

Infobrief IV/2008
Motto:
Es wäre gut Bücher kaufen, wenn man die Zeit, sie zu lesen, mitkaufen könnte, aber man verwechselt meistens den Ankauf der Bücher mit dem Aneignen ihres Inhalts.
(Arthur Schopenhauer)
Zum Geleit
Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,
zum 60. Mal schon öffnet die Frankfurter Buchmesse im Oktober ihre Pforten. 7.400 Aussteller internationaler Herkunft präsentieren dort in diesem Jahr sich und ihre Bücher. 89 von ihnen haben Lektüre rund um die Welt der Steuern im Gepäck. Ganz schön wenig, meinen Sie? Nun ja, angenommen, jeder dieser Wirtschaftsverlage hat auch nur eine Neuerscheinung im Programm, dann könnten Sie sich für jedes dieser Werke gerade einmal vier Tage Zeit nehmen, wenn Sie bis zur nächsten großen Buchmesse auf dem aktuellen Stand sein wollen.
Zum Glück ist das gar nicht nötig. Denn mit unserem InfoBrief informieren wir Sie regelmäßig und aktuell über die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht. Diesmal widmen wir uns ausführlich der Modernisierung des GmbH-Rechts und erklären Ihnen außerdem, was es mit dem Nichtanwendungserlass auf sich hat. Haben Sie gerade Ihr Auto verkauft? Auf den nächsten Seiten erfahren Sie, ob Sie nun einen Spekulationsverlust geltend machen können.
Wenn es ein Thema in unserem InfoBrief gibt, das Sie besonders interessiert, können Sie auf Basis unserer Texte viel einfacher und gezielt nach ergänzender Fachliteratur suchen. Oder noch besser: Sie fragen einfach uns. Wir beraten Sie gern - zuverlässig und kompetent.
Eine anregende Lektüre wünscht Ihnen

Petra Möller und das ganze Team
GmbH-Reform
Was bleibt? Was ändert sich?
Die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, kurz GmbH, ist aus dem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Dabei ist sie - verglichen mit anderen Rechtsformen - noch gar nicht so alt. Die Anfänge der Aktiengesellschaft etwa reichen bis ins 17. Jahrhundert zurück. Vorläufer finden sich bereits im frühen 15. Jahrhundert, nämlich in Form von Genossenschaften im Bergbau, damals auch noch Gewerkschaften oder Kuxe genannt. Diese Rechtsformen waren aber in der Gründung sehr aufwändig, erforderten viel Kapital und meist auch noch eine staatliche Genehmigung.

Im ausgehenden 19. Jahrhundert entstand das Bedürfnis, eine kleinere, so genannte Kapitalgesellschaft zu gründen. Die Gesellschafter sollten nicht persönlich haften, eine staatliche Genehmigung nicht erforderlich sein, und es sollte nur vertretbar viel Kapital investiert werden müssen. Somit wurden die Grundzüge des heutigen GmbH-Rechts am 20. April 1892 geschaffen. Diese Rechtsform war damals ohne Vorbild im Ausland und in der Rechtsgeschichte.
Eine Reihe von „Spielregeln“ war allerdings bei der neuen Rechtsform einzuhalten, und die kennen wir auch heute noch: ein Gründungsakt vor einem Notar, die Prüfung der Satzung durch das Amtsgericht und vor allem ein relativ hohes Stammkapital von zuletzt 25.000 Euro.
Obwohl die deutsche GmbH weltweit die erste Rechtsform dieser Art war, bekam sie in den letzten Jahren zunehmend Konkurrenz aus dem Ausland und stand in Deutschland immer mehr in der Kritik. Die Gründungsformalitäten seien zu umständlich, hieß es, das hohe Mindestkapital eine zu große Hemmschwelle. Kritiker sahen die deutsche GmbH vor einigen Jahren sogar schon vor dem Aus und prophezeiten, dass man sich nur noch für ausländische Rechtsformen, wie die englische Limited, entscheiden würde. Schließlich sind diese wesentlich einfacher zu gründen und erfordern praktisch kein Mindestkapital.
Doch die GmbH erfreut sich weiterhin großer Beliebtheit. Der deutsche Gesetzgeber hat aber auf die Unkenrufe reagiert und das GmbH-Recht mit dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ grundlegend vereinfacht. Am 26. Juni 2008 wurde das Gesetz im Bundestag beschlossen. Da wir bei Redaktionsschluss davon ausgingen, dass der Bundesrat das Gesetz durchwinkt, möchten wir Ihnen in diesem InfoBrief die wesentlichen Eckpunkte der GmbH-Reform vorstellen. Allgemein gilt: Viele Regeln im GmbH-Recht, die noch aus der Kaiserzeit stammen und ursprünglich der Kontrolle der Untertanen dienten, werden einfach gestrichen. Dem gegenüber stehen jetzt mehr Verantwortung für Gesellschafter und Geschäftsführer.
Weiterhin 25.000 Euro nötig
Anders als geplant, wird das Mindeststammkapital der „Voll-GmbH“ nicht auf 10.000 Euro gesenkt, sondern bleibt bei 25.000 Euro bestehen. Ein-Personen-GmbHs müssen in Zukunft aber keine Sicherheiten mehr für den nicht einbezahlten Teil der Stammeinlagen leisten. (Bisher musste der Ein-Personen-GmbH-Gründer, der nicht das gesamte Stammkapital einbezahlt hat, für die ausstehende Summe eine Sicherheit leisten.) De facto kann damit auch die Ein-Personen-GmbH zunächst mit nur 12.500 Euro gegründet werden. Dadurch ist nun wenigstens die Gründung der GmbH mit weniger Startkapital möglich. Es bleibt aber dabei, dass bei einer Insolvenz eventuell zusätzliches Geld eingezahlt werden muss.
Die Mini-GmbH
Wer ein Unternehmen mit kleinerem Kapitalbedarf aufbauen möchte, kann künftig die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (auch „Mini-GmbH“ oder „GmbH light“ genannt) nutzen. Die „Mini-GmbH“ ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der „allgemeinen“ GmbH. Es gelten grundsätzlich alle allgemeinen Vorschriften des GmbH-Rechts und auch des Steuerrechts. Die „Mini-GmbH“ kann ohne Mindestkapital gegründet werden. Allerdings darf sie ihre Gewinne nicht vollständig, sondern nur zu höchstens drei Vierteln an die Gesellschafter ausschütten. Ein Viertel des Gewinns muss sie „ansparen“, bis das Mindestkapital der „normalen“ GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht wird. Danach kann sie sich in eine „normale“ GmbH umwandeln – muss es aber nicht. Solange das Mindestkapital noch nicht erreicht und die Umwandlung in eine „normale“ GmbH noch nicht erfolgt ist, muss die „Mini-GmbH“ auf ihren Status im Namen („haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft“) ausdrücklich hinweisen.
Wir warnen vor allzu großer Euphorie. Es gelten für die „Mini-GmbH“, wie erwähnt, die gleichen Regeln wie für die allgemeine GmbH – und damit auch die gleichen Regeln im Falle einer Insolvenz.
Stellen Sie sich vor, Student Flink gründet vom restlichen Bafög eine Mini-GmbH mit 1.000 Euro Stammkapital. Schon bevor er den ersten Auftrag erhält, fällt eine Reihe von Kosten an: Miete, Büroausstattung usw. Diese üblichen Anlaufverluste führen meist zu einer Überschuldung, wenn die „Mini-GmbH“ nicht vom Gesellschafter mit ausreichend Kapital ausgestattet wird. Der junge Unternehmer muss also entweder Insolvenz für seine Mini-GmbH anmelden, bevor der erste Auftrag erteilt wurde, Kapital nachzahlen – oder persönlich haften.
Letzten Endes ist es auch bei einer Mini-GmbH nicht möglich, ohne Kapital ein (haftungsbeschränktes) Unternehmen zu gründen. Dies galt übrigens auch schon für die englische Limited. Die Praxis wird zeigen, ob und in welchem Maße die Mini-GmbH im Wirtschaftsverkehr anerkannt und ernst genommen wird. Es ist denkbar, dass sich Geschäftspartner fragen, wie der künftige Kunde eigentlich ihre Rechnung bezahlen will, wenn er nicht einmal 25.000 Euro Stammkapital aufbringen kann. Aus ähnlichen Überlegungen heraus hat bereits die englische Limited nicht die Verbreitung gefunden, die ihr vor einigen Jahren vorhergesagt worden war.
Schneller gegründet und registriert
Die Gründung der GmbH wird erleichtert: Für die unkomplizierte Standardgründung steht ein Musterprotokoll als Anlage zum GmbHG zur Verfügung. Die einfache Standardgründung ist möglich, wenn die GmbH höchstens drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer haben wird und es sich um eine Bargründung handeln soll.
Auch bei der Standardgründung muss die Satzung notariell beurkundet werden. Aber es muss nicht mehr in jedem Fall die Einzahlung des Stammkapitals bei der Gründung nachgewiesen werden, und es sind auch keine Genehmigungsurkunden anderer Behörden nötig. Eine Rechtsanwalts-GmbH z.B. muss nicht mehr die Zulassung der Rechtsanwaltskammer im Handelsregister vorlegen. So sollen sich die Bearbeitungszeiten bei den Handelsgerichten verkürzen.
Darlehen von und an die Gesellschafter
Der Bundesgerichtshof hatte in den letzten Jahren eine umfangreiche Rechtssprechung zu Darlehen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern entwickelt. Zuletzt herrschte in der Praxis allgemeine Verunsicherung darüber, inwiefern überhaupt noch Zahlungen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft möglich waren und wie sie rechtlich zu beurteilen seien.
Mit dem MoMiG werden all diese Regelungen grundlegend überholt und vereinfacht. Ein Auszahlungsverbot an die Gesellschafter gibt es nun nicht mehr, wenn die Forderung an den Gesellschafter werthaltig ist und jederzeit fällig gestellt werden kann. Der Gesellschafter kann stets überschüssige Liquidität entnehmen, solange er in der Lage ist, die Darlehen zurückzuzahlen.
Auch die in der Praxis kaum noch beherrschbare Unterscheidung zwischen einem „normalen“ und einem „eigenkapitalersetzenden“ Darlehen von einem Gesellschafter an die Gesellschaft wird aufgehoben. Allerdings sind nun bei einer Insolvenz alle Darlehen eines Gesellschafters nachrangig, können also erst zurückgezahlt werden, wenn alle Gläubiger befriedigt sind. Mit dieser Vereinfachung werden die bestehenden Regelungen letztlich verschärft.
Auf diese Art wird das so genannte Cash-Pooling in Konzernverbünden in Deutschland wieder rechtlich abgesichert. Das Cash-Pooling ist international ein weit verbreitetes Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen. Alle Gesellschaften eines Konzerns überweisen täglich ihre Liquiditätsüberschüsse an die Muttergesellschaft und erhalten taggenau ihren Liquiditätsbedarf „zugewiesen“. Durch die Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Darlehen und Auszahlungsverboten war das Cash-Pooling in Deutschland zuletzt mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden.
Auf und davon?
Deutsche GmbHs können in Zukunft wie alle anderen EU-Auslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz im Ausland begründen oder ins Ausland verlegen. Der Verwaltungssitz muss nicht mehr mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Es muss allerdings stets eine inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen werden, um das „Auffinden“ einer GmbH vor allem für Kläger zu erleichtern. Ist die Gesellschaft unter der Anschrift im Handelsregister nicht zu erreichen, kann einfacher als bisher z.B. eine Klage öffentlich zugestellt werden. Dadurch ist es künftig schneller möglich, eine „untergetauchte“ GmbH zu verklagen.
Haftung für Geschäftsführer und Gesellschafter
Hat die GmbH keinen Geschäftsführer (mehr), sind nun die Gesellschafter verpflichtet, gegebenenfalls selbst den Insolvenzantrag zu stellen – und zwar jeder für sich. Damit werden die Gesellschafter stärker in die Pflicht genommen. Sie müssen sich auch dann mit dem „Zahlenwerk“ ihrer GmbH beschäftigen, wenn sie nicht aktiv in der GmbH tätig bzw. nur Minderheitsgesellschafter sind.
Wird die GmbH – beispielsweise über verdeckte Gewinnausschüttungen – ausgeplündert, wird der Geschäftsführer nun stärker als bisher dafür haftbar gemacht. Ferner wird die Liste der Gründe, warum jemand nicht (mehr) zum GmbH-Geschäftsführer bestellt werden kann oder darf, erweitert, z.B. um die Verurteilung einer Insolvenzverschleppung.
Eine weitere wichtige Änderung bei der Insolvenz: Die Drei-Wochen-Frist für die Anmeldung gilt nicht mehr ohne Weiteres.
Vereinfachter Handel
Der „Handel“ mit Anteilen an einer GmbH wird erleichtert. Ein Notar ist nach wie vor notwendig, doch zahlreiche Details führen zu Erleichterungen.
Zunächst beträgt der kleinste mögliche GmbH-Anteil nur noch 1 statt 100 Euro. Außerdem kann ein Gesellschafter nun ohne Weiteres mehrere GmbH-Anteile halten. Bisher mussten mitunter Anteile mühsam zusammengelegt und/oder geteilt werden. All das entfällt nun.
Mehr Rechtssicherheit wird bei der Frage erreicht, wer Gesellschafter ist. Gesellschafter einer GmbH ist in Zukunft nur noch, wer in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Jeder Gesellschafter hat Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Wer von einem „gelisteten“ Gesellschafter Anteile kauft, erwirbt sie gutgläubig. Unser Tipp: Überprüfen Sie die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste.
Will ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen, muss die Gesellschaft, also der Geschäftsführer, nicht mehr zustimmen. Eine entsprechende Regelung ist eventuell in die Satzung aufzunehmen.
Vereinfachte (verdeckte) Sachgründung
Bei der Gründung einer GmbH wird das Stammkapital teilweise durch Sacheinlagen erbracht, etwa einem Maschinenpark oder durch Grundstücke. Bisher musste das Handelsregister eingehend prüfen, ob die Gegenstände, die eingelegt werden sollten, dem Wert des Stammkapitals entsprachen. In Zukunft beschränken sich die Kontrollen des Handelsregisters auf die Frage, ob die Sacheinlage „nicht unwesentlich“ überbewertet wurde.
In diesem Zusammenhang wurden auch die Regeln zur so genannten verdeckten Sacheinlage vereinfacht. Wenn ein Gesellschafter z.B. eine bare Stammeinlage von 10.000 Euro zu erbringen hat, tatsächlich aber einen PKW einbringt, musste er bisher stets die gesamte (bare) Stammeinlage erneut einzahlen – auch wenn der PKW wesentlich mehr wert war. Einen Anspruch auf Herausgabe des PKW hatte er aber möglicherweise nicht, so dass letztlich die Stammeinlage doppelt geleistet werden musste.
Diese Regelungen sind nun an das moderne Wirtschaftsleben angepasst. Jetzt darf der Gesellschafter fast immer eine Sacheinlage leisten. Er muss aber eventuell nachträglich noch etwas einzahlen. Wenn der PKW in unserem Beispiel nur 8.000 Euro wert ist, muss der Gesellschafter noch 2.000 Euro „nachzahlen“.
Das klingt zunächst alles sehr gut und vor allem einfacher. In der Praxis wird sich jedoch ein Problem häufig ergeben: Wie soll nachgewiesen werden, dass die Stammeinlage erbracht worden ist und vor allem, welchen Wert die Einlage hatte? Ein Insolvenzverwalter kann nach vielen Jahren bestreiten, dass überhaupt etwas eingebracht wurde – und dass es werthaltig war. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich auch weiterhin, das Stammkapital bar einzuzahlen und den Kontoauszug gut aufzuheben. Bei Sacheinlagen muss die Einbringung und deren Wert sorgfältig dokumentiert und aufbewahrt werden.
Daten im Zugriff der Finanzämter

Seit 2001 dürfen die Finanzämter bei ihren Prüfungen nicht nur (Papier-)Belege einsehen, sondern auch auf die EDV-Systeme der Bürger und Betriebe zugreifen. Diese elektronische Betriebsprüfung hat sich für die Ämter offenbar gelohnt: Die Ergebnisse aus Betriebsprüfungen sollen seit 2001 um 1 Milliarde Euro gestiegen sein, obwohl seitdem 400 Prüfer weniger unterwegs sind.
Grundsätzlich dürfen die Finanzämter bei der elektronischen Prüfung nicht mehr und nicht weniger Daten einsehen als auf anderem Wege. Dennoch ergeben sich in der Praxis immer mehr Abgrenzungsprobleme. Was ist steuerrelevant und was nicht? Wo dürfen die Prüfer Einblick erhalten und wo nicht? Die neuen Probleme ergeben sich zum einen aus dem schnelleren Zugriff, zum anderen aber auch daraus, dass bei der elektronischen Archivierung keine so scharfen Trennungen vorgenommen werden.
Dazu ein vereinfachendes Beispiel: Früher bekam Buchhalter Meier aus dem Vertrieb Listen zugeschickt. Diese enthielten alle Angaben, die Meier brauchte, um beurteilen zu können, für welche Produkte oder Produktgruppen Wertabschläge notwendig sind. Die Listen hat er in einem Ordner „Jahresabschuss“ abgelegt, und der Prüfer konnte diesen Ordner durchsehen. Inzwischen greift Meier aber selbst unmittelbar auf die Verkaufsstatistiken des Vertriebs zu; eventuell wurden im Warenwirtschaftssystem sogar Auswertungen programmiert, die ohne weitere Rechenschritte die Wertabschläge berechnen. Das heikle daran ist: Buchhalter Meier muss dem Prüfer des Finanzamtes nun einen Einblick in das Warenwirtschaftssystem gewähren. Dabei stellt sich die Frage, ob dem Prüfer womöglich nur beschränkte Leseberechtigungen erteilt werden dürfen. Doch nicht nur das: Wenn das Warenwirtschaftsystem mit einem Dokumentenmanagementsystem gekoppelt ist, darf der Prüfer dann auch darin uneingeschränkt „stöbern“?
Der Bundesfinanzhof hat versucht, für Klarheit zu sorgen: Die Unternehmer müssen den Finanzämtern elektronischen Zugriff auf alle Daten und Konten der Finanzbuchhaltung gewähren, außerdem auf alle Buchungsbelege. Ebenso müssen die - eingescannten - Belege am Bildschirm sichtbar gemacht werden, wenn die Originale vernichtet wurden. Schließlich gelten alle Daten als steuerrelevant, die sich aus der Lohn- und Anlagenbuchhaltung ergeben oder die sich in sonstiger Weise auf das Betriebsvermögen und das steuerliche Ergebnis auswirken.
Gleichwohl bleiben in der Praxis zahlreiche Fragen offen: Müssen z.B. sämtliche E-Mails aufbewahrt werden? Nein, lautet die Antwort. Denn auch früher brauchten nicht alle Briefe aufbewahrt zu werden. Es sind also nur E-Mails zu archivieren, die steuerrelevante Informationen enthalten. Ebenso ist es nicht nötig, die E-Mail selbst aufzuheben, wenn sich die eigentliche Information im Anhang befindet. Die Mail ist dann nur das Transport-Medium. Kein Mensch käme schließlich auf die Idee, Briefumschläge aufzubewahren.
Hinderlich ist, dass die „Hemmschwelle“, etwas „nicht wegzuwerfen“, im E-Mail-Verkehr geringer ist als bei Briefen. Zwar mag der Administrator regelmäßig dazu auffordern, die Outlook-Postkörbe zu leeren. Überflüssige Mails führen aber nicht zu überfüllten Ordnern und Schränken – und folglich wird wenig gelöscht. Vielleicht braucht man die Mail ja noch einmal. Komfortable Suchfunktionen tun ihr Übriges, um eine geordnete E-Mail-Ablage überflüssig erscheinen zu lassen.
Bei der Prüfung hat das fatale Folgen. Wenn Buchhalter Meier auf eine Frage des Betriebsprüfers weiß, dass es eine Mail von Kunde Schulze gab und diese „irgendwo“ noch zu finden ist, dann muss Meier dem Prüfer Einblick in sein komplettes E-Mail-Programm gewähren. Vermeiden ließe sich das nur, wenn Meier eine gesonderte Ablage hat, in der z.B. nur die Kundenreklamationen abgelegt sind – so wie er die Unterlagen früher auch in Ordnern abgeheftet hätte.
Eine weitere Frage in der Praxis: Was ist bei einem EDV-Systemwechsel? Steuerlich wie auch handelsrechtlich müssen alle Belege der Buchführung mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Das bedeutet, dass auch elektronische Originaldaten ein Jahrzehnt archiviert werden müssen – und zwar in einer Form, die zehn Jahre lang die elektronische Auswertung ermöglicht. Mit anderen Worten: Bei einem Systemwechsel der EDV-Hard- und Software müssen die alten Programme zehn Jahre lang in Betrieb bleiben – oder zumindest wieder lauffähig gemacht werden können. Bitte denken Sie daran, Lizenzen oder Wartungsverträge entsprechend lange vorzuhalten.
Steuerlexikon H wie ...
Haushaltsersparnis
Wer in einem Pflegeheim wohnt, hat höhere Kosten als zu Hause. Deshalb können die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Allerdings ist es nicht möglich, die Rechnung des Pflegeheims in voller Höhe anzurechnen. Miete und Verpflegung wären auch zu Hause angefallen. Deshalb muss dafür ein Anteil abgezogen werden. Diese Haushaltsersparnis wird pauschal mit 7.188 Euro pro Jahr angesetzt und gegebenenfalls zeitanteilig gekürzt.
Haushaltsnahe Dienstleistung
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Arbeiten, die (auch) Hausangestellte erledigen, so z.B. die Hausreinigung, Kinderbetreuung, kleinere Reparaturarbeiten und Gartenarbeiten. Wenn für solche Tätigkeiten eine Firma beauftragt wird, können die Kosten bis zu 3.000 Euro bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Fiskus beteiligt sich daran mit 20%.
Halbeinkünfteverfahren
Bis Ende 2008 sind Dividendenzahlungen einer Aktiengesellschaft oder GmbH beim Aktionär oder Gesellschafter zur Hälfte steuerpflichtig. Man bezeichnet dies als Halbeinkünfteverfahren. Ab 2009 wird das Halbeinkünfteverfahren durch eine 25%ige Abgeltungssteuer ersetzt. Bei Dividendenzahlungen an einen Betrieb oder Gesellschafter mit mehr als 10% Anteil sind ab 2009 60% der Dividenden steuerpflichtig. Das wird dann als Teileinkünfteverfahren bezeichnet.
Eine Nummer fürs Leben
Nun ist es so weit: Nach langen Diskussionen hat im August der Versand der Steueridentifikationsnummer begonnen. Diese Nummer soll die Bürger von der Wiege bis zur Bahre ein Leben lang steuerlich begleiten. Vorerst findet sie nur für die Einkommensteuer Verwendung. Ab Oktober wird sie auf allen Finanzamtsschreiben zur Einkommensteuer angegeben. Ob und wann die Steueridentifikationsnummer die „alten“ Steuernummern ablöst, ist noch unklar.
Die Finanzämter sind an der Vergabe der Nummer übrigens nicht beteiligt und können auch keinen Einfluss darauf nehmen. Wenn in den Mitteilungen, die Ihnen derzeit zugehen, Fehler enthalten sind, sollten Sie sich an die Meldebehörden der Kommune wenden.
In der Luxuskarosse zum Mieter
Herr G. Nügsam hatte zusammen mit seiner Mutter eine Kommanditgesellschaft, die mehrere Immobilien verwaltete. Die Immobilien machten nicht allzu viel Arbeit und sorgten für eine gute finanzielle Absicherung des Sohnes. Eine weitere Einnahme hatte dieser aus einem „regulären Job“. So konnte er sich ein kostspieliges Hobby leisten: schnelle, luxuriöse Sportwagen.
An den Kosten wollte G. Nügsam nun den Fiskus beteiligen. So behandelte er einen Porsche 911 Turbo Coupé als Betriebsfahrzeug seiner Kommanditgesellschaft. Da machte das Finanzamt nicht mit. Die Kosten für den Sportwagen betrugen 36% der Mieteinnahmen und seien damit, so die Behörde, völlig unangemessen im Verhältnis zur Tätigkeit des Unternehmens – zumal die Verwaltung der Immobilien nicht allzu viel Arbeit verursachen würde.
Die Richter des Finanzgerichtes Nürnberg gaben den (vielleicht neidischen) Finanzbeamten Recht. Hinzu kam nämlich noch, dass ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde (Angaben wie „Besichtigung Studio“ reichen nicht aus) und G. Nügsam persönliche Bindungen zu einem Ort unterhalten hatte, den er laut Fahrtenbuch mehrmals im Jahr aufsuchte – und das „ohne nachvollziehbare Gründe“, so das Finanzgericht.
Der Fall wird endgültig wohl erst beim Bundesfinanzhof entschieden. Es gibt nämlich ein Problem: Das deutsche Steuerrecht kennt keine Prüfung der Angemessenheit von Kosten. Das ist allein Sache des Bürgers. Der vorliegende Fall ist deshalb schwierig, weil private und berufliche Ausgaben nicht voneinander zu trennen sind.

Wer hat, der hat.
Oder etwa nicht?
Als Oma Waltraud die Feierlichkeiten für ihren 80. Geburtstag vorbereitete, stieß sie auf eine besondere Überraschung: 1971 hatte sie ein Sparbuch eröffnet und dieses bei einer Bausparkasse als Sicherheit für einen Kredit hinterlegt. Der Kredit war 1982 komplett getilgt. Das Sparbuch aber geriet in Vergessenheit, bis es die Bausparkasse wieder fand und Oma Waltraud zurückschickte. Die letzte Eintragung im Sparbuch war von 1971 und wies rund 16.000 DM aus. „Was für ein schönes Geburtstagsgeschenk“, dachte sich Oma Waltraud. Sie nahm das Sparbuch mit zur Bank, damit ihr das Guthaben samt Zinsen ausgezahlt werden konnte.
Doch die Bank weigerte sich. Sie behauptete, das Sparbuch sei bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt worden. Dies ergebe sich aus internen Unterlagen der Bank. Diese bestanden aber nur in Form unvollständiger "Kontoverdichtungen".
In dem nun folgenden Rechtsstreit durch die Instanzen ging es vor allem um eine Frage: Wer muss was beweisen? Muss Oma Waltraud darlegen, dass sie das Geld nicht erhalten hatte? Oder muss die Bank belegen, dass sie das Geld ausgezahlt hatte? Die unteren Gerichtsinstanzen gaben der Bank noch Recht. Es sei dem Kreditinstitut praktisch unmöglich, die Auszahlung zu beweisen. Wie aber Oma Waltraud nachweisen sollte, dass sie das Geld nie erhalten hatte, ließ das Gericht offen.
Schließlich bekam Oma Waltraud doch noch Recht – zumindest vorläufig. Denn die Besonderheit des Sparbuchs liegt gerade darin, dass es ein Guthaben ausweist und damit rechtlich ein voller Beweis für das Bestehen dieses Guthabens ist. Insoweit ist das Sparbuch mit einer Inhaber-Aktie oder mit Bargeld vergleichbar. Das gilt auch nach Jahrzehnten noch. Bankinterne Unterlagen können nicht dagegen gehalten werden. Insbesondere, so das Gericht, könne sich die Bank nicht darauf berufen, Unterlagen gar nicht so lange aufbewahren zu müssen.
Auszahlungen aus einem Sparbuch sind nur zulässig, wenn es vorgelegt wird. Zahlt die Bank aus, ohne dies im Sparbuch zu vermerken, ist das ihr eigener Fehler. Und den kann sie nicht nach Jahrzehnten Oma Waltraud anlasten.
Leider ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. So muss Oma Waltraud einstweilen um ihre Ersparnisse bangen.
Reden ist Silber, Schreiben ist Gold
Verträge können mündlich abgeschlossen werden. Wer später den Inhalt eines Vertrages nachweisen will, ist aber mit einem schriftlichen Vertrag gut beraten. Deshalb hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss, wenn er nur für einen befristeten Zeitraum gelten soll.
Ein Arbeitgeber, der einen neuen Mitarbeiter befristet einstellen wollte, hat diesem daher einen von seiner Seite bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag zugeschickt. Der Arbeitnehmer unterschrieb den Vertrag erst, als er schon einige Tage für die neue Firma tätig gewesen war.
Als das Arbeitsverhältnis enden sollte, berief sich der Mitarbeiter darauf, dass ihm bei Antritt der Arbeit kein schriftlicher Vertrag vorgelegen habe. Mit der Aufnahme der Tätigkeit sei zwar der Arbeitsvertrag wirksam geworden – mangels Schriftform aber ohne die zeitliche Begrenzung. Dass er den Arbeitsvertrag später doch noch unterschrieben habe, ändere nichts daran, dass der „mündliche“ Vertrag vom ersten Arbeitstag unbefristet sei.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Mitarbeiters jedoch zurück. Die Arbeitsaufnahme bedeute im vorliegenden Fall nicht, dass ein mündlicher (unbefristeter) Vertrag abgeschlossen worden sei. Auch handele es sich bei der späteren Unterschrift des Mitarbeiters nicht um die nachträgliche schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung. Vielmehr müsse dem Arbeitnehmer klar sein, dass sein Chef das Angebot zum Vertragsabschluss von der Rückgabe des unterschriebenen Arbeitsvertrags inklusive der Befristung abhängig gemacht habe.

Realsplitting - Nicht für die Ewigkeit
Scheiden tut weh. Emotional sowieso, oft aber auch finanziell. In der Regel sind sich Ehegatten nach einer Scheidung zum Unterhalt verpflichtet. Als steuerlichen Ausgleich kann der Ehegatte den Unterhalt bis zu 13.805 Euro steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass der andere Ehegatte diesen Betrag als Einnahme versteuert. In gewisser Weise wird dadurch die Wirkung des Splittingtarifs erreicht, denn der Unterhaltszahler hat meist ein höheres Einkommen als der Empfänger. Das Verfahren wird daher auch begrenztes Realsplitting genannt. Der Unterhaltsempfänger muss dem Realsplitting ausdrücklich zustimmen. Was aber oft übersehen wird: Die Regeln zur Zustimmung sind im Detail etwas kompliziert.
Zunächst gilt die Zustimmung grundsätzlich zeitlich unbefristet, es sei denn sie ist ausdrücklich nur für ein Jahr oder einen anderen Zeitraum erteilt worden. Ein Widerruf der Zustimmung muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden – und zwar bevor das betreffende Jahr beginnt. Der Unterhaltsempfänger muss also bis Ende 2008 das Finanzamt informieren, wenn er 2009 nicht mehr am Realsplitting teilnehmen möchte. Kommt ihm dieser Gedanke jedoch erst im Laufe des Jahres 2009 oder bei Erstellung der Steuererklärung, ist es zu spät.
Was auch zu beachten ist: Wird die Zustimmung blanko erteilt, also ohne Begrenzung des Betrages, gilt sie in voller Höhe des jeweiligen Unterhaltes (bis zur Höchstgrenze). In diesem Fall ist auch der Weg verschlossen, das Realsplitting nur teilweise zu nutzen.
Wenn zu erwarten ist, dass die Einkommen der früheren Ehepartner schwanken, sollte die Zustimmung zum Realsplitting stets nur für ein Jahr erfolgen.

Autoverkauf - Ein Spekulationsverlust
Der Verkauf von privaten Gegenständen unterliegt in Deutschland grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Bis 2008 gilt das auch für Wertpapiere, wie Aktien. Doch es gibt eine Ausnahme: die so genannte Spekulationssteuer. Der Gesetzgeber unterstellt, dass ein Gegenstand des privaten Vermögens, der innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft wird, ein Spekulationsobjekt sei und will daher an dem Gewinn in Form der Einkommensteuer teilhaben.
Diese Regelung wurde vor allem mit Blick auf Aktienspekulationen getroffen. Und diese hatte der Gesetzgeber auch im Sinn, als er die Spekulationsfrist vor einigen Jahren von sechs Monaten auf ein Jahr heraufsetzte. Was er dabei wohl übersehen hat: Durch die lange Spekulationsfrist werden nun viele Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Jahres ge- und wieder verkauft werden, zu steuerlichen Spekulationsobjekten. Und das gilt zugunsten und zuungunsten des Fiskus.
So ist es gar nicht selten, dass PKW - aus welchen Gründen auch immer - innerhalb eines Jahres wieder verkauft werden. Gerade bei Neuwagen ist der Verkaufserlös deutlich niedriger als der Kaufpreis. Schließlich ist durch die Benutzung ein realer Wertverlust eingetreten. Folglich wollte ein Angestellter diesen Verlust geltend machen und mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen. Zu Recht – hat der Bundesfinanzhof entschieden. Der Wortlaut des Gesetzes beziehe sich auch auf Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass alle Verkäufe privater Gegenstände (sofern sie im ersten Jahr nach dem Kauf vorgenommen wurden) in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Gerade bei Gebrauchsgegenständen dürften meist Verluste entstehen. Diese können zwar nur mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden, aber auch das kann vorteilhaft sein.
Besonders interessant wird dies vor dem Hintergrund der Abgeltungssteuer. Kurssteigerungen für Aktien, die ab 2009 gekauft werden, können nämlich noch bis 2013 mit „Spekulationsverlusten“ aus den Jahren bis 2008 verrechnet werden.
Nichtanwendungserlass
Urteil für den Einzelfall
Haben Sie auch schon von steuerzahlerfreundlichen Urteilen des Bundesfinanzhofes erfahren und mussten dann feststellen, dass Sie sich zu früh gefreut hatten? Das Finanzamt ignoriert bei Ihnen einfach das Urteil. Leider ist das gängige Praxis. Wie kommt es dazu?
Wenn ein Gericht urteilt, gilt dieser Richterspruch stets nur für den einen entschiedenen Fall. Die Richter fassen die Leitsätze, also die Zusammenfassung des Urteils, zwar meist allgemein ab. Damit sind die Aussagen der Urteile auf ähnliche Fälle übertragbar. Es bleibt aber bei der Entscheidung nur für diesen Einzelfall. Wer einen ähnlich gelagerten Fall auch zu seinen Gunsten entschieden haben möchte, muss im Zweifel selbst klagen.
Dass ein Urteil also nicht generell der Weisheit letzter Schluss ist und nicht sofort allgemein gültig ist, hat aus rechtsstaatlicher Sicht durchaus Vorteile: Jeder kann einen schlechten Tag haben - ein Richter genauso wie der rechtliche Vertreter eines Bürgers vor dem obersten Gericht oder auch der Vertreter eines Finanzamtes. So ist es möglich, dass ein ähnlich gelagerter Sachverhalt einige Monate später anders entschieden wird, vielleicht einfach, weil die Vertreter vor Gericht nun besser argumentieren.
Erst wenn zu einem bestimmten Sachverhalt mehrere Urteile ergangen sind, spricht man von einer „gefestigten Rechtssprechung“. Dann ist die Gefahr groß, dass ein Gericht wieder ähnlich entscheidet und die Parteien neigen dazu, das Urteil zu akzeptieren.
Dies nutzt der Bundesfinanzminister zu seinem Vorteil aus. Bei einem steuerzahlerfreundlichen Urteil erlässt der Bundesfinanzminister einfach einen so genannten Nichtanwendungserlass. Das ist ein Schreiben an alle Finanzämter im Lande etwa mit folgender Anweisung: „Die Grundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden“. Mit anderen Worten: „Das Gericht hat zwar entschieden, dass der Rasen grün ist – es ist aber weiter davon auszugehen, dass der Rasen rot ist.“ Dem einzelnen Bürger bleibt dann nichts weiter übrig, als selbst zu klagen - durch alle Instanzen.

Auf Nummer sicher
Unternehmer zu werden, ist ein gern gesehenes Ziel in der großen Politik. Doch die Verwaltung des Staates macht es Jungunternehmern oft nicht leicht. Neben unzähligen Genehmigungen und Formularen ist der Eintritt ins Unternehmerleben ohne Steuernummer praktisch unmöglich. Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer müssen auf jeder Rechnung angegeben werden. Ohne Steuernummer keine Rechnung – und ohne Rechnung keine Einnahmen…
Wir erleben leider immer wieder, dass sich Finanzämter weigern, eine Steuernummer zu erteilen oder dies über Wochen und Monate hinauszögern. Oft vermuten die Behörden wohl, eine Nummer werde nur verlangt, um damit Umsatzsteuerbetrug zu begehen. Doch eine fehlende Steuernummer kann schnell zu Existenz bedrohenden Situationen führen.
Das Vorgehen dieser Finanzämter ist ungesetzlich. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Es besteht zwar kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer, aber es ergebe sich ein Anspruch aus der erwähnten Verpflichtung des Umsatzsteuergesetzes, die Steuernummer auf den Rechnungen anzugeben. Die Verweigerung einer Steuernummer durch das Finanzamt wirke damit wie ein Tätigkeitsverbot. Dadurch werde das Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt.
Sie sollten sich also heftig wehren, wenn Ihnen das Finanzamt eine Steuernummer verweigert. In gravierenden Fällen sollten Sie auch vor einer Klage oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zurückschrecken.
Kleine Geschenke…

… erhalten die Freundschaft. Und nicht nur das, sie fördern auch Geschäfte. Bei Geschenken zwischen Geschäftspartnern muss der Beschenkte für die Aufmerksamkeit grundsätzlich Einkommensteuer zahlen. Seit Beginn des Jahres kann ein Unternehmer für seine Geschäftspartner und Mitarbeiter die Einkommensteuer auf Geschenke und andere so genannte Sachzuwendungen pauschal übernehmen.
Zur Erinnerung: Wer Geschäftspartner oder Mitarbeiter beschenkt oder ihnen Sachzuwendungen, etwa einen Kurzurlaub auf einer Segelyacht, gewährt, kann darauf pauschal 30% Einkommensteuer zahlen. Wenn er dies dem Mitarbeiter oder Geschäftspartner mitteilt, fallen für diesen keine Steuern mehr auf den Vorteil an. Allerdings dürfen nur Vorteile von 10.000 Euro pro Person, pro Jahr und pro Einzelfall so behandelt werden. Außerdem muss die pauschale Steuer für alle Zuwendungen im Unternehmen einheitlich erfolgen. Sie wird mit der Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgerechnet.
Ob Pauschalierung oder nicht, muss für die eigenen Arbeitnehmer und für Dritte nicht einheitlich entschieden werden. Sie können die pauschale Steuer also für die Geschäftsfreunde übernehmen, bei Ihren Mitarbeitern aber darauf verzichten.
Wenn Sie sich bei Ihren Geschäftspartnern zur pauschalen Besteuerung entschließen, muss das spätestens mit der Lohnsteueranmeldung für Dezember oder das IV. Quartal erfolgen. Für Ihre Angestellten können Sie sich noch bis zum 28. Februar Zeit lassen mit der Überlegung. Zu diesem Zeitpunkt müssen die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen übermittelt werden. Wenn Sie das aufwändige Betriebsfest zunächst individuell über die Gehaltsabrechnungen verrechnet hatten und nun doch die Steuer übernehmen wollen, müssen Sie dies dem Mitarbeiter bescheinigen. So kann dieser es in seiner Einkommensteuererklärung korrigieren lassen. Generell ist es aber nicht möglich, eine Wahl zur pauschalen Steuer zurückzuziehen. Das würde bei Geschäftspartnern wie Mitarbeitern sicher auch nicht gut ankommen.
Streuwerbeartikel (bis zu 10 Euro) müssen nicht besteuert werden. Für die Frage der 35-Euro-Grenze für abzugsfähige Geschenke wird die pauschale Steuer nicht mit eingerechnet. Wer mehrere einzelne Zuwendungen in einem Jahr gibt, kann die ersten Zuwendungen bis zur 10.000-Euro-Grenze pauschal besteuern. Wenn der Unternehmer also seinen Geschäftspartner dreimal im Jahr zu einem Ausflug im Privat-Jet einlädt – jeweils im Wert von 5.000 Euro – kann die Pauschalierung für die ersten beiden Reisen vorgenommen werden, nicht aber für die dritte. Wenn indes nur eine Reise für 15.000 Euro erfolgt, ist die Pauschalierung nicht möglich.
Bei den eigenen Mitarbeitern ist noch Folgendes zu beachten: Wenn ohnehin eine andere gesetzliche Pauschalierung vorgesehen ist, z.B. für Firmenwagen, bleibt es bei dieser. Für den Firmenwagen kann also nicht die pauschale Steuer angesetzt werden – es bleibt bei der „1-%-Regel“ und der Besteuerung zum individuellen Satz des Mitarbeiters. Bei Sachbezügen über der monatlichen 44-Euro-Grenze ist die pauschale Steuer aber möglich. Wenn bereits für sonstige Bezüge nach einer anderen Regelung eine pauschale Besteuerung (freiwillig) erfolgte, kann der Unternehmer dies rückgängig machen – er muss es aber nicht.
Umsatzsteuer auf ausbleibende Zinsen?
Ein Hausbesitzer hatte ein Büro umsatzsteuerpflichtig vermietet. Von seinem Mieter verlangte er die übliche Kaution, vereinbarte aber, dass diese nicht verzinst wird. Das Finanzamt sah in dem Verzicht auf Zinsen durch den Mieter eine zusätzliche (verdeckte) Miete. Auf diese fiktive Miete sei daher auch Umsatzsteuer zu zahlen, so die Behörde.
Investitionszulage bleibt
Die Bundesregierung hat beschlossen, die Investitionszulage für betriebliche Investitionen in Ostdeutschland bis 2013 fortzuführen. Die Investitionszulage unterstützt betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und im Tourismus. Sie soll allerdings langfristig auslaufen. Daher werden sich die derzeit geltenden Fördersätze (12,5% bzw. 25% für kleine und mittlere Unternehmen) von 2010 bis 2013 jährlich um 2,5 Prozentpunkte für Großunternehmen und um 5 Prozentpunkte für kleine und mittlere Unternehmen verringern. Es sollen jeweils die Fördersätze des Jahres gelten, in dem mit dem Vorhaben begonnen wird.
Verkauf von Grundstücken
Wenn ein Bauträger ein Grundstück verkauft und sich im gleichen Vertrag verpflichtet, darauf noch ein Gebäude zu errichten, z.B. ein Einfamilienhaus, dann unterliegt dieser Kaufvertrag nicht der Umsatzsteuer. Der gesamte Vertrag wird als Grundstückskauf gewertet und nicht aufgeteilt in den Verkauf des unbebauten Grundstücks und den Bau eines Hauses. Daran ändert sich nichts, wenn der künftige Eigenheimbesitzer während des Baus noch Sonderwünsche anmeldet, die umgesetzt und gesondert bezahlt werden. Dies gilt zumindest bis zur Übergabe des Grundstücks.
Mandanten und Geschäftspartner stellen sich vor:
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Wencke Büürma
Physiotherapeutin
privatpraxis körperlicht
physiotherapie ~ massage ~ wellness
Süntelstrasse 4
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Fon: 0541- 440 63 123
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