Infobrief IV/2009

Motto:

Politik ist die Kunst,
stets neue Gründe
für neue Steuern zu entdecken.

Helmar Nahr


Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,

wir blicken auf vier Jahre Große Koalition zurück. Vieles hat sich in
dieser Zeit verändert, auch in steuerlicher Hinsicht. Man denke nur
an die Unternehmenssteuerreform, die Abschaffung der
Eigenheimzulage oder die Änderungen bei der Erbschaftsteuer.
Darüber, was nach der Bundestagswahl an steuerlichen
Neuregelungen auf uns zukommt, wollen wir nicht spekulieren.
Sobald entsprechende Gesetzesänderungen in Kraft treten oder
Urteile gesprochen werden, erläutern wir Ihnen im InfoBrief, welche
Auswirkungen in der Praxis zu erwarten sind. Anhand lebensnaher
Beispiele verdeutlichen wir, was die Änderungen für Sie konkret
bedeuten.

Im vorliegenden InfoBrief illustrieren wir Ihnen auf diese Weise die
Tücken des Vorsteuerabzugs, veranschaulichen die Abzugsfähigkeit
von Krankenversicherungsbeiträgen und demonstrieren, dass auch
eine Mini-GmbH gemeinnützig sein kann. Die Neuerungen beim
Zugewinnausgleich beleuchten wir ebenfalls in einer
Beispielgeschichte. Und wenn Sie bisher dachten, Deutschland sei
gewiss keine Steueroase, dann lesen Sie, wie es dem von uns
erfundenen Max Clever in Zürich ergeht.

Viel Vergnügen bei der Lektüre und einen schönen Herbst wünscht
Ihnen


Petra Möller und das ganze Team


PS. Übrigens auf meiner Website habe ich für Sie eine
Musterrechnung und Quittung als Download bereitgestellt.

Steuerlexikon L wie ...

Lebensführungskosten

...sind Ausgaben, die primär privater
Natur und nicht beruflich veranlasst sind.
Lebensführungskosten können steuerlich insgesamt nicht geltend gemacht werden
selbst dann nicht, wenn sie die berufliche Tätigkeit unterstützen. Von diesem
strengen Verbot der Aufteilung gibt es aber Ausnahmen, vor allem wenn eine Bewertung
leicht und nach objektiven Kriterien möglich ist.

Liebhaberei

...im steuerlichen Sinne ist eine Tätigkeit, mit der keine Gewinne erzielt werden
sollen. Die Verluste aus einer Liebhaberei können steuerlich nicht geltend gemacht
werden. Wenn ein Unternehmer erfolglos ist und nach einigen Verlustjahren das
Unternehmen wieder aufgibt, handelt es sicht nicht um Liebhaberei auch wenn die
Finanzämter das gern so sehen. Schließlich hatte der Unternehmer durchaus
beabsichtigt, einen Gewinn zu erzielen.

Leistungsaustausch

...ist ein Kernproblem im Umsatzsteuerrecht. Wird eine Leistung (z.B. die Lieferung
eines Autos) deshalb erbracht, weil eine Gegenleistung (Geld oder eine Ware oder
Dienstleistung) erwartet wird? Nur wenn die Beziehung "Leistung Gegenleistung"
vorliegt, entsteht Umsatzsteuer. Bei Schadenersatz oder Mahngebühren z.B. fehlt es
an der Gegenleistung.



Rechnungen für die Umsatzsteuer Teil I

Wer als Unternehmer beim Finanzamt Vorsteuer geltend machen will, braucht eine
Rechnung. Das Ausstellen von Rechnungen im Sinne der Umsatzsteuer ist eine hohe Kunst ebenso das Prüfen. Denn für die Vorsteuer sind viele Angaben auf der Rechnung
erforderlich, und wer eine Rechnung erhält, muss die Angaben auch noch prüfen. Im
Detail gibt es eine Reihe von Fallstricken, wie folgendes Beispiel zeigt: Adam O.
betreibt eine Kfz Werkstatt mit Gebrauchtwagenhandel. Adam ist für seine zuverlässige
Arbeit und Seriosität weit bekannt. Bei einer Druckerei lässt er sich schicke
Werbeflyer drucken. Die Rechnung scheint formal korrekt und enthält alle
erforderlichen Angaben. So ist unter anderem auch vermerkt, mit welchem Lieferschein
die Flyer verschickt wurden. Adam O. legt die Rechnung samt Lieferschein zu den
Buchhaltungsunterlagen. Später moniert ein Prüfer des Finanzamts jedoch, es würde das
Lieferungsdatum fehlen. Aus Sicht der Gerichte hat er damit Recht. Die Rechnung
verweist zwar auf den Lieferschein, und dieser enthält ein Datum. Daraus kann aber
nicht gefolgert werden, dass das Datum des Lieferscheines mit dem Tag der Lieferung
übereinstimmt. Genauso verhält es sich nach Ansicht des Fiskus , wenn eine
Rechnung einen typischen Barverkauf ausweist. Besorgt Adam O. im Supermarkt also
Prosecco, den er seinen Kunden um Weihnachten und Ostern ins Handschuhfach legt, dann
genügt das Datum des Kassenbons nicht. In beiden Fällen muss ausdrücklich auf der
Rechnung stehen: "Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum" oder "Lieferdatum
entspricht dem Datum des Lieferscheines". Apropos Rechnung aus dem Supermarkt: Oft
sind diese Bons auf Thermopapier gedruckt, welches nach einiger Zeit verblasst und
unleserlich wird. Sie sollten diese Belege daher kopieren oder zumindest
lichtgeschützt aufbewahren.



Rechnungen für die Umsatzsteuer Teil II

Auch wenn dem Unternehmer eine Rechnung vorliegt, die formal korrekt ist, droht ihm
ein Risiko. Er muss sich nämlich vergewissern, dass z.B. sein Lieferant tatsächlich
als Unternehmer umsatzsteuerlich registriert ist und alle Angaben auf der Rechnung
stimmen. Auch hier drohen böse Fallen, wie wir Ihnen am folgenden Beispiel
verdeutlichen: Adam O. kaufte eines Tage bei dem etwas windigen Schrottplatzbetreiber
und Autohändler Ferdinand P. mehrere Autos, die er aufpolieren und weiter verkaufen
wollte. Ferdinand legte Adam eine formell einwandfreie Rechnung vor. Trotzdem war
Adam skeptisch. Er ließ sich nachweisen, dass Ferdinand P. als Unternehmer beim
Finanzamt registriert war und holte beim Bundeszentralamt für Steuern eine
Bestätigung der Umsatzsteuer ID ein. Zu guter Letzt erkundigte sich Adam, ob die
Adresse, die Ferdinand angegeben hatte, richtig war. So stellte Adam schließlich
fest, dass seine Sorgen offenbar unberechtigt waren. Nachdem ein Prüfer des
Finanzamts Adams Bücher durchgesehen hatte, kontrollierte die Behörde auch bei
Ferdinand P. Dabei stellte sich heraus, dass Ferdinand unter der angegebenen Adresse
gar keine Geschäftsräume hatte, und das, obwohl dort ein Firmenschild angebracht war.
Das Finanzamt strich Adam die Vorsteuer für die Autokäufe. Begründung: Auf Ferdinands
Rechnungen stand nicht die richtige Anschrift. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem
Finanzamt Recht. Die Rechnung sei wegen der fehlerhaften Adresse Ferdinands objektiv
falsch, hieß es. Damit berechtigt die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug. Auch wenn
Adam O. alles Menschenmögliche unternommen hatte, um die Rechnungsangaben zu
überprüfen, genießt er keinen Vertrauensschutz. Auf europarechtliche Bedenken Adams
ist der BFH erst gar nicht eingegangen. Dieses Urteil kann weit reichende, in ihrem
Umfang noch gar nicht absehbare Konsequenzen haben. Das Risiko, dass ein Lieferant
eine falsche Adresse als Firmensitz angibt, trägt der Unternehmer, der Vorsteuer
geltend machen möchte, vollständig allein. Dabei hat der Unternehmer gar nicht immer
die Möglichkeit, diese Angaben zu kontrollieren.



"Ist Versteuerung"

Jetzt für mehr Unternehmer

Es gibt auch Gutes über die Umsatzsteuer zu berichten: Um kleine Unternehmen zu
entlasten, wurden die Regelungen zur "Ist Versteuerung" bei der Umsatzsteuer
erweitert. Unternehmer mit bis zu 500.000 Euro jährlichem Umsatz brauchen ihre
Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt zu zahlen, wenn sie auch wirklich Geld vom
Kunden bekommen haben. Die Umsatzgrenze von 500.000 Euro galt bisher nur in den neuen
Bundesländern und wurde bis zum 31. Dezember 2011 auf das ganze Bundesgebiet
ausgedehnt. Wenn Ihre Umsätze im Jahr 2008 also unter 500.000 Euro lagen, sollten
Sie einen kurzen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen, der nicht begründet zu
werden braucht. Wortlaut könnte folgender sein: "Ich beantrage die Berechnung der
Umsatzsteuer nach vereinnahmtem Entgelt, da meine Umsätze im Jahr 2008 geringer als
500.000 Euro waren." Der Antrag ist formell notwendig, wird aber meist schnell
bearbeitet. Beachten Sie bitte, dass Ihre Umsätze bis Juni 2009 noch der "Soll
Versteuerung" unterliegen. Freiberufler können wie bisher die "Ist Versteuerung"
beanspruchen, und das unabhängig von der Höhe der Umsätze.



Beiträge zur Krankenversicherung

Neuregelung beim Abzug

Wieder einmal musste der Gesetzgeber "Hausaufgaben" erledigen, die das
Bundesverfassungsgericht ihm aufgegeben hatte. Diesmal ging es um
Krankenversicherungsbeiträge. Diese müssen mindestens insoweit abzugsfähig sein, wie
sie notwendig sind, um einen angemessenen Versicherungsschutz zu erreichen. Die
bisherige pauschale Beschränkung auf zuletzt 2.400 Euro für Selbstständige und 1.400
Euro für Arbeitnehmer war zu niedrig. Die gute Nachricht in diesem Zusammenhang: Es
können künftig mehr Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Die schlechte
Nachricht: Es wird wieder komplizierter Ab 2010 können Beiträge zu den meisten
Vorsorgeversicherungen bis zu 2.800 Euro für Selbständige und 1.900 Euro für
Angestellte abgezogen werden. Zu den Vorsorgeversicherungen gehören Versicherungen
gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, Erwerbs und
Berufsunfähigkeit sowie Unfall Haftpflicht und Risikolebensversicherung. Beiträge zu
kapitalgedeckten Lebensversicherungen können nur für Altverträge, die bis 2005
abgeschlossen wurden, angesetzt werden.

Wenn Sie für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (also Ehe oder
Lebenspartner und Kinder) höhere Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung zahlen,
wird es komplizierter: Die Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung sind dann
grundsätzlich in voller Höhe abziehbar, allerdings nur für den Teil der
Krankenversicherungen, der dem Niveau gesetzlicher Krankenversicherungen entsprechen.
Ferner sind Beiträge zum Krankengeld herauszurechnen. Für gesetzlich Versicherte ist
der gezahlte Versicherungsbeitrag daher nur mit 96% anzusetzen. Bei privat
Versicherten muss die Versicherungsgesellschaft den Beitrag aufteilen. Dazu am besten
ein Beispiel:

Der selbständige Architekt Erkan zahlt im Jahr 2010 folgende Versicherungsbeiträge:
2.400 Euro Krankenversicherungsbeitrag, 300 Euro Pflegeversicherung und 200 Euro
Haftpflichtversicherung. 2.900 Euro gesamt Von dem Krankenversicherungsbeitrag
entfallen 2.000 Euro auf Leistungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung
entsprechen; die übrigen 400 Euro entfallen auf das Krankentagegeld sowie auf
Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung und Einbettzimmer im Krankenhaus. Erkan kann
im Jahr 2010 2.800 Euro für alle Vorsorgeversicherungen geltend machen. Dabei wird
nicht gefragt, ob und in welchem Umfang die Versicherungen möglicherweise "Luxus"
enthalten. Im Januar 2011 werden die Beiträge für Erkan drastisch erhöht. Nun zahlt
er folgende Sätze: 3.000 Euro Krankenversicherungsbeitrag, davon 500 Euro für
"Zusatzleistungen", 400 Euro Pflegeversicherung und 200 Euro Haftpflichtversicherung.
3.600 Euro gesamt Im Jahr 2011 kann Erkan nun 2.900 Euro geltend machen, nämlich
2.500 Euro Krankenversicherungsbeiträge (ohne Zusatzleistungen) sowie 400 Euro
Pflegeversicherung. Hinsichtlich der Haftpflicht versicherung sowie den Beiträgen
für die Zusatzversicherungen geht er leider leer aus. Zusätzlich kann Erkan natürlich
seine Altersversorgung ansetzen, also Beiträge für das Versorgungswerk der
Architekten und die Rürup Rente.



Arbeitszimmer Doch absetzbar?

Seit 2007 können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch in Ausnahmefällen
geltend gemacht werden: Das Arbeitszimmer muss Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
sein und zwar der gesamten beruflichen Tätigkeit. Dieser Einschnitt trifft vor
allem Lehrer, Richter, Freiberufler und viele "kleine" Selbständige. Oft haben sie
kein Büro und müssen viele Arbeiten zu Hause erledigen, wofür sie oft extra eine
Wohnung mit einem zusätzlichen Zimmer anmieten. Obwohl sie für die Tätigkeiten in
diesem Zimmer keinen anderen Platz haben, ist das Zimmer nicht Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit somit darf das Arbeitszimmer nicht mehr angesetzt werden.
Doch nach einer Entscheidung vom Finanzgericht Münster besteht Hoffnung für diese
Berufsgruppen: Ein Lehrerehepaar hatte geklagt, weil ihm für die Vor und
Nachbereitung des Unterrichts und für Korrekturen von Klausuren in der Schule kein
Raum zur Verfügung stand. Zumindest in diesem Fall ist die seit 2007 greifende
Neuregelung möglicherweise verfassungswidrig. Das Finanzgericht Münster hat den Fall
den Verfassungsrichtern vorgelegt. Seit April 2009 werden daher Steuerbescheide in
puncto Arbeitszimmer für vorläufig erklärt. Und es besteht noch ein Grund zur
Hoffnung: Es sollte nämlich stets geklärt werden, ob überhaupt ein "häusliches"
Arbeitszimmer vorliegt. Ein "häusliches" Arbeitszimmer ist ein "Arbeitsraum, der
seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden und
vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer
Arbeiten dient". Wenn das Lehrerehepaar also einen Raum im Erdgeschoss oder die
Dachgeschosswohnung als "Büro" mietet, handelt es sich steuerlich nicht mehr um ein
häusliches Arbeitszimmer und die Kosten können in voller Höhe geltend gemacht werden.
Denn diese Räume sind nicht in die häusliche Sphäre eingebunden. Ebenso liegt kein
Arbeitszimmer vor, wenn ein Arzt in seinem Haus eine Praxis betreibt, die einen
separaten Eingang hat und von den Wohnräumen getrennt ist. Der Bundesfinanzhof hat im
Mai 2009 sogar entschieden, dass die Räume auch hinsichtlich der Ausstattung einem
"Arbeitszimmer", also einem Büro vergleichbar sein müssen. Eine Praxisausstattung
oder Lagerräume sind daher ebenfalls kein Arbeitszimmer und die Kosten dafür sind
voll abzugsfähig.

Hinterbliebenenrente:

Es gibt Grenzen

Seit 2001 können gleichgeschlechtliche Paare auch in Deutschland den Bund fürs Leben
schließen. Diese so genannte Lebenspartnerschaft ist aus rechtlicher Sicht allerdings
mit mehr Pflichten als Rechten verbunden. Vor allem im Steuerrecht wird die
Gleichstellung mit der Ehe noch weitgehend verwehrt mit einer Ausnahme bei der
Erbschaftsteuer. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass Überlebende einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben
können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine
entsprechende Zusage besteht. Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung
neben der allgemeinen Gleichsetzung vor allem mit einer einschlägigen Entscheidung
des Bundesgerichtshofes. Nach unserem Kenntnisstand haben inzwischen einige
berufsständische Versorgungswerke aus der Entscheidung ihre Konsequenzen gezogen und
in ihren Satzungen ebenfalls für eine Gleichstellung gesorgt.



20% auf alles?

Da ist Vorsicht geboten!

Von der Werbung einer Baumarktkette haben Sie sicherlich schon gehört: "20% auf alles
außer Tiernahrung". Und vielleicht haben Sie sich bei dieser oder ähnlicher Werbung
auch schon gefragt, ob da alles mit rechten Dingen zugeht. Der Bundesgerichtshof
(BGH) hat nun festgestellt, dass die Baumarktkette mit ihrer Werbung gegen das
Wettbewerbsrecht verstößt. Eine Verbraucherschutzorganisation konnte nämlich
nachweisen, dass zu Beginn der Rabattaktion für vier Artikel die Preise heraufgesetzt
worden waren. Nach Auffassung des BGH muss der höhere Preis, der angeblich
rabattiert wird, eine angemessene Zeit vor einer Rabattaktion tatsächlich gültig
gewesen sein. Was genau unter "angemessener Zeit" zu verstehen ist, muss im
Einzelfall beurteilt werden. Im Fall der Baumarktkette sei jedenfalls auf den
Zeitraum unmittelbar vor der Rabattaktion abzustellen. In diesem Zeitraum darf ein
Artikel auch nicht zum Sonderpreis angeboten werden. Die Baumarktkette konnte sich
nicht darauf berufen, dass der heraufgesetzte Preis nur vier Artikel aus einem
Sortiment von über 70.000 betraf. Es gäbe keine Bagatellgrenze, so der BGH. Der
Verbraucher kann erwarten, dass die Vergünstigung für alle Artikel gelten, also auch
für beliebige einzelne Produkte, und dass er - gegenüber dem Vorpreis - echte Rabatte
erhält.



Deutschland statt Zürich

Eine Steueroase zieht um

Der schweizerische Kanton Zürich hat in einer Volksabstimmung seine günstige
Pauschalbesteuerung für reiche Ausländer abgeschafft. Betroffen sind vor allem die
Millionäre und Milliardäre, die in den Gemeinden entlang des Zürich Sees leben, an
der "Zürcher Goldküste". Bislang zahlen sie einen pauschalen Steuerbetrag auf der
Grundlage ihrer Lebenshaltungskosten, mindestens jedoch das Fünffache der Miete oder
des Mietwerts ihres Hauses. Ab 2010 nun entfällt in Zürich die Pauschale für die
kantonale Steuer. Stattdessen wird die Vermögens und Einkommensteuer wie bei allen
Schweizern nach dem weltweiten Einkommen berechnet. Wie sich der Wegfall der
Zürcher Pauschalbesteuerung auswirkt, zeigt ein Beispiel: Max Clever ist deutscher
Staatsbürger, verheiratet, nicht erwerbstätig und wohnt in der Gemeinde Zollikon,
Kanton Zürich, Schweiz. Er besitzt ein Kapitalvermögen von 30 Millionen Schweizer
Franken (CHF), umgerechnet rund 18,5 Millionen Euro. Er lebt von den Dividenden und
Zinsen in Höhe von ca. 900.000 CHF (rund 554.000 Euro). In der Schweiz hat er kein
Einkommen. Er wohnt in seiner eigenen, schuldenfreien Villa mit einem Steuerwert von
7 Millionen CHF. Für die Pauschalsteuer ist ein Eigenmietwert von 100.000 CHF
maßgeblich. Max Clever hatte mit den Behörden in der Schweiz die Pauschalbesteuerung
vereinbart. Der schweizer Fiskus hat also pauschal ein Einkommen von 500.000 CHF
(fünffacher Eigenmietwert) und Vermögen von 10 Millionen CHF (Kapitalisierung des
Einkommens mit 5%) angesetzt. Die jährliche Steuerschuld beträgt bei der
Pauschalbesteuerung rund 190.000 CHF (rund 117.000 Euro) im Bund und im Kanton
Zürich. Die Pauschalbesteuerung wird zum 1. Januar 2010 nur im Kanton Zürich
abgeschafft. Die Pauschalbesteuerung auf Bundesebene bleibt weiterhin bestehen. Max
Clever muss somit ab 2010 sein gesamtes Vermögen und seine Zinsen und Dividenden im
Kanton Zürich regulär versteuern. Die jährliche Steuerlast steigt auf etwa 450.000
CHF (rund 278.000 Euro). Das sind rund 161.000 Euro mehr als vor der
Gesetzesänderung. Clever sollte nun überlegen, ob er nicht nach Deutschland
zurückzieht. Da er nur Einnahmen aus Kapitalvermögen hat, braucht er mit einem
Wohnsitz in Deutschland wegen der Abgeltungsteuer nur einen Steuersatz von 25% zu
zahlen. Bei jährlichen Zinsen und Dividenden von 554.000 Euro ergäbe sich eine
Abgeltungsteuer von ca. 147.000 Euro (einschließlich Solidaritätszuschlag),
gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Die Steuerbelastung ist in Deutschland also
deutlich niedriger als in der Schweiz.



Zugewinn in der Ehe

Schulden zählen mit

Der Bundesrat hat im Juni 2009 dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs und
Vormundschaftsrechts zugestimmt. Unbilligkeiten bei einer Scheidung sollen beseitigt
werden, indem künftig auch Schulden, die mit in die Ehe gebracht wurden, anzusetzen
sind. Als Zugewinn bezeichnet man die Erhöhung des Vermögens beider Eheleute während
einer Ehe. Wenn ein Ehegatte einen größeren Vermögenszuwachs als der andere hatte,
muss die Differenz zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Der Vermögenszuwachs
wird immer ermittelt, indem das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten (Vermögen bei
der Heirat) dem jeweiligen Endvermögen (Vermögen bei Scheidung oder Tod)
gegenübergestellt wird. Bisher konnte Folgendes passieren: Lisa und Heinz heiraten
nach Abschluss des Studiums. Lisa bringt nichts mit in die Ehe Heinz jedoch noch
weniger, nämlich 50.000 Euro Schulden aus seiner Ausbildung. Beide gehen arbeiten,
doch nach einigen Jahren trennen sie sich. In dieser Zeit hat jeder von ihnen 100.000
Euro "gespart". So hat Heinz bei der Scheidung 50.000 Euro Vermögen. Seine Schulden
hat er abbezahlt. Lisa hingegen hat ein Vermögen von 100.000 Euro. Man könnte meinen,
dass kein Ausgleich des Zugewinns notwendig ist, weil beide in gleichem Maße
vermögender sind als am Anfang der Ehe. Bisher aber wurden Schulden, die zu Beginn
der Ehe bestanden, bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht mitgerechnet. Bei
Lisa und Heinz wurde also angenommen, dass beide mit Null Vermögen in die Ehe
gekommen sind. Der so genannte Zugewinn beträgt damit bei Heinz 50.000 Euro, bei Lisa
100.000 Euro. Daher muss Lisa an Heinz einen Zugewinnausgleich von 25.000 Euro
zahlen. Um dies künftig zu verhindern, werden Schulden, die ein Ehegatte mit in die
Ehe bringt, bei der Berechnung des Anfangsvermögens neuerdings berücksichtigt. Die
geänderten Vorschriften gelten seit dem 1. September 2009. In diesem Zusammenhang
gibt es noch weitere Neuregelungen. So wird jetzt bereits Bilanz gezogen, wenn der
Scheidungsantrag zugestellt wird nicht erst zur rechtskräftigen Scheidung durch das
Gericht. Dadurch sollen "Vermögensverluste" in der Zwischenzeit vermieden werden.
Beachten Sie aber: Die Eheleute müssen zu Beginn der Ehe gemeinsam ein
Vermögensverzeichnis aufstellen. Unterlassen sie dies, wird ebenfalls angenommen,
dass beide Partner mit einem Anfangsvermögen von Null in die Ehe gehen.

Studiengebühren

Erst studieren, dann zahlen

Ein Studium kann teuer sein. Und obwohl die meisten Studenten später dank ihrer
Qualifikation viel Geld verdienen und dieses versteuern müssen, können sie die Kosten
für das Erststudium kaum als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Allenfalls
als Sonderausgaben können bis zu 4.000 Euro im Jahr berücksichtigt werden. Da
Studenten kein Einkommen haben, wirken sich diese Kosten jedoch steuerlich nicht aus
und ein "Verlustvortrag" ist bei Sonderausgaben nicht möglich. Das gilt auch, wenn
die Studienkosten durch Kredite oder durch den Darlehensteil des Bafög getragen
werden. Die Tilgungsraten des Darlehens können nicht als Sonderausgaben angesetzt
werden die Zinsen dagegen schon. Für Studenten empfiehlt es sich daher, mit der
jeweiligen Hochschule das Modell der so genannten nachlaufenden Studiengebühren zu
vereinbaren. Hierbei stunden Hochschule oder Universität die Studienbeiträge. Diese
sind erst dann fällig, wenn entsprechendes Einkommen erzielt wird. Steuerlich
betrachtet hat das Modell den Vorteil, dass die Kosten für Studiengebühren erst nach
dem Studium anfallen, also in der Zeit der Berufstätigkeit. Damit kann der
Sonderausgabenabzug auch wirklich genutzt werden. Von den Finanzministern der Länder
wurde das Modell ausdrücklich abgesegnet.



Hinterbliebenenrente:

Lebenspartner gleichgestellt

Seit 2001 können gleichgeschlechtliche Paare auch in Deutschland den Bund fürs Leben
schließen. Diese so genannte Lebenspartnerschaft ist aus rechtlicher Sicht allerdings
mit mehr Pflichten als Rechten verbunden. Vor allem im Steuerrecht wird die
Gleichstellung mit der Ehe noch weitgehend verwehrt mit einer Ausnahme bei der
Erbschaftsteuer. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass Überlebende
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben
können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine
entsprechende Zusage besteht. Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung
neben der allgemeinen Gleichsetzung vor allem mit einer einschlägigen Entscheidung
des Bundesgerichtshofes. Nach unserem Kenntnisstand haben inzwischen einige
berufsständische Versorgungswerke aus der Entscheidung ihre Konsequenzen gezogen und
in ihren Satzungen ebenfalls für eine Gleichstellung gesorgt.



Renten aus dem Ausland

Was bleibt steuerfrei?

2005 wurde die Besteuerung von Altersrenten in Deutschland neu geregelt. Wie
international üblich, sollen nun die Renten in voller Höhe besteuert werden, während
die Beiträge zu Rentenversicherungen und Pensionskassen in voller Höhe das
steuerliche Einkommen mindern. In der Übergangsphase bis zum Jahr 2040 bleibt jedoch
ein Teil der Rente steuerfrei. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2009 bleiben z.B. 42%
einer Jahres Rente steuerfrei. Der Prozentsatz sinkt jährlich um 2% (ab 2020 um
jährlich 1%). Der steuerfreie Teil der Rente ist aber ein absoluter Betrag, bezogen
auf den Jahresbetrag der Rente im Jahr des Rentenbeginns. Wenn Herr Rüstig also seit
Januar 2009 seinen Ruhestand genießt und monatlich 1.000 Euro Rente bezieht, bleiben
420 Euro der Rente monatlich steuerfrei. Das sind jährlich 5.040 Euro. Dieser
absolute Betrag ändert sich auch dann nicht, wenn die Rente später steigt, sodass
Rentenerhöhungen letztlich voll besteuert werden. Wie ist das, wenn Herr Rüstig
zusätzlich eine Rente aus der Schweiz in Höhe von 1.000 Schweizer Franken monatlich
erhält? In diesem Fall wird der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr auf den
Betrag der Auslandswährung bezogen. Wenn 1.000 Schweizer Franken 2009 im
Jahresdurchschnitt 800 Euro wert sind und 2010 850 Euro, bleiben monatlich jeweils
42% von 800 Euro bzw. 850 Euro steuerfrei.



Gemeinnützige Mini GmbH

Alternative zum Verein

Seit der Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) kann eine
GmbH auch mit einem Stammkapital ab 1 Euro gegründet werden. Die
Unternehmergesellschaft muss aber ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine
gesetzliche Rücklage einstellen, sie darf ihren Jahresüberschuss also nicht in voller
Höhe ausschütten.

Kann eine UG auch gemeinnützig sein? Eine gemeinnützige Institution muss nämlich ihr
gesamtes Einkommen zeitnah für die Zwecke ausgeben, die steuerbegünstigt sind. Sie
darf eigentlich keine Mittel "ansparen". Der steuerlichen Pflicht, Geld auszugeben,
könnte also die gesellschaftsrechtliche Pflicht zum Ansparen (durch die gesetzlich
vorgeschriebene Rücklage) entgegenstehen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat
nun klargestellt, dass die UG auch gemeinnützig sein kann. Nach Ansicht des Amtes
würde die Pflicht Rücklage nicht der steuerlichen Pflicht zur zeitnahen
Mittelverwendung unterliegen. Wir halten die Begründung für sehr gewagt. Doch im
Ergebnis teilen wir die Auffassung. Denn auch eine gemeinnützige Institution, gleich
welcher Rechtsform, kann aus steuerlicher Sicht Rücklagen bilden. Es kann mindestens
eine so genannte freie Rücklage in Höhe von 1/3 des "Gewinns" aus der
Vermögensverwaltung und 10% der "übrigen Mittel" (meist Spenden) gebildet werden.
Dazu ein Beispiel: Der Wanderverein "Flinke Socke" hat es sich zur Aufgabe gemacht,
sozial benachteiligten Jugendlichen das Wandern in der unberührten Natur und den
Erhalt von Flora und Fauna näher zu bringen. Das Finanzamt erkennt den Verein als
gemeinnützig an. Der Vereinsvorsitzende, der frühere Bergführer Holdiho, schenkt dem
Verein ein Grundstück, das nach Abzug aller Kosten jährlich 10.000 Euro Mieteinnahmen
einbringt. Außerdem werden jährlich 10.000 Euro Spenden gesammelt. Der Verein kann
also pro Jahr eine so genannte freie Rücklage in Höhe von 4.333 Euro (3.333 + 1.000
Euro) bilden. Hätte Holdiho statt eines Vereins eine Unternehmergesellschaft
gegründet, ergäbe sich beispielhaft folgendes Bild: Einnahmen aus Vermietung: 10.000
Euro Spenden: 10.000 Euro Ausgaben für die Jugendlichen: 12.000 Euro Jahresüberschuss
der UG "Flinke Socke" nach Handelsrecht: 8.000 Euro Die UG müsste aus dem
handelsrechtlichen Jahresüberschuss eine Rücklage von 2.000 Euro (25%) bilden. Da die
steuerlich zulässige Rücklage 4.333 Euro beträgt, gibt es zwischen der
handelsrechtlichen "Mindest Rücklage" und der steuerrechtlichen "Höchst Rücklage"
keine Konflikte. Allerdings müssen spätestens im nächsten Jahr mindestens 3.667 Euro
ausgegeben werden. Scheuen Sie die Schwerfälligkeit eines Vereins, lassen sich aber
nicht von den höheren formalen Anforderungen an eine UG abschrecken, dann ist die UG
also durchaus als Alternative in Betracht zu ziehen, wenn Sie gemeinnützige
Aktivitäten planen.

Kundenbindung de luxe

Fiskus zahlt nicht

Kunden zu gewinnen und bei Laune zu halten, kostet mitunter viel Zeit, Kraft und vor
allem auch Geld. Der Fiskus beteiligt sich leider nicht an allen Kosten zur
Kundenbindung, schon gar nicht, wenn der "Vergnügungsanteil" aus Sicht des
Gesetzgebers all zu hoch ist. So dürfen z.B. die Aufwendungen für einen Jagdausflug
oder für Unterhaltung auf einer Segel oder Motoryacht einschließlich Catering nicht
beim Finanzamt angemeldet werden. Das gilt selbst dann, wenn nachweislich nur
Geschäftspartner empfangen wurden. So steht es seit Jahren im Gesetz. Nach einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist auch ein Golfturnier vor diesem Hintergrund zu
betrachten. Golfturniere sind dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie
dem Zweck dienen, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönlichen Neigungen
nachzugehen. Eine derartige Veranstaltung diene nämlich nicht ausschließlich der
Werbung für das Unternehmen. Überschüsse aus Pfennigbasar

Jeder Cent zählt

Gemeinnützige Vereine, die Altmaterial, wie z.B. Kleider, unentgeltlich sammeln und
weiterverkaufen, können ihren Gewinn schätzen. Dabei sind branchenübliche
Gewinnmargen zugrunde zu legen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verein keine
ständige Verkaufsstelle unterhält, die der Körperschaft und Gewerbesteuer
unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Regelung nicht für die
Ermittlung der Überschüsse aus einem Pfennigbasar gilt. Hierbei handele es sich um
einen "normalen" wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Außerdem werde bei einem
Pfennigbasar kein Altmaterial veräußert, sondern gebrauchte Gegenstände. Der Verein
musste deshalb den tatsächlich erzielten Gewinn von 30.000 Euro versteuern. Bei einer
Schätzung in Höhe des branchenüblichen Reingewinns (20% der Einnahmen) wären es nur
7.300 Euro gewesen.

Nachweis nötig:

Woher haben Sie das Geld?

Ob ein Steuerbürger Einnahmen hatte, muss der Fiskus beweisen. Das ist ein Grundsatz
im Steuerrecht. Der Bundesfinanzhof hat nur entschieden, dass auch hier Ausnahmen die
Regel bestätigen. Wenn nämlich ein Unternehmer ein privates Konto sowohl für
betriebliche als auch für private Zahlungen nutzt, dann hebt er die Trennung von
betrieblicher und privater Sphäre auf. Bei einer solchen Mischung kann sich der
Bürger nicht mehr auf die Beweislast des Finanzamtes berufen. Vielmehr muss in diesem
Fall der Bürger belegen, dass ein Zahlungseingang privater Natur ist. Aufgrund dieser
Rechtsprechung empfehlen wir Ihnen, getrennte Bankkonten für betriebliche und private
Zahlungen einzurichten. Von dem betrieblichen Konto zahlen Sie sich ein "Gehalt",
sodass Sie dann von dem Privatkonto alle Ausgaben bestreiten können. Ein weiterer
Vorteil: Ein Prüfer des Finanzamts wird nicht mehr in Ihren privaten Ausgaben
herumschnüffeln.



Doppelte Haushaltsführung

Hier wohnen, dort arbeiten

Wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen von seinem Beschäftigungsort wegzieht,
dort aber weiterhin arbeitet und deshalb eine Zweitwohnung behält, dann liegt eine
doppelte Haushaltsführung vor. Diese ist steuerlich anzuerkennen. Mit dieser
Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur doppelten
Haushaltsführung geändert. Bisher verneinten die Gerichte die berufliche Veranlassung
einer doppelten Haushaltsführung, wenn die Familienwohnung aus privaten Gründen vom
Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Der Urteilsfall betraf einen verheirateten
Arbeitnehmer. Die gleichen Grundsätze gelten jedoch auch für ledige Arbeitnehmer. Das
hat das Gericht am gleichen Tag in einer weiteren Entscheidung festgestellt.
Nächtliche Darbietung

Hugo ist kein Künstler

Im Juni 2009 fand im Niedersächsischen Finanzgericht eine außergewöhnliche
Verhandlung statt: Ein Braunschweiger Erlebnisführer, "Nachtwächter Hugo", erschien
in Arbeitskleidung (mit Horn und Hellebarde) im Gericht und gab eine Kostprobe seines
Schaffens. Hugo arbeitet für die Stadt Braunschweig und wollte an den Fiskus nur den
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zahlen. Dieser Steuersatz gilt für
Theatervorführungen und vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler. Das Gericht
stufte Hugos Tätigkeit jedoch nicht als Theatervorführung ein. Hugos
Erlebnisführungen wiesen zwar durchaus künstlerische Elemente auf. Für eine
Begünstigung bei der Umsatzsteuer muss die Theatervorführung aber der eigentliche
Zweck der Veranstaltung sein. Dies sei bei Hugo nicht der Fall, hieß es, denn seine
Tätigkeit beinhalte auch die Merkmale eines Stadtführers. Dass seine Führungen
durchaus Theateraufführungen ähneln, ist nicht entscheidend. Denn letztlich geht es
darum, Braunschweigs Besuchern auf unterhaltsame Weise Wissen über die
Stadtgeschichte und das Leben im Mittelalter zu vermitteln. Der ermäßigte
Umsatzsteuersatz kommt nur dann in Betracht, wenn die Theatervorführung im
Vordergrund steht und jede andere Leistung von völlig untergeordneter Bedeutung ist.
Bei Hugo jedoch stehen Theatervorführung und Stadtführung gleichbedeutend
nebeneinander.



Weisungsrecht des Arbeitgebers

Es gibt Grenzen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie weit das
Weisungsrecht des Arbeitsgebers geht. Ein Pflegeheim wollte wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten das 13. Gehalt seiner Mitarbeiter kürzen und führte vor diesem
Hintergrund in kleinen Gruppen Gespräche mit seinen Pflegerinnen und Pflegern. Diese
waren mit der Kürzung aber nicht einverstanden. Daraufhin versuchte es die
Heimleitung mit Einzelgesprächen. Ziel der Gespräche war es, dass die Pfleger einem
verminderten 13. Gehalt zustimmten. Eine Pflegerin erschien nun zwar im Büro des
Personalleiters, wollte das Gespräch aber nur gemeinsam mit ihren Kolleginnen führen.
Das wiederum lehnte der Personalleiter ab. Der Klägerin erteilte er eine Abmahnung.
Sie habe ihre Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs) verweigert - so die
Begründung. Das BAG hat dazu festgestellt, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit
der Arbeitsleistung bestimmen kann - im Rahmen des Arbeits oder Tarifvertrages.
Außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb
erfolgen. Per Weisungsrecht kann der Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet werden, an
einem Personalgespräch teilzunehmen, in dem es ausschließlich um eine bereits
abgelehnte Vertragsänderung gehen soll. Die Pflegerin war also zur Teilnahme an dem
Personalgespräch nicht verpflichtet.


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Telefon: 0541-959 7490 ° Fax: 0541-959 7491 ° Mobil: 0179 1170 932
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