht. Die Durchführung von lediglich zwei Besichtigungsterminen und eine Vermietungsanzeige sollen nicht ausreichend sein - so das Finanzgericht Köln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung aufgrund ihrer Größe ohnehin schwer vermietbar ist. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.
Wir empfehlen Ihnen, genau zu dokumentieren, welche Aktivitäten Sie unternommen haben, um eine Wohnung zu vermieten. Unter Umständen kann es dabei auch hilfreich sein, nachzuweisen, dass für die Wohnung gar keine andere Verwendungsmöglichkeit besteht als eine Vermietung.
Angabe des Leistungszeitraums auf Rechnungen
Um die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend machen zu können, sind strenge formale Vorgaben zu beachten. Unter anderem muss auf der Rechnung der Leistungszeitraum angegeben werden. Bei Prüfungen unserer Mandanten haben wir beobachtet, dass bei Sammelrechnungen über längere Zeiträume Vorsicht geboten ist.
Ein Getränkeservice hatte das Büro eines Immobilienmaklers wöchentlich mit Getränken versorgt. Der Immobilienmakler zahlte monatlich einen festen Betrag. Am Jahresende wurden die tatsächlich gelieferten Getränke mit einer Jahresrechnung abgerechnet. Beide Seiten waren mit dieser unkomplizierten Handhabung zufrieden – nicht jedoch das Finanzamt. Die Rechnung des Getränkeservices enthielt nämlich nur die im ganzen Jahr gelieferte Menge an Getränken, nicht jedoch deren Aufteilung auf die einzelnen Monate. Damit sei der Leistungszeitraum nicht ordnungsgemäß angegeben und die Rechnung umsatzsteuerlich zu beanstanden, so das Finanzamt. Da es sich bei Getränkelieferungen um abgrenzbare Teillieferungen handelte, hatte das Finanzamt Recht.
In diesem Fall konnte eine korrekte Rechnung nachträglich erstellt werden, doch nicht immer ist das nach Jahren noch möglich. Achten Sie daher bitte bei Abrechnungen über längere Zeiträume stets auf die korrekte Angabe der Leistungszeiträume – und gegebenenfalls auf deren Aufteilung.
Steuerlexikon D wie...
Dienstreise
Als Dienstreise gilt steuerlich jeder Aufenthalt außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte oder der Betriebsstätte. Grundsätzlich können alle Kosten im Zusammenhang mit einer Dienstreise steuerlich geltend gemacht werden, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten. Dabei kennt das deutsche Recht keine Prüfung der Angemessenheit. Steuerlich ist es daher anzuerkennen, wenn first class gereist wird.
Dauernde Last
Dauerde Lasten sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen in Geld oder Sachwerten zu erbringen hat, wie z.B. die Heizung für ein Haus. Zahlungen aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge gehören nicht dazu. Werden dauernde Lasten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gezahlt, so sind sie als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Sie können auch Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, wenn sie mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehen. Der Empfänger hat diese Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Diebstahl
Wenn Arbeitnehmer Geld- oder Sachwerte des Arbeitgebers stehlen bzw. unterschlagen, so entsteht im Normalfall kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Diebstahl aufgedeckt wird. Verzichtet der Arbeitgeber allerdings auf die Rückzahlung des Wertes, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Eine vom Arbeitgeber gezahlte Prämie für die Aufdeckung von Diebstahl gilt grundsätzlich als Arbeitslohn, ebenso Ersatzleistungen, die der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer zahlt, wenn diesem Privates gestohlen wurde. Werden Arbeitnehmern bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Wertgegenstände gestohlen, so kann dies aber zu einem Werbungskostenabzug bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.
GmbH-Reform
Die GmbH-Reform nimmt Gestalt an: Die Bundesregierung hat im Mai 2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des GmbH-Rechts beschlossen: Darin sind unter anderem folgende Regelungen vorgesehen:
- Herabsetzung des Mindestkapitals auf 10.000 €
- Einführung einer „GmbH light“ mit einem Stammkapital ab 1 €
- Höhere Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
- Erleichterung des Cash-Poolings bei Konzernen
- Erleichterungen bei der Gründung und Eintragung sowie bei genehmigungspflichtigen Geschäften
Antragsveranlagung
Zweijahresfrist verfassungswidrig
Wer ausschließlich Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis hat, ist nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Möchte er dennoch „freiwillig“ eine Steuererklärung einreichen, weil er eine Erstattung erwartet, muss er sich nach dem Gesetzeswortlaut sputen und spätestens nach zwei Jahren eine Erklärung beim Finanzamt vorlegen. Danach gibt es nur noch eingeschränkt die Möglichkeit, sich zu viel gezahlte Einkommensteuer zurückzuholen.
Der Bundesfinanzhof hält diese Zweijahresfrist jedoch für verfassungswidrig und hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.